Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Einziehung (zweiter Rechtsgang) | Strafgesetzbuch
Sachverhalt
lit. A; Vi-act. 1, Anklageziffern I.1.1–I.1.4).
a) aa) In diesem Zusammenhang äusserte sich die Vorinstanz vorab zur Frage, ob der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB der Privatklägerin handelte (angef. Urteil, E. II.A.3.1 ff.). Sie erwog im Wesentlichen, selbst wenn der Beschuldigte für an- dere Personen das Vermögen berufsmässig verwaltet habe, bedeute dies nicht,
Kantonsgericht Schwyz 59 dass dies auch für dasjenige der Privatklägerin gegolten habe. Ebenso wenig sei dies aus dem Umstand abzuleiten, dass er Kunden für die Vermögensver- waltung zur AQ.________ AG gebracht habe, weil diese Vermögensverwaltung angeboten habe. Dass der Beschuldigte das Vermögen der Privatklägerin be- rufsmässig verwaltet haben könnte, lasse sich dem von ihm selbst am 2. Sep- tember 2013 verfassten Schreiben an die Privatklägerin entnehmen. Ferner liege ein Dokument bei den Akten, das der Beschuldigte unbestrittenermassen verfasst habe und das den Titel „Gedanken und Vorschlagsentwicklung betr. Gütertrennung“ trage. Darin schreibe der Beschuldigte u.a., dass seine Haupt- tätigkeit „Vermögensverwaltung und Allfinanz“ sei und diese bald nur noch auf das Vermögen der Eheleute angewandt und dritte Kunden abgebaut worden seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine berufsmässige Vermögensverwaltung indessen nicht leichthin anzunehmen. Anlässlich der Be- fragung vom 21. Juni 2014 habe die Privatklägerin noch auf die Frage, wie die Entscheide betreffend Investition ihres vorehelichen Geldes getroffen worden seien, ausgeführt, dass der Beschuldigte lediglich „limitiert“ mit ihr über die Pro- jekte gesprochen habe. Er habe ihr die Projekte je nachdem unterschiedlich präsentiert. In Bezug auf das Projekt H.________ AG habe er entgegen ihren Bedürfnissen, Anweisungen und Wünschen investiert. Sie habe von den einzel- nen Projekten grundsätzlich wenig bis nichts gewusst. Sie habe sich nicht ge- gen solche Investitionen gewehrt, weil er ihr Vermögensverwalter gewesen sei. Im Vergleich dazu habe die Privatklägerin indessen auch erklärt, dass sie in Bezug auf die Projekte AR.________, AS.________ und AT.________ – im Ge- gensatz zu den Projekten AU.________, AV.________, AW.________ – Kennt- nis gehabt und um die Investitionen gewusst habe. Schliesslich habe sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens am 11. November 2020 vor dem Bezirks- gericht March angegeben, dass sie jeweils vom Beschuldigten darüber infor- miert worden sei, bevor in ein Projekt investiert worden sei. Ausserdem habe
Kantonsgericht Schwyz 60 nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die Privatklägerin selbst Zahlungsauf- träge getätigt. Sie habe mithin selbst weiterhin Zugang zu ihren Bankkonten bzw. Vermögenswerten gehabt. In diesem Sinne habe der Beschuldigte die Vermögenswerte der Privatklägerin nicht selbständig verwaltet, weshalb er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als berufsmässiger Vermö- gensverwalter anzusehen sei. Vielmehr sei in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten im Rahmen ihrer ehelichen Gemeinschaft freiwillig die Verwaltung ihres eigenen Vermögens (wie auch des ehelichen Vermögens) überlassen habe, wobei die Eheleute hierfür weder einen Ehevertrag noch eine andere schriftliche Verein- barung bezüglich der Verwaltung des Vermögens bzw. Einkommens abge- schlossen hätten. Die Privatklägerin habe weiterhin Zugang zu ihren Bankkon- ten gehabt, habe sich aber nicht bzw. zu wenig um ihr Vermögen gekümmert. Ausserdem habe sie vereinzelt selbst Projekte initiiert und sei gemäss eigenen Aussagen jeweils über die Investitionen informiert gewesen. Unter den gegebe- nen Umständen sei der Beschuldigte damit nicht als berufsmässiger Vermö- gensverwalter der Privatklägerin tätig gewesen (angef. Urteil, E. II.A.3.1 ff., ins- besondere E. II.A.3.8). bb) Der Beschuldigte erklärt diesbezüglich im Berufungsverfahren zusam- mengefasst, er und die Privatklägerin hätten sich im Jahr 2003 kennengelernt und sie hätten im September 2005 geheiratet. Die Trennung sei im April 2015 erfolgt. Sie seien im Zeitpunkt des Bruchs ihrer Beziehung rund zehn Jahre ver- heiratet gewesen. Gemeinsam hätten sie über all diese Jahre Projekte realisiert. Die Rolle der Privatklägerin sei eine andere gewesen, als sie sich selbst oder die Staatsanwaltschaft ihr zugeschrieben habe. Es habe sich zwar vor allem um gemeinsame Projekte gehandelt, doch habe es auch individuelle Projekte der Privatklägerin gegeben. Nichtsdestotrotz habe man die Projekte besprochen
Kantonsgericht Schwyz 61 und sich informiert. Dies werde besonders deutlich, wenn man sich die von der Privatklägerin und vom Beschuldigten getätigten Zahlungen vor Augen führe. Die Privatklägerin habe nicht nur über seine Handlungen Bescheid gewusst und diese gebilligt, sondern sie habe auch selbst Zahlungen ausgelöst (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 7–9). Der Beschuldigte führte sodann diverse Zahlungen an, die angeblich die Privatklägerin ausgelöst habe (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 10 ff.). Zudem erklärte er, angesichts der Zahlungen könne man sich nicht auf den Standpunkt stellen, sie habe alles blind an ihn delegiert, Kontoauszüge nicht angeschaut und von nichts eine Ahnung gehabt. Überdies habe sie erheb- liche Zahlungen an sich selbst, an ihn, an die H.________ AG, die J.________ GmbH GmbH sowie Darlehen an die AT.________ getätigt und feste Vor- schüsse ausgelöst. Es zeige sich ein klares Bild von gemeinschaftlichem Han- deln. Die Summe der von den Privatklägerin ausgelösten Zahlungen belaufe sich insgesamt auf Fr. 3’558’370.34 und EUR 99’015.17. Ihm könnten nur Zah- lungsaufträge von total Fr. 4’256’540.51 zugewiesen werden. Eine berufsmäs- sige Vermögensverwaltung habe angesichts dessen nie vorgelegen. Die Vor- instanz habe ebenso verneint, dass er der berufsmässige Vermögensverwalter der Privatklägerin gewesen sei. Es könne auf die dortigen Ausführungen ver- wiesen werden sowie insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.249/2002 vom 21. November 2002, in dem betont werde, dass eine berufs- mässige Vermögensverwaltung nicht leichthin anzunehmen sei. Die beiden Be- schlüsse des Kantonsgerichts vom 19. Februar 2018 und 16. Dezember 2019 sowie die Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2019 beträfen eine überholte Aus- gangslage und einen völlig anderen Verfahrensstand, weshalb sie zur Begrün- dung einer berufsmässigen Vermögensverwaltung nicht mehr herangezogen werden könnten. Mangels berufsmässiger Vermögensverwaltung sei bei den Deliktsvorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin als Angehörige gemäss
Kantonsgericht Schwyz 62 Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ein gültiger und rechtzeitiger Strafantrag erforder- lich, was nicht erfüllt sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 7–36). cc) Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, der Beschuldigte sei auch in Bezug auf die Privatklägerin als berufsmässiger Vermögensverwalter zu qualifizieren. In den an die Privatklägerin adressierten Schreiben beschreibe sich der Beschuldigte selbst als berufsmässigen Vermögensverwalter. Nament- lich im Schreiben mit dem Titel „Gedanken und Vorschlagsentwicklung“ schreibe er explizit, dass seine Haupttätigkeit die Vermögensverwaltung und Allfinanz sei. Weiter erkläre er in diesem Schreiben, dass er dies bald nur noch auf das Vermögen der Eheleute angewandt habe und dritte Kunden abgebaut worden seien. Dennoch verneine die Vorinstanz die berufsmässige Vermö- gensverwaltung, wobei ihre Argumente nicht überzeugen würden. Die Interpre- tation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Vorinstanz sei nicht richtig. Das Bundesgericht verlange zur Bejahung der berufsmässigen Vermö- gensverwaltung keine Totalaufgabe der Kontrolle durch den Inhaber des Ver- mögens. Üblicherweise werde einem berufsmässigen Vermögensverwalter ein Rahmen vorgegeben, in dem er mit dem Vermögen arbeiten könne. Innerhalb dieses Rahmens müsse dem Vermögensverwalter Selbständigkeit zukommen. Spätestens ausserhalb dieses Rahmens sei der berufsmässige Vermögensver- walter verpflichtet, vorgängig mit dem Inhaber des Vermögens Kontakt aufzu- nehmen. Dies hätten auch der Beschuldigte und die Privatklägerin vereinbart. Dass die Privatklägerin weiterhin Zugriff auf ihre Bankkonten gehabt und teil- weise Zahlungen selbst ausgelöst habe, sei üblich und habe die Selbständigkeit des Beschuldigten nicht eingeschränkt. Nachdem der Beschuldigte die Privat- klägerin im Jahr 2003 kennengelernt habe und die Verwaltung ihres Vermögens Schritt für Schritt übernommen habe, habe sie ihm vollen Zugriff auf ihre Bank-
Kantonsgericht Schwyz 63 konten gewährt. Der Beschuldigte habe denn auch zahlreiche Investitionsent- scheidungen im Alleingang getroffen, was ihm nicht möglich gewesen wäre, hätte er nicht selbständig handeln können. Teilweise habe er sogar gegen des ausdrücklichen Willen der Privatklägerin gehandelt. Zudem habe der Beschul- digte zuerst professionell das Vermögen der Privatklägerin verwaltet und sei erst später ihr Ehemann geworden. Ferner habe er von der K.________ AG in den Jahren 2004 bis 2011 Provisionszahlungen und Retrozessionen für die An- lage der Vermögenswerte der Privatklägerin erhalten. Ausserdem habe er mas- siv von den Erträgen profitiert, die mit der Verwaltung des Eigenguts der Privat- klägerin erwirtschaftet worden seien. Mit einer Verwaltung im Rahmen der ehe- lichen Gemeinschaft habe dies nichts mehr zu tun gehabt, zumal die Eheleute zu Beginn der Ehe über gar kein gemeinsames Vermögen verfügt hätten, da nur die Privatklägerin ihr grosses Vermögen als Eigengut in die Ehe eingebracht habe. Bevor der Beschuldigte die Privatklägerin kennengelernt habe, sei er denn auch seit zehn Jahren in der Finanzbranche tätig gewesen und sowohl seine Ausbildung als auch sein beruflicher Werdegang sprächen für eine be- rufsmässige Vermögensverwaltung in Bezug auf das Vermögen der Privatklä- gerin (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 4 ff.). dd) Die Privatklägerin führt diesbezüglich zusammengefasst aus, von einer blossen Vermögensberatung könne vorliegend keine Rede sein. Selbst die Vor- instanz habe festgehalten, der Beschuldigte habe das Vermögen der Privatklä- gerin verwaltet. Zudem sei aktenmässig erstellt, dass er über dieses Vermögen frei habe verfügen können. Der Beschuldigte habe selbst in seinen Schreiben an die Privatklägerin dargelegt, dass er das Vermögen der Privatklägerin be- rufsmässig verwaltet habe. Die Argumentation der Vorinstanz habe nichts mit der Frage der berufsmässigen Vermögensverwaltung zu tun. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten schon vor der Heirat die Verwaltung ihres Vermögens
Kantonsgericht Schwyz 64 überlassen. Der Beschuldigte habe den zur Verwaltung nötigen Zugang zu ih- rem Vermögen gehabt. Demgegenüber habe die Privatklägerin keinen Zugang zu den Konten des Beschuldigten gehabt. Die Überlassung der Vermögens- werte der Privatklägerin an den Beschuldigten werde deutlich, wenn man sich einen Überblick über das Vermögen der Privatklägerin im Zeitpunkt der Heirat verschaffe und die danach vorgenommenen Verschiebungen dieser Vermö- genswerte analysiere. Der Beschuldigte habe treuhänderisch für die Privatklä- gerin ab 2005 deren Vermögenswerte in diverse Anlageobjekte investiert. Diese ergäben sich auch im Detail aus dem Urteil des Bezirksgerichts March vom
22. Dezember 2021, das die treuhänderische und umfassende Vermögensver- waltungstätigkeit des Beschuldigten ab 2005 nachzeichne. Die Privatklägerin kenne sich in finanziellen Angelegenheiten angesichts ihrer beruflichen Lauf- bahn nicht aus. Sie habe ihr Vermögen niemals selbst verwaltet. Der Beschul- digte hingegen habe sein eigenes Unternehmen J.________ GmbH gehabt, das in der Allfinanz und Vermögensberatung tätig gewesen sei. Nach der Heirat habe der Beschuldigte das Vermögen der Privatklägerin direkt verwaltet, weil er die Vollmachten von ihr erhalten habe. Einen schriftlichen Vermögensverwal- tungsvertrag habe es nicht gebraucht, weil der Beschuldigte das Anlageprofil der Privatklägerin aufgrund der K.________ AG-Verträge gekannt habe. Betref- fend Entgeltlichkeit der Vermögensverwaltungsauftrags habe der Beschuldigte bei der K.________ AG seine Kommissionen bekommen und er habe später von den Erträgen der Investitionen gelebt sowie weitere Kommissionen erhal- ten. Als Beweismittel lägen auch die Schreiben der Privatklägerin vom 27. Juni 2005 und 12. Oktober 2005 an die L.________ AG (Bank I) vor, die der Be- schuldigte gekannt habe. Es sei bewiesen, dass die Privatklägerin ihrem bishe- rigen langjährigen Vermögenverwalter gekündigt habe, um den Beschuldigten mit diesen Geschäften zu betrauen. Der Beschuldigte sei Finanzintermediär
Kantonsgericht Schwyz 65 und Mitglied bei der Selbstregulierungsorganisation Polyreg gewesen. Der Be- schuldigte habe immer nur fremdes Vermögen investiert und über diese Anla- gen treuhänderisch die Kontrolle behalten. Einige Projekte hätten sie zwar ge- meinsam entwickelt oder initiiert und sie habe auch sonst von gewissen Projek- ten Kenntnis gehabt, doch grundsätzlich habe der Beschuldigte als Frontmann agiert und die massgeblichen Entscheidungen getroffen. Die Aktien der H.________ AG und der I.________ AG seien mit ihrem Vermögen erworben worden und der Beschuldigte habe diese im fiduziarischen Eigentum gehalten. Die Erklärung des Beschuldigten, sie habe ihm diese Vermögenswerte ge- schenkt, sei nicht glaubhaft. Dies gelte ebenso für sein Vorbringen, wenn es keine Schenkung gewesen sei, handle es sich um Darlehen der Privatklägerin an ihn. Der Vermögensverwaltungsauftrag sei umfassend gewesen. Eine ein- schränkende Einigung habe nicht vorgelegen. Die Zivilgerichte hätten rechts- kräftig entschieden, dass der Beschuldigte ihr umfassender Vermögensverwal- ter gewesen sei und nur fiduziarischer Eigentümer ihrer Vermögenswerte sei. Gesamthaft ergebe sich denn auch eindeutig das Bild, dass der Beschuldigte ihr berufsmässiger Vermögensverwalter gewesen sei (STK 2024 36, KG- act. 53/4, Rn. 1–130). ee) Art. 138 Ziff. 2 StGB droht demjenigen Täter eine höhere Maximalstrafe an, der die Tat unter anderem als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht. Berufsmässige Vermögensverwaltung ist nicht leichthin anzunehmen. Der qua- lifizierte Tatbestand soll nur Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen. Nicht jede Person, die in Ausübung ihres Berufs Vermögen anver- traut erhält, gilt als berufsmässiger Vermögensverwalter. Ein solcher ist nur, wer Vermögenswerte von Drittpersonen in deren Interesse und im Rahmen allfälli- ger Anweisungen selbstständig und berufsmässig verwaltet. Berufsmässig ist
Kantonsgericht Schwyz 66 diese Tätigkeit, wenn sie einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Ver- walters darstellt und einen erheblichen Umfang aufweist. Der Beruf muss somit gerade in der Verwaltung von Vermögen bestehen, wobei diese nicht die Haupt- tätigkeit sein muss. Auch wer sich zudem in wesentlichem Umfang anders betätigt, kann ein berufsmässiger Vermögensverwalter sein (BGer 6B_415/2010 vom 1. September 2010, E. 4.3.1 m.w.H.). Wer Drittperso- nen nur berät, ist kein Vermögensverwalter, weil er nicht selbständig über Ver- mögenswerte des Beratenen verfügen kann; die Verfügungsmacht bleibt beim Eigentümer (BGer 6S.249/2002 vom 21. November 2002, E. 1.2). Als berufs- mässige Vermögensverwalter im Sinne dieser Bestimmung gelten etwa auch das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, die gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kunden- vermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB; BGE 120 IV 182, E. 1b mit Hin- weisen; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 3.2). ff) In Bezug auf die Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschul- digten und der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angef. Urteil, E. II.A.3.4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). gg) AI.________ sagte an der Einvernahme vom 27. März 2018 als Aus- kunftsperson aus, der Beschuldigte und er hätten seit ca. 1987 ein freundschaft- liches Verhältnis. Sie hätten sich bei AX.________ kennengelernt. Der Beschul- digte sei ein Unternehmer. Die wirtschaftlichen und finanzwissenschaftlichen Kenntnisse des Beschuldigten schätze er auf einen ähnlichen Stand wie seine eigenen. Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse der Privatklägerin oder des Beschuldigten vor der Heirat habe er nicht. Die AQ.________ AG habe sich als Vermögensverwalterin anerboten und der Beschuldigte habe dieser Kunden
Kantonsgericht Schwyz 67 vermittelt. Der Beschuldigte sei kein Vermögensverwalter gewesen (U- act. 10.1.010, Fragen 9, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 19). AY.________ gab an der Einvernahme vom 27. März 2018 als Auskunftsperson zu Protokoll, er stehe in einem Auftragsverhältnis zum Beschuldigten. Er habe den Beschuldigten im Jahr 2009 oder 2010 kennengelernt. Der Beschuldigte sei ein Unternehmer, Projektleiter und in einem gewissen Sinn Privatier. Die finanzwissenschaftlichen Kenntnisse des Beschuldigten könne er nicht beurtei- len, demgegenüber halte er dessen wirtschaftliche Kenntnisse für nicht sehr hoch. Er habe seit ungefähr dem Steuerjahr 2009 die Steuerangelegenheiten des Beschuldigten und der Privatklägerin erledigt. Davor habe er die Buchhal- tung der J.________ GmbH gemacht und später sei er mit der AZ.________ AG die Revisionsstelle der I.________ AG gewesen. Die Vermögensverhält- nisse des Beschuldigten und der Privatklägerin vor der Eheschliessung kenne er nicht (U-act. 10.1.011, Fragen 8, 9, 11, 12, 13, 16). hh) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte ein Wirtschaftsstudium in St. Gallen und Zürich sowie ein „Post-grad Management Training“ bei der BA.________ in Zürich und New York absolvierte, einen MBA in Global Finance erhielt, eine zuvor mit einem Partner geführte Unternehmung allein übernahm und sie in J.________ GmbH (später AD.________ GmbH, die am ________ aus dem Handelsregister gelöscht wurde) umfirmierte sowie auf die K.________ AG(heute BB.________ AG) stiess, mit der er als Inhaber der J.________ GmbH einen Agenturvertrag über den Vertrieb von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen abschloss, bevor er die Privatklägerin kennen- lernte bzw. heiratete (Vi-act. 39, Ziff. II, Fragen 2, 11 und 12; U-act. 8.1.004, Beilage 3; U-act. 10.1.005, Frage 11; U-act. 1.1.008, S. 2). Die Privatklägerin
Kantonsgericht Schwyz 68 absolvierte demgegenüber die Hotelfachschule in Lausanne, arbeitete im An- schluss in China, Russland, der Tschechei und der Schweiz in diesem Bereich, war danach in der Qualitätssicherung in der Schweiz tätig und engagierte sich später bei einer humanitären Organisation. Zudem absolvierte sie eine Bio- Landwirtschaftsausbildung für Quereinsteiger (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 50; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 5, Fragen 2 und 4). Weiter ist erstellt, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte im Jahr 2003 kennenlernten und im September 2005 heirateten (U-act. 8.1.001, Bei- lage 10; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 8; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 6 f., Fra- gen 13, 14 und 19). Sie schlossen keinen Ehevertrag ab und unterstanden mit- hin dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (U-act. 10.1.005, Frage 19; U-act. 10.1.004, Fragen 10 f.). In die Ehe brachte die Privatklägerin ein Vermö- gen von rund Fr. 15 Mio. ein, das im Jahr 2005 nach der Heirat namentlich auf- grund einer Schenkung an die Privatklägerin auf über Fr. 20 Mio. anwuchs. Der Beschuldigte demgegenüber verfügte über ein Vermögen von rund Fr. 1.7 Mio., wovon rund Fr. 1.4 Mio. auf Liegenschaften entfielen und denen Schulden im Betrag von rund Fr. 2 Mio. gegenüberstanden. Seine Schulden überstiegen seine Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Repartitionswerte um rund Fr. 300’000.00 (U-act. 8.1.001, Beilagen 2 f.; U-act. 8.1.004, Beilage 2; Vi- act. 27, Beilagen 2, 2.1 und 2.2; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 11; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 10, Frage 53). Einkommen generierte der Beschuldigte vor der Heirat gemäss seiner Steuererklärung 2004 einzig aus dem Ertrag seiner Lie- genschaften (gemäss Steuererklärung Fr. 28’871.00, was abzüglich der Hypo- thekarzinsen einen negativen Reineinkommensbetrag ergab [Vi-act. 27, Bei- lage 2.1]). Auch während der Ehe war das Netto-Erwerbseinkommen des Be- schuldigten gering (siehe Vi-act. 27, Beilage 2.2; siehe U-act. 14.4.003–
Kantonsgericht Schwyz 69 14.4.005). Hohe Wertschriften- und Liegenschaftserträge im sechsstelligen Be- reich erscheinen erst nach der Heirat des Beschuldigten und der Privatklägerin in deren Steuererklärungen (siehe Vi-act. 27, Beilage 2.2; siehe U- act. 14.4.003–14.4.006), weshalb davon auszugehen ist, dass dies erst durch das Vermögen der Privatklägerin ermöglicht wurde. Im Jahr 2003 war das Vermögen der Privatklägerin noch übersichtlich und kon- servativ angelegt. Es verteilte sich überwiegend auf die Banken L.________ AG (Bank I) und BC.________ (Bank XIII) (U-act. 8.1.004, Beilage 2; U- act. 10.1.005, Frage 10; vgl. STK 2024 36, KG-act. 51/1, E. 4.3, mit detaillierten Ausführungen in E. 4.1). Am 16. Dezember 2004 erteilte die Privatklägerin dem Beschuldigten und der K.________ AG ein Mandat, sie in sämtlichen Versiche- rungsangelegenheiten zu vertreten, für sie Verträge zu unterzeichnen und Ab- rechnungen zu überprüfen (U-act. 8.1.004, Beilage 4). Am 2. Februar 2005,
21. Februar 2005, 28. September 2005 und 28. November 2005 führte der Be- schuldigte als K.________ AG-Finanzberater Beratungsgespräche mit der Pri- vatklägerin durch (U-act. 14.13.003/4, 19, 29, 37). An den entsprechenden Da- ten wurde jeweils auch das Kundenprofil der Privatklägerin betreffend Anlage- horizont, Risikobereitschaft und Anlagestrategie eruiert (U-act. 14.13.003/5, 20, 30, 36). Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 bat die Privatklägerin ihren Vermö- gensverwalter bei der L.________ AG (Bank I), dem Beschuldigten sämtliche Informationen über ihre Geschäftsbeziehung und ihre finanzielle Situation zu erklären, damit er sich einen vollständigen Überblick verschaffen könne, weil er sich in Zukunft darum kümmern werde (U-act. 8.1.004, Beilage 5). Am 12. Ok- tober 2005 teilte die Privatklägerin der L.________ AG (Bank I) mit, dass sich der Beschuldigte wie angekündigt um ihre Finanzen kümmern werde, und sie bat um Überweisung ihres Depots an die M.________ AG (Bank II) (U-
Kantonsgericht Schwyz 70 act. 8.1.004, Beilage 6). Von diesen beiden Schreiben an den Vermögensver- walter der Privatklägerin bei der L.________ AG (Bank I) hatte der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen Kenntnis (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 28, Frage 211). Am 27. August 2005, 29. November 2005 bzw. 27. November 2006 er- teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten Vollmachten über ihre Konten bei den Banken N.________ (Bank III), T.________ (Bank VI) und M.________ AG (Bank II) (U-act. 8.1.004, Beilagen 9–11). Der Beschuldigte bestätigte darüber hinaus, dass die Privatklägerin ihm Vollmachten über sämtliche ihrer Bankkon- ten gegeben habe (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 108; vgl. STK 2024 36, KG- act. 51/2, S. 14, Fragen 88 ff.). Als der Beschuldigte die Privatklägerin kennenlernte, war er schon über die J.________ GmbH für die K.________ AG tätig (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 23, Fragen 161–163). Ab diesem Zeitpunkt und vor allem auch in den ersten Jahren nach der Heirat kam es beim Vermögen der Privatklägerin zu diversen Verschiebungen (siehe U-act. 8.1.004, Beilage 2; siehe STK 2024 36, KG- act. 51/1, E. 4.1). Insbesondere wurden die Vermögenswerte von den Konten bei den Banken BC.________ (Bank XIII) und L.________ AG (Bank I), die im Jahr 2003 noch ein Vermögen von über Fr. 13 Mio. umfassten, schrittweise ab- gezogen und den Konten bei den Banken N.________ (Bank III), M.________ AG (Bank II) und T.________ (Bank VI) zugeführt sowie in K.________ AG- Produkte investiert (U-act. 8.1.004, Beilagen 2 und 6; vgl. STK 2024 36, KG- act. 51/1, E. 4.1; Vi-act. 27, Beilagen 2 ff.). Im Jahr 2006 befanden sich nur noch rund Fr. 500’000.00 auf dem Konto bei BC.________ (Bank XIII) und kein Ver- mögen mehr auf demjenigen der L.________ AG (Bank I). Demgegenüber wa- ren über Fr. 6 Mio. in K.________ AG-Produkte investiert und es befanden sich rund Fr. 4.5 Mio. auf dem Konto der T.________ (Bank VI) sowie über Fr. 7 Mio. auf den Konten bei der N.________ (Bank III) (U-act. 8.1.004, Beilage 2; vgl. Vi-
Kantonsgericht Schwyz 71 act. 27, Beilage 16). Der Beschuldigte erhielt für die Vermittlung von K.________ AG-Produkten über die J.________ GmbH denn auch Vermitt- lungsprovisionen (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 67). Nach der Statutenänderung vom 25. Oktober 2006 beinhaltete der Zweck der J.________ GmbH ausser- dem Finanzberatung und Finanzbetreuung, BD.________, Begleitung von Start-ups, Venture Capital and Fractional Ownerships, Handel mit Immobilien sowie Finanzierung von Immobilienprojekten, Verkauf von Ideen, Kreationen und Durchführung von Events, PR-, Werbe und Marketingkonzepten (SHAB Nr. vvv). Sie bezweckte somit spätestens ab diesem Zeitpunkt mit BD.________ zumindest teilweise auch Vermögensverwaltungstätigkeiten. Der Beschuldigte schloss sich mit der J.________ GmbH denn auch der Selbstre- gulierungsorganisation (SRO) PolyReg an (U-act. 8.1.004, Beilage 17), welche die als Vereinsmitglieder angeschlossenen Finanzintermediäre beaufsichtigt, und gab ihr gegenüber an, dass Vermögensverwaltung 80 % der Geschäft- stätigkeit der J.________ GmbH ausmache (Vi-act. 27, Beilage 7). Am 2. September 2013 verfasste der Beschuldigte ein Schreiben an die Privat- klägerin und führte darin u.a. Folgendes aus (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U- act. 10.1.004, Frage 72): Du hast mir Vertrauen geschenkt Dein und das gemeinsame Vermögen (ca. 10/1, D.________/A.________) zu verwalten und zu vermehren. Es tut mir so sehr leid, dass ich mich wegtragen liess und in Dinge inves- tierte, die mir neu waren und zu lange in Leute vertraute, von denen Du seit längerem warntest. So setzte ich das Vermögen Risiken aus, wo Du dich nicht mehr wohl fühltest. Deine Komfortzone war längst überschritten und ich wollte dies lange nicht wahr haben. Das tut mir ganz fest leid und ich werde alles unternehmen und mit meinem besten Wissen und Gewissen und meiner ganzen Energie deins und unser Vermögen wieder zurückzugewinnen. Der Weg dazu:
Kantonsgericht Schwyz 72 Ich werde mich wieder auf meine Stärken fokussieren und im überschau- baren Rahmen selbst Vermögensteile verwalten und bewirtschaften an der Börse. Ferner liegt ein Schreiben mit der Überschrift „Gedanken und Vorschlagsent- wicklung betr. Gütertrennung“ in den Akten, das vom 17. Mai 2015 datiert und das der Beschuldigte anerkanntermassen verfasste (U-act. 8.1.001, Beilage 10; U-act. 10.1.004, Frage 82). Darin erklärte der Beschuldigte insbesondere Fol- gendes (U-act. 8.1.001, Beilage 10): […] Finanziell: D.________ brachte etwa 10 Mal mehr Vermögen in die Ehe (genaue Zahlen können grösstenteils aufgezeigt werden) (eine Aus- nahme) Der Ehestand ist ohne vertragliche Regelung, somit wird unterschieden zwischen eingebrachtem Gut und gemeinsamer Errungenschaft. Vorab verliess D.________ und ihre dortige Anstellung und siedelte um zurück nach Zürich. Anfänglich arbeiteten wir zusammen über meine bestehende Firma (J.________ GmbH), wo vorallem die Aufwände und die Kosten anfielen für die gemeinsamen Projekte. D.________ wurde auch Gesellschafterin. Meine Haupttätigkeit (Vermögensverwaltung und Allfinanz) wurde bald nur noch auf unser beides Vermögen angewandt und dritte Kunden abgebaut, oder anderen Partnern übertragen. […] D.________ führte das Backoffice und ich war an der Front und nahm Chancen und Möglichkeiten war, mit dem gemeinsamen Vermögen span- nende Projekte anzugehen und dabei auch Geld zu verdienen. Da wir beide gerne reisen, kam es auch, dass wir zudem in Asien (AR.________ und den USA (BE.________) investierten. […] Es kam zu Investitionen (H.________ AG), wo ich ohne Verblendung und Manipulation durch AH.________ nie gemacht hätte, zumal meine Frau davon abriet. […] ii) In Anbetracht der schulischen und beruflichen Werdegänge verfügte der Beschuldigte im Gegensatz zur Privatklägerin über differenzierte Kenntnisse im
Kantonsgericht Schwyz 73 wirtschaftlichen Bereich, insbesondere im Finanzsektor. Gemäss Aussagen von AI.________, der selbst Inhaber des Vermögensverwaltungsunternehmens AQ.________ AG ist (U-act. 10.1.010, Frage 8) und den Beschuldigten seit ca. 1987 kennt, hatte der Beschuldigte einen ähnlichen wirtschaftlichen und fi- nanzwissenschaftlichen Wissenstand wie er selbst (siehe vorne E. 4a/gg). Da- her ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich auch mit der Vermögens- verwaltung auskannte (siehe auch U-act. 6.1.001/25). Dies gilt umso mehr, als er die Beratungsgespräche mit der Privatklägerin für die K.________ AG führte und an diesen auch ihr Kundenprofil bezüglich der Vermögensanlagen eruierte (siehe vorne E. 4a/hh). Die Privatklägerin kannte sich in finanziellen Angelegen- heiten hingegen nicht aus. Sie liess ihr Vermögen stets fremd verwalten (U- act. 10.2.001, Frage 5; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 6, Frage 10, und S. 10, Fragen 51 f.). Nachdem sie den Beschuldigten kennenlernte und später auch heiratete, räumte sie ihm wie dargelegt immer weitergehende Befugnisse im Zusammenhang mit ihren finanziellen Angelegenheiten ein und kündigte na- mentlich ihre bisherige Vermögensverwaltung bei der L.________ AG (Bank I) zugunsten des Beschuldigten, bis dieser schliesslich Vollmachten über sämtli- che Konten der Privatklägerin und somit Zugriff auf praktisch ihr ganzes Vermö- gen hatte (siehe vorne E. 4a/hh). Im Interesse des Beschuldigten erfolgten denn auch die Verschiebungen des Vermögens der Privatklägerin ab dem Zeitpunkt des Kennenlernens bzw. der Heirat, zumal er für die Anlage in K.________ AG- Produkte über die J.________ GmbH Provisionen erhielt und in Bezug auf die Konten bei der N.________ (Bank III), der T.________ (Bank VI) und der M.________ AG (Bank II), auf welche grosse Teile des Vermögens der Privat- klägerin verschoben wurden, über konkrete Vollmachten verfügte (siehe vorne E. 4a/hh). Spätestens ab der Statutenänderung vom 25. Oktober 2006 be- zweckte sodann auch die J.________ GmbH zumindest teilweise Vermögens-
Kantonsgericht Schwyz 74 verwaltungstätigkeiten (siehe vorne E. 4a/hh). In der Folge schloss sich der Be- schuldigte mit der J.________ GmbH der SRO PolyReg an und erklärte ge- genüber dieser, dass die Vermögensverwaltung 80 % der Geschäftstätigkeit der GmbH darstelle (siehe vorne E. 4a/hh). Ausserdem hielt er in seinen Schreiben an die Privatklägerin vom 2. September 2013 bzw. 17. Mai 2015 selbst aus- drücklich fest, dass die Privatklägerin ihm Vertrauen geschenkt habe, ihr und das gemeinsame Vermögen zu verwalten und zu vermehren, dass er seine Haupttätigkeit (Vermögensverwaltung und Allfinanz) bald nur noch auf ihre bei- den Vermögen angewandt und andere Kunden abgebaut oder übertragen habe sowie dass er sich habe wegtragen lassen, in Dinge investiert habe, die ihm neu gewesen seien, in Leute vertraut habe, vor denen die Privatklägerin ge- warnt habe und das Vermögen so Risiken ausgesetzt habe, bei denen sich die Privatklägerin nicht mehr wohlgefühlt habe (siehe vorne E. 4a/hh). Ebenso gab er zu, dass er selbst Zahlungsaufträge in Millionenhöhe ausgelöst habe (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 27) und dass die angegangenen Projekte mehrheit- lich mit dem Geld der Privatklägerin finanziert worden seien, insbesondere habe er die erworbenen Aktien mit dem Geld der Privatklägerin finanziert (STK 2024 36, KG-act. 51/2, Fragen 216–222). Zudem geht aus den Schreiben vom
2. September 2013 bzw. 17. Mai 2015 hervor, dass der Beschuldigte ei- genständig Investitionen aus dem Vermögen der Privatklägerin tätigte, obwohl die Privatklägerin davon abgeraten hatte (siehe vorne E. 4a/hh; U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10). Der Beschuldigte gab überdies zu Protokoll, er habe Kennt- nis davon gehabt, dass die Privatklägerin die Gütertrennung habe vereinbaren und den Vermögensverwaltungsvertrag schriftlich habe aufsetzen wollen, doch wäre dies aus seiner Sicht nicht schlau oder realisierbar gewesen, weil er dann für alle Verluste die Verantwortung hätte übernehmen müssen (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 32, Fragen 247 und 250).
Kantonsgericht Schwyz 75 Aus alledem ist zu schliessen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten münd- lich oder zumindest konkludent beauftragte, ihr Vermögen in ihrem Interesse zu verwalten, zumal er sich in den genannten Schreiben an die Privatklägerin aus- drücklich für gewisse Fehltritte in der Vermögensverwaltung und gewisse Inves- titionen entschuldigte, von denen die Privatklägerin im Vorfeld abgeraten hatte, und teils Rechenschaft über die angegangenen Projekte/Investitionen ablegte (siehe vorne E. 4a/hh; U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10). Durch die erteilten Vollmachten hatte der Beschuldigte praktisch uneingeschränkten Zugang und entsprechende Verfügungsmöglichkeiten über das Vermögen der Privatkläge- rin, ohne dass er die Zustimmung der Privatklägerin gebraucht hätte, was sich wiederum an seinen Entschuldigungen für die Investitionen zeigt, von denen sie abgeraten hatte (siehe vorne E. 4a/hh; U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10). Er verwaltete das Vermögen der Privatklägerin somit selbständig. Dass die Privat- klägerin teilweise selbst Zahlungen auslöste, ist nicht relevant, weil für die be- rufsmässige Vermögensverwaltung nicht verlangt ist, dass die Vermögensver- waltung ausschliesslich durch den entsprechenden Vermögensverwalter erfolgt bzw. dass dieser ausschliesslichen Zugang zu den Vermögenswerten erhält. Angesichts des schulischen und beruflichen Werdegangs, der Kenntnisse des Beschuldigten im wirtschaftlichen Bereich sowie in der Vermögensverwaltung, seiner Tätigkeit für die K.________ AG und die J.________ GmbH sowie des Anschlusses an die SRO PolyReg genoss der Beschuldigte auch ein erhöhtes Vertrauen. Der Beschuldigte führte ferner aus, dass die Privatklägerin und er seit der Heirat keiner „eigentlichen“ beruflichen Tätigkeit nachgehen würden (Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 11) und dass sich seine Haupttätigkeit – Vermögens- verwaltung und Allfinanz – bald nur noch auf ihre beiden Vermögen bezogen und er dritte Kunden abgebaut habe (siehe vorne E. 4a/hh). Auch wenn der Beschuldigte dies nicht als „eigentliche“ berufliche Tätigkeit ansieht, bestand seine hauptsächliche Tätigkeit kurz nach der Heirat unter Berücksichtigung des
Kantonsgericht Schwyz 76 weitaus grösseren Vermögens der Privatklägerin im Vergleich zu seinem eige- nen somit im Wesentlichen in der Verwaltung des Vermögens der Privatkläge- rin. Anderweitige Tätigkeiten oder Kunden benötigte er nicht mehr, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, und baute diese weitgehend ab. Mit anderen Worten konnte er seine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit im Wesentlichen auf die Verwaltung des Vermögens der Privatklägerin beschränken. Das verwaltete Vermögen der Privatklägerin hatte denn auch einen erheblichen Umfang (siehe vorne E. 4a/hh), weshalb die Verwaltung desselben mit einem erheblichen Ar- beits- und Zeitaufwand einhergehen musste. Darüber hinaus ist unbestritten und anerkannt, dass der Beschuldigte in Bezug auf andere Personen als be- rufsmässiger Vermögensverwalter handelte, namentlich gegenüber O.________ (siehe hinten E. 5e; siehe angef. Urteil, E. II.F.2 sowie E. II.A.3.8). Die Vermögensverwaltung betreffend das Vermögen der Privatklägerin durch den Beschuldigten erfolgte in Nachachtung all dieser Ausführungen somit nicht nur selbständig, sondern auch berufsmässig. In Anbetracht all dessen handelte der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB. Selbst wenn die J.________ GmbH mit der Vermögensverwaltung betraut ge- wesen wäre, so hätte der Beschuldigte als deren Organ gehandelt und wäre angesichts der vorangehenden Erwägungen intern für die Vermögensverwal- tung der Privatklägerin zuständig gewesen, weshalb er auch in diesem Fall als berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin gelten würde (vgl. vorne E. 4a/ee). jj) Die Privilegierung in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB, wonach die Veruntreu- ung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt wird, findet keine Anwendung bei den Tätergruppen gemäss Art. 138
Kantonsgericht Schwyz 77 Ziff. 2 StGB (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 147). Aufgrund der Qualifizierung des Beschuldigten als berufsmässiger Vermögensverwalter in Bezug auf die Privat- klägerin, ist zur Verfolgung der Veruntreuungsvorwürfe zum Nachteil der Privat- klägerin kein Strafantrag erforderlich.
b) Der erste Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin betrifft die Aktien der H.________ AG (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.1). aa) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im Wesentlichen, ein gültiger Straf- antrag liege vor. Bei den sich auf den Konten der Privatklägerin befindenden Vermögenswerten handle es sich angesichts der dem Beschuldigten ein- geräumten Vollmachten, aufgrund derer er allein über diese Werte habe verfü- gen können, um dem Beschuldigten anvertraute Vermögenswerte, selbst wenn die Privatklägerin als Kontoinhaberin weiterhin Zugriff auf ihre Konten gehabt habe. Gemäss erstelltem Sachverhalt sei die Privatklägerin damit einverstan- den gewesen, dass der Beschuldigte deren Vermögenswerte zum Kauf der Ak- tien der H.________ AG bzw. zur Übernahme des Darlehens verwandt habe und dieser (statt ihrer Person) im Vordergrund gestanden habe. Indessen habe er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin vereitelt, indem er sich so- wohl die 1’305 wie auch die 1’902 Aktien angeeignet habe, letztere durch Ver- rechnung der mit Vermögenwerten der Privatklägerin erstandenen Darlehens- forderung gegenüber der H.________ AG, wobei er als Gläubiger der besagten Darlehensforderung in der Buchhaltung der H.________ AG seine Person an- gegeben habe. Indem der Beschuldigte behauptet habe, er sei Eigentümer der H.________ AG bzw. der Aktien, und deren Herausgabe verweigert habe, habe
Kantonsgericht Schwyz 78 er unmissverständlich den Willen kundgetan, sich die Aktien angeeignet zu ha- ben. Durch sein Verhalten habe sich der Beschuldigte unrechtmässig berei- chert. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte die Vermögenswerte für sich selbst habe verwenden wollen und er weder fähig noch willens gewesen sei, diese zurückzuerstatten respektive zu ersetzen. Somit habe er die ihm anvertrauten Vermögenswerte im Sinne des erstellten Sachverhalts unrechtmässig zu sei- nem eigenen Nutzen verwandt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte um die wirtschaftliche Fremdheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte ge- wusst, habe er doch selbst angegeben, dass die Investition in die H.________ AG durch Gelder aus dem Vermögen der Privatklägerin getätigt worden sei. Ihm sei damit bekannt gewesen, dass er keinen Anspruch auf besagte Vermögens- werte gehabt habe, weshalb er auch nicht davon habe ausgehen dürfen, er sei Eigentümer der Vermögenswerte bzw. Aktien. Dass es sich um Schenkungen oder Darlehen der Privatklägerin an ihn handle, wie dies der Beschuldigte gel- tend mache, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es bestünden keine berech- tigten Gründe, von einer Schenkung oder einem Darlehen auszugehen, zumal der Beschuldigte selbst erklärt habe, es sei nie über ein Darlehen gesprochen worden. Demzufolge habe er auch um die Unrechtmässigkeit der Verwendung gewusst, womit dem Beschuldigten direkter Vorsatz zur Last zu legen sei. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung sei sodann regelmässig mit der Aneig- nung selbst gegeben. Indem die Privatklägerin den Beschuldigten mit Schrei- ben vom 21. April 2016 aufgefordert habe, ihr die Vermögenswerte bzw. Aktien herauszugeben, und dieser nicht darauf reagiert habe, habe er zweifelsohne seine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht bekundet. Die Bereicherungsab- sicht würde lediglich entfallen, wenn der Beschuldigte Ersatzbereitschaft auf- weisen würde, wovon vorliegend indessen nicht auszugehen sei. Um ersatz- fähig zu sein, müsste der Täter über eigene ausreichende Mittel verfügen, wo-
Kantonsgericht Schwyz 79 von beim Beschuldigten aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht auszuge- hen sei. Demnach habe sich der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig ge- macht. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe seien keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen sei (angef. Urteil, E. II.B.1 ff., insbesondere E. II.B.4.2 ff.). bb) Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, es liege keine berufsmäs- sige Vermögensverwaltung vor, weshalb ein gültiger und insbesondere recht- zeitiger Strafantrag erforderlich gewesen wäre. Ein solcher sei jedoch nicht vor- handen, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei. Ausserdem er- scheine eine Schenkung im Zusammenhang mit den Aktien der H.________ AG zwar hoch, doch handle es sich hierbei um ein zivilrechtliches Thema. Un- terstützt werde die Annahme einer Schenkung oder zumindest eines Darlehens durch den Umstand, dass die Übertragung und die Kapitalerhöhung in den Jah- ren 2007 und 2008 erfolgt seien und damit in die Anfangsjahre der Ehe gefallen seien (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Antrag Ziff. 2 und Rn. 29 ff.). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz nur insofern, als sie den Beschuldigten nicht als berufsmässigen Vermögensver- walter einstufte und mithin nicht für die qualifizierte Tatvariante verurteilte (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 3). dd) Die Privatklägerin erklärt zusammengefasst, der Beschuldigte sei berufs- mässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin gewesen, weshalb er für die qualifizierte Tatvariante zu bestrafen sei. Sowohl der Kauf der Aktien als auch die Zeichnung der Aktien anlässlich der Kapitalerhöhung vom 15. Dezember
Kantonsgericht Schwyz 80 2008 sei mit Vermögenswerten der Privatklägerin finanziert worden. Der Be- schuldigte habe bestätigt, dass es sich um das Geld der Privatklägerin gehan- delt habe. Er habe sich die Aktien seit April 2016 angeeignet und unmissver- ständlich dargelegt, dass es sich als Eigentümer beurteile und die Aktien der Privatklägerin nicht herausgeben werde. Der Privatklägerin sei dadurch ein Ver- mögensschaden entstanden. Der Beschuldigte habe sich denn auch unrecht- mässig bereichert. Er habe die Vermögenswerte für sich selbst verwenden wol- len und sei weder fähig noch willens gewesen, diese zu ersetzen (STK 2024 36, KG-act. 43/4, Rn. 131 ff.). ee) Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB macht sich der qualifi- zierten Veruntreuung schuldig, wer als berufsmässiger Vermögensverwalter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, ins- besondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297, E. 1.3; 133 IV 21, E. 6.2; BGer 6B_240/2024 vom 9. Januar 2025, E. 2.1; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024, E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom
14. August 2024, E. 3.1; je mit Hinweisen). Dabei genügt nach der Rechtspre- chung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfü- gen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt wurde (BGE 133 IV 21, E. 6.2; BGer 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024, E. 6.2.2; 6B_209/2022 vom 18. August 2023, E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivil- rechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhalte- nen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht.
Kantonsgericht Schwyz 81 Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch be- stimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treu- geber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Ver- halten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21, E. 6.1.1; 129 IV 257, E. 2.2.1; 121 IV 23, E. 1c; BGer 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; 6B_1013/2020 vom 12. März 2024, E. 4.2; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024, E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögens- schadens (BGE 111 IV 19, E. 5; BGer 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024, E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024, E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die abredewidrige Ver- wendung der Vermögenswerte zu einem Schaden führen kann und mit der Ver- einbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädi- gung entgegengewirkt werden soll (BGer 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; 6B_1059/2020 vom 12. März 2024, E. 4.3). Ausserdem genügt für die Werterhaltungspflicht bereits die Begründung eines „faktischen“ oder „tatsäch- lichen“ Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297, E. 1.4; 133 IV 21, E. 6.2; BGer 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024, E. 6.6.2; je mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder – allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an den Anleger zurückzufliessen (BGer 6B_240/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 82 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtspre- chung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmäs- sig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21, E. 6.1.2; BGer 6B_240/2024 vom
9. Januar 2025, E. 2.1; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024, E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; je mit Hinweisen). ff) Auf den Vermögensverwaltungsvertrag sind die auftragsrechtlichen Re- geln anwendbar (vgl. BGE 137 III 393, E. 2.1; BGE 132 III 460, E. 4 mit Hinwei- sen). Der Beauftragte ist nach Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Ablieferungspflicht betrifft nicht nur diejenigen Vermögenswerte, die der Be- auftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhält, sondern auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen. Der Beauftragte soll durch den Auftrag - abgesehen von einem allfälligen Honorar - weder gewinnen noch verlieren; er hat daher alle Vermögenswerte herauszugeben, die in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen. Behalten darf der Beauftragte nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung, ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhält (zum Ganzen BGE 138 III 755, E. 4.2; siehe ferner BGE 138 III 137, E. 5.3.1; 137 III 393, E. 2.1; 132 III 460, E. 4.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 83 gg) Bezüglich Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und von AI.________ wird auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen (angef. Urteil, E. II.B.3.1 und II.B.3.3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). hh) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Jahr 2007 mit Ver- mögenswerten der Privatklägerin von Fr. 5.3 Mio. 1’305 Namenaktien der H.________ AG von Q.________ kaufte. Die Zahlungen erfolgten am 9. und
16. Oktober sowie am 7. November 2007 (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 125; Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 75; U-act. 8.1.001, Rn. 20; U-act. 8.1.005, Beilagen 1, 2, und 6; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Fragen 220 f.; siehe auch den Han- delsregistereintrag der H.________ AG). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschul- digte bereits berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii). Der Beschuldigte wurde im November 2007 zum einzigen Ver- waltungsrat mit Einzelunterschrift der H.________ AG gewählt (SHAB Nr. uuu). Im Rahmen der ordentlichen Kapitalerhöhung der H.________ AG im Dezem- ber 2008 zeichnete der Beschuldigte gemäss den entsprechenden Handelsre- gisterunterlagen 1’902 neue Namenaktien im eigenen Namen und liberierte diese durch Verrechnung mit einer Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 1’902’000.00 gegenüber der H.________ AG (U-act. 8.1.015/14 ff.; siehe auch den Handelsregistereintrag der H.________ AG). Diese Darlehensforde- rung war vom vormaligen Aktionär Q.________ übernommen worden, was mit Vermögenswerten der Privatklägerin geschah. Dementsprechend erfolgte am
11. März 2009 eine Zahlung vom Privatkonto der Privatklägerin in Höhe von Fr. 1’924’649.00 an Q.________ (U-act. 8.1.006, Beilage 20; vgl. U- act. 14.5.010/31 f.; STK 2024 36, KG-act. 51/2, Fragen 220–222; U- act. 8.1.004, Beilage 19, S. 2 f.).
Kantonsgericht Schwyz 84 ii) Die 3’207 Namenaktien der H.________ AG lauteten und lauten zwar auf den Namen des Beschuldigten (U-act. 10.1.004, Frage 48; U-act. 10.1.013, Fragen 156 und 163; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Frage 220). Dass die Privatklägerin ihm die Aktien geschenkt oder für deren Erwerb ein Darlehen ge- geben haben soll, wie er einwendet, ist jedoch nicht glaubhaft, zumal den Akten keine solchen Hinweise zu entnehmen sind und der Beschuldigte selbst aus- sagte, die Privatklägerin und er hätten nie darüber gesprochen, dass es ein Darlehen oder eine Schenkung sei (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 30, Fragen 226–230). Hinzu kommt, dass auch bei Ehegatten keine Schenkungen vermutet werden (vgl. BGer 5A_907/2018 vom 3. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 2.3) und es vorliegend einen Betrag in Höhe mehrerer Millionen, mithin einen grossen Teil des Vermögens der Privatklägerin betroffen hätte. Der Beschuldigte erwähnt denn auch kein Darlehen und ebenso wenig eine Schenkung der Privatklägerin in diesem Zu- sammenhang in den von ihm verfassten Schreiben vom 2. September 2013 bzw. 17. Mai 2015, in denen er u.a. die Geschehnisse und den Ablauf der In- vestitionen/Projekte – namentlich in Bezug auf die H.________ AG – schilderte (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72; U-act. 8.1.001, Beilage 10; U-act. 10.1.004, Frage 82). Demgegenüber erklärt er in diesen Schreiben ausdrücklich, das Vermögen der Privatklägerin verwaltet (siehe auch vorne E. 4a/ii) und die nötigen Investitionen im Zusammenhang mit der H.________ AG im Alleingang vorgenommen zu haben (U-act. 8.1.004, Beilage 19, S. 2). Unter diesen Umständen ist weder von einem Darlehen für den Erwerb der Ak- tien noch von einer Schenkung auszugehen, sondern vielmehr davon, dass der Beschuldigte 3’207 Namenaktien der H.________ AG im Rahmen der von ihm gegenüber der Privatklägerin ausgeübten beruflichen Vermögensverwaltung (siehe vorne E. 4a/ii) zu fiduziarischem Eigentum erwarb (bzw. fiduziarischer
Kantonsgericht Schwyz 85 Aktionär wurde), zumal er diese auch anerkanntermassen mit Vermögenswer- ten der Privatklägerin finanzierte (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Fragen 220–221), und sie daher wirtschaftlich – im Sinne eines obligatorischen An- spruchs – der Privatklägerin zustanden und auch weiterhin zustehen (vgl. BGE 113 III 26, E. 3; vgl. HGer ZH, HG150280 vom 8. Dezember 2017, E. III.1.3.1 ff.). Ausserdem hielt der Beschuldigte im Schreiben vom 2. Septem- ber 2013 selbst fest, dass er das Vermögen der Privatklägerin habe verwalten und vermehren sollen (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Angesichts all dessen waren die 3’207 Namenaktien der H.________ AG dem Beschuldigten somit anvertraut und es traf ihn eine Werterhaltungspflicht (vgl. vorne E. 4b/ee). Die vom Beschuldigten vorgebrachten, ihm angeblich nicht zurechenbaren Transaktionen sind nicht von Bedeutung, weil sie die vor- liegend relevanten Transaktionen nicht betreffen (vgl. STK 2024 36, KG- act. 53/2, Rn. 11 ff.; vgl. vorne E. 4b/hh). Die Privatklägerin verlangte diese Aktien unbestrittenermassen erstmals mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 21. April 2016 vom Beschuldigten heraus (U-act. 8.1.001, Beilage 12). Durch seinen damaligen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilen, dass er von der Rechtsauffassung der Privatklägerin Kenntnis nehme, diese jedoch nicht teile, und er verwies auf das Schreiben vom 25. November 2015 (U-act. 8.1.001, Bei- lage 13). In Letzterem liess der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter be- treffend die H.________ AG insbesondere ausführen, dass er rund 96 % der Aktien halte und daher Mehrheitsaktionär sowie faktischer Eigentümer sei (U- act. 8.1.001, Beilage 11). Aus diesem Schreiben vom 25. November 2015 allein ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte die Herausgabe der Aktien verweigert und damit seinen Willen bekundete, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil in diesem Schreiben gar keine
Kantonsgericht Schwyz 86 Stellungnahme zu einer allfälligen Herausgabe erfolgte, es ausserdem zutrifft, dass er (fiduziarischer) Eigentümer der Aktien war bzw. ist, und sich das Schrei- ben auf dasjenige der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 13. Oktober 2015 bezog, in dem sie die Herausgabe der Aktien noch gar nicht verlangte (U- act. 8.3.001, Beilage 8; U-act. 8.1.001, Beilage 11). In Kombination mit dem Schreiben vom 27. April 2016 bekundete der Beschuldigte jedoch eindeutig sei- nen Willen, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil dieses Schreiben als Reaktion auf u.a. die konkret verlangte Herausgabe der Aktien der H.________ AG erfolgte, sich aus dem Schreiben klar ergibt, dass der Beschuldigte die Rechtsauffassung und mithin das Bestehen des Heraus- gabeanspruchs der Privatklägerin nicht anerkennt, sich aufgrund des Verwei- ses auf das Schreiben vom 25. November 2015 unmissverständlich als recht- mässigen Eigentümer der Aktien betrachtet und die Aktien daher nicht heraus- geben bzw. auf die Privatklägerin übertragen wird, zumal er im Schreiben vom
25. November 2015 auch festhielt, er habe das Vermögen der Privatklägerin nie verwaltet (U-act., 8.1.001, Beilage 11), womit er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin aus der durch ihn erfolgten Vermögensverwaltung wider bes- seres Wissen (siehe U-act. 8.1.001, Beilage 9) zu verschleiern versuchte. Damit liegt die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung vor. Durch dieses Verhalten bewirkte der Beschuldigte unweigerlich, dass sich das Vermögen der Privatklägerin – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – in der Höhe des Werts der besagten Aktien verminderte bzw. nicht durch die Übertragung der Aktien auf die Privatklägerin in diesem Umfang erhöhte. Daher liegt ebenso ein Vermögensschaden durch das Verhalten des Beschuldigten bei der Privat- klägerin vor. Gemäss der letzten bekannten Bewertung der H.________ AG- Aktien durch das Steueramt Zürich vom 10. Februar 2016 (U-act. 14.3.002/28–
Kantonsgericht Schwyz 87
30) beträgt der Steuerwert einer Namenaktie der H.________ AG per 31. De- zember 2014 brutto Fr. 620.00 und netto (nach Pauschalabzug von 30 %) Fr. 434.00. Entsprechend weisen die vom Beschuldigten treuhänderisch für die Privatklägerin gehaltenen 3’207 Namenaktien der H.________ AG per 31. De- zember 2014 einen Steuerwert von brutto Fr. 1’988’340.00 und von netto Fr. 1’391’838.00 auf. Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung somit erfüllt. jj) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwaltete und dass er es vermehren sollte, zumal er dies selbst in seinem Schreiben vom 2. September 2013 festhielt (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Ihm war ebenso bekannt, dass er durch die von der Privatklägerin erteilten Vollmachten Zugriff auf praktisch ihr ganzes Vermögen hatte (siehe vorne E. 4a/hh und E. 4a/ii). Damit musste ihm klar sein, dass er ihr Vermögen selbständig verwaltete, zumal er eingestand, Zahlungs- aufträge in Millionenhöhe sowie Investitionen teils im Alleingang getätigt zu ha- ben (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 27; U-act. 8.1.001, Beilage 10, S. 1 und S. 2). Überdies wusste er, dass Vermögensverwaltung und Allfinanz seine Haupttätigkeit darstellten und dass er diese kurz nach der Heirat im Wesentli- chen nur noch auf ihre beiden Vermögen anwandte, gab er dies doch selbst in seinem Schreiben vom 17. Mai 2015 an (U-act. 8.1.001, Beilage 10; U- act. 10.1.004, Frage 82). Angesichts dessen und aufgrund des Umstands, dass er keiner anderweitigen Tätigkeit nachgehen musste, um seinen Lebensunter- halt zu finanzieren, sowie unter Berücksichtigung des erheblichen Umfangs des Vermögens der Privatklägerin und des damit einhergehenden Arbeits- und
Kantonsgericht Schwyz 88 Zeitaufwands für dessen Verwaltung (siehe vorne E. 4a/ii) musste der Beschul- digte jedenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre wissen, dass er die Vermögensverwaltung für die Privatklägerin berufsmässig vornahm, zu- mal er unbestrittenermassen auch das Vermögen anderer Personen berufs- mässig verwaltete (siehe vorne E. 4a/ii). Weil der Beschuldigte wusste, dass er berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin war, dass die Aktien der H.________ AG vollumfänglich mit Ver- mögenswerten der Privatklägerin finanziert wurden (STK 2024 36, KG- act. 51/2, S. 29, Fragen 219–222) sowie dass die Privatklägerin und er nie da- von sprachen, dass sie ihm die Aktien schenke oder für deren Erwerb ein Dar- lehen gebe (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 30, Fragen 226–230), musste er davon ausgehen, dass deren Erwerb im Rahmen der Vermögensverwaltung er- folgte, die Aktien wirtschaftlich der Privatklägerin zustehen und er diese nur treuhänderisch hält, sie ihm mithin nur anvertraut sind. Nachdem der Beschul- digte – wie bereits erwähnt – wusste, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwalten und vermehren sollte, war ihm auch seine Werterhaltungspflicht be- kannt. Daher musste ihm auch klar sein, dass er eindeutig seinen Willen bekun- det, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, wenn er über seinen Rechtsvertreter mitteilen lässt, dass er die Rechtsauffassung der Privat- klägerin betreffend Anspruch auf Herausgabe der Aktien nicht teile, und zudem auf ein Schreiben verweisen lässt, in dem er sich als Eigentümer der Aktien darstellt (siehe vorne E. 4b/ii). Ebenso musste ihm bewusst sein, dass durch die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung ein Vermögensschaden bei der Privatklägerin in der Höhe des Werts der besagten Aktien entsteht (siehe vorne E. 4b/ii). Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse
Kantonsgericht Schwyz 89 dennoch entsprechend handelte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Da er um die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung der Privatklägerin wusste und ungeachtet dessen ihren Anspruch vereiteln, mithin die Aktien für sich behalten und in seinem Nutzen verwenden wollte, handelte er ausserdem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Von einer solchen ist denn auch nicht auszugehen, weil der Beschuldigte als Vermögensverwalter mangels anderer Abreden verpflichtet war, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zukam, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR), er mithin jederzeit hätte ersatzbereit sein müssen (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), jedoch weder im Schreiben vom 27. April 2016 noch in demjenigen vom 25. November 2015 oder anderweitig zu dieser Zeit darlegte, willens zu sein, Ersatz zu leisten, sondern vielmehr die Herausgabe bzw. Über- tragung der Aktien schlichtweg verweigerte (siehe vorne E. 4b/ii). Mithin fehlte es ihm am Ersatzwillen. Unter Berücksichtigung, dass das Vermögen des Be- schuldigten zu Beginn der Ehe im Vergleich zu demjenigen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 : 10 stand (U-act. 8.1.001, Beilage 10), er ausserdem höhere Schulden als Vermögen hatte und der wesentliche Teil seines Vermö- gens aus Liegenschaften bestand (siehe vorne E. 4a/hh), wäre er – insbeson- dere in Nachachtung der hohen Vermögenswerte, die er sonst noch auf die Privatklägerin zu übertragen hatte und hat (vgl. hinten E. 12 ff. und E. 13 ff.; siehe auch hinten E. 11 ff.) – auch angesichts seines Reinvermögens gemäss seiner Steuererklärung 2015 (U-act. 14.4.006), das aufgrund des besagten Ver-
Kantonsgericht Schwyz 90 mögensstands zu Beginn der Ehe und der berufsmässigen Vermögensverwal- tung ohnehin zu grossen Teilen aus fiduziarisch gehaltenen Vermögenswerten der Privatklägerin bestehen musste, nicht in der Lage gewesen, selbst den Netto-Steuerwert der H.________ AG-Aktien (siehe vorne E. 4b/ii) aus seinen anderen Vermögenswerten der Privatklägerin zum Zeitpunkt, als sie die Aktien herausverlangte, zu ersetzen, zumal er die Aktien an sich nicht herausgeben wollte. Insofern fehlte ihm ebenso die Ersatzfähigkeit. kk) In Anbetracht all dessen ist der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt und der Beschuldigte angesichts der Qualifikation als berufsmässiger Vermögens- verwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, began- gen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
c) Der zweite Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin betrifft die Aktien der I.________ AG (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.2). aa) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es liege ein gültiger Strafantrag vor. Der Beschuldigte bestreite zu Recht nicht, dass für den Kauf der Aktien der I.________ AG Vermögenswerte der Privatklägerin verwendet worden seien. Dies ergebe sich aus den Akten. Eine Schenkung bezüglich der Aktien er- scheine nicht glaubhaft. Die Privatklägerin sei gemäss erstelltem Sachverhalt damit einverstanden gewesen, dass der Beschuldigte ihre Vermögenswerte zum Kauf der Aktien der I.________ AG verwende und der Beschuldigte (statt ihrer Person) im Vordergrund stehe. Indessen habe er den obligatorischen An- spruch der Privatklägerin vereitelt, indem er sich die 2’200 Aktien der I.________ AG angeeignet habe. Indem der Beschuldigte behauptet habe, er
Kantonsgericht Schwyz 91 sei Eigentümer der I.________ AG bzw. der Aktien, und deren Herausgabe ver- weigert habe, habe er unmissverständlich den Willen kundgetan, sich die Aktien angeeignet zu haben. Durch sein Verhalten habe sich der Beschuldigte unrecht- mässig bereichert. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte die Vermögenswerte für sich selbst habe verwenden wollen und er weder fähig noch willens gewesen sei, diese zurückzuerstatten respektive zu ersetzen. Somit habe er die ihm an- vertrauten Vermögenswerte im Sinne des erstellten Sachverhalts unrechtmäs- sig zu seinem eigenen Nutzen verwendet. In subjektiver Hinsicht habe der Be- schuldigte um die wirtschaftliche Fremdheit der ihm anvertrauten Vermögens- werte gewusst, habe er doch selbst angegeben, dass die Investition in die I.________ AG durch Gelder aus dem Vermögen der Privatklägerin getätigt worden sei. Ihm sei damit bekannt gewesen, dass er keinen Anspruch auf be- sagte Vermögenswerte gehabt habe, weshalb er auch nicht davon habe aus- gehen dürfen, er sei Eigentümer der Vermögenswerte bzw. Aktien. Dass es sich um eine Schenkung der Privatklägerin an ihn handle, wie er geltend mache, sei als Schutzbehauptung zu werten, bestünden doch aufgrund der Aktenlage keine berechtigten Gründe, von einer Schenkung auszugehen. Demzufolge habe er auch um die Unrechtmässigkeit der Verwendung gewusst, womit dem Beschuldigten direkter Vorsatz zur Last zu legen sei. Die Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung sei sodann regelmässig und auch vorliegend mit der Aneig- nung selbst gegeben. Indem die Privatklägerin den Beschuldigten mit Schrei- ben vom 21. April 2016 aufgefordert habe, ihr die Vermögenswerte bzw. Aktien herauszugeben, und dieser nicht darauf reagiert habe, habe er zweifelsohne seine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht bekundet. Eine Ersatzbereit- schaft von Seiten des Beschuldigten sei nicht gegeben, zumal der Beschuldigte nachweislich hierfür nicht über ausreichend eigene Mittel verfügt habe. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen habe sich der Beschuldigte demnach der Ver-
Kantonsgericht Schwyz 92 untreuung schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlies- sungsgründe seien keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen sei (angef. Ur- teil, E. II.C.1 ff., insbesondere E. II.C.4.2 ff.). bb) Der Beschuldigte bringt im Zusammenhang mit dem Veruntreuungsvor- wurf betreffend die Aktien der I.________ AG im Wesentlichen dasselbe vor wie in Bezug auf diejenigen der H.________ AG (siehe vorne E. 4b/bb). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz nur insofern, als sie den Beschuldigten nicht als berufsmässigen Vermögensver- walter einstufte und mithin nicht für die qualifizierte Tatvariante verurteilte (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 3). dd) Die Privatklägerin macht im Wesentlichen geltend, es sei erstellt, dass der Beschuldigte am 24. August 2007 in eigenem Namen aber auf Rechnung der Privatklägerin für Fr. 4’577’324.00 sämtliche Aktien der I.________ AG erwor- ben habe. Der Beschuldigte sei immer davon ausgegangen, dass er diese Ak- tien der Privatklägerin aushändigen müsse, was sich auch aus dem Schreiben vom 2. September 2013 ergebe. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm die Aktien geschenkt habe, sei nicht glaubhaft. Das Be- zirksgericht March habe ausserdem im rechtskräftigen Teilurteil vom 22. De- zember 2021 dargelegt, dass es sich beim Beschuldigten um den umfassenden Vermögensverwalter der Privatklägerin gehandelt habe. Indem die Privatkläge- rin den Beschuldigten mit Schreiben vom 21. April 2016 aufgefordert habe, ihr die Vermögenswerte bzw. Aktien herauszugeben und dieser nicht darauf rea- giert habe, habe er seine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht bekundet.
Kantonsgericht Schwyz 93 Eine Ersatzbereitschaft des Beschuldigten liege nicht vor, zumal der Beschul- digte weder über ausreichend Mittel verfüge noch gewillt sei, die Aktien heraus- zugeben. Der Beschuldigte sei daher der qualifizierten Veruntreuung schuldig zu sprechen (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Antrag Ziff. 1 und Rn. 154 ff.). ee) Bezüglich rechtlicher Erwägungen zur Veruntreuung und zum Vermö- gensverwaltungsvertrag wird nach vorne auf E. 4b/ee f. verwiesen. ff) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (an- gef. Urteil, E. II.C.3.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). gg) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Jahr 2007 mit Ver- mögenswerten der Privatklägerin von Fr. 4’577’324.00 sämtliche Namenaktien der I.________ AG von Y.________ kaufte. Die Zahlung erfolgte am 24. August 2007 vom Privatkonto der Privatklägerin bei der N.________ (Bank III) (Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 30; U-act. 8.1.001, Beilage 20; siehe auch den Han- delsregistereintrag der I.________ AG. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschul- digte bereits berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii und E. 4b/hh). Der Beschuldigte wurde im Oktober 2007 zum Ver- waltungsratspräsidenten mit Einzelunterschrift der I.________ AG gewählt (SHAB Nr. ttt). hh) Die 2’200 Namenaktien der I.________ AG lauteten und lauten zwar auf den Namen des Beschuldigten (U-act. 10.1.004, Frage 36; U-act. 10.1.013, Frage 367; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Frage 220). Dass die Privatklä- gerin ihm die Aktien geschenkt oder für deren Erwerb ein Darlehen gegeben haben soll, wie er einwendet, ist jedoch nicht glaubhaft, zumal den Akten keine
Kantonsgericht Schwyz 94 solchen Hinweise zu entnehmen sind und der Beschuldigte selbst aussagte, die Privatklägerin und er hätten nie darüber gesprochen, dass es ein Darlehen oder eine Schenkung sei (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 30, Fragen 226–230). Hinzu kommt, dass auch bei Ehegatten keine Schenkungen vermutet werden (vgl. BGer 5A_907/2018 vom 3. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 2.3) und es vorliegend einen Betrag in der Höhe mehrerer Millionen, mithin einen grossen Teil des Vermögens der Privatklägerin betroffen hätte. Der Beschuldigte erwähnt denn auch kein Darlehen und ebenso wenig eine Schenkung der Privatklägerin in diesem Zusammenhang in den von ihm verfassten Schreiben vom 2. September 2013 bzw. 17. Mai 2015, in denen er u.a. die Geschehnisse und den Ablauf der Investitionen/Projekte – nament- lich in Bezug auf die I.________ AG – schilderte (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U- act. 10.1.004, Frage 72; U-act. 8.1.001, Beilage 10; U-act. 10.1.004, Frage 82). Demgegenüber erklärt er in diesen Schreiben ausdrücklich, das Vermögen der Privatklägerin verwaltet zu haben (siehe auch vorne E. 4a/ii) und dass die Ak- tien der I.________ AG – abgekürzt im Schreiben vom 2. September 2013 mit „BF.________“ – im Safe bei der N.________ (Bank III) für die Privatklägerin jederzeit greifbar seien (U-act. 8.1.001, Beilage 9). Unter diesen Umständen ist weder von einem Darlehen für den Erwerb der Aktien noch von einer Schen- kung auszugehen, sondern vielmehr davon, dass der Beschuldigte 2’200 Na- menaktien der I.________ AG im Rahmen der von ihm gegenüber der Privat- klägerin ausgeübten beruflichen Vermögensverwaltung (siehe vorne E. 4a/ii) zu fiduziarischem Eigentum erwarb, zumal er diese auch anerkanntermassen mit Vermögenswerten der Privatklägerin finanzierte (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Fragen 220–221), und sie daher wirtschaftlich – im Sinne eines obligato- rischen Anspruchs – der Privatklägerin zustanden und auch weiterhin zustehen (vgl. BGE 113 III 26, E. 3; vgl. HGer ZH, HG150280 vom 8. Dezember 2017,
Kantonsgericht Schwyz 95 E. III.1.3.1 ff.). Ausserdem hielt der Beschuldigte im Schreiben vom 2. Septem- ber 2013 selbst fest, dass er das Vermögen der Privatklägerin habe verwalten und vermehren sollen (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Angesichts all dessen waren die 2’200 Namenaktien der I.________ AG dem Beschuldigten somit anvertraut und es traf ihn eine Werterhaltungspflicht (vgl. vorne E. 4b/ee). Die vom Beschuldigten vorgebrachten, ihm angeblich nicht zurechenbaren Transaktionen sind nicht von Bedeutung, weil sie die vor- liegend relevanten Transaktionen nicht betreffen (vgl. STK 2024 36, KG- act. 53/2, Rn. 11 ff.; vgl. vorne E. 4c/gg; vgl. Vi-act. 1, S. 5). Die Privatklägerin verlangte diese Aktien unbestrittenermassen erstmals mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 21. April 2016 vom Beschuldigten heraus (U-act. 8.1.001, Beilage 12). Durch seinen damaligen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilen, dass er von der Rechtsauffassung der Privatklägerin Kenntnis nehme, diese jedoch nicht teile, und er verwies auf das Schreiben vom 25. November 2015 (U-act. 8.1.001, Bei- lage 13). In Letzterem liess der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter be- treffend die I.________ AG insbesondere ausführen, dass er Alleinaktionär sei (U-act. 8.1.001, Beilage 11). Aus diesem Schreiben vom 25. November 2015 allein ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte die Heraus- gabe der Aktien verweigert und damit seinen Willen bekundete, den obligatori- schen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil in diesem Schreiben gar keine Stellungnahme zu einer allfälligen Herausgabe erfolgte, es ausserdem zutrifft, dass er (fiduziarischer) Eigentümer der Aktien resp. Alleinaktionär war bzw. ist, und sich das Schreiben auf dasjenige der Rechtsvertreterin der Privat- klägerin vom 13. Oktober 2015 bezog, in dem sie die Herausgabe der Aktien noch gar nicht verlangte (U-act. 8.3.001, Beilage 8; U-act. 8.1.001, Beilage 11).
Kantonsgericht Schwyz 96 In Kombination mit dem Schreiben vom 27. April 2016 bekundete der Beschul- digte jedoch eindeutig seinen Willen, den obligatorischen Anspruch der Privat- klägerin zu vereiteln, weil dieses Schreiben als Reaktion auf u.a. die konkret verlangte Herausgabe der Aktien der I.________ AG erfolgte, sich aus dem Schreiben klar ergibt, dass der Beschuldigte die Rechtsauffassung und mithin das Bestehen des Herausgabeanspruchs der Privatklägerin nicht anerkennt, sich aufgrund des Verweises auf das Schreiben vom 25. November 2015 un- missverständlich als rechtmässigen Eigentümer der Aktien betrachtet und die Aktien daher nicht herausgeben bzw. auf die Privatklägerin übertragen wird, zu- mal er im Schreiben vom 25. November 2015 auch festhielt, er habe das Ver- mögen der Privatklägerin nie verwaltet (U-act., 8.1.001, Beilage 11), womit er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin aus der durch ihn erfolgten Vermögensverwaltung wider besseres Wissen (siehe U-act. 8.1.001, Beilage 9) zu verschleiern versuchte. Damit liegt die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung vor. Durch dieses Verhalten bewirkte der Beschuldigte unweigerlich, dass sich das Vermögen der Privatklägerin – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – in der Höhe des Werts der besagten Aktien verminderte bzw. nicht durch die Übertragung der Aktien auf die Privatklägerin in diesem Umfang erhöhte. Daher liegt ebenso ein Vermögensschaden durch das Verhalten des Beschuldigten bei der Privat- klägerin vor. Gemäss der letzten bekannten Bewertung der I.________ AG-Ak- tien durch das Steueramt Zürich vom 15. Mai 2017 (U-act. 14.2.009/26–28) be- trägt der Steuerwert einer normalen Namenaktie der I.________ AG per 31. De- zember 2015 brutto Fr. 400.00 und netto (nach Pauschalabzug von 30 %) Fr. 280.00 sowie einer Stimmrechtsaktie brutto Fr. 40.00 und netto (nach Pau- schalabzug von 30 %) Fr. 28.00. Entsprechend weisen die vom Beschuldigten treuhänderisch für die Privatklägerin gehaltenen 2’200 Namenaktien der
Kantonsgericht Schwyz 97 I.________ AG per 31. Dezember 2015 einen Steuerwert von insgesamt Fr. 160’000.00 brutto bzw. von netto Fr. 112’000.00 auf. Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung somit erfüllt. ii) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er das Vermögen der Privatklägerin selbständig und berufsmässig verwaltete (siehe ausführlich vorne E. 4b/jj). Weil der Beschuldigte wusste, dass er berufsmässiger Vermö- gensverwalter der Privatklägerin war, dass die Aktien der I.________ AG voll- umfänglich mit Vermögenswerten der Privatklägerin finanziert wurden (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Fragen 219–222) sowie dass die Privatklägerin und er nie davon sprachen, dass sie ihm die Aktien schenke oder für deren Erwerb ein Darlehen gebe (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 30, Fragen 226– 230), musste er davon ausgehen, dass deren Erwerb im Rahmen der Vermö- gensverwaltung erfolgte, die Aktien wirtschaftlich der Privatklägerin zustehen und er diese nur treuhänderisch hält, sie ihm mithin nur anvertraut sind. Nach- dem der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – wusste, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwalten und vermehren sollte, war ihm auch seine Werter- haltungspflicht bekannt. Daher musste ihm auch klar sein, dass er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, wenn er über seinen Rechtsvertreter mitteilen lässt, dass er die Rechtsauffassung der Privatklägerin betreffend Anspruch auf Herausgabe der Aktien nicht teile, und zudem auf ein Schreiben verweisen lässt, in dem er sich als Alleinaktionär und mithin Eigentümer der Aktien darstellt (siehe vorne E. 4c/hh). Ebenso musste ihm bewusst sein, dass durch die tatbestandsmäs- sige Handlung der Veruntreuung ein Vermögensschaden bei der Privatklägerin in der Höhe des Werts der besagten Aktien entsteht (siehe vorne E. 4c/hh).
Kantonsgericht Schwyz 98 Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse dennoch entsprechend handelte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Weil er um die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung der Privatklä- gerin wusste und ungeachtet dessen ihren Anspruch vereiteln, mithin die Aktien für sich behalten und in seinem Nutzen verwenden wollte, handelte er ausser- dem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass Ersatzbereitschaft vor- liege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Von einer solchen ist denn auch nicht auszugehen, weil der Beschul- digte als Vermögensverwalter mangels anderer Abreden verpflichtet war, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zukam, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR), er mithin jederzeit hätte ersatzbereit sein müssen (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), jedoch weder im Schreiben vom
27. April 2016 noch in demjenigen vom 25. November 2015 oder anderweitig zu dieser Zeit darlegte, willens zu sein, Ersatz zu leisten, sondern vielmehr die Herausgabe bzw. Übertragung der Aktien schlichtweg verweigerte (siehe vorne E. 4c/hh). Mithin fehlte es ihm am Ersatzwillen. Unter Berücksichtigung, dass das Vermögen des Beschuldigten zu Beginn der Ehe im Vergleich zu demjeni- gen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 : 10 stand (U-act. 8.1.001, Bei- lage 10), er ausserdem höhere Schulden als Vermögen hatte und der wesent- liche Teil seines Vermögens aus Liegenschaften bestand (siehe vorne E. 4a/hh), wäre er – insbesondere in Nachachtung der hohen Vermögenswerte, die er sonst noch auf die Privatklägerin zu übertragen hatte und hat (vgl. hinten E. 12 ff. und E. 13 ff.; siehe auch hinten E. 11 ff.) – auch angesichts seines Reinvermögens gemäss seiner Steuererklärung 2015 (U-act. 14.4.006), das
Kantonsgericht Schwyz 99 aufgrund des besagten Vermögensstands zu Beginn der Ehe und der berufs- mässigen Vermögensverwaltung ohnehin zu grossen Teilen aus fiduziarisch gehaltenen Vermögenswerten der Privatklägerin bestehen musste, nicht in der Lage gewesen, selbst den Netto-Steuerwert der I.________ AG-Aktien (siehe vorne E. 4c/hh) aus seinen anderen Vermögenswerten der Privatklägerin zum Zeitpunkt, als sie die Aktien herausverlangte, zu ersetzen, zumal er die Aktien an sich nicht herausgeben wollte. Insofern fehlte ihm ebenso die Ersatzfähig- keit. jj) In Anbetracht all dessen ist der objektive sowie subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt und der Beschuldigte angesichts der Qualifikation als be- rufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
d) Der dritte Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin betrifft die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.3). aa) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im Wesentlichen, weil die Privatklä- gerin gemäss eigenen Aussagen im Sommer 2009 Kenntnis von den Buchhal- tungsunterlagen der H.________ AG gehabt habe, was AY.________ von der BG.________ AG bestätigt habe, seien ihr die Geldflüsse sowie der Umstand, dass der Beschuldigte die mit ihren Vermögenswerten der H.________ AG ge- währten Darlehen in der Buchhaltung der H.________ AG im Passivkonto 2560 „Darlehen A.________“ im Haben, also als Darlehensforderung des Beschul- digten gegenüber der H.________ AG, verbucht habe bzw. habe verbuchen lassen, bekannt. Sie habe selbst davon gesprochen, dass sie realisiert habe,
Kantonsgericht Schwyz 100 dass der Beschuldigte sie mit ihrem Geld betrogen habe. Dementsprechend habe die Antragsfrist ab diesem Moment zu laufen begonnen. Die Privatklägerin habe ihre erste Strafanzeige indessen erst am 15. Juli 2016 eingereicht, womit die Strafantragsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Für die dem Beschuldig- ten gemachten Vorwürfe nach Sommer 2009 sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin das Vorgehen des Beschuldigten, die Darlehen als seine (eige- nen) Forderungen gegenüber der H.________ AG zu verbuchen, gebilligt habe, da sie ihm dies nach ihrer Entdeckung im Sommer 2009 weder verboten noch anderweitige Weisungen oder dergleichen erteilt habe. In diesem Sinne habe ein Freispruch zu erfolgen (angef. Urteil, E. II.D.1 ff., insbesondere E. II.D.5). bb) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, eine berufsmässige Vermö- gensverwaltung liege nicht vor, daher sei ein gültiger Strafantrag erforderlich, doch ein solcher sei nicht vorhanden, weshalb das Verfahren diesbezüglich ein- zustellen sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Antrag Ziff. 2 und Rn. 29 ff.; vgl. vorne E. 4b/bb). cc) Die Staatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, weil der Beschul- digte als berufsmässiger Vermögensverwalter zu qualifizieren sei, bedürfe es keines Strafantrags. Der Beschuldigte sei daher auch in diesem Punkt wegen qualifizierter Veruntreuung zu verurteilen. Doch selbst wenn der Beschuldigte nicht als berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin zu qualifizieren sei, liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein gültiger Strafantrag vor (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 7 ff.). dd) Die Privatklägerin erklärt im Wesentlichen, die Vorinstanz thematisiere die eigentliche Tathandlung im angefochtenen Urteil nicht. Der Vorwurf in der An- klageschrift laute darauf, dass sich der Beschuldigte in der Zeit von 2008 bis
Kantonsgericht Schwyz 101 Ende 2014 Fr. 4’766’598.00 von der H.________ AG habe auszahlen lassen, wobei diese Vermögenswerte für ihn wirtschaftlich fremd gewesen und geblie- ben seien, weil er die Vermögenswerte nicht für sich, sondern für die Privatklä- gerin entgegengenommen habe. Diese Rückzahlungen, die sich der Beschul- digte ab April 2016 angeeignet habe, würden nachweislich aus Vermögenswer- ten stammen, die der Beschuldigte als Vermögensverwalter der Privatklägerin investiert habe. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten die ursprünglich in- vestierten Gelder in der Höhe von Fr. 5’119’292.95 weder geschenkt noch habe sie ihm in dieser Höhe ein Darlehen gewährt. Ebenso wenig habe ein Gesell- schaftsverhältnis zwischen den Parteien vorgelegen. Der Beschuldigte sei seit dem Jahr 2004 der Vermögensverwalter der Privatklägerin und er habe deren Gelder im Rahmen der Vermögensverwaltung investiert. Die Investitionen in die H.________ AG seien daher fiduziarisch in eigenem Namen, aber auf Rech- nung der Privatklägerin erfolgt. Im rechtskräftigen Teilurteil des Bezirksgericht March vom 22. Dezember 2021 werde dargelegt, dass die Privatklägerin nebst den Vermögenswerten für den Kauf der Aktien der H.________ AG weitere In- vestitionen von zusätzlichen Eigengütern in Form von Darlehen im Umfang von mehreren Millionen Franken in die H.________ AG nachgewiesen habe. Der Beschuldigte habe sich am 21. Dezember 2011 Fr. 1’143’828.00 und am 5. No- vember 2013 Fr. 776’833.60 zulasten der H.________ AG auf sein Privatkonto überweisen lassen. Die Gelder, die aus Investitionen mit Vermögenswerten der Privatklägerin stammen würden und an den Beschuldigten geflossen seien, seien ihm anvertraut gewesen. Er habe eine Werterhaltungspflicht gehabt. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten sämtliche eigenmächtige Vermögens- verwaltungshandlungen untersagt und die Herausgabe ihrer Vermögenswerte verlangt. Der Beschuldigte sei jedoch nicht gewillt, die mit dem verwalteten Ver- mögen der Privatklägerin erworbenen Aktiven herauszugeben und mache gel- tend, er sei rechtmässiger Eigentümer dieser Aktiven. Am 21. April 2016 habe
Kantonsgericht Schwyz 102 die Privatklägerin die Herausgabe ihrer Vermögenswerte verlangt, worauf der Beschuldigte nicht reagiert habe. Damit habe er seine Aneignungs- und Berei- cherungsabsicht gezeigt. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei die Tathand- lung nicht darin zu sehen, dass sich der Beschuldigte als Gläubiger gegenüber der H.________ AG ausgegeben habe. Vielmehr sei strafrechtlich relevant, dass der Beschuldigte als Vermögensverwalter die der Privatklägerin zustehen- den Rückzahlungen der H.________ AG nicht an die Privatklägerin zurückü- berwiesen habe, als sie dies im April 2016 verlangt habe. Er mache sogar gel- tend, dass die Gelder ihm zustehen würden. Ein Strafantrag sei nicht erforder- lich, weil es sich um ein Offizialdelikt handle. Ohnehin habe die Strafantragsfrist im Sommer 2009 noch gar nicht ausgelöst werden können, weil der Beschul- digte der Privatklägerin erst am 27. April 2016 mitgeteilt habe, dass er sich die anvertrauten Vermögenswerte aneigne. Ausgeschlossen sei, dass die Privat- klägerin dem Beschuldigten in der Zeit von 2008 bis 2013 einfach so Fr. 5’119’292.95 zur Verfügung gestellt und geschenkt habe. Der Beschuldigte habe über diese Vermögenswerte in seiner Funktion als Vermögensverwalter verfügt und die Gelder als solcher für die Privatklägerin in die H.________ AG investiert (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 162 ff.). ee) Bezüglich rechtlicher Erwägungen zur Veruntreuung und zum Vermö- gensverwaltungsvertrag wird nach vorne auf E. 4b/ee f. verwiesen. ff) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (an- gef. Urteil, E. II.D.2 und E. II.D.4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 103 gg) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom
29. Februar 2008 bis 7. Dezember 2013 der H.________ AG mit Vermögens- werten der Privatklägerin Darlehen in der Höhe von total Fr. 5’119’292.95 ge- währte, zumal er im Zusammenhang mit diesen Darlehen ausführte, dass er die Überbauung H.________ AG habe realisieren wollen, wofür er die finanzielle Unterstützung der Privatklägerin benötigt habe, dass er berechtigt gewesen sei, die von ihr erhaltenen Gelder sinnvoll in die H.________ AG zu investieren, und dass er die von der Privatklägerin für die Finanzierung der Überbauung H.________ AG geleisteten rund Fr. 5.3 Mio. nie bestritten habe (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 88, 89 und 100). Die einzelnen Darlehensbeträge wurden alle- samt in der Buchhaltung der H.________ AG im Passivkonto 2560 „Darlehen A.________“ im Haben, mithin als Darlehensforderung des Beschuldigten ge- genüber der H.________ AG verbucht (U-act. 14.5.009 ff.; siehe bezüglich der einzelnen Transaktionen Vi-act. 1, S. 6 f., sowie die Aktenhinweise in U- act. 10.1.015, Rn. 388–389). Über dieses Konto lief ausserdem das beim Kauf der H.________ AG-Aktien von Q.________ mit Vermögenswerten der Privat- klägerin übernommene Darlehen (siehe vorne E. 4b/hh; siehe U- act. 14.5.009/30: Saldovortrag von Fr. 1’825’553.95 sowie Buchungen am
1. Januar 2008 betreffend Darlehenszins von Q.________; siehe U- act. 14.5.010/31: Liberierung von 1’902 Aktien durch Verrechnung von Fr. 1’902’000.00 gemäss Buchung vom 23. Januar 2009). Hinzu kamen Darle- henszinsen in den Jahren 2008 bis 2013 von insgesamt rund Fr. 235’000.00 (U- act. 14.5.009 ff., jeweils Konto 2560), die ebenso der Privatklägerin zustehen, zumal die Darlehen, für welche die Zinsgutschriften erfolgten, mit Vermögens- werten der Privatklägerin gewährt wurden. Wie bereits erwähnt, anerkennt der Beschuldigte denn auch im Zusammenhang mit den Darlehensgewährungen an die H.________ AG, dass die Privatklägerin jedenfalls rund Fr. 5.3. Mio. in die Gesellschaft investierte (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 100).
Kantonsgericht Schwyz 104 Vor der ersten Darlehensgewährung mit Vermögenswerten der Privatklägerin war der Beschuldigte bereits berufsmässiger Vermögensverwalter der Privat- klägerin (siehe vorne E. 4a/ii, E. 4b/hh und 4c/gg). Weil die Darlehen zudem über das Passivkonto 2560 „Darlehen A.________“ verbucht wurden, der Be- schuldigte mithin nach aussen als (fiduziarischer) Eigentümer bzw. Berechtigter der aus dem Vermögen der Privatklägerin geleisteten Darlehen auftrat, ist da- von auszugehen, dass die Darlehensgewährungen im Rahmen der berufsmäs- sigen Vermögensverwaltung erfolgten. Ansonsten wären die Darlehensforde- rungen auf den Namen der Privatklägerin zu verbuchen gewesen, weil die Buchführung namentlich wahrheitsgetreu erfolgen muss (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR). Wirtschaftlich standen und stehen die Darlehensforderungen somit der Privatklägerin zu. Der Beschuldigte hielt im Schreiben vom 2. September 2013 wie bereits erwähnt fest, dass er das Vermögen der Privatklägerin habe verwalten und vermehren sollen (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Die Vermögenswerte waren dem Beschuldigten somit anvertraut und es traf ihn eine Werterhaltungspflicht (vgl. vorne E. 4b/ee; siehe zur berufsmäs- sigen Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten vorne E. 4a/ii). Wer die entsprechenden Transaktionen, mithin die Investitionen, im Einzelnen vornahm, ist daher nicht relevant (siehe auch vorne E. 4a/ii). Im Zeitraum vom 10. April 2008 bis 19. Dezember 2014 liess der Beschuldigte, der einziges Mitglied des Verwaltungsrats der H.________ AG war und ist (siehe vorne E. 4b/hh; siehe den Handelsregistereintrag der H.________ AG im Handelsregister des Kantons Schwyz sowie den gelöschten Eintrag im Han- delsregister des Kantons Zürich), von der Darlehensforderung gemäss Konto 2560 in der Buchhaltung der H.________ AG insgesamt Fr. 5’278’291.80 zurückzahlen (siehe U-act. 14.5.009 ff.; siehe bezüglich der einzelnen Transak- tionen Vi-act. 1, S. 8 f., sowie die Aktenhinweise in U-act. 10.1.015, Rn. 409–
Kantonsgericht Schwyz 105 410). Von diesen Rückzahlungen flossen einzig diejenige vom 2. Juli 2009 über Fr. 11’693.35 vom Kontokorrent Nr. ss bei der N.________ (Bank III) lautend auf H.________ AG (U-act. 6.12.002/5; U-act. 14.5.010/31) sowie diejenige vom 23. April 2010 über Fr. 500’000.00 vom Baukreditkonto Nr. rr bei der AA.________ (Bank VIII) lautend auf H.________ AG (U-act. 6.15.012/63; U- act. 14.5.011/29) an die Privatklägerin zurück. Im Übrigen gingen die Rückzah- lungen entweder direkt an den Beschuldigten oder an Dritte (siehe U- act. 14.5.009 ff.; siehe bezüglich der einzelnen Transaktionen Vi-act. 1, S. 8 f., sowie die Aktenhinweise in U-act. 10.1.015, Rn. 409–410). Die vom Beschul- digten eingewendeten angeblich durch die Privatklägerin vorgenommenen Transaktionen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 11 ff.) betreffen keine der Transaktionen in Bezug auf die Darlehensrückzahlungen (vgl. Vi-act. 1, S. 8 f.). Die Privatklägerin verlangte die ihr zustehenden Darlehen bzw. die entspre- chenden Rückzahlungen erstmals mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom
21. April 2016 vom Beschuldigten heraus (U-act. 8.1.001, Beilage 12). Jeden- falls musste der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschuldigte dieses Schreiben nach Treu und Glauben in diesem Sinne verstehen, zumal darin er- wähnt wird, der Beschuldigte habe im Jahr 2005 die Verwaltung des gesamten Vermögens der Privatklägerin übernommen, in Bezug auf die H.________ AG habe er sich diverse sechs- und siebenstellige Frankenbeträge zulasten der Ge- sellschaft überweisen lassen, was mit seiner Treuepflicht gegenüber der Privat- klägerin nicht vereinbar sei, er sei mehrfach auf seine Informations-, Abrech- nungs- und Ablieferungspflicht aufmerksam gemacht worden, diesen Pflichten sei er jedoch nicht nachgekommen und er habe die von der Privatklägerin er- langten Vermögenswerte (Wertpapiere, Forderungen etc.) nicht herausgege- ben (U-act. 8.1.001, Beilage 12). In den davor an den damaligen Rechtsvertre- ter des Beschuldigten gerichteten Schreiben betreffend Vermögensverwaltung
Kantonsgericht Schwyz 106 wurden die Darlehen bzw. die von der H.________ AG an den Beschuldigten geflossenen hohen Geldbeträge hingegen nicht erwähnt bzw. herausverlangt (vgl. U-act. 8.3.001, Beilagen 7 ff.). Dem Beschuldigten musste daher erst nach dem Schreiben vom 21. April 2016 klar sein, dass die Privatklägerin die ihr zu- stehenden Darlehensforderungen gegenüber der H.________ AG von ihm her- ausverlangt. Durch seinen damaligen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilen, dass er von der Rechtsauffassung der Privatklä- gerin Kenntnis nehme, diese jedoch nicht teile, und er verwies auf das Schrei- ben vom 25. November 2015 (U-act. 8.1.001, Beilage 13). In Letzterem liess der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter betreffend die H.________ AG insbesondere ausführen, dass er Mehrheitsaktionär und faktischer Eigentümer sei sowie dass die H.________ AG ihm Darlehen in Millionenhöhe gewährt habe (U-act. 8.1.001, Beilage 11). Aus diesem Schreiben vom 25. November 2015 allein ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte die Übertragung der der Privatklägerin zustehenden Darlehen resp. der entspre- chenden Rückzahlungen auf diese verweigert und damit seinen Willen bekun- dete, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil in die- sem Schreiben gar keine Stellungnahme zu einer allfälligen Herausgabe bzw. Übertragung der Darlehen oder der entsprechenden Rückzahlungen er- folgte, es ausserdem zutrifft, dass er (fiduziarischer) Eigentümer der Aktien resp. Mehrheitsaktionär war bzw. ist, und sich das Schreiben auf dasjenige der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 13. Oktober 2015 bezog, in dem sie die Herausgabe bzw. die Übertragung der Darlehen resp. der entsprechenden Rückzahlungen noch gar nicht verlangte (U-act. 8.3.001, Beilage 8; U- act. 8.1.001, Beilage 11). In Kombination mit dem Schreiben vom 27. April 2016
Kantonsgericht Schwyz 107 bekundete der Beschuldigte jedoch eindeutig seinen Willen, den obligatori- schen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil dieses Schreiben als Re- aktion auf u.a. die verlangte Herausgabe der Vermögenswerte der Privatkläge- rin und damit der Darlehen bzw. der entsprechenden Rückzahlungen erfolgte – was sich wie erwähnt jedenfalls nach Treu und Glauben aus dem Schreiben vom 21. April 2016 ergibt –, sich aus dem Schreiben vom 27. April 2016 ebenso ergibt, dass der Beschuldigte die Rechtsauffassung und mithin das Bestehen des Herausgabe- bzw. Übertragungsanspruchs der Privatklägerin nicht aner- kennt, sich aufgrund des Verweises auf das Schreiben vom 25. November 2015 unmissverständlich als rechtmässigen Eigentümer der H.________ AG sowie der Darlehen bzw. Vermögenswerte betrachtet und diese daher nicht heraus- geben bzw. auf die Privatklägerin übertragen wird, zumal er im Schreiben vom
25. November 2015 auch festhielt, er habe das Vermögen der Privatklägerin nie verwaltet (U-act., 8.1.001, Beilage 11), womit er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin aus der durch ihn erfolgten Vermögensverwaltung wider bes- seres Wissen (siehe U-act. 8.1.001, Beilage 9) zu verschleiern versuchte. Damit liegt die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung vor. Nicht relevant ist, wer die Darlehensbeträge konkret überwies oder die entsprechenden Zahlun- gen ausführte, weil der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter mangels anderweitiger Abrede verpflichtet war, die ihm anvertrauten Vermö- genswerte der Privatklägerin auf Verlangen jederzeit herauszugeben (Art. 400 Abs. 1 OR; vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), unabhängig davon, ob er die konkreten Überweisungen für die Investitionen selbst vorgenommen hatte. Durch dieses Verhalten bewirkte der Beschuldigte unweigerlich, dass sich das Vermögen der Privatklägerin – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – in der Höhe des Werts der besagten Darlehen verminderte bzw. nicht durch die Herausgabe
Kantonsgericht Schwyz 108 bzw. Übertragung der Darlehen auf die Privatklägerin in diesem Umfang er- höhte. Daher liegt ein Vermögensschaden durch das Verhalten des Beschul- digten bei der Privatklägerin vor. Die erfolgten Rückzahlungen der Darlehen von insgesamt Fr. 5’278’291.80 wären vollumfänglich der Privatklägerin zugestan- den. Unter Berücksichtigung der Rückzahlungen von Fr. 500’000.00 sowie Fr. 11’693.35 resultiert ein Schaden bei der Privatklägerin von Fr. 4’766’598.45. Die Privatklägerin verlangt denn auch einen Betrag in dieser Höhe und aner- kennt mithin diese Schadenshöhe (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 162 ff.). Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung somit erfüllt. hh) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er das Vermögen der Privatklägerin selbständig und berufsmässig verwaltete (siehe ausführlich vorne E. 4b/jj). Weil der Beschuldigte wusste, dass er berufsmässiger Vermö- gensverwalter der Privatklägerin war und dass die Darlehensgewährungen voll- umfänglich mit Vermögenswerten der Privatklägerin erfolgten (Vi-act. 39, Plä- doyer 8, Rn. 100), musste er davon ausgehen, dass diese im Rahmen der Ver- mögensverwaltung erfolgten, die Darlehensforderungen wirtschaftlich der Pri- vatklägerin zustehen und er diese nur treuhänderisch hält, sie ihm mithin nur anvertraut sind. Nachdem der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – wusste, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwalten und vermehren sollte, war ihm auch seine Werterhaltungspflicht bekannt. Daher musste ihm auch klar sein, dass er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, wenn er über seinen Rechtsvertreter mitteilen lässt, dass er die Rechtsauffassung der Privatklägerin betreffend Anspruch auf Herausgabe bzw. Übertragung der Darlehen resp. der entsprechenden Rück- zahlungen nicht teile, und zudem auf ein Schreiben verweisen lässt, in dem er
Kantonsgericht Schwyz 109 sich als Mehrheitsaktionär sowie Eigentümer der H.________ AG darstellt und in dem er auf ihm von der H.________ AG gewährte Darlehen verweist (siehe vorne E. 4d/gg). Ebenso musste ihm bewusst sein, dass durch die tatbestands- mässige Handlung der Veruntreuung ein Vermögensschaden bei der Privatklä- gerin in der Höhe des Werts der nicht an die Privatklägerin zurückgeflossenen Darlehen bzw. Rückzahlungen entsteht (siehe vorne E. 4d/gg). Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse dennoch entsprechend handelte, han- delte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Weil er um die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung der Privatklä- gerin wusste und ungeachtet dessen ihren Anspruch vereiteln, mithin die Dar- lehen bzw. Rückzahlungen für sich behalten und in seinem Nutzen verwenden wollte, handelte er ausserdem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Von einer solchen ist denn auch nicht auszuge- hen, weil der Beschuldigte als Vermögensverwalter mangels anderer Abreden verpflichtet war, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechen- schaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zukam, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR), er mithin jederzeit hätte ersatzbereit sein müssen (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), jedoch weder im Schreiben vom 27. April 2016 noch in demjenigen vom 25. November 2015 oder ander- weitig zu dieser Zeit darlegte, willens zu sein, Ersatz zu leisten, sondern viel- mehr die Herausgabe bzw. Übertragung der Darlehen/Rückzahlungen schlicht- weg verweigerte (siehe vorne E. 4d/gg). Mithin fehlte es ihm am Ersatzwillen. Unter Berücksichtigung, dass das Vermögen des Beschuldigten zu Beginn der Ehe im Vergleich zu demjenigen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 :
Kantonsgericht Schwyz 110 10 stand (U-act. 8.1.001, Beilage 10), er ausserdem höhere Schulden als Ver- mögen hatte und der wesentliche Teil seines Vermögens aus Liegenschaften bestand (siehe vorne E. 4a/hh), wäre er – insbesondere in Nachachtung der hohen Vermögenswerte, die er sonst noch auf die Privatklägerin zu übertragen hatte und hat (vgl. hinten E. 12 ff. und E. 13 ff.; siehe auch hinten E. 11 ff.) – auch angesichts seines Reinvermögens gemäss seiner Steuererklärung 2015 (U-act. 14.4.006), das aufgrund des besagten Vermögensstands zu Beginn der Ehe und der berufsmässigen Vermögensverwaltung ohnehin zu grossen Teilen aus fiduziarisch gehaltenen Vermögenswerten der Privatklägerin bestehen musste, nicht in der Lage gewesen, aus seinen Vermögenswerten der Privat- klägerin Fr. 4’766’598.45 zum Zeitpunkt, als sie die Darlehen/Rückzahlungen herausverlangte, zu ersetzen. Insofern fehlte ihm ebenso die Ersatzfähigkeit. ii) In Anbetracht all dessen ist der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt und der Beschuldigte angesichts der Qualifikation als berufsmässiger Vermögens- verwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, began- gen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
e) Der vierte Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin betrifft die Gewährung eines Darlehens an die J.________ GmbH mit Vermögenswer- ten der Privatklägerin (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.4). aa) In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Strafantragsfrist sei eingehalten worden. Eine Verletzung des Anklageprinzips sei nicht auszumachen. Die Privatklägerin habe gemäss erstelltem Sachverhalt der J.________ GmbH ein Darlehen gewährt. Der Verwendungszweck des Dar- lehens habe unbestrittenermassen im Kauf eines Teslas bestanden. Indem der
Kantonsgericht Schwyz 111 Beschuldigte dieses Darlehen in der Buchhaltung der J.________ GmbH im Passivkonto 2060 „KK A.________“ im Soll verbucht habe, habe er sich diese Darlehensforderung unmissverständlich angeeignet. Der Beschuldigte habe denn auch keinen nachvollziehbaren Grund angegeben, weshalb die Darle- hensforderung ihm zustehen solle. Durch dieses Verhalten habe sich der Be- schuldigte unrechtmässig bereichert. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Darlehen nicht an die Privatklägerin habe zurückzahlen, sondern dieses für sich selbst habe verwenden wollen und er weder fähig noch willens gewesen sei, dieses zurückzuerstatten respektive zu ersetzen, ansons- ten er das Darlehen nicht in der Buchhaltung im Passivkonto 2060 „KK A.________“ im Soll verbucht hätte. In subjektiver Hinsicht habe der Beschul- digte um die wirtschaftliche Fremdheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte gewusst, zumal er nicht bestreite, dass das Darlehen mit Vermögenswerten der Privatklägerin gewährt worden sei. Ihm sei damit bekannt gewesen, dass er keinen Anspruch auf die besagte Darlehensforderung gehabt habe, weshalb er auch nicht davon habe ausgehen dürfen, diese stünde ihm zu. Demzufolge habe er um die Unrechtmässigkeit der Verwendung gewusst. Indem der Be- schuldigte das Darlehen in der Buchhaltung der J.________ GmbH dennoch im Passivkonto 2060 „KK A.________“ im Soll verbucht habe, sei ihm direkter Vor- satz zur Last zu legen. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung sei sodann regelmässig und auch vorliegend mit der Aneignung selbst gegeben. Indem der Beschuldigte die Darlehensforderung am 16. Oktober 2009 in der Buchhaltung der J.________ GmbH im Passivkonto 2060 „KK A.________“ im Soll verbucht habe, habe er zweifelsohne seine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht be- kundet. Der Beschuldigte habe sich demnach der Veruntreuung schuldig ge- macht. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe seien keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am
Kantonsgericht Schwyz 112
16. Oktober 2009, schuldig zu sprechen sei (angef. Urteil, E. II.E.1 ff., insbe- sondere E. II.E.6.2 ff.). bb) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, eine berufsmässige Vermö- gensverwaltung liege nicht vor, daher sei ein gültiger Strafantrag erforderlich, doch ein solcher sei nicht vorhanden, weshalb das Verfahren diesbezüglich ein- zustellen sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Antrag Ziff. 2 und Rn. 29 ff.; vgl. vorne E. 4b/bb). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz nur insofern, als sie den Beschuldigten nicht als berufsmässigen Vermögensver- walter einstufte und mithin nicht für die qualifizierte Tatvariante verurteilte (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 3). Dasselbe gilt für die Privatklägerin (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Antrag Ziff. 1 und Rn. 1 ff.). dd) Bezüglich rechtlicher Erwägungen zur Veruntreuung und zum Vermö- gensverwaltungsvertrag wird nach vorne auf E. 4b/ee f. verwiesen. ee) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angef. Urteil, E. II.E.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit ihren Vermögenswerten über die I.________ AG einen Tesla Roadster gekauft habe (U-act. 10.1.013, Fragen 25 ff.). ff) Unbestritten und erstellt ist, dass am 16. Oktober 2009 eine Überweisung von einem allein auf die Privatklägerin lautenden Bankkonto, mithin aus dem
Kantonsgericht Schwyz 113 Vermögen der Privatklägerin, in der Höhe von EUR 110’000.00 auf das Konto der J.________ GmbH erfolgte (U-act. 8.2.001, Beilagen 2 f.; Vi-act. 39, Plä- doyer 8, Rn. 90). In der Buchhaltung der J.________ GmbH wurde der Zah- lungseingang im Aktivkonto 1025 „N.________ (Bank III), EUR“ mit dem Text „CH A.________ Einzahlung“ verbucht. Die Gegenbuchung fand im Passiv- konto 2060 „KK A.________“ statt. Der Beschuldigte trat nach aussen somit als Berechtigter der Forderung auf, obwohl das entsprechende Darlehen aus dem Vermögen der Privatklägerin stammte und wirtschaftlich mithin ihr zustand. Auf- grund dessen sowie des Umstands, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit bereits berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin war (siehe vorne E. 4a/ii), ist davon auszugehen, dass die Darlehensgewährung aus dem Ver- mögen der Privatklägerin an die J.________ GmbH im Rahmen der berufsmäs- sigen Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten erfolgte. Ansonsten wäre die Darlehensforderung auf den Namen der Privatklägerin zu verbuchen gewe- sen, weil die Buchführung namentlich wahrheitsgetreu erfolgen muss (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR). Der Beschuldigte hielt im Schreiben vom 2. September 2013 wie bereits erwähnt fest, dass er das Vermögen der Privatklägerin habe verwal- ten und vermehren sollen (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Der Vermögenswert war dem Beschuldigten somit anvertraut und es traf ihn eine Werterhaltungspflicht (vgl. vorne E. 4b/ee; siehe zur berufsmässigen Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten vorne E. 4a/ii). Das Geld ver- wendete der Beschuldigte in der Folge unbestrittenermassen zum Kauf eines Fahrzeugs der Marke Tesla über die I.________ AG für den Betrag von rund EUR 99’000.00 (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 90). Gemäss Ausführungen des Be- schuldigten lautete dieses stets auf die I.________ AG und wurde mittlerweile verkauft (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 90).
Kantonsgericht Schwyz 114 Die Privatklägerin verlangte vom Beschuldigten die von ihr erlangten Vermö- genswerte (Wertpapiere, Forderungen etc.) und mithin die besagte Darlehens- forderung gegenüber der J.________ GmbH erstmals mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 21. April 2016 vom Beschuldigten heraus (U-act. 8.1.001, Beilage 12). Jedenfalls musste der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschuldigte dieses Schreiben nach Treu und Glauben in diesem Sinne verste- hen, zumal darin erwähnt wird, der Beschuldigte habe im Jahr 2005 die Verwal- tung des gesamten Vermögens der Privatklägerin übernommen, er sei mehr- fach auf seine Informations-, Abrechnungs- und Ablieferungspflicht aufmerk- sam gemacht worden, diesen Pflichten sei er jedoch nicht nachgekommen und er habe die von der Privatklägerin erlangten Vermögenswerte (Wertpapiere, Forderungen etc.) nicht herausgegeben (U-act. 8.1.001, Beilage 12). In den da- vor an den damaligen Rechtsvertreter des Beschuldigten gerichteten Schreiben betreffend Vermögensverwaltung wurden nicht sämtliche Vermögenswerte der Privatklägerin herausverlangt, insbesondere nicht das besagte Darlehen (vgl. U-act. 8.3.001, Beilagen 7 ff.). Dem Beschuldigten musste daher erst nach dem Schreiben vom 21. April 2016 klar sein, dass die Privatklägerin die ihr zu- stehende Darlehensforderung gegenüber der J.________ GmbH von ihm her- ausverlangt. Durch seinen damaligen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilen, dass er von der Rechtsauffassung der Privatklä- gerin Kenntnis nehme, diese jedoch nicht teile, und er verwies auf das Schrei- ben vom 25. November 2015 (U-act. 8.1.001, Beilage 13). Aus diesem Schrei- ben vom 25. November 2015 allein ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte die Herausgabe bzw. Übertragung der Vermögenswerte der Privatklägerin und mithin des besagten Darlehens auf sie verweigert und damit seinen Willen bekundete, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu
Kantonsgericht Schwyz 115 vereiteln, weil in diesem Schreiben gar keine Stellungnahme zu einer allfälligen Herausgabe bzw. Übertragung der Vermögenswerte bzw. des entsprechenden Darlehens erfolgte, nachdem sich das Schreiben auf dasjenige der Rechtsver- treterin der Privatklägerin vom 13. Oktober 2015 bezog, in dem sie die Heraus- gabe bzw. die Übertragung der Vermögenswerte bzw. des Darlehens noch gar nicht verlangte (U-act. 8.3.001, Beilage 8; U-act. 8.1.001, Beilage 11). In Kom- bination mit dem Schreiben vom 27. April 2016 bekundete der Beschuldigte je- doch eindeutig seinen Willen, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil dieses Schreiben als Reaktion auf u.a. die verlangte Heraus- gabe der Vermögenswerte der Privatklägerin und damit auch des fraglichen Darlehens erfolgte – was sich wie erwähnt jedenfalls nach Treu und Glauben aus dem Schreiben vom 21. April 2016 ergibt –, sich aus dem Schreiben vom
27. April 2016 ebenso ergibt, dass der Beschuldigte die Rechtsauffassung und mithin das Bestehen des Herausgabe- bzw. Übertragungsanspruchs der Privat- klägerin nicht anerkennt und entsprechend die Vermögenswerte wie auch das Darlehen gegenüber der J.________ GmbH nicht herausgeben bzw. auf die Privatklägerin übertragen wird, zumal er im Schreiben vom 25. November 2015
– auf das er im Schreiben vom 27. April 2016 verweist – festhielt, er habe das Vermögen der Privatklägerin nie verwaltet (U-act., 8.1.001, Beilage 11), womit er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin aus der durch ihn erfolgten Vermögensverwaltung wider besseres Wissen (siehe U-act. 8.1.001, Beilage 9) zu verschleiern versuchte. Damit liegt die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung vor. Nicht relevant ist, wer den Darlehensbetrag konkret überwies oder die entsprechende Zahlung ausführte, weil der Beschuldigte als berufs- mässiger Vermögensverwalter mangels anderweitiger Abrede verpflichtet war, die ihm anvertrauten Vermögenswerte der Privatklägerin auf Verlangen jeder- zeit herauszugeben (Art. 400 Abs. 1 OR; vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119),
Kantonsgericht Schwyz 116 unabhängig davon, ob er die konkreten Überweisungen für die Investitionen selbst vorgenommen hatte. Durch dieses Verhalten bewirkte der Beschuldigte unweigerlich, dass sich das Vermögen der Privatklägerin – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – in der Höhe des Werts des besagten Darlehens verminderte bzw. nicht durch die Heraus- gabe bzw. Übertragung des Darlehens auf die Privatklägerin in diesem Umfang erhöhte. Daher liegt ein Vermögensschaden durch das Verhalten des Beschul- digten bei der Privatklägerin in Höhe von EUR 110’000.00 vor. Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung somit erfüllt. gg) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er das Vermögen der Privatklägerin selbständig und berufsmässig verwaltete (siehe ausführlich vorne E. 4b/jj). Weil der Beschuldigte wusste, dass er berufsmässiger Vermö- gensverwalter der Privatklägerin war und dass die Darlehensgewährung an die J.________ GmbH vollumfänglich mit Vermögenswerten der Privatklägerin er- folgte – kam das Geld doch von ihrem nur auf sie lautenden Privatkonto (Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 90; U-act. 8.2.001, Beilagen 2 f.), was der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäftsführer der J.________ GmbH wissen musste –, musste er davon ausgehen, dass diese im Rahmen der Vermögensverwal- tung erfolgten, die Darlehensforderung wirtschaftlich der Privatklägerin zusteht und er diese nur treuhänderisch hält, sie ihm mithin nur anvertraut ist. Nachdem der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – wusste, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwalten und vermehren sollte, war ihm auch seine Werterhal- tungspflicht bekannt. Daher musste ihm auch klar sein, dass er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln,
Kantonsgericht Schwyz 117 wenn er über seinen Rechtsvertreter mitteilen lässt, dass er die Rechtsauffas- sung der Privatklägerin betreffend Anspruch auf Herausgabe bzw. Übertragung sämtlicher ihrer Vermögenswerte und damit auch des Darlehens oder allfälliger Rückzahlungen desselben nicht teile, und zudem auf ein Schreiben verweisen lässt, in dem wider besseres Wissen die Vermögensverwaltung abstreitet und damit zu verschleiern versucht (siehe vorne E. 4e/ff). Ebenso musste ihm be- wusst sein, dass durch die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung ein Vermögensschaden bei der Privatklägerin in der Höhe des Werts des nicht an die Privatklägerin zurückgeflossenen bzw. -übertragenen Darlehens oder allfäl- liger Rückzahlungen entsteht (siehe vorne E. 4e/ff). Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse dennoch entsprechend handelte, handelte er wis- sentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Weil er um die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung der Privatklä- gerin wusste und ungeachtet dessen ihren Anspruch vereiteln, mithin das Dar- lehen oder allfällige Rückzahlungen für sich behalten und in seinem Nutzen ver- wenden wollte, handelte er ausserdem in unrechtmässiger Bereicherungsab- sicht. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Be- schuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Von einer solchen ist denn auch nicht auszugehen, weil der Beschuldigte als Vermögensverwalter mangels an- derer Abreden verpflichtet war, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäfts- führung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus ir- gendeinem Grunde zukam, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR), er mithin jederzeit hätte ersatzbereit sein müssen (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), jedoch we- der im Schreiben vom 27. April 2016 noch in demjenigen vom 25. November 2015 oder anderweitig zu dieser Zeit darlegte, willens zu sein, Ersatz zu leisten, sondern vielmehr die Herausgabe bzw. Übertragung der Vermögenswerte und
Kantonsgericht Schwyz 118 mithin des Darlehens oder allfälliger Rückzahlungen schlichtweg verweigerte (siehe vorne E. 4e/ff). Mithin fehlte es ihm am Ersatzwillen. Unter Berücksichti- gung, dass das Vermögen des Beschuldigten zu Beginn der Ehe im Vergleich zu demjenigen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 : 10 stand (U- act. 8.1.001, Beilage 10), er ausserdem höhere Schulden als Vermögen hatte und der wesentliche Teil seines Vermögens aus Liegenschaften bestand (siehe vorne E. 4a/hh), wäre er – insbesondere in Nachachtung der hohen Vermö- genswerte, die er sonst noch auf die Privatklägerin zu übertragen hatte und hat (vgl. hinten E. 12 ff. und E. 13 ff.; siehe auch hinten E. 11 ff.) – auch angesichts seines Reinvermögens gemäss seiner Steuererklärung 2015 (U-act. 14.4.006), das aufgrund des besagten Vermögensstands zu Beginn der Ehe und der be- rufsmässigen Vermögensverwaltung ohnehin zu grossen Teilen aus fiduzia- risch gehaltenen Vermögenswerten der Privatklägerin bestehen musste, nicht in der Lage gewesen, aus seinen Vermögenswerten der Privatklägerin EUR 110’000.00 zum Zeitpunkt, als sie die Vermögenswerte herausverlangte, zu ersetzen. Insofern fehlte ihm ebenso die Ersatzfähigkeit. hh) In Anbetracht all dessen ist der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt und der Beschuldigte angesichts der Qualifikation als berufsmässiger Vermögens- verwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, began- gen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
f) Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der mehrfachen Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklä- gerin, begangen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
Kantonsgericht Schwyz 119
5. Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten Veruntreuung der durch O.________ hinterlegten Vermögenswerte vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.5).
a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es handle sich um ein Offizialde- likt, weshalb die Desinteresseerklärung von O.________ keine Auswirkungen auf eine allfällige Verurteilung habe. O.________ habe einen Vertrag mit der J.________ GmbH abgeschlossen und der Beschuldigte habe klarerweise als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt, was von diesem nicht bestrit- ten werde. Der Sachverhalt werde vom Beschuldigten nicht grundsätzlich be- stritten und habe im Übrigen mit den im Recht liegenden Akten als erstellt zu gelten. Die Aussagen von O.________, wonach er sein Geld nur habe deponiert haben wollen, damit er es habe beziehen können, falls er Geld gebraucht hätte, seien glaubhaft, zumal der Beschuldigte vor Schranken selbst erklärt habe, dass dies stimmen möge. Das Kantonsgericht Zug sei ebenfalls zum Schluss gelangt, dass es sich um einen Hinterlegungsvertrag zwischen dem Beschul- digten bzw. der J.________ GmbH und O.________ gehandelt habe. Dement- sprechend sei nicht nachvollziehbar, inwiefern für einen Hinterlegungsvertrag Aufwendungen bzw. verrechenbare Forderungen im Umfang von mehreren hundert Stunden beim Beschuldigten bzw. der J.________ GmbH angefallen sein sollen. Der Beschuldigte habe sich zu den einzelnen in Rechnung gestell- ten Stunden denn auch nicht geäussert. Da O.________ erst im September 2008 seine Vermögenswerte an den Beschuldigten habe überweisen lassen, könne dieser keine Gegenforderungen geltend machen, die bis Anfang 2004 zurückgehen würden, wie dies die Verteidigung vor Schranken ausgeführt habe. Nachdem sich der Beschuldigte geweigert habe, die von O.________ hin- terlegten Vermögenswerte diesem herauszugeben, das Verrechnungsverbot von Art. 125 Ziff. 1 OR beim vorliegenden Hinterlegungsvertrag gelte und der
Kantonsgericht Schwyz 120 Beschuldigte die Vermögenswerte – nachdem sie von O.________ am 7. Au- gust 2008 auf ein Konto der J.________ GmbH überwiesen und damit anver- traut worden seien – weitertransferiert habe, namentlich am 22. September 2008 Fr. 50’000.00 an die I.________ AG und am 9. Oktober 2008 USD 50’000.00 auf sein persönliches Bankkonto und mit den restlichen Vermögens- werten Rechnungen der J.________ GmbH beglichen habe, habe er klarer- weise den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Ausserdem habe der Beschul- digte als Geschäftsführer der J.________ GmbH unbestrittenermassen als be- rufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung handle es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Die Tatfolgen seien nicht ge- ringfügig, gehe es doch um das besondere Vertrauen, das Personen einem be- rufsmässigen Vermögensverwalter entgegenbrächten. Das Verhalten des Be- schuldigten schädige demnach den Ruf der Berufsgruppe der Vermögensver- walter. Der Beschuldigte sei daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von O.________, begangen im Zeitraum von 6. August 2008 bis 14. Oktober 2008, schuldig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.F.1 ff., insbesondere E. II.F.5).
b) Der Beschuldigte führt aus, am 17. September 2020 habe O.________ eine schriftliche Desinteresseerklärung in Bezug auf die Strafverfolgung und die Bestrafung des Beschuldigten abgegeben und er habe ausdrücklich auf die wei- tere Teilnahme am Verfahren verzichtet. Die geleistete Entschädigung von Fr. 150’000.00 an O.________, die Desinteresseerklärung sowie der Umstand des langen Zeitablaufs würden die Anwendung von Art. 53 StGB erlauben und man könne von einem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB aus- gehen, weshalb von einer Strafe abzusehen sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 37 f.).
Kantonsgericht Schwyz 121
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4).
d) Bezüglich der rechtlichen Erwägungen zur Veruntreuung, zur berufsmäs- sigen Vermögensverwaltung und zum Vermögensverwaltungsvertrag wird nach vorne auf E. 4a/ee und E. 4b/ee f. verwiesen.
e) Der Beschuldigte beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von O.________, begangen im Zeitraum vom 6. August 2008 bis 14. Oktober 2008, im Berufungsverfahren an sich nicht, sondern beantragt in diesem Zusammen- hang lediglich, gestützt auf Art. 52 bzw. Art. 53 StGB von einer Bestrafung ab- zusehen (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Antrag Ziff. 3). Damit anerkennt er den von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Anklagesachverhalt, mithin dass ihm (bzw. ihm als Organ der damaligen J.________ GmbH [später AD.________ GmbH]) im August 2008 Vermögenswerte von O.________ im Umfang von jedenfalls Fr. 175’913.95 anvertraut waren, ihm als berufsmässi- gen Vermögensverwalter eine Werterhaltungspflicht bezüglich dieser Vermö- genswerte zukam, er diese Vermögenswerte vollumfänglich in seinem bzw. ei- nes anderen Nutzen verwendete, er keine verrechenbaren Forderungen ge- genüber O.________ hatte und er seinen Willen bekundete, den obligatori- schen Anspruch von O.________ zu vereiteln, dadurch O.________ ein Ver- mögensschaden von Fr. 175’913.95 entstand, der Beschuldigte dabei vorsätz- lich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte, keine Ersatzbereit- schaft vorlag und dies im Rahmen einer berufsmässigen Vermögensverwaltung
Kantonsgericht Schwyz 122 erfolgte (siehe Vi-act. 1, S. 12 ff.; siehe das angef. Urteil, E. II.F.1 ff.; vgl. U- act. 8.6.003, Beilage, E. 4 ff., insbesondere E. 4.6). Gegenteiliges bringt der Be- schuldigte jedenfalls nicht vor. Beim Schuldspruch hat es daher sein Bewenden.
f) In Bezug auf das beantragte Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52 bzw. Art. 53 StGB gilt Folgendes: aa) Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Mit dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu ver- zichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürf- nis besteht (BGE 135 IV 130, E. 5.3.3). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Ta- ten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297, E. 2.3; BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017, E. 5.2). In Bezug auf das Verschulden des Beschuldigten bezüglich dieser Tat wird nach hinten auf E. 10h verwiesen. Dieses erscheint im Rahmen vorstellbarer qualifizierter Veruntreuungen insgesamt noch leicht. Es ist allerdings nicht bloss geringfügig oder unerheblich. Denn das Handeln des Beschuldigten bedeutete für O.________ einen Schaden von Fr. 175’913.95 (siehe vorne E. 5e; siehe Vi-act. 1, S. 14; siehe das angef. Urteil, E. II.F.5; vgl. U-act. 8.6.003, Beilage, E. 4 ff., insbesondere E. 4.6). Selbst nach der aussergerichtlichen Einigung der beiden, wonach der Beschuldigte Fr. 150’000.00 an O.________ zu überwei- sen habe (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 13), und der Desinteresseerklärung
Kantonsgericht Schwyz 123 von O.________ bezüglich der Strafverfolgung sowie Bestrafung des Beschul- digten (Vi-act. 23) verblieb bei O.________ ein Schaden von Fr. 25’913.95, zu- mal er gemäss Vergleich vom 17. September 2020 auf die ihm im Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 11. Januar 2018 zugesprochene Forderung, mithin die ursprünglichen Fr. 175’913.95, ohne Angabe einer Gegenleistung verzich- tete. Für eine natürliche Person ist ein Schaden von Fr. 25’913.95 grundsätzlich erheblich. Hinzu kommt, dass der Vergleich erst zustandekam, nachdem das Kantonsgericht Zug O.________ Fr. 175’913.95 zusprach (vgl. U-act. 8.6.003, Beilage). Weder das Verschulden noch die Tatfolgen können daher als uner- heblich qualifiziert werden, weshalb ebenso wenig von einem offensichtlich feh- lenden Strafbedürfnis ausgegangen werden kann. Die Anwendung von Art. 52 StGB ist daher ausgeschlossen. bb) Bei der Wiedergutmachung nach Art. 53 aStGB (in Kraft bis zum 30. Juni 2019; der für den Beschuldigten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB milder ist; vgl. BGer 6B_781/2020 vom 17. Januar 2022, E. 2.3; 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021, E. 1.3.1; 6B_346/2020 vom 21. Juli 2020, E. 2.2) sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder ei- ner Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszuglei- chen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und der Geschädigten an der Straf- verfolgung gering sind (lit. b). Selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 lit. a aStGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet wurde, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfol- gung. Zu beurteilen bleibt, ob die Verhängung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten notwendig erscheint. Aus Sicht der positi-
Kantonsgericht Schwyz 124 ven Generalprävention kann das Vertrauen der Allgemeinheit in das Recht ge- stärkt werden, wenn festgestellt wird, dass auch der Täter den Normbruch an- erkennt und sich bemüht, den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Spezialprä- ventive Überlegungen sind bereits beim Entscheid über den bedingten Straf- vollzug zu berücksichtigen. Da die Gewährung des Strafaufschubs eine Vor- aussetzung der Wiedergutmachung ist, spielen sie bei der Beurteilung des öf- fentlichen Interesses nach Art. 53 aStGB nur eine untergeordnete Rolle. Bei der Beurteilung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen ist im konkreten Fall insbesondere auch nach den geschützten Rechtsgütern zu unterscheiden. Art. 53 aStGB nimmt explizit Bezug auf die Wiedergutmachung des begange- nen Unrechts. Worin dieses Unrecht liegt, definieren die einzelnen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts. Bei Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, entfällt häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Bei Straftaten ge- gen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wie- dergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (vgl. BGE 135 IV 12, E. 3.4.3 und E. 3.5.3; BGer 6B_781/2020 vom
17. Januar 2022, E. 2.3; 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021, E. 1.3.1 f.; 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021, E. 2; 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020, E. 2.2; 6B_533/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1; 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013, E. 4.3; je mit Hinweisen). Wie vorangehend dargelegt, verblieb bei O.________ ein erheblicher Schaden von Fr. 25’913.95, den der Beschuldigte nicht deckte (siehe E. 5f/aa). Zudem handelte der Beschuldigte unbestrittenermassen als berufsmässiger Vermö- gensverwalter (siehe vorne E. 5e), weshalb es sich nicht nur um ein Offizialde- likt handelte, sondern zudem um eine qualifizierte Form der Veruntreuung.
Kantonsgericht Schwyz 125 Überdies kam dem Beschuldigten als berufsmässigem Vermögensverwalter aufgrund des Berufsstands erhöhtes Vertrauen zu, das er durch sein Handeln enttäuschte. Der Beschuldigte leistete somit weder volle Wiedergutmachung noch kann angesichts der vorangehenden Ausführungen von einem geringen Strafverfolgungsinteresse – zumindest der Öffentlichkeit – ausgegangen wer- den, auch wenn der Geschädigte sich mit dem Beschuldigten aussergerichtlich einigte (vgl. vorne E. 5f/aa). Zudem kommt aufgrund der Ausführungen hinten zur Wahl der Strafart und der entsprechenden Gründe für die Wahl der Frei- heitsstrafe für sämtliche Delikte ebenso wenig ein bedingter Vollzug in Frage (siehe hinten E. 10d ff.; vgl. hinten E. 10p). Daher fällt auch die Anwendung von Art. 53 aStGB bzw. Art. 53 StGB ausser Betracht.
6. Sodann wirft die Anklage dem Beschuldigten mehrfache ungetreue Ge- schäftsbesorgung in Bezug auf zwei Sachverhaltskomplexe zum Nachteil der H.________ AG vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.2).
a) Der erste Vorwurf der ungetreue Geschäftsbesorgung betrifft die Nicht- Liberierung des durch die W.________ GmbH anlässlich der ordentlichen Ka- pitalerhöhung vom 15. Dezember 2008 gezeichneten Aktienkapitals (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.2.1). aa) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, indem das von der W.________ GmbH gezeichnete Aktienkapital in der Buchhaltung der H.________ AG im Jahr 2009 im Passivkonto 2800 „Aktienkapital“ der H.________ AG aufgenommen und als „Gegenbuchung“ das Aktivkonto 1435 „Forderung AH.________/W.________ GmbH“ neu geschaffen worden sei, habe offensichtlich keine Verrechnung per 18. Dezember 2008 stattgefunden, sondern es sei entsprechend der Buchung eine neue Forderung der
Kantonsgericht Schwyz 126 H.________ AG gegenüber der W.________ GmbH bzw. gegenüber deren da- mals einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer AH.________ auf Liberie- rung der gezeichneten Aktien bzw. auf Leistung der Einlage auf die Aktien ge- schaffen worden. Hätte eine Forderung der W.________ GmbH gegenüber der H.________ AG bestanden, die hätte verrechnet werden können, hätte diese in der Buchhaltung in einem entsprechenden Passivkonto erfasst sein müssen. Die W.________ GmbH habe demnach ihre Einlage auf den von ihr gezeichne- ten Aktien im Sinne von Art. 652c OR i.V.m. Art. 632 Abs. 1 OR (per 1. Oktober 2008 geltende Fassung) nicht geleistet. In diesem Sinne sei der angeklagte Sachverhalt erstellt. Der Beschuldigte habe in seiner Funktion als Verwaltungs- rat gemäss Art. 717 Abs. 1 OR die ihm übertragenen Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der H.________ AG in guten Treuen zu wahren gehabt. Zu den Interessen der Gesellschaft würden u.a. die Vermögensinteres- sen gehören. Als Verwaltungsrat der H.________ AG sei dem Beschuldigten die Buchhaltung derselben ohne Weiteres bekannt gewesen. Dennoch habe er im Beschluss des Verwaltungsrats betreffend Feststellung über die ordentliche Kapitalerhöhung vom 18. Dezember 2008 tatsachenwidrig bestätigt, dass die W.________ GmbH die gezeichneten 3’392 Namenaktien mittels Verrechnung liberiert habe. Dieses (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten sei als Pflichtverlet- zung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu werten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung könne sich der Beschuldigte nicht auf einen Sachverhaltsirr- tum berufen, nachdem ihm als (einzigem) Verwaltungsrat die Buchhaltung bes- tens bekannt gewesen sei und er sich damit nicht lediglich auf die Bestätigung des Revisors BH.________ vom 18. Dezember 2008 betreffend Kapitaler- höhungsbericht habe verlassen dürfen. Es habe klarerweise keine Forderung der W.________ GmbH gegenüber der H.________ AG bestanden. Dass die W.________ GmbH keine Aktien liberiert habe, ergebe sich im Übrigen aus den Bilanzen der H.________ AG selbst, die in den Jahren 2010 bis 2012 von „nicht
Kantonsgericht Schwyz 127 einbezahltem Aktienkapital“ gesprochen und in den Jahren 2013 bis 2016 wei- terhin eine Aktivforderung gegenüber der W.________ GmbH geführt habe. In- dem der Beschuldigte pflichtwidrig bestätigt habe, die W.________ GmbH hätte die 3’392 Namenaktien durch Verrechnung vollständig liberiert, habe er der H.________ AG einen Vermögensschaden zugefügt, zumal er der W.________ GmbH dadurch kostenlos Aktien überlassen habe. Im Konkursverfahren gegen die W.________ GmbH habe der Beschuldigte überdies die offene Forderung nicht eingegeben und schliesslich habe sich der Beschuldigte die besagten 3’392 Aktien unentgeltlich angeeignet. Der objektive Tatbestand sei daher er- füllt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns gewusst. Ausserdem habe er gewusst, dass die Nicht-Liberierung der Aktien durch die W.________ GmbH zu einem Vermögensschaden bei der H.________ AG führe. Demzufolge habe der Be- schuldigte vorsätzlich gehandelt bzw. habe er mindestens in Kauf genommen, dass die H.________ AG am Vermögen geschädigt werde. Indem der Beschul- digte sich die besagten Aktien schliesslich unentgeltlich angeeignet habe, habe er zudem die Absicht bekundet, sich einen Vermögensvorteil zu schaffen, wobei er auch in der Absicht gehandelt habe, sich rechtswidrig zu bereichern, zumal er gewusst habe, dass die besagten Aktien nicht liberiert gewesen seien. All dies zeige sich aus dem vom Beschuldigten verfassten Schreiben „Gedanken und Vorschlagsentwicklung betr. Gütertrennung“. Damit habe der Beschuldigte ebenso den subjektiven Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt. Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe seien keine ersichtlich. Der Beschuldigte sei daher wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, begangen am 18. Dezember 2008, schuldig zu spre- chen (angef. Urteil, E. II.G.1 ff., insbesondere E. II.G.2.4 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 128 bb) Der Beschuldigte bringt in Bezug auf diesen Vorwurf im Wesentlichen vor, dieser könne aufgrund der Zahlungstätigkeiten sowohl von ihm als auch von der Privatklägerin nicht aufrechterhalten werden, könne doch die Tathandlung damit nicht in der erforderlichen Genauigkeit umrissen werden. Darüber hinaus ergebe sich mit Blick auf den Wissensstand der Privatklägerin in Bezug auf alle oder jedenfalls einen Grossteil der Handlungen des Beschuldigten eine Ver- schiebung oder in gewissen Bereichen sogar ein Wegfallen seiner Verantwort- lichkeit. Insbesondere habe die Privatklägerin auch allein Zahlungen betreffend die H.________ AG ausgelöst. Der Beschuldigte könne nicht für die finanziellen Entwicklungen der H.________ AG und diesbezügliche Entscheidungen ver- antwortlich gemacht werden, und wenn doch, dann nicht allein und jedenfalls nicht im Sinne einer ungetreuen Geschäftsbesorgung (STK 2024 36, KG- act. 53/2, Rn. 39 ff.). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4). dd) Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verlet- zung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich han- delt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern,
Kantonsgericht Schwyz 129 wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB damit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen (BGer 6B_1161/2021 vom
21. April 2023, E. 16.2.2; 6B_85/2021 vom 26. November 2021, E. 14.3.2.1; 6B_20/2015 vom 16. März 2015, E. 1.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 104). Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung der spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spe- zieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346, E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebliche Grundlage bilden insbe- sondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Re- glemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (BGer 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023, E. 8.2.2; 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019, E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Die Sorg- falts- und Treuepflicht des Verwaltungsrats einer Schweizer Aktiengesellschaft ergibt sich aus Art. 717 und 717a OR. Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur der Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsor- gane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesell- schaft (BGer 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023, E. 8.2.2 mit Hinweisen). Tätig- keiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Ri- siken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen
Kantonsgericht Schwyz 130 würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die einge- gangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auf- traggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346, E. 3.2 mit Hinweisen). Der Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher gegeben ist, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betrugs (BGer 6B_1161/2021 vom
21. April 2023, E. 16.2.4; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021, E. 3.3.2; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020, E. 2.3). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminde- rung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven (BGE 147 IV 73, E. 6.1; 142 IV 346, E. 3.2; 129 IV 124, E. 3.1; je mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016, E. 7.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflicht- widrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Scha- den beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anfor- derungen zu stellen, weil der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 120 IV 190, E. 2b mit Hinweisen). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346, E. 3.2). Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin. Ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-
Kantonsgericht Schwyz 131 AG ist auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinakti- onär jemand anderer. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere ist grundsätzlich auch im Strafrecht beachtlich. Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zulasten der Einpersonen-AG, die im Widerspruch zu den aktienrechtlichen Bestimmun- gen zum Schutz des Gesellschaftsvermögens steht, ist nach der Rechtspre- chung indes nur insoweit pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, als damit in das Reinvermögen der AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Re- serven eingegriffen und die Einpersonen-AG insofern am Vermögen geschädigt wird (zum Ganzen BGE 141 IV 104, E. 3.2; 117 IV 259, E. 3b und 5b; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023, E. 16.2.3; 6B_1043/2021 vom 9. De- zember 2022, E. 6.3.1; je mit Hinweisen). ee) Der Beschuldigte sagte betreffend die Prüfungsbestätigung der AG.________ AG vom 18. Dezember 2008 zur Kapitalerhöhung der H.________ AG aus, bei der der Prüfungsbestätigung beiliegenden Rechnung handle es sich um eine Aufstellung, mit der die W.________ GmbH die Kapi- talerhöhung gemacht habe. Dies sei bei BI.________ in Zug durchgegangen. Er könne sich noch erinnern, dass sie das alles vorbereitet hätten (U- act. 10.1.013, Frage 180). Auf die Frage, weshalb man nichts in der Buchhal- tung der H.________ AG zu den Rechnungen der W.________ GmbH finde, antwortete der Beschuldigte, die ganze Geschichte sei der zweite Betrugsfall ihrer Karriere, sie hätten x-Tage verbracht mit der Anwaltskanzlei und er könne keine Auskunft geben (U-act. 10.1.013, Frage 181). Ansonsten verweigerte er in Bezug auf diesen Vorwurf im Wesentlichen die Aussage (vgl. U- act. 10.1.013, Fragen 176 ff.; Vi-act. 39, Ziff. II, Fragen 190 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 132 ff) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im November 2007 zum einzigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der H.________ AG gewählt wurde (SHAB Nr. uuu). Im Rahmen der ordentlichen Kapitalerhöhung der H.________ AG im Dezember 2008 zeichneten gemäss den entsprechenden Handelsregisterunterlagen der Beschuldigte 1’902 neue Namenaktien zu ins- gesamt Fr. 1’902’000.00 und die W.________ GmbH 3’392 neue Namenaktien zu insgesamt Fr. 3’392’000.00 (U-act. 8.1.015/14 ff.; siehe auch den Handels- registereintrag der H.________ AG [im Kanton Schwyz und zuvor im Kanton Zürich]). Als einziger Verwaltungsrat stellte der Beschuldigte am 18. Dezember 2008 im öffentlich beurkundeten Beschluss des Verwaltungsrats der H.________ AG betreffend ordentliche Kapitalerhöhung u.a. fest, dass der durch Verrechnung geleisteten Einlage der W.________ GmbH im Betrag von Fr. 3’392’000.00 verrechenbare Forderungen gegen die Gesellschaft gegenü- bergestanden seien, unter Bestätigung der erfolgten Verrechnung, und dass da- mit die Einlage entsprechend den Anforderungen des Gesetzes und der Statu- ten sowie des Generalversammlungsbeschlusses geleistet worden sei (U- act. 8.1.015/16). Im Wesentlichen dasselbe bestätigte er im Kapitalerhöhungs- bericht vom 18. Dezember 2008 (U-act. 8.1.015/20 f.). Die AG.________ AG erstellte am 18. Dezember 2008 die Prüfungsbestätigung, worin sie erklärte, dass der Kapitalerhöhungsbericht vollständig und richtig sei (U-act. 8.1.015/22). Als Grundlage für die Erstellung der Prüfungsbestätigung diente namentlich eine „Übersicht über beglichene Rechnungen bis zum 14. Januar 2009“, die ei- nen Gesamtbetrag von Fr. 3’392’468.50 ausweist (U-act. 14.6.006/6–8; U- act. 14.6.006/1, Ziff. 1.1). Gemäss Buchhaltung der H.________ AG für das Geschäftsjahr 2008 bestand keine verrechenbare Gegenforderung der W.________ GmbH in der Höhe von
Kantonsgericht Schwyz 133 Fr. 3’392’000.00 (vgl. U-act. 14.5.009). Dementsprechend kam es auch zu kei- ner Verrechnung. Vielmehr wurde das neu gezeichnete Aktienkapital im Jahr 2009 im Passivkonto 2800 „Aktienkapital“ der H.________ AG aufgenommen und für die Gegenbuchung das Aktivkonto 1435 „Forderung AH.________/W.________ GmbH“ neu geschaffen (U-act. 14.5.010). Mithin wurde statt der Liberierung der Aktien eine neue Forderung auf Leistung der Einlage für die Aktien erstellt. Die W.________ GmbH hatte ihre Einlage somit entgegen der Feststellung des Beschuldigten als einziger Verwaltungsrat nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geleistet (vgl. Art. 652c OR i.V.m. Art. 632 aOR [zum Tatzeitpunkt geltende Fassung]). Dass die W.________ GmbH keine Aktien liberiert hatte, ergibt sich denn auch aus den späteren Bilanzen der H.________ AG, die in den Jahren 2010 bis 2012 den Betrag von Fr. 3’392’000.00 als „Nicht einbezahltes Aktienkapital“ aufführten und in den Jahren 2013 bis 2016 weiterhin eine Aktivforderung in besagter Höhe gegenüber der W.________ GmbH enthielten (U-act. 14.3.002/78, 103; U-act. 14.3.002/10, 21, 37; 14.5.017/19). Die W.________ GmbH hingegen führte die Aktien der H.________ AG in ihrer Buchhaltung weder als Aktivum noch als Passivum (U-act. 14.14.004– 14.14.006). Die Steuererklärung des Beschuldigten von 2015 zeigt ausserdem, dass der Beschuldigte sich die H.________ AG-Aktien der W.________ GmbH spätestens im Jahr 2015 angeeignet hatte, weil er in der Steuererklärung eine Beteiligung an der H.________ AG von rund 97 % angab (U-act. 14.4.006/7). Nichtsdestotrotz leistete auch der Beschuldigte die notwendige Einlage nicht und er übernahm ebenso wenig die Schuld der W.________ GmbH, sondern es erfolgte in der Buchhaltung der H.________ AG im Geschäftsjahr 2017 die Abschreibung der Forderung von Fr. 3’392’000.00 (U-act. 14.5.018/9 und 32), obwohl der Beschuldigte gemäss seinem Schreiben vom 17. Mai 2015 wusste,
Kantonsgericht Schwyz 134 dass er im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der H.________ AG ein strafrechtlich relevantes Problem haben könnte und in der Verantwortung stehe (U-act. 8.1.001, Beilage 10, S. 3). Über die W.________ GmbH wurde gemäss Handelsregistereintrag am 6. Februar 2017 der Konkurs eröffnet und am 4. Mai 2017 mangels Aktiven eingestellt. Dass der Beschuldigte versucht habe, die Forderung der H.________ AG von Fr. 3’392’000.00 gegenüber der W.________ GmbH geltend zu machen, bringt er weder vor noch ergibt sich dies aus den Akten. gg) Als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG war der Beschuldigte da- mit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögens- verwaltung zu beaufsichtigen, und er war verpflichtet, die wirtschaftlichen Inter- essen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern (vgl. vorne E. 6a/dd). Indem der Beschuldigte tatsachenwidrig und wider besseres Wissen (siehe hinten E. 6a/hh) am 18. Dezember 2018 feststellte, dass die W.________ GmbH ver- rechenbare Forderungen in der Höhe von Fr. 3’392’000.00 gegenüber der H.________ AG habe und die W.________ GmbH 3’392 neue Namenaktien per Verrechnung mit den genannten Forderungen liberiert habe, die entspre- chende Einlage nie geleistet wurde und der Beschuldigte ebenso wenig dafür sorgte, dass sie geleistet wird, sondern der Beschuldigte die besagten Aktien spätestens im Jahr 2015 ohne Gegenleistung übernahm und die in der Buch- haltung geführte Forderung von Fr. 3’392’000.00 abgeschrieben wurde, ver- letzte der Beschuldigte seine Pflichten als Verwaltungsrat gegenüber der H.________ AG und damit deren wirtschaftliche Interessen (bzw. liess er zu- mindest zu, dass diese in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt wird), zumal die H.________ AG durch sein Handeln neue Aktien ausgab, ohne je das not- wendige Aktienkapital dafür zu erhalten. Durch das Handeln des Beschuldigten entstand der H.________ AG entsprechend ein Vermögensschaden in Höhe
Kantonsgericht Schwyz 135 des nicht erhaltenen Aktienkapitals von Fr. 3’392’000.00. Ohne das Handeln des Beschuldigten wäre es nicht zu diesem Schaden gekommen, weil die von ihm öffentlich beurkundeten Feststellungen sowie der Kapitalerhöhungsbericht notwendig waren, um die Kapitalerhöhung durchzuführen und mithin neue Ak- tien herauszugeben (vgl. Art. 652g f. aOR). Ebenso war sein Handeln nach all- gemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, um einen Schaden in besagter Höhe zu verursachen, weil die notwendige Ein- lage weder erfolgte noch gewährleistet war, wenn die von ihm wider besseres Wissen bestätigten, angeblich verrechenbaren Forderungen nicht bestanden und daher auch nicht verrechnet werden konnten, und der Beschuldigte auch anderweitig nicht für die Sicherstellung oder Geltendmachung der Einlage sorgte, zumal die Gesellschaft dadurch trotz neu herausgegebener Aktien nicht über die entsprechenden Mittel verfügte. Die Pflichtverletzung des Beschuldig- ten war somit natürlich und adäquat kausal für den Vermögensschaden. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist in Nachach- tung der vorangehenden Ausführungen erfüllt. hh) Der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG musste in subjektiver Hinsicht – insbesondere angesichts seiner Ausbildung und beruf- lichen Erfahrung (siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) sowie der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft (vgl. vorne E. 6a/dd) – wissen, dass er seine Aufgaben mit aller Sorgfalt gegenüber der H.________ AG wahrzuneh- men und deren Interessen – vor allem in Bezug auf ihr Vermögen – in guten Treuen zu wahren hatte, zumal sich die entsprechenden Pflichten aus dem Ge- setz ergeben (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 6 aOR; vgl. Art. 717 Abs. 1 aOR). Ferner musste ihm als einzigem Verwaltungsrat der H.________ AG deren Buchhaltung bekannt sein (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 6 aOR; vgl. Art. 957
Kantonsgericht Schwyz 136 ff. aOR), insbesondere wenn er eine Kapitalerhöhung durchzuführen und einen Kapitalerhöhungsbericht (namentlich betreffend Bestand und Verrechenbarkeit der Schuld [Art. 652e Ziff. 2 aOR]) zu verfassen sowie entsprechende Feststel- lungen öffentlich beurkunden zu lassen hatte (vgl. Art. 650 Abs. 1, Art. 652e, Art. 652g f. aOR). Aufgrund dessen musste dem Beschuldigten klar sein, dass die von ihm als bestehend und verrechenbar festgestellten Forderungen der W.________ GmbH gegenüber der H.________ AG gar nicht bestanden. Daher konnte er sich nicht auf die gegenteilige Prüfungsbestätigung der AG.________ AG verlassen und unterlag insbesondere keinem Sachverhaltsirrtum. Entspre- chend musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er entgegen den ihm be- kannten Pflichten gegenüber der H.________ AG tatsachenwidrig den Bestand und die Verrechenbarkeit von Forderungen in Millionenhöhe feststellte, um die Herausgabe neuer Aktien zu bewirken. Aufgrund dessen musste ihm klar sein, dass die notwendige Einlage weder geleistet wurde noch sichergestellt war und der H.________ AG deshalb ein Schaden in Höhe der nicht liberierten Aktien von Fr. 3’392’000.00 entstand, zumal er in der Folge selbst die Aktien ohne Ge- genleistung übernahm und die Forderung der H.________ AG in der ihm als Verwaltungsrat bekannten Buchhaltung abgeschrieben wurde (siehe vorne E. 6a/gg). Weil er angesichts der durchgeführten Kapitalerhöhung über die zu- gehörigen Vorschriften Bescheid wusste, musste er wissen, dass es ohne sein pflichtwidriges Verhalten zu gar keiner Kapitalerhöhung und damit zu keiner Herausgabe neuer Aktien oder einem Schaden bei der H.________ AG gekom- men wäre. Dass sein Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, einen Schaden in besagter Höhe zu verursachen, musste ihm angesichts seiner Stellung als Verwaltungsrat und seiner Ausbildung sowie beruflichen Erfahrung im wirtschaftlichen Bereich (siehe vorne E. 4a/hh und E. 4a/ii) ebenso klar sein. Nachdem der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 137 trotz dieses Wissens dennoch pflichtwidrig handelte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. In Anbetracht, dass durch sein pflichtwidriges Handeln zunächst die W.________ GmbH und in der Folge er selbst in den Genuss der neu heraus- gegebenen Aktien der H.________ AG kamen, ohne hierfür eine Gegenleistung erbracht zu haben, und die Forderung der H.________ AG letztlich einfach ab- geschrieben wurde, was der Beschuldigte alles wusste, handelte er in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht. Dies muss umso mehr gelten, als es gemäss Schreiben des Beschuldigten vom 17. Mai 2015 das Ziel war, die Beteiligung des Minderheitsaktionärs an der H.________ AG zu verwässern (U- act. 8.1.001, Beilage 10, S. 3), die Kapitalerhöhung mithin nur deshalb erfolgte und nicht, um der H.________ AG mehr Mittel zur Verfügung zu stellen. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte we- der vor noch ist dies ersichtlich, zumal die Forderung der H.________ AG in der Buchhaltung ansonsten nicht einfach abgeschrieben worden wäre. Im Übrigen zeigt das Verhalten des Beschuldigten – der gemäss seinem Schreiben vom
17. Mai 2015 wusste, dass sein Verhalten im Zusammenhang mit der Kapitaler- höhung strafrechtlich relevant sein könnte und er in der Verantwortung stehe, und er dennoch nicht dafür sorgte, dass die W.________ GmbH die Aktien li- berierte, die Forderung der H.________ AG gegenüber der W.________ GmbH geltend gemacht wird oder er selbst die Aktien nach deren Übernahme libe- rierte, sondern die Forderung der H.________ AG in der Buchhaltung schlicht- weg abschrieb bzw. abschreiben liess –, dass es von Anfang an nie geplant war, dass die Aktien liberiert werden. ii) Die vom Beschuldigten eingewendeten angeblich durch die Privatklägerin vorgenommenen Transaktionen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 11 ff. und
Kantonsgericht Schwyz 138 39 ff.) sind für diesen Tatvorwurf nicht relevant, weil sie nicht die Liberierung der aufgrund der Kapitalerhöhung herausgegebenen Aktien betreffen. Ohnehin war die Privatklägerin im Gegensatz zum Beschuldigten nicht Verwaltungsrätin der H.________ AG und ebenso wenig faktisches Organ, zumal sie gemäss Schreiben des Beschuldigten vom 17. Mai 2015 nur das Backoffice führte (U- act. 8.1.001, Beilage 10, S. 1). Somit war sie nicht verantwortlich für die dama- lige Kapitalerhöhung. Dass die Tatbestandsmerkmale des Vermögensscha- dens und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht bzw. der subjektive Tat- bestand nicht erfüllt seien (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 43), ist in Nachachtung der vorangehenden Erwägungen unzutreffend. jj) Angesichts all dessen ist der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt und der Beschuldigte im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG, begangen am
18. Dezember 2008, schuldig zu sprechen.
b) Der zweite Vorwurf der ungetreue Geschäftsbesorgung betrifft die Darle- hensbezüge durch den Beschuldigten von der H.________ AG (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.2.2). aa) Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, der Beschuldigte habe als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG um die finanzielle Situation des Unternehmens Bescheid gewusst. Per 31. Dezember 2013 habe die H.________ AG einen Bilanzverlust von Fr. 413’383.79, per 31. Dezember 2014 von Fr. 2’522’841.33 und per 31. Dezember 2015 von Fr. 2’628’257.00 aufgewiesen. Für das Jahr 2016 liege keine Bilanz vor. Der Beschuldigte habe sich gleichwohl Darlehen in Höhe von insgesamt Fr. 2’850’850.00 von der
Kantonsgericht Schwyz 139 H.________ AG gewähren lassen. Der Vermögensschaden ergebe sich dar- aus, dass die Darlehensforderung der H.________ AG gegenüber dem Be- schuldigten infolge ihrer mangelnden Marktüblichkeit (Darlehenszins 0.5 % und Laufzeit bis 31. Dezember 2031, Kündigungsfrist von zwölf Monaten sowie au- tomatische Verlängerung um fünf Jahre [nicht beschränkt]) in ihrem Wert erheb- lich vermindert gewesen sei, zumal der Beschuldigte gegenüber der H.________ AG für das Darlehen keine Sicherheiten zu leisten gehabt habe und auch kein Rückzahlungsmodus oder dgl. vereinbart worden sei. Einem Drit- ten wären unter den gegebenen Umständen nie dieselben Konditionen gewährt worden. Damit liege der Vermögensschaden ausschliesslich in der schadens- gleichen Vermögensgefährdung infolge der durch den Beschuldigten vorge- nommenen marktunüblichen Ausrichtung des Darlehens an sich selbst. In ob- jektiver Hinsicht sei der Tatbestand damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten Vorsatz zur Last zu legen, nachdem ihm die finanzielle Lage der H.________ AG bekannt gewesen sei. Zumindest habe er jedoch durch die Darlehensgewährung eine Vermögensschädigung der H.________ AG in Kauf genommen. Ausserdem habe er in Bereicherungsabsicht gehandelt, nachdem er sich mit diesem Darlehen (selbst) ungerechtfertigt bereichert habe. In diesem Sinne habe der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Rechtfer- tigungs- und Schuldausschlussgründe seien keine ersichtlich. Der Beschuldigte sei daher wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, begangen im Zeitraum 16. Dezember 2014 bis 27. Juni 2016, schuldig zu sprechen (angef. Urteil. E. II.H.1 ff., insbe- sondere E. II.H.3.2 ff.). bb) Der Beschuldigte bringt bezüglich dieses Vorwurfs zusammengefasst vor, es fänden sich weder in der Anklageschrift noch in den vorinstanzlichen Partei-
Kantonsgericht Schwyz 140 vorträgen Angaben, was in Bezug auf die Darlehensbezüge und die damit zu- sammenhängenden Sicherheiten marktüblich gewesen wäre. Das von der Vor- instanz erwähnte Bundesgerichtsurteil sei nicht einschlägig. Im Übrigen macht der Beschuldigte dieselben Ausführungen wie beim ersten Vorwurf der unge- treuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 39 ff.; siehe vorne E. 6a/bb). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4). dd) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Gewährung nicht marktüblicher Darlehen des einzigen Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft im eigenen Interesse an sich selbst eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB dar. In dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall ergab sich der Vermögensschaden aus der erheblichen Verminderung des Werts der Dar- lehensforderung durch die mangelnde Marktüblichkeit des Darlehens und der zweifelhaften Bonität des Darlehensnehmers (BGer 6B_300/2016 vom 7. No- vember 2016, E. 3.2, 6.4 und 7.4). Im Übrigen wird auf die rechtlichen Erwägungen zur ungetreuen Geschäfts- führung vorne in E. 6a/dd verwiesen. ee) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und vom damaligen Direktor der H.________ AG, AI.________, wird auf die
Kantonsgericht Schwyz 141 vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angef. Urteil, E. II.H.2.1 und E. II.H.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). ff) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im November 2007 zum einzigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der H.________ AG gewählt wurde (SHAB Nr. uuu). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte Mehrheitsaktionär der H.________ AG war und ist (U-act. 8.1.001, Beilage 11; zum fiduziarischen Halten der der Privatklägerin zustehenden Aktien der H.________ AG siehe vorne E. 4b/ii). Ebenso unbestritten und erstellt sind die Darlehensgewährungen der H.________ AG an den Beschuldigten – zumal sie in der Buchhaltung der H.________ AG über das Konto 2560 „Darlehen A.________“ verbucht wurden – im Zeitraum vom 19. Dezember 2014 bis
27. Juni 2016 von insgesamt Fr. 3’245’037.25 (siehe Vi-act. 1, S. 17 f.; Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 174; siehe die Aktenverweise zu den einzelnen Darle- hen in U-act. 10.1.015, Rn. 590–591; U-act. 14.5.015–14.5.017, jeweils Konto 2560 „Darlehen A.________“). Zwar sind die Angaben in der Anklage zu den Darlehen vom 16. Dezember 2014 und vom 16. März 2015 nicht ganz korrekt (vgl. Vi-act. 1, S. 17), doch ändert dies nichts an der Gesamtsumme der Darle- hen und dem besagten Zeitraum: Beim Darlehen vom 16. Dezember 2014 sind das Datum und der Betrag falsch. Die Buchung erfolgte eigentlich am 19. De- zember 2014 und betraf einen Betrag von Fr. 100’000.00 (U-act. 14.5.015, Konto 2560 „Darlehen A.________“), doch ist zugunsten des Beschuldigten vom tieferen Betrag in der Anklageschrift auszugehen. Das Darlehen vom
16. März 2015 stimmt in Bezug auf den Betrag, erfolgte aber am 19. März 2015 (U-act. 14.5.015, Konto 2560 „Darlehen A.________“). Unter Berücksichtigung der Zinsgutschriften in den Jahren 2014 bis 2016 von total Fr. 9’454.05 sowie der Rückzahlungen des Beschuldigten an die
Kantonsgericht Schwyz 142 H.________ AG vom 1. Januar 2016 im Betrag von Fr. 3’641.30 und am 6. Juni 2016 in Höhe von Fr. 400’000.00 (U-act. 14.5.017; vgl. U-act. 14.5.015 f.; je- weils Konto 2560 „Darlehen A.________“) resultiert per 31. Dezember 2016 ein Darlehenssaldo zugunsten der H.________ AG von Fr. 2’850’850.00. Der Be- schuldigte und im Namen der H.________ AG AI.________ unterzeichneten am 7. bzw. 11. Juli 2017 einen Darlehensvertrag zwischen der H.________ AG und dem Beschuldigten, wonach die H.________ AG dem Beschuldigten ein Darlehen von Fr. 2’850’850.00 gewähre, das bereits überwiesen worden sei (U- act. 5.2.004). Die Vertragsparteien vereinbarten im Darlehensvertrag nament- lich eine Mindestlaufzeit bis 31. Dezember 2031, die erstmalige Kündbarkeit auf den 31. Dezember 2031, eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten, eine jeweils automatische Verlängerung der Laufzeit um fünf Jahre bei ausbleibender Kün- digung, einen jährlichen Darlehenszins von 0.5 % sowie die Berechtigung des Beschuldigten, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Si- cherheiten für das Darlehen vereinbarten sie nicht (U-act. 5.2.004). AI.________ gab an, dass er davon ausgegangen sei, es habe sich um einen bereits bestehenden Darlehensvertrag gehandelt, der habe weiterlaufen sollen, denn er habe die H.________ AG aufgrund des Betrags nicht für etwas Neues verpflichten wollen (U-act. 10.1.010, Fragen 38, 40 und 43). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass die H.________ AG im Jahr 2012 einen Verlust von Fr. 631’176.00, im Jahr 2013 einen Verlust von Fr. 31’869.00, im Jahr 2014 einen Verlust von Fr. 413’383.73, im Jahr 2015 einen Verlust von Fr. 105’415.67, im Jahr 2016 einen Verlust von Fr. 53’759.30 und im Jahr 2017 einen Verlust von Fr. 3’897’122.74 verbuchte (U-act. 14.5.013–14.5.018, je- weils Konto 2991 „Jahresgewinn/-verlust“).
Kantonsgericht Schwyz 143 gg) Als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG war der Beschuldigte da- mit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögens- verwaltung zu beaufsichtigen, und er war verpflichtet, die wirtschaftlichen Inter- essen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern (vgl. vorne E. 6a/dd). Nichts- destotrotz liess er sich im Zeitraum vom 19. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2016 Darlehen von der H.________ AG in Höhe mehrerer Millionen gewähren und zahlte nur einen geringen Teil zurück, sodass per 31. Dezember 2016 ein Darlehenssaldo von Fr. 2’850’850.00 zugunsten der H.________ AG bestand, obwohl die H.________ AG zumindest von 2012 bis 2017 kontinuierlich und teils hohe Verluste schrieb (siehe vorne E. 6b/ff). Zwar besteht diesbezüglich ein Darlehensvertrag vom 11. Juli 2017 zwischen der H.________ AG und dem Beschuldigten. Angesichts der Übereinstimmung des Darlehensbetrags im Dar- lehensvertrag mit dem Darlehenssaldo zugunsten der H.________ AG per Ende 2016, des Umstands, dass der Vertrag festhält, dass das Darlehen bereits überwiesen worden sei, sowie der Aussagen von AI.________ (siehe vorne E. 6b/ff) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Darlehensvertrag im Nachhinein erstellte, um die Geldüberweisungen der H.________ AG an ihn zu legitimieren. Doch selbst wenn die im Vertrag festgelegten Bedingungen von Anfang an gegolten haben sollten, wären diese in Anbetracht der hohen Darle- henssumme, der Mindestlaufzeit von rund 15 Jahren, der automatischen Ver- längerung um fünf Jahre bei Ausbleiben einer Kündigung, des geringen Darle- henszinses von 0.5 %, der fehlenden Sicherheiten und des mit alledem einher- gehenden hohen Ausfallrisikos einem Dritten nie gewährt worden. Die Darlehen waren mithin nicht marktüblich. Überdies hatte die Privatklägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darle- hensvertrags dem Beschuldigten die berufsmässige Vermögensverwaltung in
Kantonsgericht Schwyz 144 Bezug auf ihr Vermögen gekündigt und ihre Vermögenswerte von ihm heraus- verlangt (siehe dazu vorne E. 4a/ii, 4b/ii, 4c/hh, 4d/gg,4e/ff). Die Vermögens- werte, aus denen die Darlehensgewährungen der H.________ AG an den Be- schuldigten erfolgten, stammten denn auch ursprünglich aus dem Vermögen der Privatklägerin (siehe vorne E. 4d/gg). Unter Berücksichtigung, dass das Vermögen des Beschuldigten im Vergleich zu demjenigen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 : 10 stand (U-act. 8.1.001, Beilage 10), er ausserdem höhere Schulden als Vermögen hatte, der wesentliche Teil seines Vermögens aus Liegenschaften bestand und er nur ein geringes Erwerbseinkommen aus- wies (siehe vorne E. 4a/hh), war die Bonität des Beschuldigten äusserst schlecht, zumal er aufgrund der Auflösung der Vermögensverwaltung der Pri- vatklägerin alles, was ihm in deren Rahmen zukam, zu erstatten hatte bzw. im- mer noch zu erstatten hat (vgl. Art. 400 OR), mithin einen Grossteil des bei ihm befindlichen bzw. auf seinen Namen lautenden Vermögens (und den damit ein- hergehenden Vermögensertrag) wieder auf die Privatklägerin zurückübertragen resp. dieser herausgeben musste bzw. muss, sodass diese Vermögenswerte nicht zur Verfügung standen resp. stehen, um der H.________ AG die Darlehen zurückzubezahlen. In Anbetracht dieser Umstände verletzte der Beschuldigte als Verwaltungsrat seine Pflichten bezüglich Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interes- sen der H.________ AG durch die Gewährung der Darlehen an sich selbst. Be- reits aufgrund der marktunüblichen Konditionen der Darlehen hätten im Ge- schäftsverkehr wegen des hohen Ausfallrisikos erhebliche Abzüge vom Nenn- wert der Forderung oder Rückstellungen gemacht werden müssen (vgl. BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016, E. 7.4). Aufgrund der zudem äusserst schlechten Bonität des Beschuldigten konnte nicht davon ausgegan- gen werden, dass er die Darlehen überhaupt zurückzahlt. Daher ist von einem
Kantonsgericht Schwyz 145 Gefährdungsschaden bei der H.________ AG in Höhe des Darlehenssaldos per
31. Dezember 2016 zu ihren Gunsten von Fr. 2’850’850.00 auszugehen, zumal eine vorübergehende Schädigung genügt (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 130). Eine genaue Bezifferung des Vermögensschadens ist in einem solchen Fall aber ohnehin nicht notwendig (BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016, E. 7.4). Ohne die Gewährung der Darlehen an den Beschuldigten unter den genannten Umständen wäre es nicht zu dem Schaden gekommen und das Handeln des Beschuldigten war nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen entsprechenden Schaden zu verursachen, war es doch gerade die Pflichtverletzung des Beschuldigten, die zur besagten Ge- fährdung führte. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten war mithin natürlich und adäquat kausal für den Vermögensschaden der H.________ AG. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist in Nachach- tung der vorangehenden Ausführungen erfüllt. hh) In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte als einziger Verwaltungs- rat der H.________ AG – insbesondere angesichts seiner Ausbildung und be- ruflichen Erfahrung (siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) sowie der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft (vgl. vorne E. 6a/dd) – wissen, dass er seine Aufgaben mit aller Sorgfalt gegenüber der H.________ AG wahrzuneh- men und deren Interessen – vor allem in Bezug auf ihr Vermögen – in guten Treuen zu wahren hatte, zumal sich die entsprechenden Pflichten aus dem Ge- setz ergeben (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 6 aOR; vgl. Art. 717 Abs. 1 aOR). Ferner musste ihm als einzigem Verwaltungsrat der H.________ AG deren Buchhaltung und somit die jährlichen Verluste bekannt sein (vgl. Art. 716a
Kantonsgericht Schwyz 146 Abs. 1 Ziff. 3 und 6 aOR; vgl. Art. 957 ff. aOR; siehe vorne E. 6b/ff)), insbeson- dere wenn er aus dem Vermögen der Gesellschaft Darlehen in Millionenhöhe bezieht und mithin die Liquidität der Gesellschaft stark beeinträchtigt. Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung im wirtschaftlichen Be- reich (insbesondere im Finanzsektor; siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) sowie der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft (vgl. vorne E. 6a/dd) musste ihm klar sein, dass die im Darlehensvertrag festgelegten Konditionen in Anbetracht der hohen Darlehenssumme, der Mindestlaufzeit von rund 15 Jah- ren, der automatischen Verlängerung um fünf Jahre bei Ausbleiben einer Kün- digung, des geringen Darlehenszinses von 0.5 %, der fehlenden Sicherheiten sowie des mit alledem einhergehenden Ausfallrisikos einem Dritten nie gewährt worden wären und daher nicht marktüblich waren. Seine eigene finanzielle Si- tuation war ihm angesichts seiner eigenen und der gemeinsamen Steuerer- klärungen (siehe Vi-act. 27, Beilagen 2.1 f., sowie U-act. 14.4.003 ff.) sowie na- mentlich des Schreibens vom 17. Mai 2015 (U-act. 8.1.001, Beilage 10; siehe auch vorne E. 4a/hh) ebenso klar. Wie bereits dargelegt, wusste er auch, dass er berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin war (siehe vorne E. 4b/jj), die Privatklägerin diese Vermögensverwaltung jedoch gekündigt sowie ihre Vermögenswerte herausverlangt hatte (siehe vorne E. 4b/ii f., 4c/hh f., 4d/ff f., 4e/ff f.), bevor er den Darlehensvertrag vom 11. Juli 2017 unterzeich- nete. Ihm musste daher bewusst sein, dass er das von ihm fiduziarisch gehal- tene Vermögen, mithin – angesichts des Verhältnisses seines Vermögens zu demjenigen der Privatklägerin von 1 : 10 (U-act. 8.1.001, Beilage 9, sowie Bei- lage 10, S. 1) – einen Grossteil des bei ihm befindlichen bzw. auf seinen Namen lautenden Vermögens, wieder auf die Privatklägerin zurückübertragen bzw. die- ser herausgeben musste bzw. muss, sodass diese Vermögenswerte nicht zur
Kantonsgericht Schwyz 147 Verfügung standen resp. stehen, um der H.________ AG die Darlehen zurück- zubezahlen. Nachdem dem Beschuldigten seine Pflichten gegenüber der H.________ AG, seine eigene finanzielle Situation sowie diejenige der H.________ AG und die Marktunüblichkeit der ihm von der H.________ AG gewährten Darlehen be- kannt waren, musste ihm auch klar sein, dass er seine Pflichten zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der H.________ AG durch die Darlehensgewährungen verletzt. Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung im wirtschaftlichen Bereich (insbesondere im Finanzsektor; siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) sowie der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Akti- engesellschaft (vgl. vorne E. 6a/dd) und seiner Kenntnisse der Buchhaltung musste er wissen, dass bei solchen Darlehen aufgrund des hohen Ausfallrisikos im Geschäftsverkehr erhebliche Abzüge vom Nennwert der Forderung oder Rückstellungen gemacht werden müssten. Daher musste ihm bewusst sein, dass die H.________ AG einen (zumindest vorübergehenden) Gefährdungs- schaden davonträgt. Weil dieser ausserdem direkt von den Darlehensge- währungen an ihn abhing, musste ihm auch klar sein, dass sein pflichtwidriges Verhalten natürlich und adäquat kausal zum entsprechenden Schaden führte. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte dies alles wusste und dennoch pflichtwidrig handelte, handelte er wissentlich und willentlich. Ihm ist daher Vorsatz vorzuwerfen, jedenfalls aber Eventualvorsatz. Weil der Beschul- digte wusste, dass die Darlehen nicht marktüblich waren, einem Dritten unter den gleichen Umständen nie zu denselben Bedingungen gewährt worden wären und er durch sein Handeln seine Pflichten gegenüber der H.________ AG verletzt, er die Darlehen aber dennoch bezog, um gemäss seiner eigenen Aussage weitere Projekte zu finanzieren (U-act. 10.1.013, Frage 346), handelte
Kantonsgericht Schwyz 148 er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte nicht vor und dies ergibt sich ebenso wenig aus den Akten. Vielmehr zeigt die nachträgliche Erstellung des Darlehensvertrags zur Legitimierung der Bezüge durch den Beschuldigten, nachdem die Privatklägerin die Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten bereits gekündigt und ihre Vermögenswerte herausverlangt hatte, und die im Vertrag vorgesehenen Bedingungen mit einer langen Laufzeit von rund 15 Jah- ren und der unbeschränkten automatischen Verlängerung um jeweils fünf Jahre, wenn keine Kündigung erfolgt, unter Berücksichtigung des niedrigen Zin- ses von 0.5 %, der hohen Darlehenssumme, der langen Kündigungsfrist und der fehlenden Sicherheiten, dass der Beschuldigte gar nie willens war, das Dar- lehen zurückzuzahlen, zumal er von sich als einzigem Verwaltungsrat auch keine Kündigung befürchten musste. Angesichts seiner finanziellen Lage ohne die Vermögenswerte der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/hh und 6b/gg) wäre er auch nicht fähig, das hohe Darlehen, das er in weitere Projekte investierte (U-act. 10.1.013, Frage 346), nach einer entsprechenden Kündigung zurückzu- bezahlen. Ersatzbereitschaft ist damit nicht gegeben. ii) Die vom Beschuldigten eingewendeten angeblich durch die Privatklägerin vorgenommenen Transaktionen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 11 ff. und 39 ff.) sind für diesen Tatvorwurf nicht relevant, weil sie keine der fraglichen Transaktionen in Bezug auf die Darlehensbezüge betreffen (vgl. Vi-act. 1, S. 17 f.). Ohnehin war die Privatklägerin im Gegensatz zum Beschuldigten nicht Ver- waltungsrätin der H.________ AG und ebenso wenig faktisches Organ, zumal sie gemäss Schreiben des Beschuldigten vom 17. Mai 2015 nur das Backoffice führte (U-act. 8.1.001, Beilage 10, S. 1). Ausserdem war es der Beschuldigte, der nachträglich einen Darlehensvertrag erstellen liess. Dass die Privatklägerin etwas mit den Darlehensbezügen zu tun hatte, ist daher nicht glaubhaft. In
Kantonsgericht Schwyz 149 Nachachtung der vorangehenden Erwägungen ist denn auch unzutreffend, dass die Tatbestandsmerkmale des Vermögensschadens und der unrechtmäs- sigen Bereicherungsabsicht bzw. der subjektive Tatbestand nicht erfüllt seien (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 43). jj) Angesichts all dessen ist der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt und der Beschuldigte im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG, begangen im Zeit- raum vom 19. Dezember 2014 bis 27. Juni 2016, schuldig zu sprechen.
c) Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG, begangen am 18. Dezember 2008 sowie im Zeit- raum vom 19. Dezember 2014 bis 27. Juni 2016, schuldig zu sprechen.
7. Alsdann wirft die Anklage dem Beschuldigten ungetreue Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.3).
a) In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es liege ein gültiger Strafantrag vor. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 hätten die Rechtsvertreter des Beschuldigten und der Privatklägerin die Mieterin AK.________ GmbH Zürich darüber informiert, dass der Mietzins ab Januar 2016 vollumfänglich auf das bekannte (gemeinsame) Konto bei der N.________ (Bank III) einzuzahlen sei. Die Mietzinse für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 seien unbestrittenermassen auf dieses Konto überwiesen worden. Die für das Scheidungsverfahren zuständige Rechtsvertreterin der Privatklägerin habe dem Beschuldigten und der J.________ GmbH mit Schreiben vom 5. Februar
Kantonsgericht Schwyz 150 2016 untersagt, weiterhin als Vertreter der Privatklägerin aufzutreten, insbeson- dere gegenüber der Mieterschaft an der AJ.________strasse. Am 18. Juli 2016 habe der Beschuldigte der Privatklägerin über deren Rechtsvertreterin mitteilen lassen, dass die Verwalterin J.________ GmbH mit der Mieterin AK.________ GmbH eine Mietzinsreduktion vereinbart habe und dass der Mietzins auf ein anderes Konto überwiesen werde. Tags darauf, am 19. Juli 2016, habe die Pri- vatklägerin den Verteidiger wissen lassen, dass das Vorgehen des Beschuldig- ten nicht mit ihr abgesprochen worden sei, sie damit nicht einverstanden sei und es dem Beschuldigten bzw. der J.________ GmbH spätestens seit Kündi- gung allfälliger Verwaltungsmandate untersagt sei, die Miteigentümer der AJ.________strasse zu vertreten und in ihrem Namen zu verfügen. Unbestrit- tenermassen stehe die Liegenschaft an der AJ.________strasse in (hälftigem) Mieteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin. Ebenso unbestritten sei, dass der Beschuldigte der Mieterin AK.________ GmbH eine (befristete) Mietzinsreduktion gewährt habe und in der Folge ein neues Konto eröffnet habe, auf das die Mietzinse überwiesen worden seien und auf das nur der Be- schuldigte Zugriff gehabt habe. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten nicht nur keine Nutzungs- oder Verwaltungsordnung im Sinne von Art. 647 ZGB vereinbart, sondern seit dem Erwerb der Liegenschaft auch keine externe Ver- waltung beauftragt. Für die Mietzinsreduktion und die Änderung der Bankver- bindung hätte es daher der Zustimmung aller Miteigentümer bedurft. Mangels Zustimmung der Privatklägerin zur Mietzinsreduktion und Änderung der Bank- verbindung habe der Beschuldigte die Ermächtigung zur Vertretung der Mitei- gentümergemeinschaft (im Innenverhältnis) missbraucht, zumal die Mieterin davon habe ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte im Namen der Miteigentü- merschaft (im Aussenverhältnis) habe auftreten dürfen. Die Privatklägerin habe durch die Reduktion des Mietvertrags einen Vermögensschaden im Umfang von Fr. 67’560.00. Durch die Überweisung der Mietzinse auf ein Bankkonto,
Kantonsgericht Schwyz 151 über das lediglich der Beschuldigte habe verfügen können, sei ausserdem das Vermögen der Privatklägerin in einem Masse gefährdet gewesen, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert gewesen sei. Dieser Betrag belaufe sich auf Fr. 166’718.36. Der Beschuldigte habe klarerweise vorsätzlich gehan- delt, indem er eigenmächtig und ohne Absprache oder Einverständnis der Pri- vatklägerin der Mieterin einerseits eine Mietzinsreduktion gewährt und anderer- seits die Bankverbindung für die Überweisung der Mietzinse auf ein Konto, auf das lediglich er selbst Zugriff gehabt habe, geändert habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Zustimmung beider Miteigentümer nötig gewesen wäre und er die ihm im Rahmen der Miteigentümergemeinschaft zustehende Er- mächtigung durch sein Handeln überschritten habe, was zwangsläufig zu einem Vermögensschaden bei der Privatklägerin geführt habe. Dass ein rasches Han- deln angezeigt gewesen wäre, weil die Mieterin die Verlängerung des Mietver- hältnisses bei gleichbleibendem Mietzins nicht hätte finanzieren können und da- mit der Mietvertrag am 30. September 2017 ausgelaufen wäre, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht werde, sei nicht auszumachen. Weil es sich lediglich um zwei Miteigentümer handle, wäre es – sofern die Mieterin tatsäch- lich in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei – ohne Weiteres möglich ge- wesen, gemeinsam (nach den Regeln des Miteigentums) eine rasche und ge- meinsame Lösung zu finden. Indem der Beschuldigte dies unterlassen und ei- genmächtig entschieden habe, sei ihm zudem Bereicherungsabsicht zur Last zu legen. Demnach sei der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB zum Nachteil von D.________ schuldig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.I.1 ff., insbesondere E. II.I.4.2 ff.).
b) Der Beschuldigte macht in Bezug auf diesen Vorwurf geltend, es sei nicht erstellt, dass die Privatklägerin nicht einverstanden gewesen sei mit der Miet- zinsreduktion, zumal sie ebenfalls davon profitiert habe. Die Vorwerfbarkeit
Kantonsgericht Schwyz 152 scheitere ausserdem bereits daran, dass die Tatbestandselemente des Vermö- gensschadens und der unrechtmässigen Bereicherung nicht erstellt seien, ins- besondere auch in subjektiver Hinsicht. Im Übrigen macht der Beschuldigte die- selben Ausführungen wie beim ersten Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der H.________ AG (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 39 ff.; siehe vorne E. 6a/bb).
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4).
d) Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 2 StGB). Treffen der Treubruchtatbe- stand (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der Missbrauchstatbestand (Art. 158 Ziff. 2 StGB) zusammen, geht Art. 158 Ziff. 1 StGB vor (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 182). Im Übrigen wird auf die rechtlichen Erwägungen zur ungetreuen Geschäfts- führung vorne in E. 6a/dd verwiesen.
e) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (an- gef. Urteil, E. II.I.3.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 153
f) Im Berufungsverfahren unbestritten ist, dass ein gültiger Strafantrag vor- liegt. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen (angef. Urteil, E. II.I.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
g) Unbestritten und erstellt ist, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte je hälftige Miteigentümer der Liegenschaft an der AJ.________strasse, waren und sind (U-act. 8.3.001, Beilagen 2 f.). Ebenso unbestritten und erstellt ist, dass die Rechtsvertreter des Beschuldigten und der Privatklägerin mit Schrei- ben vom 16. Dezember 2015 die Mieterin AK.________ GmbH Zürich darüber informierten, dass der Mietzins ab Januar 2016 vollumfänglich auf das bekannte (gemeinsame) Konto der Vermieter bei der N.________ (Bank III) einzuzahlen sei (U-act. 8.3.001, Beilage 14). Die Mietzinse für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 leistete die Mieterin denn auch unbestrittenermassen auf dieses Konto (U-act. 8.3.001, Beilage 21). Umstritten ist, ob der Beschuldigte bzw. die J.________ GmbH die Liegenschaft an der AJ.________strasse verwaltete (vgl. Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 176; vgl. Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 215; vgl. U-act. 10.1.013, Frage 46 f.; vgl. U- act. 10.1.005, Frage 105). Unbestritten und erstellt ist jedenfalls, dass die für das Scheidungsverfahren zuständige Rechtsvertreterin der Privatklägerin dem Beschuldigten sowie der J.________ GmbH spätestens mit Schreiben vom
5. Februar 2016 untersagte, insbesondere gegenüber der Mieterschaft an der AJ.________strasse weiterhin als Vertreter der Privatklägerin aufzutreten, und im Interesse der Privatklägerin erklärte, dass diese auf der Beauftragung einer neutralen Liegenschaftsverwaltung beharre (U-act. 8.3.001, Beilage 15). Mit Er- gänzung des Mietvertrags betreffend die Liegenschaft AJ.________strasse in Zürich vom 29. Juni 2016 gewährte die J.________ GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, der Mieterin eine Mietzinsreduktion von Fr. 4’504.00 monatlich
Kantonsgericht Schwyz 154 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2018 und die Mieterin ver- pflichtete sich, den Mietzins ab Juli 2016 auf ein Konto lautend allein auf den Beschuldigten zu überweisen (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 21, Ziff. 2 und 8). Am 18. Juli 2016 teilte der Beschuldigte diese Anpassungen im Namen der J.________ GmbH der Privatklägerin über deren Rechtsvertreterin mit (U- act. 8.3.001, Beilage 19; siehe auch Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 221). Der Rechts- vertreter der Privatklägerin erklärte daraufhin am 19. Juli 2016 gegenüber dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten, dass der Beschuldigte das Vorgehen weder vorgängig mit der Privatklägerin abgesprochen habe noch die Privatklä- gerin damit einverstanden sei und dem Beschuldigten bzw. der J.________ GmbH spätestens seit Kündigung allfälliger Verwaltungsmandate untersagt sei, die Miteigentümer der AJ.________strasse zu vertreten und in ihrem Namen zu verfügen (U-act. 8.3.001, Beilage 21). Von Juli 2016 bis September 2018 überwies die Mieterin den reduzierten Miet- zins von Fr. 25’000.00 unbestrittenermassen auf ein Bankkonto lautend auf den Beschuldigten (vgl. U-act. 6.2.002 und 6.2.005; U-act. 8.3.001/61). Am 18. De- zember 2018 überwies die Mieterin den hälftigen (reduzierten) Mietzinsanteil der Privatklägerin für die Monate Oktober, November und Dezember 2018 wie- der auf das gemeinsame Konto der Privatklägerin und des Beschuldigten bei der N.________ (Bank III) (U-act. 3.1.032/31). Seit Januar 2019 gilt die Miet- zinsreduktion nicht mehr und die Mieterin überweist den ursprünglichen Miet- zins unbestrittenermassen zur Hälfte auf das gemeinsame Konto und zur Hälfte auf ein Bankkonto des Beschuldigten (vgl. U-act. 3.1.032/31; vgl. Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 22). Der Beschuldigte überwies der Privatklägerin für den Zeitraum vom Juli 2016 bis September 2018 einen Mietzinsanteil von insgesamt Fr. 143’250.00 (U-act. 3.1.032/36–40; siehe auch U-act. 10.1.015, Rn. 790– 791).
Kantonsgericht Schwyz 155
h) Miteigentümer bedürfen für die Anpassung von Mietzinsen im Zusam- menhang mit der Vermietung der gemeinschaftlichen Sache, unter Vorbehalt abweichender Regeln einer allfälligen Verwaltungsordnung, eines Mehrheitsbe- schlusses gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB, weil die Vertragsänderung den Be- reich der gewöhnlichen Verwaltungshandlungen von Art. 647a Abs. 1 ZGB übersteigt (Schmid, Der gemeinsame Mietvertrag, in: SJZ 87/1991, S. 374). Eine schriftliche Nutzungs- oder Verwaltungsordnung betreffend die Liegenschaft an der AJ.________strasse liegt nicht vor. Hinweise, dass die Mit- eigentümer den Beschuldigten oder die J.________ GmbH als Verwalter/in der Liegenschaft mit der Befugnis zu wichtigeren Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647b Abs. 1 ZGB bestellten, sind ebenso wenig ersichtlich. Vielmehr geht aus den Schreiben des damaligen Verteidigers sowie der für das Schei- dungsverfahren zuständigen Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 16. De- zember 2015 an die Mieterinnen hervor, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte einigen konnten, dass die Mieterinnen die Mietzinse ab Januar 2016 auf das gemeinsame Konto bei der N.________ (Bank III) einzahlen (U- act. 8.3.001, Beilage 14). Damit zeigten der Beschuldigte und die Privatklägerin, dass im Zusammenhang mit der Liegenschaft AJ.________strasse spätestens ab Januar 2016 nicht nur die Entgegennahme von Geldbeträgen an beide Mit- eigentümer, sondern auch die Bezahlung von Rechnungen o.Ä. betreffend die Liegenschaft nur mit Zustimmung beider Miteigentümer erfolgen sollten, zumal Belastungen des besagten Und-Kontos unbestrittenermassen die Genehmi- gung beider Personen erforderten (vgl. Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 177; vgl. U- act. 10.1.005, Frage 105). Daher muss von einer (jedenfalls mündlichen oder konkludenten) Einigung der Miteigentümer ausgegangen werden, dass es ei- nem Miteigentümer allein – namentlich dem Beschuldigten allein oder im Na- men seines Unternehmens J.________ GmbH (als angebliche/r Verwalter/in) –
Kantonsgericht Schwyz 156 nicht gestattet war, ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers das Emp- fängerkonto für die Mietzinse zu ändern. Weil es sich bei der Entgegennahme und der Bezahlung von Geldbeträgen für die Miteigentümergemeinschaft aus- serdem um eine gewöhnliche Verwaltungshandlung gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB handelt und die beiden Miteigentümer bezüglich der Mietzinse nicht einmal solche Verwaltungshandlungen einem von ihnen allein erlauben wollten, muss aufgrund der besagten Einigung der beiden davon ausgegangen werden, dass sie sich (unter Berücksichtigung von Treu & Glauben und jedenfalls mündlich oder konkludent) ebenso darauf einigten, dass keiner von ihnen allein – na- mentlich der Beschuldigte allein oder im Namen des Unternehmens J.________ GmbH (als angebliche/r Verwalter/in) – befugt ist, ohne Zustimmung des ande- ren wichtigere Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647b Abs. 1 ZGB be- treffend die Mietverträge und insbesondere deren Anpassung in Bezug auf den Mietzins vorzunehmen. Der Beschuldigte (bzw. er als Organ der J.________ GmbH) besorgte somit in Bezug auf den Miteigentumsanteil der Privatklägerin, als er mit der Mieterin eine Mietzinsreduktion und die Überweisung der Mietzinse auf ein nur auf ihn lau- tendes Konto vereinbarte (siehe vorne E. 7g), Geschäfte für die Privatklägerin, ohne dafür beauftragt zu sein, weshalb er als Geschäftsführer ohne Auftrag zu qualifizieren ist und er mithin verpflichtet war, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteil und der mutmasslichen Absicht der Privatklägerin entsprach (vgl. Art. 419 OR). Dass es nicht dem Willen der Privatklägerin ent- sprach, dass er eigenmächtig mit der Mieterin eine Mietzinsreduktion und die Überweisung der Mietzinse auf ein nur auf ihn lautendes Bankkonto verein- barte, wusste er insbesondere aufgrund der gemeinsamen Einigung betreffend Überweisung der Mietzinse auf das gemeinsame Konto und der Schreiben vom
16. Dezember 2015 sowie vom 5. Februar 2016 (U-act. 8.3.001, Beilage 14; U-
Kantonsgericht Schwyz 157 act. 8.3.001, Beilage 15). Ausserdem führte der Beschuldigte aus, bei gleich- bleibendem Mietzins wäre der Mietvertrag am 30. September 2017 ausgelaufen (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 180). Somit hätten der Beschuldigte und die Privat- klägerin im Zeitpunkt der durch den Beschuldigten gewährten Mietzinsreduktion über ein Jahr Zeit gehabt, um einen neuen Mieter zu den bisherigen Konditio- nen zu finden. Nachdem der Beschuldigte ausserdem erklärte, die Mieterin habe 30 Monate später wieder den vollen Mietzins bezahlt (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 180), ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Nachfrage in Be- zug auf die angebotenen Räumlichkeiten zum ursprünglichen Mietzins bestand, der Beschuldigte und die Privatklägerin mithin einen anderen Mieter zum ur- sprünglichen Mietzins hätten finden können, insbesondere wenn sie über ein Jahr Zeit dafür hatten. Der Beschuldigte verletzte daher seine Pflichten als Ge- schäftsführer ohne Auftrag sowohl durch die Mietzinsreduktion als auch durch die vereinbarte Überweisung der Mietzinse auf sein eigenes Bankkonto. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin unbestrittenermassen Fr. 166’718.36 der von ihm von Juli 2016 bis September 2018 eingenommenen und ihr zustehenden Mietzinse nicht ausbezahlte (Fr. 337’500.00 [1/2 Brutto- miete von Fr. 25’000.00 monatlich für 27 Monate vom Juli 2016 bis September 2018] abzüglich 1/2 Anteil an von der Privatklägerin nicht beanstandeten Rech- nungen von Fr. 27’531.64 sowie abzüglich Zahlungen an die Privatklägerin in Höhe von insgesamt Fr. 143’250.00; siehe hierzu U-act. 8.1.005/31, 8.3.002/3, 3.1.032/36-40; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 177; STK 2024 36, KG-act. 53/5, Rn. 63; siehe auch vorne E. 7g). Damit kam er seiner Ablieferungspflicht nicht nach (vgl. Oser/Weber, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 419 OR N 20; vgl. Art. 400 OR; vgl. Art. 423 OR). Die vom Beschuldigten vorgebrachten, ihm angeblich nicht zurechenba-
Kantonsgericht Schwyz 158 ren Transaktionen sind nicht von Bedeutung, weil sie keine der vorliegend rele- vanten Transaktionen betreffen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 11 ff.; vgl. Vi-act. 1, S. 20 f.). Die Privatklägerin erlitt durch die Reduktion des Mietzinses einen Vermögens- schaden im Umfang von Fr. 67’560.00 (hälftiger Anteil der Mietzinsreduktion von Fr. 4’504.00 pro Monat über einen Zeitraum von 30 Monaten [Juli 2016 bis Dezember 2018]) und durch die unterbliebene Auszahlung der ihr zustehenden Mietzinse einen solchen von Fr. 166’718.36, mithin insgesamt Fr. 234’278.36. Ohne die Pflichtverletzungen des Beschuldigten wäre es nicht zu diesem Ver- mögensschäden der Privatklägerin gekommen und die Pflichtverletzungen des Beschuldigten waren nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge auch geeignet, einen solchen Vermögensschaden zu ver- ursachen, zumal gerade die Mietzinsreduktion sowie die unterbliebene Auszah- lung der der Privatklägerin zustehenden Mietzinse, die sich der Beschuldigte durch die Mieterin eigenmächtig auf sein eigenes Konto überweisen liess, zum besagten Vermögensschaden führten.
i) In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten aufgrund der gemein- samen Schreiben vom 16. Dezember 2015 klar sein, dass er und die Privatklä- gerin sich geeinigt hatten, die Mietzinse der Liegenschaft AJ.________strasse nur noch gemeinsam auf das Und-Konto entgegenzunehmen und von diesem ebenso nur zusammen betreffend die Liegenschaft Rechnungen o.Ä. zu bezah- len (vgl. vorne E. 7h). Er musste daher wissen, dass er allein das Empfänger- konto für die Mietzinse nicht ändern durfte. Unglaubhaft ist, dass er dies bloss tat, weil die Privatklägerin ihre Zustimmung zur Bezahlung von Rechnungen verweigert habe, zumal die Privatklägerin dies unbestrittenermassen nur tat,
Kantonsgericht Schwyz 159 weil der Beschuldigte davor selbst seine Zustimmung zur Bezahlung von Steu- errechnungen nicht abgeben wollte (U-act. 10.1.013, Fragen 79 f.). Gründe für die Verweigerung des Beschuldigten bringt er weder vor noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Hätte der Beschuldigte seine Zustimmung nicht zuerst verweigert, hätte die Privatklägerin ihre Zustimmung unbestrittenermassen er- teilt (U-act. 10.1.013, Frage 80). Der Beschuldigte hätte mithin die Situation lö- sen können, indem er seine Zustimmung zur Bezahlung der Steuerrechnungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft erteilt, weshalb die eigenmächtige Än- derung des Empfängerkonto für die Mietzinse nicht gerechtfertigt war, was der Beschuldigte angesichts der Kenntnis seines eigenen Verhaltens wissen musste. Ferner musste der Beschuldigte nach der Einigung mit der Privatklä- gerin, wonach keiner von ihnen mehr die Entgegennahme und Bezahlung von Geldbeträgen in Bezug auf die Liegenschaft AJ.________strasse eigenständig vornehmen durfte, zumindest nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass weitergehende eigenmächtige Anpassungen insbesondere in Bezug auf die Mietzinse in den Mietverträgen ohne Einwilligung der Privatklägerin ebenso we- nig gestattet waren. Unter Berücksichtigung all dessen musste dem Beschuldigten klar sein, dass er bei seinem Vorgehen betreffend den Miteigentumsanteil der Privatklägerin ohne Auftrag handelte. Angesichts seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung (siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) musste er entsprechend wissen, dass er in ei- nem solchen Fall das Geschäft so zu führen hatte, wie es dem Vorteil und der mutmasslichen Absicht der Privatklägerin entsprach, zumal sich dies ohne Wei- teres aus dem Gesetz ergibt (Art. 419 OR). Dass es nicht dem Willen der Pri- vatklägerin entsprach, dass er eigenmächtig mit der Mieterin eine Mietzinsre- duktion und die Überweisung der Mietzinse auf ein nur auf ihn lautendes Bank-
Kantonsgericht Schwyz 160 konto vereinbarte, wusste er insbesondere aufgrund der gemeinsamen Eini- gung betreffend Überweisung der Mietzinse auf das gemeinsame Konto und der Schreiben vom 16. Dezember 2015 sowie vom 5. Februar 2016 (U- act. 8.3.001, Beilage 14; U-act. 8.3.001, Beilage 15; siehe vorne E. 7h). Weiter musste dem Beschuldigten klar sein bzw. musste er zumindest für möglich hal- ten, dass er innerhalb eines Jahres einen anderen Mieter zu den ursprünglichen Vertragskonditionen hätte finden können, zumal er selbst von einer nur tem- porären Mietzinsreduktion ausging aufgrund der in dieser Zeit schlechten finan- ziellen Situation der Mieterin, der Mietzins an sich aus der Sicht des Beschul- digten für die entsprechenden Räumlichkeiten mithin nicht zu hoch war (vgl. U- act. 8.3.001, Beilage 19), und sie mit über einem Jahr genügend Zeit zur Mie- tersuche hatten. Der Beschuldigte musste entsprechend wissen, dass er durch sein Vorgehen seine Pflichten verletzt. Ebenso musste ihm klar sein, dass der Privatklägerin wegen der nicht notwendigen Mietzinsreduktion ein Schaden ent- steht (vgl. vorne E. 7h). Nachdem ihm auch bekannt war, dass der Privatkläge- rin aufgrund des hälftigen Miteigentums auch die Hälfte der Mietzinse zustand, wusste er ebenso, dass ihr ein Schaden entsteht, wenn er ihr nicht den gesam- ten ihr zustehenden Mietzinsanteil ausbezahlt (vgl. vorne E. 7h), zumal er nicht vorbringt, gegenüber der Privatklägerin allenfalls in einem gewissen Umfang die Verrechnung erklärt zu haben oder sonstige Gründe für die unterlassene Aus- zahlung zu haben. Weil die Mietzinsreduktion und die unterbliebene Auszah- lung der Mietzinse so naheliegend zu geringeren bzw. fehlenden Einnahmen führen, musste der Beschuldigte wissen, dass seine Pflichtverletzungen natür- lich und adäquat kausal für den Vermögensschaden der Privatklägerin sind. Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse dennoch entsprechend handelte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, jedenfalls aber eventualvorsätzlich. Weil er wusste bzw. zumindest für möglich halten
Kantonsgericht Schwyz 161 musste, dass er innerhalb eines Jahres einen neuen Mieter zu den ursprüngli- chen Konditionen hätte finden können, handelte er in Bezug auf die Mietzinsre- duktion betreffend den hälftigen Anteil der Privatklägerin in unrechtmässiger Be- reicherungsabsicht (jedenfalls aber in Eventualabsicht) zugunsten der Mieterin. Da er sich durch die Vertragsanpassung ausserdem die Überweisung der Miet- zinse auf sein eigenes Bankkonto sicherte und der Privatklägerin ihren Miet- zinsanteil grundlos nicht vollständig auszahlte, handelte er ebenso in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht (jedenfalls aber in Eventualabsicht) zu seinen eigenen Gunsten. Nachdem er der Privatklägerin wider besseres Wissen nicht ihren vollumfänglichen Mietzinsanteil ausbezahlte und er weder eine Verrech- nung erklärte noch anderweitige Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschul- digte der Privatklägerin die ihr noch zustehenden Mietzinse ausbezahlen oder den ihr durch die Mietzinsreduktion entstandenen Schaden ersetzen wollte, lag beim Beschuldigten keine Ersatzbereitschaft vor.
j) Angesichts all dessen ist der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt und der Beschuldigte im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 158 Ziff. 3 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum vom 29. Juni 2016 bis Dezember 2018, schuldig zu spre- chen.
k) Selbst wenn der Beschuldigte (allenfalls auch als Organ der J.________ GmbH) mit der Verwaltung der Liegenschaft AJ.________strasse betraut ge- wesen wäre, hätte er sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht, weil er in diesem Fall durch Rechtsgeschäft als Verwalter damit betraut gewesen wäre, den Miteigentumsanteil der Privatklägerin in deren Interesse zu verwalten, und er angesichts der vorangehenden Ausführungen
Kantonsgericht Schwyz 162 (siehe vorne E. 7h f.) jedenfalls eventualvorsätzlich, in unrechtmässiger Berei- cherungsabsicht und ohne Ersatzbereitschaft durch Verletzung seiner Pflichten adäquat kausal dafür sorgte, dass die Privatklägerin an ihrem Vermögen ge- schädigt wird. Im Übrigen wäre, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und worauf verwiesen wird, zumindest der Missbrauchstatbestand im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB erfüllt (angef. Urteil, E. II.I.1 ff.). Wäre mithin Art. 158 Ziff. 1 StGB (Treubrucht- atbestand), der dem Missbrauchstatbestand vorgeht (siehe vorne E. 7d), nicht erfüllt, wäre der Beschuldigte für den Missbrauchstatbestand schuldig zu spre- chen. Der Strafrahmen in diesem Zusammenhang bliebe derselbe (vgl. Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB).
8. Ferner wirft die Anklage dem Beschuldigten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.4).
a) Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, der Beschuldigte habe vor Schranken eingestanden, dass er für die Privatklägerin unterschrieben habe, mithin die Unterschrift der Privatklägerin nachgeahmt habe. Er sei keinem Sachverhaltsirrtum unterlegen, weil er gewusst habe, dass er die Unterschrift der Privatklägerin gefälscht habe. Ebenso habe er gewusst, dass die Privatklä- gerin das Optionsrecht nicht habe ausüben wollen, und er ihre Unterschrift so- mit ohne ihr Einverständnis gefälscht habe. Zumindest habe er durch sein Ver- halten in Kauf genommen, dass er eine unechte Urkunde durch die Fälschung der Unterschrift der Privatklägerin herstelle. Der Beschuldigte habe überdies in Vorteilsabsicht gehandelt, weil er ohne die Mitwirkung der Privatklägerin das Optionsrecht gar nicht hätte ausüben können. Der Beschuldigte sei deshalb der
Kantonsgericht Schwyz 163 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schul- dig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.J.1 ff., insbesondere E. II.J.3.1 ff.).
b) Der Beschuldigte bringt vor, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt und es fehle an einer Schädigungs- und Vorteilsabsicht, zumal es gar nicht um die Ausübung des Optionsrechts gegangen sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 45).
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4).
d) Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder be- urkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeig- net sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Tat- bestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechts- verkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falsch-
Kantonsgericht Schwyz 164 beurkundung. Urkundenfälschung im engeren Sinne ist das Herstellen einer un- echten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt beziehungsweise wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten „Geistigkeitstheorie“ derje- nige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 169, E. 2.3.1; 128 IV 265, E. 1.1.1, je mit Hinweisen). Die Falschbeur- kundung betrifft demgegenüber die Errichtung einer echten, aber unwahren Ur- kunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachver- halt nicht miteinander übereinstimmen (BGE 142 IV 119, E. 2.1; 138 IV 130, E. 2.1; 132 IV 12, E. 8.1, je mit Hinweisen). Ahmt der Täter die Unterschrift einer abwesenden Person ohne deren Ermäch- tigung nach, entsteht objektiv eine unechte Urkunde, auch wenn die abwesende Person mit dem Inhalt der Erklärung einverstanden war und diese selbst auch unterschrieben hätte. Die nachträgliche Genehmigung der Erklärung durch den Anscheinsaussteller beseitigt die Unechtheit nicht rückwirkend (BGer 6B_771/2011 vom 26. März 2012, E. 2.4.2).
e) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (an- gef. Urteil, E. II.J.3.1 f. sowie E. II.J.4.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
f) Gemäss Mietvertrag vom 27. Dezember 2012 waren der Beschuldigte und die Privatklägerin in den Jahren 2013–2016 Mieter einer 4.5-Zimmer-Woh-
Kantonsgericht Schwyz 165 nung am X.________weg mit der Option zur Verlängerung des Mietverhältnis- ses um drei Jahre. Vermieter war AM.________ (U-act. 8.4.003). Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 teilten der Beschuldigte und die Privatklägerin AM.________ (vermeintlich) mit, dass sie ihr Optionsrecht ausüben würden, so- dass sich der Mietvertrag um fünf Jahre verlängere (U-act. 8.4.006; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 188). Der Beschuldigte gestand jedoch ein, dass er für die Pri- vatklägerin unterschrieben und mithin die Unterschrift der Privatklägerin nach- geahmt habe (Vi-act. 39, Ziff. II, Fragen 235 f.; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 188). Laut den Aussagen des Beschuldigten wollten er und die Privatklägerin mit der Optionsausübung nur erreichen, dass AM.________ den Mietvertrag heraus- gibt, weil sie diesen nicht mehr hatten. Dies hätten sie mit ihrem damaligen An- walt so besprochen und der Beschuldigte habe im Einverständnis mit der Pri- vatklägerin gehandelt (U-act. 10.1.003, Fragen 19–21; Vi-act. 39, Ziff. II, Fra- gen 235 ff.). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass sie vom Schreiben, auf dem ihre Unterschrift sein solle, nichts gewusst habe, da sie dem Beschuldigten geraten habe, falls er die Option ausüben wolle, er dies dem Vermieter so schreiben solle, sie selbst bei der Ausübung des Optionsrechts jedoch nicht mitmachen werde. Sie hätte das nie unterschrieben, weil es nicht in ihrem Sinne gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie nämlich kurz vor der Trennung gestanden, was bereits festgestanden habe (U-act. 10.1.002, Fragen 14 ff.; U- act. 10.2.002, Fragen 14 ff.; U-act. 10.2.004, Fragen 12 ff.). Wenn der Beschuldigte und die Privatklägerin, wie der Beschuldigte erklärte, tatsächlich nur den Mietvertrag hätten herausbekommen wollen, erscheint das Vorgehen des Beschuldigten aus den folgenden Gründen weder zweckmässig noch nachvollziehbar: Die blosse Optionsausübung verpflichtet den Vermieter
Kantonsgericht Schwyz 166 nicht, den Mietvertrag herauszugeben. Vielmehr hätten die Mieter in einem all- fälligen Zivilprozess zu beweisen, dass ihnen ein entsprechendes Optionsrecht zusteht. Ferner wären der Beschuldigte und die Privatklägerin, wenn der Ver- mieter mit der Ausübung des Optionsrechts einverstanden gewesen wäre (siehe jedoch Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 24), weitere fünf Jahre gebunden gewesen, obwohl der Beschuldigte zumindest gemäss einer seiner Aussagen in der besagten Wohnung nicht weiter bleiben wollte (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 242). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin erst im April 2015 trennten (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 8). Wenn der Beschuldigte, wie er vorbrachte (U-act. 10.1.003, Frage 20), im Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens tatsächlich nicht gewusst hätte, dass die Trennung der beiden be- vorsteht, hätte er ohne Weiteres versuchen können, die Unterschrift der Privat- klägerin (namentlich auf postalischem Weg) einzuholen, auch wenn sie zu die- ser Zeit in Genf war (U-act. 10.1.003, Frage 19). Der Beschuldigte bringt jeden- falls keine zeitliche Dringlichkeit für sein Handeln vor noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Überdies zeigen die Schreiben des Beschuldigten vom
2. September 2013 und vom 17. Mai 2015 (U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10), in denen er bezüglich diverser Angelegenheiten Rechenschaft ablegte und sich bei der Privatklägerin für verschiedene Fehltritte entschuldigte, dass er von der angespannten Situation in ihrer Ehe wusste, zumal er selbst hierzu ausführte, dass die Schreiben in sehr emotionalen Phasen der Ehe entstanden seien (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 26 f., Fragen 193, 202, 203, 206 und 207). Aus all diesen Gründen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte annahm, die Pri- vatklägerin sei mit seinem Vorgehen einverstanden, und dass er bloss den Miet- vertrag habe herausbekommen wollen. Vielmehr ist aufgrund der genannten Umstände und in Anbetracht der Aussagen der Privatklägerin davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte selbst das Optionsrecht ausüben wollte, zumal er auch aussagte, er habe in dem Quartier weiterhin wohnen wollen (Vi-act. 39,
Kantonsgericht Schwyz 167 Ziff. II, Frage 240), er aber ebenso wusste, dass sie das Optionsrecht als Mieter gemeinsam ausüben mussten und die Privatklägerin das Optionsrecht nicht ausüben wollte, und er deshalb die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Schreiben vom 21. Januar 2015 nachahmte.
g) Durch die Nachahmung der Unterschrift der Privatklägerin auf dem Schreiben vom 21. Januar 2015 stellte der Beschuldigte eine unechte Urkunde her, die bestimmt und geeignet war, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, sollte damit doch das Optionsrecht aus dem Mietvertrag ausgeübt werden. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin mit der Optionsaus- übung nicht einverstanden war (siehe vorne E. 8f). Ebenso wusste er, dass es sich beim Schreiben vom 21. Januar 2015 um eine Urkunde handelte, die be- stimmt und geeignet war, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, ist es doch gerade der Zweck eines solchen Schreibens, durch Ausübung der Option die Vertragsverlängerung herbeizuführen. Dem Beschuldigten war mit- hin klar, dass er eine unechte Urkunde erstellte. Weil er dennoch entsprechend handelte, tat er dies wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Mit der nach- geahmten Unterschrift wollte der Beschuldigte den Vermieter darüber täuschen, dass beide Mieter gemeinsam das Optionsrecht ausüben würden, zumal er selbst erklärte, wenn nur er unterschrieben hätte, hätte der Vermieter sowieso etwas dagegen gehabt (U-act. 10.1.003, Frage 19). Der Beschuldigte handelte somit in Täuschungsabsicht. Weil der Beschuldigte ferner durch sein Handeln die Verlängerung des Mietvertrags bewirken wollte, er dies aber nicht ohne die Mitwirkung der Privatklägerin konnte, handelte er ausserdem in unrechtmässi- ger Vorteilsabsicht. Zudem handelte er auch in Schädigungsabsicht (jedenfalls Eventualabsicht), weil er durch sein Handeln die Privatklägerin weitere fünf Jahre an den Mietvertrag gebunden hätte, weshalb sie als Mitmieterin weiterhin Miete hätte zahlen müssen und solidarisch für die gesamte Miete gehaftet hätte.
Kantonsgericht Schwyz 168 Unter Berücksichtigung der angestrebten Verlängerung des Mietverhältnisses um fünf Jahre (oder zumindest um die im Mietvertrag vorgesehene Verlänge- rungsoption um drei Jahre [U-act. 8.4.003]) und des Nettomietzinses von mo- natlich Fr. 6’000.00 (U-act. 8.4.003), was bei fünf Jahren Miete einen Betrag von insgesamt Fr. 360’000.00 (bzw. bei drei Jahren einen solchen von Fr. 216’000.00) ausgemacht hätte, den die Privatklägerin als Mitmieterin zumin- dest teilweise geschuldet und für den sie vollumfänglich solidarisch gehaftet hätte, liegt kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 aStGB (im Tatzeitpunkt geltende Fassung) vor, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
h) Angesichts all dessen ist der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt und der Beschuldigte im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, be- gangen am 21. Januar 2015, schuldig zu sprechen.
9. Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten mehrfache Erschlei- chung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.5).
a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, gemäss Beschluss des Verwaltungsrats der H.________ AG vom 18. Dezember 2008 solle die W.________ GmbH 3’392 Namenaktien zu Fr. 1’000.00, insgesamt Fr. 3’392’000.00, vollständig gezeichnet haben. Dies habe nicht der Wahrheit entsprochen. Der Beschuldigte habe dennoch diesen inhaltlich falschen Be- schluss des Verwaltungsrats der H.________ AG vom 18. Dezember 2008 durch eine Urkundsperson öffentlich beurkunden lassen und er habe diesen beim Handelsregister des Kantons Zürich angemeldet. Dadurch habe er einer-
Kantonsgericht Schwyz 169 seits die Urkundsperson und andererseits den zuständigen Handelsregisterfüh- rer bzw. die zuständige Handelsregisterführerin des Kantons Zürich getäuscht. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt, indem er im Wissen um die Nicht- Liberierung der Aktien der W.________ GmbH im besagten Beschluss vermerkt habe, dass die 3’392 Namenaktien vollständig gezeichnet seien, und er diesen danach öffentlich habe beurkunden lassen sowie beim Handelsregister des Kantons Zürich angemeldet habe. Der Beschuldigte habe damit sowohl in ob- jektiver wie auch subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllt. Ein Sachverhaltsirrtum liege nicht vor. Der Beschuldigte sei demnach der mehr- fachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen am 18. Dezember 2008, schuldig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.K.1 ff., insbesondere E. II.K.4 f.).
b) Der Beschuldigte führt aus, es fehle an der Nachweisbarkeit insbeson- dere des subjektiven Tatbestands sowie an seiner Verantwortlichkeit, zumal die Vorwürfe betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung eng mit den An- klagesachverhalten betreffend die H.________ AG verflochten seien. Im Übri- gen verweist der Beschuldigte auf die vorinstanzlichen Ausführungen des da- maligen Verteidigers (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 46).
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4).
Kantonsgericht Schwyz 170
d) Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffent- lichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, na- mentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beur- kundete Tatsache zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 253 StGB). Das Bundesgericht bejaht in Fällen der Scheineinzahlung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden ist, Falschbeurkundung und Erschleichung einer Falschbeurkun- dung. Es erkannte, die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesell- schaft sei nicht lediglich Urkunde darüber, dass die Gründer die im Gesetz ge- nannten Tatsachen vor der Urkundsperson bestätigten, sondern insbesondere auch Urkunde darüber, dass ihre Bestätigung mit den Tatsachen übereinstimmt (BGE 81 IV 238, E. 2a; 101 IV 60, E. 2a, und 101 IV 145, E. 2a; vgl. auch BGer 6S.213/1998 vom 19. Juni 2000, E. 5b/aa mit weiteren Hinweisen; 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 7d). Ob die Urkundsperson die Über- einstimmung der bestätigten Tatsachen überprüft oder überprüfen kann, ist da- nach ohne Bedeutung (BGE 81 IV 238, E. 2a; 101 IV 60, E. 2a und 101 IV 145, E. 2a; vgl. auch BGE 119 IV 319, E. 2). Dies gilt in gleichem Masse für Kapi- talerhöhungen, für die Art. 650 Abs. 1 aOR auf die Regeln über die Gründung der Gesellschaft verweist (vgl. die nicht publizierte E. III.4 von BGE 107 IV 128; ferner BGE 103 IV 239, E. 3; zum Ganzen BGer 6B_199/2016 vom 8. Dezem- ber 2016, E. 2.1.2, und 6P.34/2002 vom 20. September 2002, E. 8.3).
e) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angef. Urteil, E. II.K.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 171
f) Gemäss öffentlicher Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrats betreffend Feststellungen über die ordentliche Kapitalerhöhung der H.________ AG vom 18. Dezember 2008 (U-act. 8.1.015/14 ff.) stellte der Be- schuldigte als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG im Zusammenhang mit der damaligen Kapitalerhöhung fest, dass sämtliche neu ausgegebenen Ak- tien gültig gezeichnet seien, die versprochenen Einlagen dem gesamten Aus- gabebetrag entsprächen, den durch Verrechnung geleisteten Einlagen im Be- trag von Fr. 1’902’000.00 des Beschuldigten sowie Fr. 3’392’000.00 der W.________ GmbH verrechenbare Forderungen gegen die Gesellschaft ge- genübergestanden hätten, unter Bestätigung der erfolgten Verrechnung durch den Verwaltungsrat, und damit die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes und der Statuten sowie des Generalversammlungsbeschlusses geleistet worden seien (U-act. 8.1.015/16). Wie bereits aufgezeigt, war die Fest- stellung in Bezug auf die W.________ GmbH wahrheitswidrig, was der Beschul- digte auch wusste (siehe ausführlich vorne E. 6a/ff–hh). Nichtsdestotrotz liess der Beschuldigte diese wahrheitswidrige Feststellung in Kenntnis ihrer Unrich- tigkeit von einer Urkundsperson öffentlich beurkunden und er meldete die Än- derung zur Eintragung in das Handelsregister des Kantons Zürich am 18. De- zember 2008 an, was letztlich auch zur entsprechenden Eintragung im Han- delsregister führte (U-act. 8.1.015/1–5, 14–18; siehe den damaligen Eintrag der H.________ AG im Handelsregister des Kantons Zürich). Damit handelte er nicht nur wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, sondern auch in Täu- schungsabsicht. Somit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Erschlei- chung einer falschen Beurkundung sowohl durch die Beurkundung der wahr- heitswidrigen Tatsachen durch die Urkundsperson als auch durch die Anmel- dung und Eintragung der entsprechenden Tatsachen im Handelsregister (vgl. BGer 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.1.2).
Kantonsgericht Schwyz 172
g) Angesichts all dessen ist der Beschuldigte der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen am 18. De- zember 2008, schuldig zu sprechen.
10. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten (angef. Urteil, Dispositivziffer 3). Demgegenüber bean- tragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 90 Monaten (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 3). Der Beschuldigte äussert sich nicht zur Strafzu- messung (STK 2024 36, KG-act. 53, Ziff. 8).
a) Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat began- gen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwen- dung gelangen. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objek- tiven Gesichtspunkten (BGE 147 IV 241, E. 4.2.2; 142 IV 401, E. 3.3; 134 IV 82, E. 6.2.1; BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023, E. 3.1). Die Tatzeitpunkte der vom Beschuldigten begangenen Delikte liegen zwischen August 2008 und Juni 2016 (siehe die vorangehenden Erwägungen zu den ein-
Kantonsgericht Schwyz 173 zelnen Delikten). Die Strafarten und Strafrahmen bei der (qualifizierten) Verun- treuung (Art. 138 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) blieben seit August 2008 unverändert. Bei der Urkundenfälschung entfiel zwar per 1. Juli 2023 der privilegierte Strafrahmen für besonders leichte Fälle (Art. 251 Ziff. 2 aStGB), doch ist dieser vorliegend ohnehin nicht relevant, weil kein besonders leichter Fall vorliegt (siehe hierzu vorne E. 8g). Bei der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung konnte bis Ende Juni 2023 nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB bei unrechtmässiger Bereicherungsabsicht auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Seit Juli 2023 lautet die Formulierung dahingehend, dass der Täter bei unrechtmässiger Bereicherungsabsicht mit ei- ner Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Wie nach- folgend aufgezeigt wird, wäre für die qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gungen jeweils als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr auszusprechen (siehe hinten E. 10i, 10j und 10k). Ob es sich bei der Formulie- rung „von einem Jahr“ um eine Mindeststrafe handelte (vgl. Niggli, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 7) und das neue Recht aufgrund dessen abstrakt milder wäre, ist für die vor- liegende Beurteilung somit nicht von Bedeutung. Hinzu kommt, dass unter dem alten Sanktionensystem (in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze betragen konnte (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und die Voraus- setzungen für eine kurze (unbedingte) Freiheitsstrafe höher waren (vgl. Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). In Anbetracht all dessen ist das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder. Daher ist das alte Recht (in Kraft vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017) anzuwenden. Die alten Bestimmungen werden nachfolgend mit „aStGB“ gekennzeichnet, dies jedoch nur, wo es aufgrund von Unterschieden zum aktuellen Recht notwendig ist.
Kantonsgericht Schwyz 174
b) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241, Regeste und E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetre- tener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, krimi- nelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6). Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persön- liche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls ge- zeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGer 6S.237/2006
Kantonsgericht Schwyz 175 vom 10. November 2006 E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwor- tung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquie- ren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend aus- wirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 27 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2). Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie diejenigen im Inland Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (BGer 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015, E. 1.2.1). cc) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und
Kantonsgericht Schwyz 176 daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Bemes- sung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in ei- nem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 3.2.1). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2, 144 IV 217, E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020, E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtspre- chung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_104/2023 vom 12. April 2024, E. 3.4.2; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
Kantonsgericht Schwyz 177 grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veran- schlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023, E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022, E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7; je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und sub- jektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind end- lich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1).
c) Wie nachfolgend bei der Strafzumessung für die einzelnen Delikte aufge- zeigt wird, ist für jedes Delikt als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen (siehe sogleich E. 10d ff.). Aus diesem Grund hat eine Gesamtstrafenbil- dung zu erfolgen. Die qualifizierten Veruntreuungen enthalten mit zehn Jahren Freiheitsstrafe die abstrakt schwerste Strafandrohung. Unter ihnen ist bei der Gesamtstrafenbil- dung zunächst von demjenigen Delikt auszugehen, das im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., Rn. 485). Angesichts der De- liktssumme von rund Fr. 4.8 Mio. wiegt die qualifizierte Veruntreuung zum
Kantonsgericht Schwyz 178 Nachteil der Privatklägerin betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin (siehe vorne E. 4d/gg) am schwersten und zieht, wie sogleich nachfolgend dargelegt wird (siehe E. 10d), die höchste Strafe nach sich, weshalb anhand dieses Delikts die Einsatzstrafe festzulegen ist.
d) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung im Zusammenhang mit Ge- währung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Pri- vatklägerin (siehe vorne E. 4d, insbesondere E. 4d/gg ff.) ist in objektiver Hin- sicht zunächst die besonders hohe Deliktssumme von rund Fr. 4.8 Mio. zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4d/gg). Beim Tatbestand der Veruntreuung sind zwar auch höhere Deliktssummen denkbar, doch kann die objektive Tatschwere bei dieser Höhe und in Nachachtung, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute und sie mithin in ihrem Vermö- gen erheblich schädigte, sowie unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Geschädigten um seine (damalige) Ehefrau handelte und die Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwalter erfolgte (siehe vorne E. 4d/gg), dem Be- schuldigten mithin ein besonders hohes Vertrauen entgegenkam, nicht mehr als leicht eingestuft werden, sondern ist vielmehr im mittleren Bereich zu veran- schlagen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 4d/hh). Die Gewährung sowie die Rückzahlungen der Darlehen, wovon nur ein geringer Teil an die Privatklägerin zurückfloss, erstreckte sich über einen Zeitraum von fast sieben Jahren (siehe vorne E. 4d/gg). Aufgrund der Dauer der für das Delikt notwendigen Handlun- gen und der damit einhergehenden Anstrengungen des Beschuldigten ist von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Das subjektive Verschulden ist
Kantonsgericht Schwyz 179 angesichts der rein finanziellen Beweggründe und der erhöhten kriminelle Ener- gie straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Be- schuldigten aber immer noch im mittleren Bereich festzusetzen. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, sieht sich während des vorliegen- den Strafverfahrens jedoch erneut mit einem Strafverfahren wegen einfachen Diebstahls konfrontiert (STK 2024 36, KG-act. 43 und 46/1). Trotz fehlender Vorstrafen ist er vorliegend für elf Delikte schuldig zu sprechen, die er verteilt auf einen Zeitraum von rund acht Jahren beging (siehe vorne E. 10a). Diese Delikte betrafen teils Deliktssummen in Millionenhöhe oder im sechsstelligen Bereich (siehe insbesondere E. 4–7, aber auch die [beabsichtigten] Vorteile aus den Urkundendelikten [siehe vorne E. 8–9]). Viele der Delikte standen im Zu- sammenhang mit dem Vermögen der Privatklägerin, der (damaligen) Ehefrau des Beschuldigten, mithin einer ihm nahestehenden Person, die ihm aufgrund des Näheverhältnisses nachvollziehbarerweise grosses Vertrauen entgegen- brachte (vgl. STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 14, Frage 97). Zudem verübte er diverse Delikte als berufsmässiger Vermögensverwalter bzw. als Verwaltungs- rat von Aktiengesellschaften (siehe vorne E. 4a ff. und E. 6a ff). Auch in diesen Positionen wurde dem Beschuldigten (zusätzliches) grosses Vertrauen entge- gengebracht. Einsicht oder Reue zeigte der Beschuldigte bei keinem der Delikte (im Zusammenhang mit der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von O.________ siehe hinten E. 10h). Vielmehr offenbarte der Beschuldigte durch sein Verhalten, insbesondere durch den Missbrauch des ihm entgegengebrach- ten Vertrauens und die hohen Deliktssummen, eine ausgeprägte Rücksichts- und Einsichtslosigkeit. Zudem vermittelte er der Strafkammer des Kantonsge- richts an der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 den Eindruck, dass ihn das gegen ihn geführte Strafverfahren und die schweren Vorwürfe gar nicht in-
Kantonsgericht Schwyz 180 teressierten, zumal er während der Verhandlung den Ausführungen der Par- teien kaum Beachtung schenkte, häufig auf seinem Mobiltelefon herumtippte und dabei grinste oder lachte (STK 2024 36, KG-act. 53, Ziff. 7). Aus seinen Schreiben vom 3. September 2013 und vom 17. Mai 2015 ergibt sich ferner, dass er mit diversen Investitionen auch hohe Verluste einfuhr (U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10). Die finanziellen Einbussen hielten ihn aber weder von wei- teren Investitionen noch von deliktischem Verhalten ab. Der Beschuldigte ist mittlerweile von der Privatklägerin geschieden (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 16), aber mit einer neuen Ehefrau verheiratet (siehe STK 2024 36, KG-act. 44/1). Er hat eine Schwester, die in BJ.________ lebt (U-act. 1.1.008, S. 2). Kinder hat er keine und ebenso wenig Unterhaltspflichten (U-act. 1.1.008, S. 4). Er fühlt sich dem Alter entsprechend fit und gesund (U-act. 1.1.008, S. 3). In Bezug auf seine aktuelle Arbeitssituation erklärte der Beschuldigte, dass er die I.________ AG führe und auch im Verwaltungsrat sei (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 16). In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten, des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten sowie des mittleren Verschuldens bei diesem Delikt erscheint eine Geldstrafe (oder ge- meinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlenden Vorstrafen nicht ge- eignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr erscheint wegen der genannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Be- schuldigten hätte (bei einem allfälligen Organisationsmangel der I.________
Kantonsgericht Schwyz 181 AG durch den Vollzug der Freiheitsstrafe siehe Art. 731b OR). Die Freiheits- strafe ist angesichts all dessen auch angemessen. Aufgrund des mittleren Verschuldens ist die Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. 48 Monaten gerecht- fertigt (zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p).
e) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung im Zusammenhang mit den Ak- tien der H.________ AG (siehe vorne E. 4b, insbesondere E. 4b/hh ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst die besonders hohe Deliktssumme von rund Fr. 2 Mio. (Bruttosteuerwert der Aktien) zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4b/ii). Beim Tatbestand der Veruntreuung sind zwar auch weitaus höhere Deliktssum- men denkbar, doch kann die objektive Tatschwere bei dieser Höhe und in Nachachtung, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute und sie mithin in ihrem Vermögen erheblich schädigte, sowie unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Geschädigten um seine (damalige) Ehe- frau handelte und die Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwalter erfolgte (siehe vorne E. 4b/hh f.), dem Beschuldigten mithin ein besonders ho- hes Vertrauen entgegenkam, nicht mehr als bloss leicht eingestuft werden, son- dern ist vielmehr (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d) im leichten bis mittleren Bereich zu veranschlagen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 4b/jj). Besondere Anstrengungen zur Deliktsbegehung musste er nicht vor- nehmen, weshalb von keiner erhöhten kriminellen Energie auszugehen ist. Das
Kantonsgericht Schwyz 182 subjektive Verschulden ist angesichts der rein finanziellen Beweggründe straf- erhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldig- ten aber immer noch im leichten bis mittleren Bereich festzusetzen. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten, des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten sowie des leichten bis mittleren Verschuldens bei diesem konkreten Delikt erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlenden Vorstrafen nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der genannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die per- sönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr imma- nenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch angemessen. Aufgrund des leichten bis mittleren Verschuldens wäre die Einzelstrafe im un- teren bis mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von 2.5 Jah- ren bzw. 30 Monaten gerechtfertigt (zur Gesamtstrafenbildung und Berücksich- tigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p).
Kantonsgericht Schwyz 183 Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Zudem stand die Tat, wie die anderen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin, im Zusammenhang mit ihrem Vermögen. Die Begehungsweise ähnelte im Wesentlichen den restlichen Veruntreuungen zum Nachteil der Privatklägerin (siehe vorne E. 4b ff.). Dennoch betraf die Tat mit den Aktien der H.________ AG einen eigenständigen Deliktsgegenstand. Ins- gesamt rechtfertigt sich eine leichte bis mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um einen Drittel der Ein- zelstrafe, mithin um zehn Monate angemessen.
f) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung im Zusammenhang mit den Ak- tien der I.________ AG (siehe vorne E. 4c, insbesondere E. 4c/gg ff.) ist in ob- jektiver Hinsicht zunächst die hohe Deliktssumme von Fr. 160’000.00 (Brutto- steuerwert der Aktien) zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4c/hh). Beim Tatbe- stand der Veruntreuung sind jedoch auch weitaus höhere Deliktssummen denk- bar (siehe die vorangehenden E. 10d f.), weshalb die objektive Tatschwere trotz dieser Höhe und des Umstands, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute, es sich bei der Geschädigten um seine (damalige) Ehefrau handelte und die Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwal- ter erfolgte (siehe vorne E. 4c/gg f.), immer noch als leicht einzustufen ist (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f.). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 4c/ii). Besondere Anstrengungen zur Deliktsbegehung musste er nicht vornehmen, weshalb von keiner erhöhten kriminellen Energie auszugehen ist. Das subjektive Verschulden ist angesichts der rein finanziellen Beweggründe straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschul- digten aber immer noch leicht.
Kantonsgericht Schwyz 184 In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten gerechtfertigt (zur Ge- samtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Zudem stand die Tat, wie die anderen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin, im Zusammenhang mit ihrem Vermögen. Die Begehungsweise ähnelte im Wesentlichen den restlichen Veruntreuungen zum Nachteil der Privatklägerin (siehe vorne E. 4b ff.), insbesondere betreffend die
Kantonsgericht Schwyz 185 Aktien der H.________ AG, doch war die Deliktssumme im Vergleich zu den Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewährten Darlehen weitaus tiefer (siehe vorne E. 10d f.). Den- noch betraf die Tat mit den Aktien der I.________ AG einen eigenständigen Deliktsgegenstand. Insgesamt rechtfertigt sich eine eher leichte Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um drei Mo- nate angemessen.
g) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung im Zusammenhang mit der Ge- währung eines Darlehens an die J.________ GmbH (siehe vorne E. 4e, insbe- sondere E. 4e/ff ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst die hohe Deliktssumme von EUR 110’000.00 zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4e/ff). Beim Tatbe- stand der Veruntreuung sind jedoch auch weitaus höhere Deliktssummen denk- bar (siehe die vorangehenden E. 10d f.), weshalb die objektive Tatschwere trotz dieser Höhe und des Umstands, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute, es sich bei der Geschädigten um seine (damalige) Ehefrau handelte und die Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwal- ter erfolgte (siehe vorne E. 4e/ff), immer noch als leicht einzustufen ist (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f.). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 4e/gg). Besondere Anstrengungen zur Deliktsbegehung musste er nicht vornehmen, weshalb von keiner erhöhten kriminellen Energie auszugehen ist. Das subjektive Verschulden ist angesichts der rein finanziellen Beweg- gründe straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten aber immer noch leicht.
Kantonsgericht Schwyz 186 In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von acht Monaten gerechtfertigt (vgl. auch die Einzelstrafe vorne in E. 10f bei einer etwas höheren Deliktssumme; zur Ge- samtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Zudem stand die Tat, wie die anderen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin, im Zusammenhang mit ihrem Vermögen. Die Begehungsweise ähnelte im Wesentlichen den restlichen Veruntreuungen zum
Kantonsgericht Schwyz 187 Nachteil der Privatklägerin (siehe vorne E. 4b ff.), insbesondere betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin, doch war die Deliktssumme im Vergleich zu den Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewähr- ten Darlehen weitaus tiefer (siehe vorne E. 10d f.). Dennoch betraf die Tat mit dem Darlehen an die J.________ GmbH einen eigenständigen Deliktsgegen- stand. Insgesamt rechtfertigt sich eine eher leichte Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um zwei Monate angemes- sen.
h) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil von O.________ (siehe vorne E. 5, insbesondere E. 5e ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst die hohe Deliktssumme von rund Fr. 176’000.00 zu berücksichtigen (siehe vorne E. 5e). Beim Tatbestand der Veruntreuung sind jedoch auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar (siehe die vorangehenden E. 10d f.), weshalb die ob- jektive Tatschwere trotz dieser Höhe und des Umstands, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute und dies als berufsmässi- ger Vermögensverwalter erfolgte (siehe vorne E. 5e), immer noch als leicht ein- zustufen ist (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f.). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanzi- ellen Motiven (siehe vorne E. 5e). Er versuchte ferner unbestrittenermassen, gegenüber O.________ nicht bestehende Forderungen zu verrechnen (siehe vorne E. 5e; siehe angef. Urteil, E. II.F.5), weshalb von einer erhöhten kriminel- len Energie auszugehen ist. Die rein finanziellen Beweggründe und die erhöhte kriminelle Energie sind straferhöhend zu berücksichtigen. Zu beachten ist über- dies, dass es zwischen dem Beschuldigten und O.________ zu einer ausser- gerichtlichen Einigung kam, wonach der Beschuldigte Fr. 150’000.00 an O.________ zu überweisen habe (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 13). Trotz des
Kantonsgericht Schwyz 188 Vergleichs verblieb bei O.________ somit ein erheblicher Schaden von rund Fr. 26’000.00 (siehe vorne E. 5f/aa). Hinzu kommt, dass der Vergleich erst zu- standekam, nachdem das Kantonsgericht Zug das Unternehmen des Beschul- digten (die AD.________ GmbH, zuvor J.________ GmbH) zur Bezahlung der Fr. 175’913.95 an O.________ verpflichtete, was zweieinhalb Jahre vor dem Vergleich geschah (vgl. U-act. 8.6.003, Beilage; siehe vorne E. 5f/aa). Die aus- sergerichtliche Einigung fusste mithin nicht in Einsicht und Reue des Beschul- digten, sondern erfolgte erst nach der rechtskräftigen gerichtlichen Beurteilung der Forderung, als dem Beschuldigten mit anderen Worten nichts anderes mehr übrigblieb, und dennoch bezahlte der Beschuldigte nicht die gesamte Forde- rung, sondern einigte sich mit dem Geschädigten ohne Angabe einer Gegen- leistung auf einen tieferen Betrag (siehe vorne E. 5f/aa). Daher ist die ausser- gerichtliche Einigung nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten immer noch leicht. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine
Kantonsgericht Schwyz 189 weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von elf Monaten gerechtfertigt (vgl. auch die Einzelstrafen vorne in E. 10f f.; zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichti- gung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Die Tat betraf im Gegensatz zu einem grossen Teil der anderen Delikte jedoch nicht das Vermögen der Privatklägerin, sondern dasjenige von O.________. Die Begehungsweise im Vergleich zu den restli- chen Veruntreuungen (siehe vorne E. 4b ff.) unterschied sich denn auch in ge- wissem Masse und dem Delikt kommt im Vergleich zu den anderen Veruntreu- ungen eine grössere Selbständigkeit zu, doch handelte der Beschuldigte ebenso als berufsmässiger Vermögensverwalter und war die Deliktssumme im Vergleich zu den Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewährten Darlehen weitaus tiefer (siehe vorne E. 10d f.). Insgesamt rechtfertigt sich eine mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um fünf Monate angemes- sen.
i) Betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG im Zusammenhang mit der Nicht-Liberierung der Aktien
Kantonsgericht Schwyz 190 (siehe vorne E. 6a, insbesondere E. 6a/ff ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst die besonders hohe Deliktssumme von rund Fr. 3.4 Mio. zu berücksichtigen (siehe vorne E. 6a/ff f.). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sind zwar auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar, doch kann die objek- tive Tatschwere bei dieser Höhe und in Nachachtung, dass der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat handelte und die H.________ AG zum eigenen Nut- zen in ihrem Vermögen erheblich schädigte (siehe vorne E. 6a/ff f.), nicht mehr als bloss leicht eingestuft werden, sondern ist vielmehr (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f.) im mittleren Bereich zu veranschlagen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finan- ziellen Motiven (siehe vorne E. 6a/hh). Angesichts der notwendig gewesenen Durchführung einer ordentlichen Kapitalerhöhung und der in diesem Rahmen verwendeten Auflistung von (nicht bestehenden) Forderungen der W.________ GmbH zur Deliktsbegehung (siehe vorne E. 6a/ff f.) ist von einer erhöhten kri- minellen Energie des Beschuldigten auszugehen. Das subjektive Verschulden ist angesichts der rein finanziellen Beweggründe sowie der erhöhten kriminellen Energie straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten aber immer noch im mittleren Bereich festzusetzen. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten, des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten sowie des mittleren Verschuldens bei diesem konkreten Delikt erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlenden Vorstrafen nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab-
Kantonsgericht Schwyz 191 zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des mittleren Verschuldens wäre die Einzelstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bzw. 24 Monaten gerechtfertigt (zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkom- ponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Die Tat betraf im Gegensatz zu einem grossen Teil der anderen Delikte jedoch nicht direkt das Vermögen der Privatklägerin, sondern dasjenige der H.________ AG. Aufgrund dessen stand sie aber auch in einem gewissen Zusammenhang zu den anderen Delikten, welche die H.________ AG betrafen, insbesondere zu der mehrfachen Erschleichung ei- ner falschen Beurkundung im Rahmen der durchgeführten Kapitalerhöhung (siehe vorne E. 9 ff.). Weil die Privatklägerin ausserdem die wirtschaftlich Be- rechtigte an den H.________ AG-Aktien ist (siehe vorne E. 4b/ii), betraf das Delikt zumindest indirekt auch das Vermögen der Privatklägerin. Die Bege- hungsweise unterschied sich aufgrund der durchzuführenden Kapitalerhöhung weitgehend von den anderen Delikten – mit Ausnahme der mehrfachen Er-
Kantonsgericht Schwyz 192 schleichung einer falschen Beurkundung, die ebenso im Rahmen der Kapitaler- höhung erfolgte –, doch handelte der Beschuldigte wie bei der anderen unge- treuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG (siehe vorne E. 6b ff.) als einziger Verwaltungsrat. Insgesamt rechtfertigt sich eine mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Aspera- tion um die Hälfte der Einzelstrafe, mithin um zwölf Monate angemessen.
j) Betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG im Zusammenhang mit den Darlehensbezügen durch den Beschuldigten (siehe vorne E. 6b, insbesondere E. 6b/ff ff.) ist in objektiver Hin- sicht zunächst die besonders hohe Deliktssumme von rund Fr. 2.85 Mio. zu berücksichtigen (siehe vorne E. 6b/ff f.). Beim Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sind zwar auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar, doch kann die objektive Tatschwere bei dieser Höhe und in Nachachtung, dass der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat handelte und die H.________ AG zum eigenen Nutzen in ihrem Vermögen erheblich schädigte (siehe vorne E. 6b/ff f.), nicht mehr als bloss leicht eingestuft werden, sondern ist vielmehr (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f. und E. 10i) im leichten bis mittleren Bereich zu veranschlagen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, jedenfalls eventualvorsätzlich, und aus rein finan- ziellen Motiven (siehe vorne E. 6b/hh). Angesichts des Umstands, dass sich die Darlehensbezüge über einen Zeitraum von rund zwei Jahren erstreckten und der Beschuldigte zudem im Nachhinein einen Darlehensvertrag erstellen liess, um sein Handeln zu legitimieren (siehe vorne E. 6b/ff f.), ist von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Das subjektive Verschulden ist bezüglich der rein finanziellen Beweggründe sowie der erhöhten kriminellen Energie strafer-
Kantonsgericht Schwyz 193 höhend und in Bezug auf das allenfalls nur eventualvorsätzliche Handeln straf- mindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldig- ten immer noch im leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten bis mittleren Verschuldens bei diesem kon- kreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der genannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die per- sönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr imma- nenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch angemessen. Aufgrund des leichten bis mittleren Verschuldens wäre die Einzelstrafe im un- teren bis mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten gerechtfertigt (vgl. auch die Einzelstrafe in E. 10i bei einem etwas höheren De- liktsbetrag; zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkompo- nenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p).
Kantonsgericht Schwyz 194 Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Die Tat betraf im Gegensatz zu einem grossen Teil der anderen Delikte jedoch nicht direkt das Vermögen der Privatklägerin, sondern dasjenige der H.________ AG. Aufgrund dessen stand sie aber auch in einem gewissen Zusammenhang zu den anderen Delikten, welche die H.________ AG betrafen, insbesondere zur anderen ungetreuen Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der H.________ AG (siehe vorne E. 6a ff.), verletzte der Beschuldigte doch in beiden Fällen seine Pflichten als einziger Verwaltungsrat, und zur Veruntreuung betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin (siehe vorne E. 4d ff.), gewährte der Beschuldigte sich doch gerade mit diesen Geldern Darlehen zu marktunüblichen Konditionen. Weil die Privatklägerin ausserdem die wirtschaft- lich Berechtigte an den H.________ AG-Aktien ist (siehe vorne E. 4b/ii), betraf das Delikt zumindest indirekt auch das Vermögen der Privatklägerin. Die Bege- hungsweise unterschied sich grundsätzlich von den anderen Delikten, insbe- sondere der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG betreffend Nicht-Liberierung der Aktien (siehe vorne E. 6a ff.), weshalb die- sem Delikt eine grössere Selbständigkeit zukommt, doch betraf es aber auch über weite Teile den gleichen Sachverhalt wie die Veruntreuung durch Ge- währung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Pri- vatklägerin (siehe vorne E. 4d ff.). Insgesamt rechtfertigt sich eine mittlere As- peration der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um acht Monate angemessen.
k) Betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerin (siehe vorne E. 7, insbesondere E. 7f ff.) ist in objektiver Hin- sicht zunächst die hohe Deliktssumme von rund Fr. 234’000.00 zu berücksich-
Kantonsgericht Schwyz 195 tigen (siehe vorne E. 6b/ff f.). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung sind jedoch auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar (siehe die vorangehenden E. 10i f.), weshalb die objektive Tatschwere trotz dieser Höhe und des Umstands, dass der Beschuldigte eigenmächtig und gegen den klar geäusserten Willen der Privatklägerin handelte und diese dadurch schädigte (siehe vorne E. 7g ff.), immer noch als leicht einzustufen ist (auch in Nachach- tung der objektiven Tatschwere namentlich in E. 10g–10j). In subjektiver Hin- sicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, jedenfalls eventualvorsätzlich, und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 7i). Angesichts des Umstands, dass sich das deliktische Verhalten über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren erstreckte, der Beschuldigte eigenmächtig Vereinbarungen mit der Mie- terin ohne Zustimmung der Privatklägerin traf und er der Privatklägerin trotz mehrfacher Überweisungen in diesem Zusammenhang wiederholt den ihr zu- stehenden Mietzinsanteil nicht vollumfänglich überwies (siehe vorne E. 7g f.), ist von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Das subjektive Ver- schulden ist bezüglich der rein finanziellen Beweggründe sowie der erhöhten kriminellen Energie straferhöhend und in Bezug auf das allenfalls nur eventua- lvorsätzliche Handeln strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Ver- schulden des Beschuldigten immer noch als leicht zu qualifizieren. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt
Kantonsgericht Schwyz 196 nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten gerechtfertigt (vgl. namentlich auch die Einzelstrafen vorne in E. 10f–10h; zur Gesamtstrafen- bildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Zudem stand die Tat, wie die anderen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin, im Zusammenhang mit ihrem Vermögen. Die Begehungsweise unterschied sich jedoch von den restlichen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin, weil das Delikt erst durch die eigenmächtige Verein- barung des Beschuldigten mit der Mieterin ermöglicht wurde (siehe vorne E. 7g f.). Dem Delikt kam somit eine gewisse Selbständigkeit zu, doch war die Deliktssumme im Vergleich namentlich zu den Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewährten Darlehen weitaus tiefer (siehe vorne E. 10d f.). Insgesamt rechtfertigt sich eine leichte bis mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine
Kantonsgericht Schwyz 197 Asperation um einen Drittel der Einzelstrafe, mithin um vier Monate angemes- sen.
l) Betreffend die Urkundenfälschung (siehe vorne E. 8, insbesondere E. 8f ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst der beabsichtigte Vorteil in Form der Verlängerung des Mietverhältnisses um fünf (bzw. drei) Jahre zu berücksichti- gen, was Mietkosten in Höhe von insgesamt Fr. 360’000.00 (bzw. Fr. 216’000.00 bei drei Jahren Verlängerung) verursacht hätte, welche die Privatklägerin zumindest teilweise hätte tragen müssen und für die sie voll- umfänglich solidarisch mitgehaftet hätte (siehe vorne E. 8f f.). Bei Urkundende- likten sind jedoch auch weitaus grössere Vorteile und Schädigungen denkbar (siehe nachfolgend E. 10m), weshalb die objektive Tatschwere trotz des beab- sichtigten Vorteils und der Schädigung der Privatklägerin, die damit einherge- gangen wäre (siehe vorne E. 8f f.), und insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich der Vorteil und die Schädigung nicht verwirklichten, immer noch als leicht einzustufen ist (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10m). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven (siehe vorne E. 8f f.). Besondere Anstrengungen zur Deliktsbegehung musste der Beschuldigte nicht unternehmen, weshalb von kei- ner ausgeprägten kriminellen Energie auszugehen ist. Das subjektive Verschul- den ist wegen der rein egoistischen Beweggründe straferhöhend zu berücksich- tigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten aber immer noch als leicht zu qualifizieren. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und
Kantonsgericht Schwyz 198 des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände, namentlich der möglich gewesenen hohen finanziellen Folgen für die Privatklägerin, und des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB) er- schiene eine Freiheitsstrafe von acht Monaten gerechtfertigt (vgl. namentlich auch die Einzelstrafen vorne in E. 10f–10h und hinten in E. 10m; zur Gesamts- trafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das besondere Vertrauen in Urkunden als Beweis- mittel im Rechtsverkehr (BGE 140 IV 155, E. 3.3.3) – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, unterschei- det sich aber von demjenigen aller anderen Delikte, die das Vermögen betrafen. Die Tat stand allerdings, wie sämtliche der Delikte zum Nachteil der Privatklä- gerin, zumindest indirekt im Zusammenhang mit ihrem Vermögen und hätte
Kantonsgericht Schwyz 199 ebenso zu ihrem Nachteil erfolgen sollen (siehe vorne E. 8f f.). Die Begehungs- weise unterschied sich jedoch gänzlich von den restlichen Delikten zum Nach- teil der Privatklägerin, weil es zur Hauptsache die Nachahmung der Unterschrift der Privatklägerin umfasste (siehe vorne E. 8f f.). Dem Delikt kam somit eine gewisse Selbständigkeit zu, doch wäre der Vorteil und die Schädigung, die da- mit einhergegangen wäre, im Vergleich namentlich zu den Deliktssummen der Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewährten Darlehen weitaus geringer gewesen (siehe vorne E. 10d f.). Insgesamt rechtfertigt sich eine mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um die Hälfte der Einzel- strafe, mithin um vier Monate angemessen.
m) Betreffend die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung (siehe vorne E. 9, insbesondere E. 9f) ist in objektiver Hinsicht zunächst der beabsichtigte und erlangte Vorteil in Form des um rund Fr. 3.4 Mio. zu hoch ausgewiesenen Aktienkapitals der H.________ AG zu berücksichtigen (siehe vorne E. 9f sowie E. 6a/ff–hh). Bei Urkundendelikten sind zwar auch weitaus grössere Vorteile oder Schädigungen denkbar, doch kann die objektive Tatschwere angesichts dieses Vorteils und der damit einhergehenden ver- fälschten Aussenwirkung der H.________ AG und ihrer finanziellen Situation im Geschäftsverkehr bei beiden Erschleichungen einer falschen Beurkundung nicht mehr als leicht eingestuft werden, sondern ist jeweils im mittleren Bereich zu veranschlagen (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in der vor- angehenden E. 10l). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätz- lich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 9f sowie E. 6a/ff–hh). An- gesichts der notwendig gewesenen Durchführung einer ordentlichen Kapitaler- höhung und der in diesem Rahmen verwendeten Auflistung von (nicht beste- henden) Forderungen der W.________ GmbH zur Deliktsbegehung (siehe
Kantonsgericht Schwyz 200 vorne E. 9f und E. 6a/ff–hh) ist von einer erhöhten kriminellen Energie des Be- schuldigten auszugehen. Das subjektive Verschulden ist wegen der rein finan- ziellen Beweggründe und der erhöhten kriminellen Energie straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten bei beiden Delikten aber immer noch als mittel zu qualifizieren. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten, des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten und des mittleren Verschuldens bei diesen beiden konkreten Delikten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlenden Vorstrafen jeweils in Bezug auf beide Erschleichungen einer falschen Beurkun- dung nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der genannten Gründe jeweils eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die per- sönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr imma- nenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch angemessen. Aufgrund des jeweils mittleren Verschuldens wäre die Einzelstrafe je für beide Delikte im mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände, namentlich des durch die beiden Delikte um rund Fr. 3.4 Mio. zu hoch ausgewiesenen Aktienkapitals der H.________ AG, und des Strafrah-
Kantonsgericht Schwyz 201 mens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 253 StGB) erschiene eine Frei- heitsstrafe von jeweils 24 Monaten gerechtfertigt (vgl. namentlich auch die Ein- zelstrafe vorne in E. 10i; zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das besondere Vertrauen in Urkunden als Beweis- mittel im Rechtsverkehr (BGE 140 IV 155, E. 3.3.3) – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei der Urkundenfälschung, unterscheidet sich aber von demjenigen aller anderen Delikte, die das Vermögen betrafen. Die beiden Taten standen aller- dings in einem ausserordentlich engen Zusammenhang mit der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung betreffend die Nicht-Liberierung der H.________ AG-Aktien (siehe vorne E. 6a ff.), weil die beiden Beurkundungen für die Kapitalerhöhung und damit die Ermöglichung dieses Delikts unabdingbar waren. Dasselbe gilt für den Zusammenhang der beiden Erschleichungen einer falschen Beurkun- dung untereinander. Diesen beiden Delikten kam somit kaum Selbständigkeit zu. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine nur sehr geringe Asperation der Ein- satzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um jeweils zwei Monate, mithin total um vier Monate angemessen.
n) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Beschul- digte weist keine Vorstrafen auf (siehe vorne E. 10d). Seine persönlichen Ver- hältnisse (siehe vorne E. 10d) sind als neutral zu werten. Reue oder Einsicht zeigte der Beschuldigte bei keinem der Delikte (siehe vorne E. 10d und insbe- sondere auch E. 10h). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten sind insgesamt weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen.
Kantonsgericht Schwyz 202
o) In Bezug auf die Dauer des Strafverfahrens ist Folgendes festzuhalten: Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht un- nötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrens- dauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dring- lichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldig- ten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbe- trachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3.1; BGer 7B_540/2023 vom
6. Februar 2025, E. 18.2.1; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022, E. 2.4.2; 6B_684/2022 vom 31. August 2022, E. 5.1.1; 6B_217/2022 vom 15. August 2022, E. 3.2; je mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49, E. 1.8.2; 143 IV 373, E. 1.4.1 f.; BGer 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025, E. 18.2.3; je mit Hinweisen). Die erste Einvernahme des Beschuldigten fand am 23. Mai 2016 statt (U- act. 10.2.003). Am 5. März 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage (Vi- act. 1). Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 27. Januar 2021 und die begrün- dete Ausfertigung wurde am 27. August 2021 versandt. Die erste Berufungs- verhandlung fand am 8. November 2022 statt, an der weder der Beschuldigte noch sein damaliger Verteidiger trotz im Vorfeld abgewiesenen Verschiebungs-
Kantonsgericht Schwyz 203 gesuchs erschienen (siehe vorne Sachverhalt lit. E). Das Urteil des Bundesge- richts betreffend die Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2023 erging am 19. August 2024 (STK 2024 36, KG-act. 1). Die zweite Berufungsverhandlung fand am 3. Juni 2025 statt (siehe vorne Sachver- halt lit. F). Das gesamte Verfahren dauerte bisher rund neun Jahre. Allerdings handelte es sich einerseits um zahlreiche schwere Vorwürfe und diverse Straf- tatbestände mit Deliktsbeträgen in Millionenhöhe oder im sechsstelligen Be- reich (vgl. Vi-act. 1; siehe vorne E. 4 ff.). Andererseits waren die Sachverhalte namentlich aufgrund der verschiedenen involvierten juristischen und natürli- chen Personen, der grossen Anzahl unterschiedlicher Bankkonten bei unter- schiedlichen Banken, der zahlreichen Transaktionen im Zusammenhang mit den Bankkonten und des langen Deliktszeitraums von rund acht Jahren äus- serst komplex (vgl. Vi-act. 1; siehe vorne E. 4 ff. und E. 10a). Dennoch handel- ten die Strafbehörden den Umständen entsprechend beförderlich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Dauer des Verfahrens zumindest insofern selbst verschuldete, als weder er noch sein damaliger Verteidiger an der Beru- fungsverhandlung vom 8. November 2022 trotz abgewiesenen Verschiebungs- gesuchs erschienen. Daher erscheint die Sache für den Beschuldigten ohnehin nicht besonders dringlich gewesen zu sein. In Anbetracht all dessen ist das Be- schleunigungsgebot nicht verletzt, weshalb die Dauer des Verfahrens nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.
p) Zusammengefasst ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 100 Monaten auszusprechen. Aufgrund der Höhe der Strafe fällt ein bedingter oder teilbe- dingter Vollzug ausser Betracht (vgl. Art. 42 f. aStGB). Die Gesamtfreiheits- strafe ist mithin zu vollziehen.
Kantonsgericht Schwyz 204
11. Die Staatsanwaltschaft verlangt, den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 11’243’726.81 an den Staat zu verpflichten (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 4 sowie S. 12 ff.). Hierzu erwog die Vorinstanz, die Ersatzforderung sei abzuweisen, weil die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen würden, weshalb eine Zuweisung gemäss Art. 73 StGB obsolet werde, da zivilrechtliche Ausgleichsmechanismen den Ausgleich herstellen könnten (angef. Urteil, E. IV.2). Der Beschuldigte äus- sert sich zur Ersatzforderung nicht.
a) Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermö- genswerte nicht mehr vorhanden, erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Einziehung und Ersatz- forderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuord- nen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209, E. 5.3; BGer 6B_1163/2023 vom 3. April 2025, E. 6.2.1; 6B_1167/2023 vom
30. Januar 2025, E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Eingezogen (Art. 70 StGB) werden können neben den aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern man die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen iden- tifizieren und dokumentieren kann („Papierspur“; „paper trail“). Erst wenn die Papierspur nicht rekonstruierbar ist, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97, E. 3c; BGer 1B_255/2018
Kantonsgericht Schwyz 205 vom 6. August 2018, E. 2.4 f., und 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 6.2; OGer ZH, DG230059 vom 8. November 2023, E. X.A.3). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvor- teils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozial-ethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht loh- nen soll (BGE 149 IV 248, E. 6.4.2; 147 IV 176, E. 4.2; 145 IV 237, E. 3.2.1; 144 IV 285, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatz- forderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, bessergestellt wird als derjenige, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; 123 IV 70, E. 3; BGer 6B_913/2023 vom 10. Oktober 2023, E. 5.1; 6B_379/2020 vom
1. Juni 2021, E. 3.6, nicht publ. in: BGE 147 IV 479; je mit Hinweisen). Die Er- satzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswer- ten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermes- sensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. BGer 6B_989/2023 vom 22. April 2024, E. 4.2.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 3.3.2; zum Ganzen BGer 6B_1163/2023 vom 3. April 2025, E. 6.2.1). Es ist zulässig, den Geschädigten einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schaden- ersatz zuzusprechen und gleichzeitig eine Ersatzforderung anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer den geschuldeten Schadenersatz noch nicht bezahlt hat. Dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist dann entsprochen, wenn der Täter den Geschädigten den Schaden ersetzt hat und
Kantonsgericht Schwyz 206 über den unrechtmässigen Vermögensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt sich somit erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht, ist doch erst dann sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat. Solange er noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Ersatzforderung anzuordnen. Damit ist der Täter indes der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Die beiden Interessen - dasjenige des Staates an der Gewinnabschöpfung und jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben - bleiben ge- wahrt, wenn das Gericht die Ersatzforderung mit dem Vorbehalt verfügt, dass die eingezogenen Vermögenswerte auf den Täter rückübertragen werden, so- fern und soweit dieser den Geschädigten Schadenersatz geleistet hat. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzo- gen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen (BGE 117 IV 107, E. 2a und 2b; siehe auch BGer 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024, E. 8.4.1; 6B_687/2014 vom 22. Dezember 2017, E. 3.3.3; 6B_326/2011 vom 14. Fe- bruar 2012, E. 2.3.1). Die Zuweisung zugunsten des Staates ist insoweit subsi- diär zur Zuweisung an die verletzte Person, als dass sie nur dann zum Tragen kommt, solange die Schadenersatzpflicht nicht erfüllt ist und nicht sichergestellt ist, dass der Täter nicht mehr über den unrechtmässig erlangten Vermögens- vorteil verfügt (BGE 146 IV 211, E. 4.2.1; 117 IV 107, E. 2a). Solange der Täter den Schadenersatz- bzw. Rückforderungsanspruch der geschädigten Perso- nen nicht befriedigt hat, darf und muss eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB greifen. Diese darf jedoch nur unter dem Vorbehalt angeordnet werden, dass diese dem Täter zurückerstattet wird, sollte er den Geschädigten direkt Ersatz leisten (BGE 150 IV 338, E. 2.3; 139 IV 209, E. 5.3 in fine; 117 IV 107, E. 2; BGer 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024, E. 8.4.1; 6B_1360/2019 vom
20. November 2020, E. 3.4.1 in fine; zum Ganzen BGer 6B_1163/2023 vom
3. April 2025, E. 6.2.1).
Kantonsgericht Schwyz 207 Die Einziehung steht auch bei Delikten gegen den Einzelnen nicht zur Disposi- tion des durch die Straftat Geschädigten. Sie knüpft nicht an die rechtswidrige schädigende Handlung, sondern an die Straftat an. Verzichtet der Geschädigte beispielsweise im Rahmen eines Vergleichs gänzlich oder teilweise auf Scha- denersatz beziehungsweise Restitution, bleibt die schädigende Handlung gleichwohl eine Straftat und ist der dadurch erlangte Vermögenswert einzuzie- hen. Ein Vergleich steht der Einziehung nicht entgegen (BGE 139 IV 209, E. 5.3).
b) Der Beschuldigte bereicherte sich durch die Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG um Fr. 4’766’598.45 (siehe vorne E. 4d/gg) und durch diejenige betreffend die Gewährung eines Darlehens an die J.________ GmbH um Fr. 102’674.00 (= EUR 110’000.00 gemäss Wechselkurs im Zeitpunkt des Berufungsurteils laut www.fxtop.com; siehe vorne E. 4e/gg), durch die Veruntreuung zum Nachteil von O.________ unter Berücksichtigung der vergleichsweise geleisteten Zah- lung von Fr. 150’000.00 um Fr. 25’913.95 (siehe vorne E. 5e ff.), durch die un- getreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG betreffend Nicht-Liberierung der Aktien um Fr. 3’392’000.00 (siehe vorne E. 6a/ff ff.) und durch diejenige betreffend die Darlehensbezüge von der H.________ AG um Fr. 2’850’850.00 (siehe vorne E. 6b/ff ff.) sowie durch die ungetreue Geschäfts- besorgung zum Nachteil der Privatklägerin im Umfang der der Privatklägerin zustehenden und ihr nicht ausbezahlten Mietzinse von Fr. 166’718.36 (siehe vorne E. 7g ff.). Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten hätten sich so- mit insgesamt im Betrag von Fr. 11’304’754.76 gelohnt (zu den Aktien der H.________ AG und der I.________ AG siehe nachfolgend E. 12).
Kantonsgericht Schwyz 208 Grundsätzlich ist auf eine Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB nur zu erkennen, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte nicht mehr vorhanden sind. Möglich ist ein Ausweichen auf die Ersatzfor- derung aber auch dann, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter delikti- scher Vermögenswerte (bzw. von Surrogaten) nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand möglich wäre (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 67 m.H.). Aufgrund der grossen Anzahl begangener Vermögensdelikte (siehe vorne E. 4 ff.), der vielen involvierten Bankkonten bei unterschiedlichen (auch auslän- dischen) Banken (siehe die einzelnen Kontoauszüge in U-act. 6.0.00 Bankak- ten; siehe die Aktenverweise in U-act. 10.1.015, Rn. 163–182, 191–194, 216– 219, 385–401, 409–422, 442–449, 526–529; U-act. 8.0.002, S. 5 ff, und U- act. 8.0.005, S. 2 ff..; U-act. 8.1.001/65 ff., 8.1.002/10 ff., 8.1.005/8 ff. und 8.1.006/22 ff., 51 ff., 61 ff., 147; U-act. 8.2.001/15 ff.; U-act. 8.3.001/72 f.; vgl. auch vorne E. 4 ff.), von denen nicht einmal alle bekannt sind (siehe Vi- act. 1, S. 7 und 9; siehe auch die Aktenverweise in U-act. 10.1.015, Rn. 385– 401, 409–422, 760–761; siehe U-act. 8.0.002, S. 5 ff.), der zahlreichen Trans- aktionen zwischen diesen wie auch anderen Bankkonten (siehe die einzelnen Kontoauszüge in U-act. 6.0.00 Bankakten; siehe auch die Aktenhinweise in U- act. 10.1.015. Rn. 163–182, 191–194, 216–219, 385–401, 409–422, 442–449, 589–605, 725–729, 788–791; siehe U-act. 8.0.002, S. 5 ff, und U-act. 8.0.005, S. 2 ff..; U-act. 8.1.001/65 ff., 8.1.002/10 ff., 8.1.005/8 ff. und 8.1.006/22 ff., 51 ff., 61 ff., 147; U-act. 8.2.001/15 ff.; U-act. 8.3.001/72 f.), der vielen Gutschrif- ten und Belastungen, die auch unabhängig von den Vermögensdelikten erfolg- ten (siehe die einzelnen Kontoauszüge in U-act. 6.0.00 Bankakten; vgl. auch die Aktenhinweise in U-act. 10.1.015. Rn. 163–182, 191–194, 216–219, 385– 401, 409–422, 442–449, 589–605, 725–729, 788–791; vgl. U-act. 8.0.002, S. 5
Kantonsgericht Schwyz 209 ff, und U-act. 8.0.005, S. 2 ff..; U-act. 8.1.001/65 ff., 8.1.002/10 ff., 8.1.005/8 ff. und 8.1.006/22 ff., 51 ff., 61 ff., 147; U-act. 8.2.001/15 ff.; U-act. 8.3.001/72 f.), des Deliktszeitraums von rund acht Jahren (siehe vorne E. 10a), der entspre- chenden Vermögensverschiebungen (bei nicht gesperrten oder unbekannten Konten bis heute, bei gesperrten Konten bis zu den verfügten Kontosperren [vgl. Vi-act. 1, S. 25]) und der erfolgten Vermischung der deliktischen mit ande- ren Vermögenswerten lässt sich die Papierspur der deliktischen Vermögens- werte nicht oder zumindest nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand rekon- struieren, weshalb auch nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand feststellbar wäre, welcher Anteil der noch vorhandenen Vermögenswerte aus den jeweiligen Delikten herrührt. Daher ist eine Einziehung oder die Aushändi- gung an den Verletzten gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, wes- halb gegenüber dem Beschuldigten auf eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB zu erkennen ist, damit der Beschuldigte aus den Straftaten letztlich nicht profitiert. Der Beschuldigte ist somit zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 11’304’754.76 an den Kanton Schwyz zu verpflichten. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Ersatzforderung bzw. die Rückübertragung, sofern und soweit der Beschuldigte den Geschädigten direkt Ersatz leistet (vgl. vorne E. 11a).
12. Die Privatklägerin verlangt die Zuweisung der ihr zustehenden und durch den Beschuldigten veruntreuten Aktien der H.________ AG sowie der I.________ AG gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 201 ff.). Die Staats- anwaltschaft führt dies ebenso in Bezug auf die Aktien der I.________ AG aus (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 12 ff.). Der Beschuldigte äusserte sich hierzu nicht.
Kantonsgericht Schwyz 210
a) Der staatliche Einziehungsanspruch nach Art. 70 Abs. 1 StGB ist öffentlich- rechtlicher Natur. Als Folge des staatlichen Einziehungsanspruchs ergibt sich aus dem öffentlichen Recht ein Anspruch der verletzten Person auf Zuweisung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat aus ihrem Vermögen erlangt wur- den (Scholl, in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar: Kriminelles Vermögen – Krimi- nelle Organisationen, Band I, 2018, § 4 Rn. 450 ff., insbesondere Rn. 460). Die Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB setzt eine Straftat, Vermögenswerte sowie einen derartigen Kausalzusammenhang voraus, dass der Erhalt der Zweiteren als die direkte und unmittelbare Folge der Ersteren erscheint. Die Straftat muss der wesentliche beziehungsweise adäquate Grund für den Erhalt der Vermögenswerte sein und diese müssen typischerweise aus der Straftat stammen (BGE 145 IV 237 = Pra 109 [2020] Nr. 6, E. 3.2.1; BGE 144 IV 1 = Pra 107 [2018] Nr. 87, E. 4.2.1; BGE 141 IV 155, E. 4.1 mit Hinweisen). Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der unrechtmässige wirtschaftliche Vor- teil indirekt aus der Straftat herrührt und sich über die Differenztheorie erfassen lässt (BGer 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025, E. 17.3.2 m.H.). Für die Zuwei- sung eines der Wegnahme unterliegenden Vermögenswerts an eine verletzte Person ist ausserdem vorausgesetzt, dass der ursprünglich durch die Straftat erlangte Vermögenswert vor der Straftat Teil des Vermögens der verletzten Per- son war und durch die Straftat der verletzten Person entzogen wurde (Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 461). Nicht relevant ist, ob der wegzunehmende Vermögenswert vor der Straftat zum Vermögen der verletzten Person gehörte, sondern ob der ursprünglich direkt durch die Straftat erlangte Vermögenswert der verletzten Person gehörte (Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 462). Der tatsächlich eingetretene Sach-
Kantonsgericht Schwyz 211 verhalt ist mit dem hypothetischen Sachverhalt zu vergleichen, wie er sich dar- stellen würde, wenn die Anlasstat nicht begangen worden wäre resp. wenn sich der Täter oder die Täterin rechtmässig verhalten hätte. Dies führt unter Umstän- den dazu, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte einer Person zuzuweisen sind, welcher die betreffenden Vermögenswerte vorher nicht gehörten (Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 478).
b) Wie bereits dargelegt, erwarb der Beschuldigte als berufsmässiger Ver- mögensverwalter im Rahmen des Vermögensverwaltungsauftrags sowohl die 3’207 Namenaktien der H.________ AG als auch die 2’200 Namenaktien der I.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin, weshalb der Beschul- digte nur fiduziarischer Eigentümer bzw. Inhaber der Aktien wurde und die Ak- tien mithin wirtschaftlich der Privatklägerin zustanden bzw. zustehen (siehe vorne E. 4b/hh ff. und E. 4c/gg ff.; zur Beschlagnahme der I.________ AG-Ak- tien siehe hinten E. 14b). Hätte der Beschuldigte die Straftaten betreffend die Aktien nicht begangen, hätte er – bei rechtmässigem Alternativverhalten – die Aktien aufgrund der von der Privatklägerin verlangten Herausgabe auf diese übertragen (siehe vorne E. 4b/hh ff. und E. 4c/gg ff.). Dass die Aktien weiterhin auf den Beschuldigten lauten und er weiterhin Eigentümer bzw. Inhaber ist, ist somit direkte sowie unmittelbare Folge der Straftaten und ein in sich unrecht- mässiger Vorteil (siehe vorne E. 4b/hh ff. und E. 4c/gg ff.). Entsprechende Ver- mögenswerte stammen denn auch typischerweise aus Veruntreuungen, weil der Tatbestand gerade die unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermö- genswerte im eigenen oder im Nutzen eines anderen erfasst (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). In Anbetracht all dessen sind die 3’207 Namenaktien der H.________ AG und die 2’200 Namenaktien der I.________ AG der Privatklä- gerin gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zuzuweisen. Der Beschuldigte ist
Kantonsgericht Schwyz 212 entsprechend zu verpflichten, diese Aktien auf die Privatklägerin zu übertragen und hierfür alle notwendigen Handlungen vorzunehmen.
c) Die Privatklägerin beantragt die Zuweisung bzw. Übertragung der Aktien unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1’000.00 für jeden Tag der Nich- terfüllung (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Anträge Ziff. 4.4, 4.5 und 5). Die Anordnung einer Zuweisung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB stellt einen strafrechtlichen Entscheid dar (Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 621). Demgegenü- ber ist die Anordnung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eine vollstreckungsrechtliche Massnahme (vgl. Art. 343 ZPO; vgl. Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 621). Die urteilende Strafbehörde ist für vollstreckungsrechtliche Anordnungen grundsätzlich nur zuständig, wenn das kantonale Recht dies vor- sieht (Art. 439 Abs. 1 StPO; Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 621). Gemäss kantonalem Recht vollzieht das Amt für Justizvollzug die Strafen und Massnahmen, die na- mentlich durch kantonale Justizbehörden ausgefällt wurden (§ 114 Abs. 1 Jus- tizgesetz [JG; SRSZ 231.110] i.V.m. § 23a Abs. 1 Haft-, Straf- und Massnah- mevollzugsverordnung [HSMV; SRSZ 250.311]). Das kantonale Recht sieht hingegen nicht vor, dass die urteilende Strafbehörde vollstreckungsrechtliche Anordnungen vornehmen kann. Dementsprechend ist das Kantonsgericht für die Anordnung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung nicht zu- ständig, weshalb es eine solche nicht anordnen kann. Vielmehr hat die Vollstre- ckung der angeordneten Zuweisung durch das Amt für Justizvollzug auf dem verwaltungsrechtlichen Weg zu erfolgen (vgl. Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 660).
13. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 4’766’598.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. April 2016, EUR 110’000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. April 2016 und
Kantonsgericht Schwyz 213 Fr. 234’278.36 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. August 2017 zu bezahlen (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Anträge Ziff. 4–4.3). Sie stützt diese Ansprüche auf Art. 41 OR (STK 2024 36, KG-act. 53/5, Rn. 32 ff.). Die Vorinstanz verwies die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg, weil es keinen Sinn ergebe, diese im Strafverfahren zu beurteilen, nachdem ein umfangreiches Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht March hängig sei und es wider- sprüchliche Urteile zu vermeiden gelte (angef. Urteil, E. V.2). Der Beschuldigte führt aus, das Straf- und Scheidungsverfahren seien eng miteinander verfloch- ten, weshalb die Vorinstanz richtigerweise die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen habe. Ausserdem würden sich die einzelnen Geldflüsse in Bezug darauf, wer sie mit oder ohne Wissen bzw. Einverständnis des anderen getätigt habe, nicht beweisen lassen und ebenso wenig sei eine Zinsberechnung unter den gegebenen Umständen möglich (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 47 f.)
a) Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Das Ge- richt verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn namentlich Gründe nach Art. 126 Abs. 2 StPO vorliegen (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 126 StPO N 32). Der Beschuldigte ist wie dargelegt vollumfänglich schuldig zu sprechen (siehe vorne E. 4 ff.). Mit Strafanzeige vom 15. Juli 2016 erklärte die Privatklägerin, sich am Verfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen, und sie beantragte, adhäsionsweise seien die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise zu erheben (U-act. 8.1.001, Antrag Ziff. 3). Damit wurde ihre Zivilklage (auch ohne Bezifferung und Begründung zum damaligen Zeitpunkt) rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 123 StPO; vgl. Dolge,
Kantonsgericht Schwyz 214 a.a.O., Art. 122 StPO N 15, 85 und 89). Das Scheidungsverfahren leitete die Privatklägerin demgegenüber erst mit unbegründeter Scheidungsklage vom
22. März 2017 ein. Am 23. Januar 2018 reichte sie die begründete Scheidungs- klage ein (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 205; U-act. 14.10.005/19; STK 2024 36, KG-act. 51/1, S. 10). Als die adhäsionsweise Zivilklage rechtshängig wurde, lag somit keine allenfalls anderweitige Rechtshängigkeit durch die Scheidungs- klage vor, weshalb sie der Beurteilung im Adhäsionsprozess nicht entgegen- steht. Eine allenfalls anderweitige Rechtshängigkeit wäre in diesem Zusam- menhang vielmehr vom zweitangerufenen Gericht zu berücksichtigen (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 4. A. 2024, Art. 59 ZPO N 17). Gemäss der damals in Kraft gewesenen StPO hatte die Bezifferung und Begründung der Zivilklage darüber hinaus spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 aStPO). Die Pri- vatklägerin bezifferte und begründete ihre Zivilforderungen bereits vor der erst- instanzlichen Hauptverhandlung mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 hinrei- chend (siehe Vi-act. 27, Rn. 106 ff.), spätestens jedenfalls in ihrem Parteivor- trag zum Zivilpunkt an der Hauptverhandlung (siehe Vi-act. 39, Plädoyer 4). In Anbetracht all dessen liegen keine Gründe zur Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg vor, weshalb über diese gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zu entscheiden ist.
b) Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung ein- gewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung
Kantonsgericht Schwyz 215 oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatz- pflichtigen sonst erschwert, kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR; BGer 6B_338/2024 vom 11. Sep- tember 2024, E. 2.1.1). Eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschul- den des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 = Pra 95 [2006] Nr. 107, E. 4.1; Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 2c). Der Schaden im rechtlichen Sinne ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung oder ein unfreiwillig entgangener Gewinn (Fischer, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, 2016, Art. 41 OR N 17). Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Ver- mögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt wurden und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 321, E. 2.2.1 m.w.H.). Natürli- che Kausalität liegt dann vor, wenn die schädigende Handlung eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden darstellt. Ein adäquater Kausalzu- sammenhang besteht, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch die Ur- sache als allgemein begünstigt erscheint (Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar, Obligationenrecht, 2014, Art. 41 OR N 14 f.). Die Schadens- zufügung ist widerrechtlich, wenn entweder ein absolutes Recht des Geschä- digten verletzt oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen
Kantonsgericht Schwyz 216 eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Fischer, a.a.O., Art. 41 OR N 63 f.). Verschulden des Schädigers liegt vor, wenn er einerseits vorsätzlich oder fahr- lässig handelte und andererseits urteilsfähig war (Fischer, a.a.O., Art. 41 OR N 157 ff.). Nach dem Grundgedanken von Art. 44 Abs. 1 OR muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Da- bei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haf- tungsrechts (BGE 130 III 182, E. 5.5.1; BGer 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013, E. 3.3.1). Das Selbstverschulden des Geschädigten wird prinzipiell nach denselben Regeln beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Es muss ihm vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzu- wendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses Verhal- ten aber nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst. Gleich wie das Ver- schulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab be- urteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (BGer 6B_338/2024 vom 11. September 2024, E. 2.1.1).
c) Die Privatklägerin verlangt Fr. 4’766’598.45 im Zusammenhang mit der Veruntreuung zu ihrem Nachteil betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit ihren Vermögenswerten, EUR 110’000.00 im Zusammen- hang mit der Veruntreuung zu ihrem Nachteil betreffend die Gewährung eines Darlehens an die J.________ GmbH mit ihren Vermögenswerten und Fr. 234’278.36 im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu
Kantonsgericht Schwyz 217 ihrem Nachteil (STK 2024 36, KG-act. 53/5, Rn. 20 ff.). Die entsprechenden Schäden, das schädigende Verhalten des Beschuldigten, der adäquate Kausa- lzusammenhang und das Verschulden des Beschuldigten in Form des (eventual- )vorsätzlichen Handelns wurden bereits erstellt (siehe vorne E. 4d/gg ff., 4e/ff ff. und 7g ff.). Die Widerrechtlichkeit ergibt sich aus der Verletzung der Schutz- normen (Art. 138 und Art. 158 StGB), die das Vermögen schützen sollen (vgl. Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 35). Damit liegen die Anspruchsvorausset- zungen von Art. 41 Abs. 1 OR in Bezug auf die beantragten Beträge vor. Die Privatklägerin hat weder in die schädigende Handlung eingewilligt noch haben Umstände, für die sie einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimme- rung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst er- schwert. Die besagten Schäden sind vollumfänglich auf das Verhalten des Be- schuldigten zurückzuführen (siehe vorne E. 4d/gg ff., 4e/ff ff. und 7g ff.). Dass der Beschuldigte die Vermögenswerte der Privatklägerin veruntreuen, der Mie- terin an der AJ.________strasse eigenmächtig eine Mietzinsreduktion ge- währen und der Privatklägerin ihren Mietzinsanteil nicht vollständig ausbezah- len würde (siehe vorne E. 4d/gg ff., 4e/ff ff. und 7g ff.), konnte die Privatklägerin denn auch nicht voraussehen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den Akten noch bringt dies der Beschuldigte vor. Angesichts dessen sowie der Umstände bei den jeweiligen Straftaten und des (eventual-)vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten in Bereicherungsabsicht (siehe vorne E. 4d/gg ff., 4e/ff ff. und 7g ff.), rechtfertigt es sich, der Privatklägerin Schadenersatz in vollem Umfang zuzusprechen.
d) Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkte, bis zum
Kantonsgericht Schwyz 218 Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 130 III 591, E. 4). Dieser Scha- denszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaft- liche Auswirkungen befriedigt worden wäre. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung den Satz des Schadenszinses in der Regel ohne nähere Be- gründung in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 % festgelegt (BGE 122 III 53, E. 4a; BGer 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025, E. 3.1.1). In Bezug auf die Fr. 4’766’598.45 im Zusammenhang mit der Veruntreuung be- treffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG sowie die EUR 110’000.00 im Zusammenhang mit der Veruntreuung betreffend die Ge- währung eines Darlehens an die J.________ GmbH erfolgte die unerlaubte Handlung jeweils am 27. April 2016 (siehe vorne E. 4d/gg und E. 4e/ff), weshalb der Privatklägerin bezüglich dieser Beträge jeweils ein Zins von 5 % seit dem
27. April 2016 zuzusprechen ist. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerin er- folgte die unerlaubte Handlung durch die eigenmächtige Vertragsanpassung mit der Mieterin am 29. Juni 2016 (siehe vorne E. 7g f.). Die finanziellen Aus- wirkungen begannen bei der Privatklägerin aufgrund der geringeren Mietein- nahmen jedoch erst ab dem 1. Juli 2016 und dauerten bis zum 1. Dezember 2018, zumal die Mieterin die Mietzinse ohne die Vertragsanpassung jeweils An- fang Monat auf das gemeinsame Konto der Privatklägerin und des Beschuldig- ten hätten einzahlen müssen (U-act. 8.3.001, Beilage 14; vgl. U-act. 8.3.001/29 und die Zahlungsdaten in U-act. 6.2.002; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 19; siehe vorne E. 7g f.). Daraus ergibt sich der mittlere Verfall am 16. September
2017. In Bezug auf den Betrag von Fr. 234’278.36 ist der Privatklägerin somit ein Zins von 5 % seit dem 16. September 2017 zuzusprechen.
Kantonsgericht Schwyz 219
e) Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin die Beträge von Fr. 4’766’598.45 zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2016, EUR 110’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2016 sowie Fr. 234’278.36 zzgl. Zins von 5 % seit dem 16. September 2017 zu bezahlen.
14. Die Vorinstanz hob die bestehenden Beschlagnahmen allesamt auf, weil über die dinglichen oder obligatorischen Rechte an den Vermögenswerten im Rahmen des güterrechtlichen Verfahrens endgültig zu entscheiden sei (angef. Urteil, Dispositivziffer 7 und E. VI.1 ff.). Der Beschuldigte beantragt ebenfalls die Aufhebung der Beschlagnahmen und die Herausgabe der Vermögenswerte an ihn, macht aber keine weiteren Ausführungen hierzu (STK 2024 36, KG- act. 53/2, Antrag Ziff. 4). Die Privatklägerin beantragt bezüglich der Beschlag- nahmen, die Aktien der I.________ AG seien ihr auszuhändigen und die Be- schlagnahmen gemäss Dispositivziffer 7d–7g des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Vermögenswerte seien ihr zur Deckung ihrer zivilrechtli- chen Ansprüche in entsprechender Höhe zuzusprechen (STK 2024 36, KG- act. 53/4, Anträge Ziff. 5 und 6). Sie stützt ihren Anspruch auf Art. 70 Abs. 1 bzw. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte die beschlagnahmten Vermögenswerte aus den Strafta- ten erlangt habe oder diese zumindest Surrogate darstellen würden (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 231 ff., insbesondere Rn. 254). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Aktien der I.________ AG seien der Privatklägerin zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen und die übrigen be- schlagnahmten Vermögenswerte seien zur Deckung der Ersatzforderung zu verwenden, soweit sie nicht vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und Ent- schädigungen sowie allfälliger Geldstrafen und Bussen zu verwenden sind (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Anträge Ziff. 5 und 6 sowie S. 12 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 220
a) aa) Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO so viel beschlag- nahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) oder der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Die Straf- behörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92–94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Wurde die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung ist bundesrechtswidrig. Bei einer Ersatzforderungsbe- schlagnahme ist im Endentscheid lediglich über die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme zu entscheiden. Nach Inkrafttreten des Urteils bleibt die Be- schlagnahme bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetrei- bungsrechts bestehen (BGE 141 IV 360, E. 3.2 mit Hinweisen; BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019, E. 2.4.4).
Kantonsgericht Schwyz 221 Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Re- gel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen – abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall –, wenn der „Dritte“ mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen „Durchgriff“ vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine „Strohper- son“ übertragen wurden (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer 7B_540/2023 vom
6. Februar 2025, E. 21.2.3; 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2; 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.6; 1B_463/2016 vom 10. April 2017, E. 4.6; je mit Hinweisen). bb) Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, spricht das Gericht dem Geschädigten laut Art. 73 Abs. 1 StGB auf dessen Ver- langen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurde, die vom Verurteilten be- zahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), eingezogene Gegenstände und Vermö- genswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b), Ersatzforderungen (lit. c) oder den Betrag der Friedensbürgschaft (lit. d) zu. Der Anspruch der geschädigten Person auf Verwendung zu ihren Gunsten nach Art. 73 StGB beschlägt nur Vermögenswerte, die das Ergebnis einer ge- gen sie gerichteten Straftat darstellen. Die Bestimmung sieht keine Solidarität zwischen den geschädigten Personen vor (BGE 122 IV 365, E. III.2b; BGer 6B_1084/2022 vom 5. April 2023, E. 7.1; 6B_1126/2013 vom 21. Juli 2014, E. 2.3; 6B_659/2012 vom 8. April 2013, E. 3.1; je mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 222
b) Nachdem der Privatklägerin die Aktien der I.________ AG nach Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zuzuweisen sind (siehe vorne E. 12b), ist die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Beschlagnahme von 10 Aktienzertifikaten über total 200 Namenaktien zu Fr. 1’000.00 sowie von 10 Aktienzertifikaten über total 2’000 Namenaktien zu Fr. 100.00 der I.________ AG, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ii, aufzuheben. Die Kantonspolizei Schwyz ist anzuweisen, die Aktienzertifikate der Privatklägerin auszuhändigen. Die Beschlagnahme des Bezirksgerichts March vom 22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch diesen Entscheid jedoch unberührt. Bezüglich der übrigen angefochtenen Beschlagnahmen gilt im Zusammenhang mit der Privatklägerin Folgendes: Weil, wie bereits dargelegt, nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Auf- wand feststellbar wäre, welcher Anteil der noch vorhandenen und beschlag- nahmten Vermögenswerte aus den jeweiligen Delikten herrührt, ist eine Einzie- hung oder die Aushändigung an den Verletzten gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, weshalb gegenüber dem Beschuldigten auch auf eine Ersatz- forderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB zu erkennen ist (siehe vorne E. 11b). Auf- grund dessen kann dem Antrag der Privatklägerin betreffend Zuweisung dieser Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB nicht entsprochen werden. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit Art. 73 Abs. 1 StGB, weil dieser nur Ver- mögenswerte beschlägt, die das Ergebnis einer gegen den Geschädigten ge- richteten Straftat darstellen (vgl. vorne E. 14a/bb). Die Privatklägerin zeigt denn auch nicht auf, in welchem konkreten Umfang die beschlagnahmten Vermö- genswerte jeweils aus den gegen sie verübten Delikten stammen würden.
Kantonsgericht Schwyz 223 Nachdem die Zuweisung gestützt auf Art. 73 StGB ausserdem nur auf aus- drückliches Verlangen erfolgt, die anwaltlich vertretene Privatklägerin ihren An- trag gemäss ihren Ausführungen allerdings nur auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB stützt (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 254), kann ihr ebenso wenig der Ertrag der Ersatzforderung nach deren Vollstreckung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochen werden (vgl. Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 73 StGB N 15 und 19). Ohnehin macht die Privatklägerin nicht geltend, es sei anzunehmen, dass der Beschul- digte – nachdem er mit vorliegendem Urteil dazu verpflichtet wird –, die Zivilfor- derungen der Privatklägerin nicht bezahlen werde. Entsprechende Hinweise sind denn auch nicht ersichtlich. Gemäss der Steuererklärung 2023 bzw. der Veranlagungsverfügung 2019 des Beschuldigten ist jedenfalls genügend Ver- mögen vorhanden (STK 2024 36, KG-act. 44/1). Die beschlagnahmten Vermö- genswerte sind daher nicht der Privatklägerin zur Deckung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zuzusprechen.
c) Aktuell sind – ohne Berücksichtigung der Aktien der I.________ AG, die der Privatklägerin auszuhändigen sind (siehe vorne E. 14b) – noch Vermögens- werte des Beschuldigten im Umfang von insgesamt rund Fr. 5.8 Mio. beschlag- nahmt (siehe Vi-act. 1, Ziff. II.3). Gemäss den in den Akten befindlichen jewei- ligen Konto- und Buchhaltungsunterlagen sowie Bankauskünften ist der Be- schuldigte der wirtschaftlich Berechtigte all dieser Forderungen (U-act. 6.0.003; U-act. 6.4.001/1, 4 ff.; U-act. 6.11.008/15; U-act. 14.4.006/06 ff.; U- act. 14.2.009/11; U-act. 6.17.008/5; U-act. 6.7.001/31 f.). Nicht erstellt ist, dass die Vermögenswerte aus den begangenen Straftaten herrühren (siehe vorne E. 11b und 14b). Ferner ist gegenüber dem Beschuldigten eine Ersatzforderung von über Fr. 11 Mio. anzuordnen und der Beschuldigte hat den Grossteil der Verfahrenskosten zu tragen (siehe vorne E. 11b und hinten E. 15a/aa sowie
Kantonsgericht Schwyz 224 15b/aa). In Anbetracht all dessen rechtfertigt es sich, die Beschlagnahmen zur Deckung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten aufrechtzuerhalten (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. 268 Abs.1 lit. a StPO; Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO), was bezüglich Ersatzforderung bis zum Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts gilt (vgl. vorne E. 14a/aa; bezüglich Verfahrenskosten siehe sogleich E. 14d). Angesichts der Höhe der Ersatzforderung und derjeni- gen der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie des beim Beschuldigten gemäss seiner Steuererklärung 2023 bzw. Veranlagungsverfügung 2019 vor- handenen Vermögens (siehe STK 2024 36, KG-act. 44/1), ist die Aufrechterhal- tung der Beschlagnahmen auch verhältnismässig.
d) Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nachdem die Voraussetzungen sowohl für die Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. 268 Abs.1 lit. a StPO als auch für diejenige nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO vorliegen und der Beschuldigte den Grossteil der Verfahrens- kosten zu tragen hat (siehe hinten E. 15a/aa und 15b/aa), sind die beschlag- nahmten Vermögenswerte gestützt auf die Privilegierung zugunsten der De- ckung der Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO vorab zur Deckung der vorinstanzlichen sowie der Kosten des Berufungsverfahrens (siehe hinten E. 15a/aa und 15b/aa) zu verwenden (vgl. OGer ZH, SB230441 vom 28. Mai 2024, E. VII.4.3). Im Übrigen wird der im – vorab nur im Dispositiv eröffneten – Urteil vom 29. Juli 2025 offensichtlich fälschlicherweise erfolgte Verweis in Dis- positivziffer 11 auf den nicht existenten Art. 422 Abs. 4 StPO hiermit auf Art. 442 Abs. 4 StPO berichtigt (§ 40 Abs. 3 JG).
Kantonsgericht Schwyz 225
e) Von diesem Entscheid unberührt bleiben die vom Bezirksgericht March angeordneten Beschlagnahmen und Vermögenssperren.
15. a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Weil der Beschuldigte vollumfänglich schuldig zu sprechen ist (siehe vorne E. 4 ff.) und die Zivilforderungen der Privatklägerin praktisch vollumfänglich gut- zuheissen sind (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO; siehe vorne E. 13 ff.; siehe hinten E. 15b/aa), rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die in die in der Höhe nicht beanstandeten Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfäng- lich aufzuerlegen. Damit entfällt eine Entschädigung des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 1 StPO). Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Beschuldigten auf Genugtuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 StPO). Jedenfalls sind keine Gründe für die Zusprechung einer Genugtuung ersichtlich und der Beschuldigte bringt sol- che auch nicht vor. bb) Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Gemäss dem Ge- bührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter,
Kantonsgericht Schwyz 226 dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwie- rigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Er- messen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Ak- ten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangrei- chem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschrit- ten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiser- hebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Die Privatklägerin beantragt eine Entschädigung für ihre vorinstanzlichen Auf- wendungen in Höhe von Fr. 90’000.00 (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Antrag Ziff. 7), obwohl die Vorinstanz ihr bereits den Höchstansatz der Entschädigung gemäss Gebührentarif im Umfang von Fr. 20’000.00 zusprach (angef. Urteil, Dispositivziffer 9). Dass und inwiefern es sich rechtfertigt, den Höchstansatz zu überschreiten, legt die Privatklägerin nicht dar, weshalb es bei der von der Vor- instanz festgelegten Entschädigung sein Bewenden hat. Im Übrigen erscheint in diesem Fall aufgrund der Dauer des Verfahrens, der zahlreichen Tatvorwürfe
Kantonsgericht Schwyz 227 mit nicht ganz einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der hohen Deliktsbe- träge und Zivilforderungen, der Nebenfolgen, der zahlreichen Einvernahmen, der zwei erstinstanzlichen Verhandlungstage und des zwar umfangreichen, aber nicht besonders umfangreichen Aktenmaterials (namentlich auch unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien) sowie in Nachachtung, dass auch noch weitaus aufwendigere Fälle vorstellbar sind, die Ausschöpfung des Hono- rarrahmens, nicht jedoch dessen Überschreitung angemessen. Insbesondere sind die zusätzlichen, nicht notwendigen Kosten wegen der Vertretung der Pri- vatklägerin durch zwei Rechtsanwälte nicht vom Beschuldigten zu entschädi- gen, zumal der Beschuldigte selbst jeweils nur von einem Rechtsanwalt vertre- ten wurde. Daher erscheint es angemessen, den Beschuldigten zu verpflichten, die Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im vorinstanzlichen Ver- fahren mit pauschal Fr. 20’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dabei sind die Gerichtsgebühren gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzule- gen (§ 3 Abs. 1 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111]). Besteht ein Mindest- und Höchstan- satz, ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebO). Der Höchstansatz darf aus- nahmsweise um bis zu 50 Prozent überschritten werden, wenn eine Amtshand- lung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 GebO). Gebühren und Ausla- gen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Gemäss § 27 Nr. 16 GebO können in der Strafrechtspflege für die Verhandlung vor Gericht und den Entscheid inklusive Vorbereitung sowie
Kantonsgericht Schwyz 228 Beweisaufnahmen Gebühren im Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 50’000.00 er- hoben werden. In Anbetracht der Dauer des Verfahrens, der zahlreichen Tatvorwürfe mit nicht ganz einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der hohen Deliktsbeträge und Zivilforderungen, der Strafe, der Nebenfolgen, des umfangreichen Aktenmate- rials (namentlich auch unter Berücksichtigung der zahlreichen Eingaben der Parteien) sowie der vielen notwendigen Anordnungen und des damit einherge- henden hohen Aufwands für die Strafkammer des Kantonsgerichts (siehe vorne Sachverhalt lit. B ff.; siehe Dispositivziffern 1 ff.), was sich auch in der Länge des vorliegenden Entscheids widerspiegelt, erscheint die Ausschöpfung des Gebührenrahmens, nicht jedoch dessen Überschreitung angemessen. Auf- grund dessen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 50’000.00 fest- zusetzen (inkl. Anklagevertretungskosten von Fr. 2’500.00 [STK 2024 36, KG- act. 53/3, S. 15] und Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6’572.80 [inkl. Auslagen und MWST; siehe sogleich E. 15b/bb]). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/1–2). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit all ihren Anträgen, be- treffend Strafmass und Ersatzforderung ist sogar leicht über ihre Anträge hin- auszugehen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/3). Die Privatklägerin obsiegt na- hezu vollumfänglich. Sie unterliegt lediglich in Bezug auf die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen, teilweise betreffend die Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren sowie leicht bezüglich des Zeitpunkts der Ver- zinsung ihrer Zivilforderungen. Im Vergleich zu ihren übrigen Anträgen, insbe- sondere zur Höhe ihrer Zivilforderungen, sind dies jedoch nur untergeordnete Punkte, weshalb die Privatklägerin insgesamt nur äusserst geringfügig unter- liegt (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4). Angesichts all dessen rechtfertigt es sich
Kantonsgericht Schwyz 229 grundsätzlich, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Auszunehmen davon sind die Kosten von Fr. 2’000.00, die im Zusammenhang mit dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2023 im Verfahren STK 2021 45 standen, den das Bundesgericht aufhob (vgl. STK 2024 36, KG-act. 1; vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 50’000.00 sind daher im Umfang von Fr. 48’000.00 dem Be- schuldigten (zu den Kosten der amtlichen Verteidigerin siehe sogleich E. 15b/bb) aufzuerlegen und gehen im Betrag von Fr. 2’000.00 zulasten des Staates. Weil dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2023 bereits eine Entschädigung zugespro- chen wurde (STK 2024 36, KG-act. 1, Dispositivziffer 3) und der Beschuldigte im Übrigen die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, ent- fällt eine weitergehende Entschädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 1 StPO). Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Be- schuldigten auf Genugtuung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 StPO). Jedenfalls sind keine Gründe für die Zusprechung einer Genug- tuung ersichtlich und der Beschuldigte bringt solche auch nicht vor. bb) Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wurde Rechtsanwältin G.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (STK 2021 46, KG- act. 68). Am 19. September 2024 wurde das amtliche Mandat widerrufen (STK 2024 36, KG-act. 8). Die amtliche Verteidigerin reichte eine Honorarnote über Fr. 6’572.80 (inkl. Auslagen und MWST) ein (STK 2024 36, KG-act. 7/1). Betreffend Festsetzung der Entschädigung wird grundsätzlich auf die rechtli- chen Erwägungen vorne in E. 15a/bb verwiesen. Zu ergänzen bleibt, dass die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kan- tons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1
Kantonsgericht Schwyz 230 StPO), und das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt (§ 13 lit. c GebTRA). Angesichts der Dauer des Verfahrens und derjenigen des amtlichen Mandats, der zahlreichen Tatvorwürfe mit nicht ganz einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der hohen Deliktsbeträge und Zivilforderungen, der hohen von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe, der Nebenfolgen und des zwar um- fangreichen, aber nicht besonders umfangreichen Aktenmaterials (namentlich auch unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien) sowie in Nachachtung, dass zwar auch noch aufwendigere Fälle vorstellbar sind, die amtliche Verteidi- gerin aufgrund ihrer erst im Berufungsverfahren erfolgten Bestellung aber keine Aktenkenntnis aus dem vorinstanzlichen Verfahren hatte, erscheint eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 6’572.80 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin G.________ ist daher mit Fr. 6’572.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu ent- schädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. cc) Die beiden Rechtsvertreter der Privatklägerin reichten für das Berufungs- verfahren Honorarnoten über Fr. 23’934.15 und Fr. 18’251.10 (inkl. Auslagen und MWST) ein (STK 2024 36, KG-act. 53/6). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Es wird auf die rechtlichen Erwägungen vorne in E. 15a/bb verwiesen. Das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz beträgt, wie bereits erwähnt, Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA).
Kantonsgericht Schwyz 231 Dass und inwiefern es sich rechtfertigt, den Höchstansatz zu überschreiten, legt die Privatklägerin nicht dar. Die eingereichten, den Höchstansatz überschrei- tenden Kostennoten beider Rechtsvertreter der Privatklägerin erscheinen daher nicht angemessen. Angesichts der Dauer des Verfahrens, der zahlreichen Tat- vorwürfe mit nicht ganz einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der hohen Deliktsbeträge und Zivilforderungen, der Nebenfolgen, der beiden Berufungs- verhandlungen und des zwar umfangreichen, aber nicht besonders umfangrei- chen Aktenmaterials (namentlich auch unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien) sowie in Nachachtung, dass auch noch weitaus aufwendigere Fälle vorstellbar sind und die beiden Rechtsvertreter zudem durch das vorin- stanzliche Verfahren bereits über weitgehende Aktenkenntnis verfügten, recht- fertigt sich zwar die Ausschöpfung des Honorarrahmens, nicht jedoch dessen Überschreitung. Insbesondere sind die zusätzlichen, nicht notwendigen Kosten wegen der Vertretung der Privatklägerin durch zwei Rechtsanwälte nicht vom Beschuldigten zu entschädigen, zumal der Beschuldigte selbst jeweils nur von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Daher erscheint es angemessen, den Be- schuldigten zu verpflichten, die Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendun- gen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 232 festgestellt:
1. Der Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
1. O.________ wird nicht mehr als Privatkläger zum vorliegenden Verfahren zugelassen.
2. Die H.________ AG wird nicht als Privatklägerin zum vorliegenden Verfahren zugelassen.
2. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]
6. a) […]
b) Auf die Zivilforderungen der H.________ AG wird nicht einge- treten. […]
7. Beschlagnahmen:
a) Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
12. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Bundesordner mit der Beschriftung „O.________ aktuell“, 1 Bundesordner mit der Beschriftung „O.________ alt“ und 1 Bundesordner mit der Beschriftung „K.________ AG A.________“, lagernd bei der Staatsanwaltschaft in Goldau, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
b) Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
12. Juli 2018 beschlagnahmte Darlehensvertrag zwischen A.________ und der H.________ AG vom 11. Juli 2017, la- gernd bei der Staatsanwaltschaft in Goldau, ist durch die Kan- tonspolizei Schwyz beim Bezirksgericht March zu hinterlegen. c)–g) […] […]
Kantonsgericht Schwyz 233 und beschlossen:
1. Die Verfahren STK 2024 36 und STK 2021 46 werden vereinigt.
2. Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 des Beschuldigten an der Berufungsver- handlung vom 3. Juni 2025 betreffend Vorfragen werden abgewiesen. sowie erkannt: In Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin sowie der Anschlussberufungen der Staatsan- waltschaft und der Privatklägerin wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom
27. Januar 2021 (SGO 2020 11) in den Dispositivziffern 1a, 1c, 1d, 2, 3, 4, 5, 6a, und 7c–g aufgehoben sowie in Dispositivziffern 1b, 1e, 1f, 8 und 9 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 27. April 2016;
b) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von O.________, begangen im Zeitraum vom 6. August 2008 bis 14. Oktober 2008;
Kantonsgericht Schwyz 234
c) der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG, begangen am 18. Dezember 2008 sowie im Zeitraum vom 19. De- zember 2014 bis 27. Juni 2016;
d) der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 158 Ziff. 3 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum vom 29. Juni 2016 bis Dezember 2018;
e) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, begangen am 21. Januar 2015;
f) der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen am 18. Dezember 2008.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 100 Monaten bestraft.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. a) A.________ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 11’304’754.76 an den Kanton Schwyz verpflichtet. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Ersatzforderung bzw. die Rückübertragung, sofern und soweit A.________ den Geschädigten direkt Ersatz leistet.
b) 3’207 Namenaktien der H.________ AG werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB der Privatklägerin zugewiesen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, diese Aktien auf die Privatklägerin zu übertragen und hierfür alle notwendigen Handlungen vorzunehmen.
c) Die beschlagnahmten 10 Aktienzertifikate über total 200 Namenaktien zu Fr. 1’000.00 sowie die beschlagnahmten 10 Aktienzertifikate über
Kantonsgericht Schwyz 235 total 2’000 Namenaktien zu Fr. 100.00 der I.________ AG werden ge- stützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB der Privatklägerin zugewiesen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, diese Aktien auf die Privatklägerin zu übertragen und hierfür alle notwendigen Handlungen vorzunehmen.
5. Zivilforderungen: A.________ wird verpflichtet, D.________ die Beträge von Fr. 4’766’598.45 zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2016, EUR 110’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2016 sowie Fr. 234’278.36 zzgl. Zins von 5 % seit dem 16. September 2017 zu bezahlen.
6. Beschlagnahmen:
a) Die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Beschlag- nahme von 10 Aktienzertifikaten über total 200 Namenaktien zu Fr. 1’000.00 sowie von 10 Aktienzertifikaten über total 2’000 Namen- aktien zu Fr. 100.00 der I.________ AG, lagernd bei der Kantonspoli- zei Schwyz unter der Lager-Nr. ii, wird aufgehoben. Die Kantonspolizei Schwyz wird angewiesen, die Aktienzertifikate der Privatklägerin aus- zuhändigen. Die Beschlagnahme des Bezirksgerichts March vom
22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
b) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. November 2017 verfügten Sperren und Beschlagnahmen über die Beziehungen, Konten bzw. Depots Nr. kk, Nr. sss, Nr. hh, Nr. gg und Nr. ff, lautend auf A.________, Nr. ee, lautend auf die AN.________ AG, und Nr. dd so- wie Nr. rrr, lautend auf die H.________ AG, bei der N.________ (Bank
Kantonsgericht Schwyz 236 III) werden zur Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv- ziffer 4a bis zum Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts aufrechterhalten. Vorbehal- ten bleibt die vorgängige Verwendung der Vermögenswerte zur De- ckung der Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 11. Die Vermö- genssperre des Bezirksgerichts March vom 5. November 2018 (ZEO 17 23) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
c) Die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Beschlag- nahme der Darlehensforderung des Beschuldigten gegenüber der I.________ AG über Fr. 400’000.00 wird zur Durchsetzung der Ersatz- forderung gemäss Dispositivziffer 4a bis zum Ersatz durch eine Mass- nahme des Schuldbetreibungsrechts aufrechterhalten. Vorbehalten bleibt die vorgängige Verwendung der Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 11. Die Vermögens- sperre des Bezirksgerichts March vom 22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
d) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. September 2019 verfügte Sperre und Beschlagnahme über die Kunden-Nr. cc, lautend auf A.________, bei der AO.________ AG (Bank XI), wird zur Durchset- zung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 4a bis zum Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts aufrechterhal- ten. Vorbehalten bleibt die vorgängige Verwendung der Vermögens- werte zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 11.
e) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. November 2017 verfügte Sperre und Beschlagnahme über das Portfolio Nr. bb (inkl. Privatkonto Nr. aa), lautend auf A.________, bei der AP.________ AG (Bank XII) wird zur Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 4a
Kantonsgericht Schwyz 237 bis zum Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts aufrechterhalten. Vorbehalten bleibt die vorgängige Verwendung der Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Disposi- tivziffer 11.
7. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 77’025.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 17’025.30 Total Fr. 94’050.30 werden A.________ auferlegt.
8. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im vor- instanzlichen Verfahren mit pauschal Fr. 20’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 50’000.00 (inkl. Anklage- vertretungskosten von Fr. 2’500.00 und Kosten der amtlichen Verteidi- gung von Fr. 6’572.80 [inkl. Auslagen und MWST; siehe Dispositivzif- fer 10) werden im Umfang von Fr. 48’000.00 A.________ auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2’000.00) zulasten des Staates.
10. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin G.________ wird mit Fr. 6’572.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Dispositivziffer 6b–6e werden vorab zur Deckung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
Kantonsgericht Schwyz 238 gemäss Dispositivziffer 7 und des Berufungsverfahrens gemäss Disposi- tivziffer 9 verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
12. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Be- rufungsverfahren mit pauschal Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
13. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 239
14. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwältin G.________ (1/R, auszugsweise be- treffend Dispositivziffer 10), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abtei- lung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, auszugsweise betreffend Dis- positivziffer 6a sowie die rechtskräftigen Dispositivziffern 7a–7b des vor- instanzlichen Urteils), das Bezirksgericht March (1/R, auszugsweise be- treffend Dispositivziffern 6a–6c sowie die rechtskräftige Dispositivziffer 7b des vorinstanzlichen Urteils), die N.________ (Bank III) (1/R, auszugs- weise betreffend Dispositivziffer 6b), die I.________ AG (1/R, auszugs- weise betreffend Dispositivziffer 6c), die AO.________ AG (Bank XI) (1/R, auszugsweise betreffend Dispositivziffer 6d), die AP.________ AG (Bank XII) (1/R, auszugsweise betreffend Dispositivziffer 6e) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) sowie elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2025 amu
Erwägungen (5 Absätze)
E. 22 Dezember 2021, das die treuhänderische und umfassende Vermögensver- waltungstätigkeit des Beschuldigten ab 2005 nachzeichne. Die Privatklägerin kenne sich in finanziellen Angelegenheiten angesichts ihrer beruflichen Lauf- bahn nicht aus. Sie habe ihr Vermögen niemals selbst verwaltet. Der Beschul- digte hingegen habe sein eigenes Unternehmen J.________ GmbH gehabt, das in der Allfinanz und Vermögensberatung tätig gewesen sei. Nach der Heirat habe der Beschuldigte das Vermögen der Privatklägerin direkt verwaltet, weil er die Vollmachten von ihr erhalten habe. Einen schriftlichen Vermögensverwal- tungsvertrag habe es nicht gebraucht, weil der Beschuldigte das Anlageprofil der Privatklägerin aufgrund der K.________ AG-Verträge gekannt habe. Betref- fend Entgeltlichkeit der Vermögensverwaltungsauftrags habe der Beschuldigte bei der K.________ AG seine Kommissionen bekommen und er habe später von den Erträgen der Investitionen gelebt sowie weitere Kommissionen erhal- ten. Als Beweismittel lägen auch die Schreiben der Privatklägerin vom 27. Juni 2005 und 12. Oktober 2005 an die L.________ AG (Bank I) vor, die der Be- schuldigte gekannt habe. Es sei bewiesen, dass die Privatklägerin ihrem bishe- rigen langjährigen Vermögenverwalter gekündigt habe, um den Beschuldigten mit diesen Geschäften zu betrauen. Der Beschuldigte sei Finanzintermediär
Kantonsgericht Schwyz 65 und Mitglied bei der Selbstregulierungsorganisation Polyreg gewesen. Der Be- schuldigte habe immer nur fremdes Vermögen investiert und über diese Anla- gen treuhänderisch die Kontrolle behalten. Einige Projekte hätten sie zwar ge- meinsam entwickelt oder initiiert und sie habe auch sonst von gewissen Projek- ten Kenntnis gehabt, doch grundsätzlich habe der Beschuldigte als Frontmann agiert und die massgeblichen Entscheidungen getroffen. Die Aktien der H.________ AG und der I.________ AG seien mit ihrem Vermögen erworben worden und der Beschuldigte habe diese im fiduziarischen Eigentum gehalten. Die Erklärung des Beschuldigten, sie habe ihm diese Vermögenswerte ge- schenkt, sei nicht glaubhaft. Dies gelte ebenso für sein Vorbringen, wenn es keine Schenkung gewesen sei, handle es sich um Darlehen der Privatklägerin an ihn. Der Vermögensverwaltungsauftrag sei umfassend gewesen. Eine ein- schränkende Einigung habe nicht vorgelegen. Die Zivilgerichte hätten rechts- kräftig entschieden, dass der Beschuldigte ihr umfassender Vermögensverwal- ter gewesen sei und nur fiduziarischer Eigentümer ihrer Vermögenswerte sei. Gesamthaft ergebe sich denn auch eindeutig das Bild, dass der Beschuldigte ihr berufsmässiger Vermögensverwalter gewesen sei (STK 2024 36, KG- act. 53/4, Rn. 1–130). ee) Art. 138 Ziff. 2 StGB droht demjenigen Täter eine höhere Maximalstrafe an, der die Tat unter anderem als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht. Berufsmässige Vermögensverwaltung ist nicht leichthin anzunehmen. Der qua- lifizierte Tatbestand soll nur Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen. Nicht jede Person, die in Ausübung ihres Berufs Vermögen anver- traut erhält, gilt als berufsmässiger Vermögensverwalter. Ein solcher ist nur, wer Vermögenswerte von Drittpersonen in deren Interesse und im Rahmen allfälli- ger Anweisungen selbstständig und berufsmässig verwaltet. Berufsmässig ist
Kantonsgericht Schwyz 66 diese Tätigkeit, wenn sie einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Ver- walters darstellt und einen erheblichen Umfang aufweist. Der Beruf muss somit gerade in der Verwaltung von Vermögen bestehen, wobei diese nicht die Haupt- tätigkeit sein muss. Auch wer sich zudem in wesentlichem Umfang anders betätigt, kann ein berufsmässiger Vermögensverwalter sein (BGer 6B_415/2010 vom 1. September 2010, E. 4.3.1 m.w.H.). Wer Drittperso- nen nur berät, ist kein Vermögensverwalter, weil er nicht selbständig über Ver- mögenswerte des Beratenen verfügen kann; die Verfügungsmacht bleibt beim Eigentümer (BGer 6S.249/2002 vom 21. November 2002, E. 1.2). Als berufs- mässige Vermögensverwalter im Sinne dieser Bestimmung gelten etwa auch das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, die gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kunden- vermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB; BGE 120 IV 182, E. 1b mit Hin- weisen; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 3.2). ff) In Bezug auf die Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschul- digten und der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angef. Urteil, E. II.A.3.4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). gg) AI.________ sagte an der Einvernahme vom 27. März 2018 als Aus- kunftsperson aus, der Beschuldigte und er hätten seit ca. 1987 ein freundschaft- liches Verhältnis. Sie hätten sich bei AX.________ kennengelernt. Der Beschul- digte sei ein Unternehmer. Die wirtschaftlichen und finanzwissenschaftlichen Kenntnisse des Beschuldigten schätze er auf einen ähnlichen Stand wie seine eigenen. Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse der Privatklägerin oder des Beschuldigten vor der Heirat habe er nicht. Die AQ.________ AG habe sich als Vermögensverwalterin anerboten und der Beschuldigte habe dieser Kunden
Kantonsgericht Schwyz 67 vermittelt. Der Beschuldigte sei kein Vermögensverwalter gewesen (U- act. 10.1.010, Fragen 9, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 19). AY.________ gab an der Einvernahme vom 27. März 2018 als Auskunftsperson zu Protokoll, er stehe in einem Auftragsverhältnis zum Beschuldigten. Er habe den Beschuldigten im Jahr 2009 oder 2010 kennengelernt. Der Beschuldigte sei ein Unternehmer, Projektleiter und in einem gewissen Sinn Privatier. Die finanzwissenschaftlichen Kenntnisse des Beschuldigten könne er nicht beurtei- len, demgegenüber halte er dessen wirtschaftliche Kenntnisse für nicht sehr hoch. Er habe seit ungefähr dem Steuerjahr 2009 die Steuerangelegenheiten des Beschuldigten und der Privatklägerin erledigt. Davor habe er die Buchhal- tung der J.________ GmbH gemacht und später sei er mit der AZ.________ AG die Revisionsstelle der I.________ AG gewesen. Die Vermögensverhält- nisse des Beschuldigten und der Privatklägerin vor der Eheschliessung kenne er nicht (U-act. 10.1.011, Fragen 8, 9, 11, 12, 13, 16). hh) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte ein Wirtschaftsstudium in St. Gallen und Zürich sowie ein „Post-grad Management Training“ bei der BA.________ in Zürich und New York absolvierte, einen MBA in Global Finance erhielt, eine zuvor mit einem Partner geführte Unternehmung allein übernahm und sie in J.________ GmbH (später AD.________ GmbH, die am ________ aus dem Handelsregister gelöscht wurde) umfirmierte sowie auf die K.________ AG(heute BB.________ AG) stiess, mit der er als Inhaber der J.________ GmbH einen Agenturvertrag über den Vertrieb von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen abschloss, bevor er die Privatklägerin kennen- lernte bzw. heiratete (Vi-act. 39, Ziff. II, Fragen 2, 11 und 12; U-act. 8.1.004, Beilage 3; U-act. 10.1.005, Frage 11; U-act. 1.1.008, S. 2). Die Privatklägerin
Kantonsgericht Schwyz 68 absolvierte demgegenüber die Hotelfachschule in Lausanne, arbeitete im An- schluss in China, Russland, der Tschechei und der Schweiz in diesem Bereich, war danach in der Qualitätssicherung in der Schweiz tätig und engagierte sich später bei einer humanitären Organisation. Zudem absolvierte sie eine Bio- Landwirtschaftsausbildung für Quereinsteiger (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 50; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 5, Fragen 2 und 4). Weiter ist erstellt, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte im Jahr 2003 kennenlernten und im September 2005 heirateten (U-act. 8.1.001, Bei- lage 10; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 8; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 6 f., Fra- gen 13, 14 und 19). Sie schlossen keinen Ehevertrag ab und unterstanden mit- hin dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (U-act. 10.1.005, Frage 19; U-act. 10.1.004, Fragen 10 f.). In die Ehe brachte die Privatklägerin ein Vermö- gen von rund Fr. 15 Mio. ein, das im Jahr 2005 nach der Heirat namentlich auf- grund einer Schenkung an die Privatklägerin auf über Fr. 20 Mio. anwuchs. Der Beschuldigte demgegenüber verfügte über ein Vermögen von rund Fr. 1.7 Mio., wovon rund Fr. 1.4 Mio. auf Liegenschaften entfielen und denen Schulden im Betrag von rund Fr. 2 Mio. gegenüberstanden. Seine Schulden überstiegen seine Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Repartitionswerte um rund Fr. 300’000.00 (U-act. 8.1.001, Beilagen 2 f.; U-act. 8.1.004, Beilage 2; Vi- act. 27, Beilagen 2, 2.1 und 2.2; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 11; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 10, Frage 53). Einkommen generierte der Beschuldigte vor der Heirat gemäss seiner Steuererklärung 2004 einzig aus dem Ertrag seiner Lie- genschaften (gemäss Steuererklärung Fr. 28’871.00, was abzüglich der Hypo- thekarzinsen einen negativen Reineinkommensbetrag ergab [Vi-act. 27, Bei- lage 2.1]). Auch während der Ehe war das Netto-Erwerbseinkommen des Be- schuldigten gering (siehe Vi-act. 27, Beilage 2.2; siehe U-act. 14.4.003–
Kantonsgericht Schwyz 69 14.4.005). Hohe Wertschriften- und Liegenschaftserträge im sechsstelligen Be- reich erscheinen erst nach der Heirat des Beschuldigten und der Privatklägerin in deren Steuererklärungen (siehe Vi-act. 27, Beilage 2.2; siehe U- act. 14.4.003–14.4.006), weshalb davon auszugehen ist, dass dies erst durch das Vermögen der Privatklägerin ermöglicht wurde. Im Jahr 2003 war das Vermögen der Privatklägerin noch übersichtlich und kon- servativ angelegt. Es verteilte sich überwiegend auf die Banken L.________ AG (Bank I) und BC.________ (Bank XIII) (U-act. 8.1.004, Beilage 2; U- act. 10.1.005, Frage 10; vgl. STK 2024 36, KG-act. 51/1, E. 4.3, mit detaillierten Ausführungen in E. 4.1). Am 16. Dezember 2004 erteilte die Privatklägerin dem Beschuldigten und der K.________ AG ein Mandat, sie in sämtlichen Versiche- rungsangelegenheiten zu vertreten, für sie Verträge zu unterzeichnen und Ab- rechnungen zu überprüfen (U-act. 8.1.004, Beilage 4). Am 2. Februar 2005,
21. Februar 2005, 28. September 2005 und 28. November 2005 führte der Be- schuldigte als K.________ AG-Finanzberater Beratungsgespräche mit der Pri- vatklägerin durch (U-act. 14.13.003/4, 19, 29, 37). An den entsprechenden Da- ten wurde jeweils auch das Kundenprofil der Privatklägerin betreffend Anlage- horizont, Risikobereitschaft und Anlagestrategie eruiert (U-act. 14.13.003/5, 20, 30, 36). Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 bat die Privatklägerin ihren Vermö- gensverwalter bei der L.________ AG (Bank I), dem Beschuldigten sämtliche Informationen über ihre Geschäftsbeziehung und ihre finanzielle Situation zu erklären, damit er sich einen vollständigen Überblick verschaffen könne, weil er sich in Zukunft darum kümmern werde (U-act. 8.1.004, Beilage 5). Am 12. Ok- tober 2005 teilte die Privatklägerin der L.________ AG (Bank I) mit, dass sich der Beschuldigte wie angekündigt um ihre Finanzen kümmern werde, und sie bat um Überweisung ihres Depots an die M.________ AG (Bank II) (U-
Kantonsgericht Schwyz 70 act. 8.1.004, Beilage 6). Von diesen beiden Schreiben an den Vermögensver- walter der Privatklägerin bei der L.________ AG (Bank I) hatte der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen Kenntnis (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 28, Frage 211). Am 27. August 2005, 29. November 2005 bzw. 27. November 2006 er- teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten Vollmachten über ihre Konten bei den Banken N.________ (Bank III), T.________ (Bank VI) und M.________ AG (Bank II) (U-act. 8.1.004, Beilagen 9–11). Der Beschuldigte bestätigte darüber hinaus, dass die Privatklägerin ihm Vollmachten über sämtliche ihrer Bankkon- ten gegeben habe (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 108; vgl. STK 2024 36, KG- act. 51/2, S. 14, Fragen 88 ff.). Als der Beschuldigte die Privatklägerin kennenlernte, war er schon über die J.________ GmbH für die K.________ AG tätig (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 23, Fragen 161–163). Ab diesem Zeitpunkt und vor allem auch in den ersten Jahren nach der Heirat kam es beim Vermögen der Privatklägerin zu diversen Verschiebungen (siehe U-act. 8.1.004, Beilage 2; siehe STK 2024 36, KG- act. 51/1, E. 4.1). Insbesondere wurden die Vermögenswerte von den Konten bei den Banken BC.________ (Bank XIII) und L.________ AG (Bank I), die im Jahr 2003 noch ein Vermögen von über Fr. 13 Mio. umfassten, schrittweise ab- gezogen und den Konten bei den Banken N.________ (Bank III), M.________ AG (Bank II) und T.________ (Bank VI) zugeführt sowie in K.________ AG- Produkte investiert (U-act. 8.1.004, Beilagen 2 und 6; vgl. STK 2024 36, KG- act. 51/1, E. 4.1; Vi-act. 27, Beilagen 2 ff.). Im Jahr 2006 befanden sich nur noch rund Fr. 500’000.00 auf dem Konto bei BC.________ (Bank XIII) und kein Ver- mögen mehr auf demjenigen der L.________ AG (Bank I). Demgegenüber wa- ren über Fr. 6 Mio. in K.________ AG-Produkte investiert und es befanden sich rund Fr. 4.5 Mio. auf dem Konto der T.________ (Bank VI) sowie über Fr. 7 Mio. auf den Konten bei der N.________ (Bank III) (U-act. 8.1.004, Beilage 2; vgl. Vi-
Kantonsgericht Schwyz 71 act. 27, Beilage 16). Der Beschuldigte erhielt für die Vermittlung von K.________ AG-Produkten über die J.________ GmbH denn auch Vermitt- lungsprovisionen (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 67). Nach der Statutenänderung vom 25. Oktober 2006 beinhaltete der Zweck der J.________ GmbH ausser- dem Finanzberatung und Finanzbetreuung, BD.________, Begleitung von Start-ups, Venture Capital and Fractional Ownerships, Handel mit Immobilien sowie Finanzierung von Immobilienprojekten, Verkauf von Ideen, Kreationen und Durchführung von Events, PR-, Werbe und Marketingkonzepten (SHAB Nr. vvv). Sie bezweckte somit spätestens ab diesem Zeitpunkt mit BD.________ zumindest teilweise auch Vermögensverwaltungstätigkeiten. Der Beschuldigte schloss sich mit der J.________ GmbH denn auch der Selbstre- gulierungsorganisation (SRO) PolyReg an (U-act. 8.1.004, Beilage 17), welche die als Vereinsmitglieder angeschlossenen Finanzintermediäre beaufsichtigt, und gab ihr gegenüber an, dass Vermögensverwaltung 80 % der Geschäft- stätigkeit der J.________ GmbH ausmache (Vi-act. 27, Beilage 7). Am 2. September 2013 verfasste der Beschuldigte ein Schreiben an die Privat- klägerin und führte darin u.a. Folgendes aus (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U- act. 10.1.004, Frage 72): Du hast mir Vertrauen geschenkt Dein und das gemeinsame Vermögen (ca. 10/1, D.________/A.________) zu verwalten und zu vermehren. Es tut mir so sehr leid, dass ich mich wegtragen liess und in Dinge inves- tierte, die mir neu waren und zu lange in Leute vertraute, von denen Du seit längerem warntest. So setzte ich das Vermögen Risiken aus, wo Du dich nicht mehr wohl fühltest. Deine Komfortzone war längst überschritten und ich wollte dies lange nicht wahr haben. Das tut mir ganz fest leid und ich werde alles unternehmen und mit meinem besten Wissen und Gewissen und meiner ganzen Energie deins und unser Vermögen wieder zurückzugewinnen. Der Weg dazu:
Kantonsgericht Schwyz 72 Ich werde mich wieder auf meine Stärken fokussieren und im überschau- baren Rahmen selbst Vermögensteile verwalten und bewirtschaften an der Börse. Ferner liegt ein Schreiben mit der Überschrift „Gedanken und Vorschlagsent- wicklung betr. Gütertrennung“ in den Akten, das vom 17. Mai 2015 datiert und das der Beschuldigte anerkanntermassen verfasste (U-act. 8.1.001, Beilage 10; U-act. 10.1.004, Frage 82). Darin erklärte der Beschuldigte insbesondere Fol- gendes (U-act. 8.1.001, Beilage 10): […] Finanziell: D.________ brachte etwa 10 Mal mehr Vermögen in die Ehe (genaue Zahlen können grösstenteils aufgezeigt werden) (eine Aus- nahme) Der Ehestand ist ohne vertragliche Regelung, somit wird unterschieden zwischen eingebrachtem Gut und gemeinsamer Errungenschaft. Vorab verliess D.________ und ihre dortige Anstellung und siedelte um zurück nach Zürich. Anfänglich arbeiteten wir zusammen über meine bestehende Firma (J.________ GmbH), wo vorallem die Aufwände und die Kosten anfielen für die gemeinsamen Projekte. D.________ wurde auch Gesellschafterin. Meine Haupttätigkeit (Vermögensverwaltung und Allfinanz) wurde bald nur noch auf unser beides Vermögen angewandt und dritte Kunden abgebaut, oder anderen Partnern übertragen. […] D.________ führte das Backoffice und ich war an der Front und nahm Chancen und Möglichkeiten war, mit dem gemeinsamen Vermögen span- nende Projekte anzugehen und dabei auch Geld zu verdienen. Da wir beide gerne reisen, kam es auch, dass wir zudem in Asien (AR.________ und den USA (BE.________) investierten. […] Es kam zu Investitionen (H.________ AG), wo ich ohne Verblendung und Manipulation durch AH.________ nie gemacht hätte, zumal meine Frau davon abriet. […] ii) In Anbetracht der schulischen und beruflichen Werdegänge verfügte der Beschuldigte im Gegensatz zur Privatklägerin über differenzierte Kenntnisse im
Kantonsgericht Schwyz 73 wirtschaftlichen Bereich, insbesondere im Finanzsektor. Gemäss Aussagen von AI.________, der selbst Inhaber des Vermögensverwaltungsunternehmens AQ.________ AG ist (U-act. 10.1.010, Frage 8) und den Beschuldigten seit ca. 1987 kennt, hatte der Beschuldigte einen ähnlichen wirtschaftlichen und fi- nanzwissenschaftlichen Wissenstand wie er selbst (siehe vorne E. 4a/gg). Da- her ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich auch mit der Vermögens- verwaltung auskannte (siehe auch U-act. 6.1.001/25). Dies gilt umso mehr, als er die Beratungsgespräche mit der Privatklägerin für die K.________ AG führte und an diesen auch ihr Kundenprofil bezüglich der Vermögensanlagen eruierte (siehe vorne E. 4a/hh). Die Privatklägerin kannte sich in finanziellen Angelegen- heiten hingegen nicht aus. Sie liess ihr Vermögen stets fremd verwalten (U- act. 10.2.001, Frage 5; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 6, Frage 10, und S. 10, Fragen 51 f.). Nachdem sie den Beschuldigten kennenlernte und später auch heiratete, räumte sie ihm wie dargelegt immer weitergehende Befugnisse im Zusammenhang mit ihren finanziellen Angelegenheiten ein und kündigte na- mentlich ihre bisherige Vermögensverwaltung bei der L.________ AG (Bank I) zugunsten des Beschuldigten, bis dieser schliesslich Vollmachten über sämtli- che Konten der Privatklägerin und somit Zugriff auf praktisch ihr ganzes Vermö- gen hatte (siehe vorne E. 4a/hh). Im Interesse des Beschuldigten erfolgten denn auch die Verschiebungen des Vermögens der Privatklägerin ab dem Zeitpunkt des Kennenlernens bzw. der Heirat, zumal er für die Anlage in K.________ AG- Produkte über die J.________ GmbH Provisionen erhielt und in Bezug auf die Konten bei der N.________ (Bank III), der T.________ (Bank VI) und der M.________ AG (Bank II), auf welche grosse Teile des Vermögens der Privat- klägerin verschoben wurden, über konkrete Vollmachten verfügte (siehe vorne E. 4a/hh). Spätestens ab der Statutenänderung vom 25. Oktober 2006 be- zweckte sodann auch die J.________ GmbH zumindest teilweise Vermögens-
Kantonsgericht Schwyz 74 verwaltungstätigkeiten (siehe vorne E. 4a/hh). In der Folge schloss sich der Be- schuldigte mit der J.________ GmbH der SRO PolyReg an und erklärte ge- genüber dieser, dass die Vermögensverwaltung 80 % der Geschäftstätigkeit der GmbH darstelle (siehe vorne E. 4a/hh). Ausserdem hielt er in seinen Schreiben an die Privatklägerin vom 2. September 2013 bzw. 17. Mai 2015 selbst aus- drücklich fest, dass die Privatklägerin ihm Vertrauen geschenkt habe, ihr und das gemeinsame Vermögen zu verwalten und zu vermehren, dass er seine Haupttätigkeit (Vermögensverwaltung und Allfinanz) bald nur noch auf ihre bei- den Vermögen angewandt und andere Kunden abgebaut oder übertragen habe sowie dass er sich habe wegtragen lassen, in Dinge investiert habe, die ihm neu gewesen seien, in Leute vertraut habe, vor denen die Privatklägerin ge- warnt habe und das Vermögen so Risiken ausgesetzt habe, bei denen sich die Privatklägerin nicht mehr wohlgefühlt habe (siehe vorne E. 4a/hh). Ebenso gab er zu, dass er selbst Zahlungsaufträge in Millionenhöhe ausgelöst habe (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 27) und dass die angegangenen Projekte mehrheit- lich mit dem Geld der Privatklägerin finanziert worden seien, insbesondere habe er die erworbenen Aktien mit dem Geld der Privatklägerin finanziert (STK 2024 36, KG-act. 51/2, Fragen 216–222). Zudem geht aus den Schreiben vom
2. September 2013 bzw. 17. Mai 2015 hervor, dass der Beschuldigte ei- genständig Investitionen aus dem Vermögen der Privatklägerin tätigte, obwohl die Privatklägerin davon abgeraten hatte (siehe vorne E. 4a/hh; U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10). Der Beschuldigte gab überdies zu Protokoll, er habe Kennt- nis davon gehabt, dass die Privatklägerin die Gütertrennung habe vereinbaren und den Vermögensverwaltungsvertrag schriftlich habe aufsetzen wollen, doch wäre dies aus seiner Sicht nicht schlau oder realisierbar gewesen, weil er dann für alle Verluste die Verantwortung hätte übernehmen müssen (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 32, Fragen 247 und 250).
Kantonsgericht Schwyz 75 Aus alledem ist zu schliessen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten münd- lich oder zumindest konkludent beauftragte, ihr Vermögen in ihrem Interesse zu verwalten, zumal er sich in den genannten Schreiben an die Privatklägerin aus- drücklich für gewisse Fehltritte in der Vermögensverwaltung und gewisse Inves- titionen entschuldigte, von denen die Privatklägerin im Vorfeld abgeraten hatte, und teils Rechenschaft über die angegangenen Projekte/Investitionen ablegte (siehe vorne E. 4a/hh; U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10). Durch die erteilten Vollmachten hatte der Beschuldigte praktisch uneingeschränkten Zugang und entsprechende Verfügungsmöglichkeiten über das Vermögen der Privatkläge- rin, ohne dass er die Zustimmung der Privatklägerin gebraucht hätte, was sich wiederum an seinen Entschuldigungen für die Investitionen zeigt, von denen sie abgeraten hatte (siehe vorne E. 4a/hh; U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10). Er verwaltete das Vermögen der Privatklägerin somit selbständig. Dass die Privat- klägerin teilweise selbst Zahlungen auslöste, ist nicht relevant, weil für die be- rufsmässige Vermögensverwaltung nicht verlangt ist, dass die Vermögensver- waltung ausschliesslich durch den entsprechenden Vermögensverwalter erfolgt bzw. dass dieser ausschliesslichen Zugang zu den Vermögenswerten erhält. Angesichts des schulischen und beruflichen Werdegangs, der Kenntnisse des Beschuldigten im wirtschaftlichen Bereich sowie in der Vermögensverwaltung, seiner Tätigkeit für die K.________ AG und die J.________ GmbH sowie des Anschlusses an die SRO PolyReg genoss der Beschuldigte auch ein erhöhtes Vertrauen. Der Beschuldigte führte ferner aus, dass die Privatklägerin und er seit der Heirat keiner „eigentlichen“ beruflichen Tätigkeit nachgehen würden (Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 11) und dass sich seine Haupttätigkeit – Vermögens- verwaltung und Allfinanz – bald nur noch auf ihre beiden Vermögen bezogen und er dritte Kunden abgebaut habe (siehe vorne E. 4a/hh). Auch wenn der Beschuldigte dies nicht als „eigentliche“ berufliche Tätigkeit ansieht, bestand seine hauptsächliche Tätigkeit kurz nach der Heirat unter Berücksichtigung des
Kantonsgericht Schwyz 76 weitaus grösseren Vermögens der Privatklägerin im Vergleich zu seinem eige- nen somit im Wesentlichen in der Verwaltung des Vermögens der Privatkläge- rin. Anderweitige Tätigkeiten oder Kunden benötigte er nicht mehr, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, und baute diese weitgehend ab. Mit anderen Worten konnte er seine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit im Wesentlichen auf die Verwaltung des Vermögens der Privatklägerin beschränken. Das verwaltete Vermögen der Privatklägerin hatte denn auch einen erheblichen Umfang (siehe vorne E. 4a/hh), weshalb die Verwaltung desselben mit einem erheblichen Ar- beits- und Zeitaufwand einhergehen musste. Darüber hinaus ist unbestritten und anerkannt, dass der Beschuldigte in Bezug auf andere Personen als be- rufsmässiger Vermögensverwalter handelte, namentlich gegenüber O.________ (siehe hinten E. 5e; siehe angef. Urteil, E. II.F.2 sowie E. II.A.3.8). Die Vermögensverwaltung betreffend das Vermögen der Privatklägerin durch den Beschuldigten erfolgte in Nachachtung all dieser Ausführungen somit nicht nur selbständig, sondern auch berufsmässig. In Anbetracht all dessen handelte der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB. Selbst wenn die J.________ GmbH mit der Vermögensverwaltung betraut ge- wesen wäre, so hätte der Beschuldigte als deren Organ gehandelt und wäre angesichts der vorangehenden Erwägungen intern für die Vermögensverwal- tung der Privatklägerin zuständig gewesen, weshalb er auch in diesem Fall als berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin gelten würde (vgl. vorne E. 4a/ee). jj) Die Privilegierung in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB, wonach die Veruntreu- ung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt wird, findet keine Anwendung bei den Tätergruppen gemäss Art. 138
Kantonsgericht Schwyz 77 Ziff. 2 StGB (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 147). Aufgrund der Qualifizierung des Beschuldigten als berufsmässiger Vermögensverwalter in Bezug auf die Privat- klägerin, ist zur Verfolgung der Veruntreuungsvorwürfe zum Nachteil der Privat- klägerin kein Strafantrag erforderlich.
b) Der erste Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin betrifft die Aktien der H.________ AG (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.1). aa) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im Wesentlichen, ein gültiger Straf- antrag liege vor. Bei den sich auf den Konten der Privatklägerin befindenden Vermögenswerten handle es sich angesichts der dem Beschuldigten ein- geräumten Vollmachten, aufgrund derer er allein über diese Werte habe verfü- gen können, um dem Beschuldigten anvertraute Vermögenswerte, selbst wenn die Privatklägerin als Kontoinhaberin weiterhin Zugriff auf ihre Konten gehabt habe. Gemäss erstelltem Sachverhalt sei die Privatklägerin damit einverstan- den gewesen, dass der Beschuldigte deren Vermögenswerte zum Kauf der Ak- tien der H.________ AG bzw. zur Übernahme des Darlehens verwandt habe und dieser (statt ihrer Person) im Vordergrund gestanden habe. Indessen habe er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin vereitelt, indem er sich so- wohl die 1’305 wie auch die 1’902 Aktien angeeignet habe, letztere durch Ver- rechnung der mit Vermögenwerten der Privatklägerin erstandenen Darlehens- forderung gegenüber der H.________ AG, wobei er als Gläubiger der besagten Darlehensforderung in der Buchhaltung der H.________ AG seine Person an- gegeben habe. Indem der Beschuldigte behauptet habe, er sei Eigentümer der H.________ AG bzw. der Aktien, und deren Herausgabe verweigert habe, habe
Kantonsgericht Schwyz 78 er unmissverständlich den Willen kundgetan, sich die Aktien angeeignet zu ha- ben. Durch sein Verhalten habe sich der Beschuldigte unrechtmässig berei- chert. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte die Vermögenswerte für sich selbst habe verwenden wollen und er weder fähig noch willens gewesen sei, diese zurückzuerstatten respektive zu ersetzen. Somit habe er die ihm anvertrauten Vermögenswerte im Sinne des erstellten Sachverhalts unrechtmässig zu sei- nem eigenen Nutzen verwandt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte um die wirtschaftliche Fremdheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte ge- wusst, habe er doch selbst angegeben, dass die Investition in die H.________ AG durch Gelder aus dem Vermögen der Privatklägerin getätigt worden sei. Ihm sei damit bekannt gewesen, dass er keinen Anspruch auf besagte Vermögens- werte gehabt habe, weshalb er auch nicht davon habe ausgehen dürfen, er sei Eigentümer der Vermögenswerte bzw. Aktien. Dass es sich um Schenkungen oder Darlehen der Privatklägerin an ihn handle, wie dies der Beschuldigte gel- tend mache, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es bestünden keine berech- tigten Gründe, von einer Schenkung oder einem Darlehen auszugehen, zumal der Beschuldigte selbst erklärt habe, es sei nie über ein Darlehen gesprochen worden. Demzufolge habe er auch um die Unrechtmässigkeit der Verwendung gewusst, womit dem Beschuldigten direkter Vorsatz zur Last zu legen sei. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung sei sodann regelmässig mit der Aneig- nung selbst gegeben. Indem die Privatklägerin den Beschuldigten mit Schrei- ben vom 21. April 2016 aufgefordert habe, ihr die Vermögenswerte bzw. Aktien herauszugeben, und dieser nicht darauf reagiert habe, habe er zweifelsohne seine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht bekundet. Die Bereicherungsab- sicht würde lediglich entfallen, wenn der Beschuldigte Ersatzbereitschaft auf- weisen würde, wovon vorliegend indessen nicht auszugehen sei. Um ersatz- fähig zu sein, müsste der Täter über eigene ausreichende Mittel verfügen, wo-
Kantonsgericht Schwyz 79 von beim Beschuldigten aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht auszuge- hen sei. Demnach habe sich der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig ge- macht. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe seien keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen sei (angef. Urteil, E. II.B.1 ff., insbesondere E. II.B.4.2 ff.). bb) Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, es liege keine berufsmäs- sige Vermögensverwaltung vor, weshalb ein gültiger und insbesondere recht- zeitiger Strafantrag erforderlich gewesen wäre. Ein solcher sei jedoch nicht vor- handen, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei. Ausserdem er- scheine eine Schenkung im Zusammenhang mit den Aktien der H.________ AG zwar hoch, doch handle es sich hierbei um ein zivilrechtliches Thema. Un- terstützt werde die Annahme einer Schenkung oder zumindest eines Darlehens durch den Umstand, dass die Übertragung und die Kapitalerhöhung in den Jah- ren 2007 und 2008 erfolgt seien und damit in die Anfangsjahre der Ehe gefallen seien (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Antrag Ziff. 2 und Rn. 29 ff.). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz nur insofern, als sie den Beschuldigten nicht als berufsmässigen Vermögensver- walter einstufte und mithin nicht für die qualifizierte Tatvariante verurteilte (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 3). dd) Die Privatklägerin erklärt zusammengefasst, der Beschuldigte sei berufs- mässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin gewesen, weshalb er für die qualifizierte Tatvariante zu bestrafen sei. Sowohl der Kauf der Aktien als auch die Zeichnung der Aktien anlässlich der Kapitalerhöhung vom 15. Dezember
Kantonsgericht Schwyz 80 2008 sei mit Vermögenswerten der Privatklägerin finanziert worden. Der Be- schuldigte habe bestätigt, dass es sich um das Geld der Privatklägerin gehan- delt habe. Er habe sich die Aktien seit April 2016 angeeignet und unmissver- ständlich dargelegt, dass es sich als Eigentümer beurteile und die Aktien der Privatklägerin nicht herausgeben werde. Der Privatklägerin sei dadurch ein Ver- mögensschaden entstanden. Der Beschuldigte habe sich denn auch unrecht- mässig bereichert. Er habe die Vermögenswerte für sich selbst verwenden wol- len und sei weder fähig noch willens gewesen, diese zu ersetzen (STK 2024 36, KG-act. 43/4, Rn. 131 ff.). ee) Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB macht sich der qualifi- zierten Veruntreuung schuldig, wer als berufsmässiger Vermögensverwalter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, ins- besondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297, E. 1.3; 133 IV 21, E. 6.2; BGer 6B_240/2024 vom 9. Januar 2025, E. 2.1; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024, E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom
14. August 2024, E. 3.1; je mit Hinweisen). Dabei genügt nach der Rechtspre- chung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfü- gen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt wurde (BGE 133 IV 21, E. 6.2; BGer 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024, E. 6.2.2; 6B_209/2022 vom 18. August 2023, E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivil- rechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhalte- nen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht.
Kantonsgericht Schwyz 81 Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch be- stimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treu- geber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Ver- halten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21, E. 6.1.1; 129 IV 257, E. 2.2.1; 121 IV 23, E. 1c; BGer 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; 6B_1013/2020 vom 12. März 2024, E. 4.2; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024, E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögens- schadens (BGE 111 IV 19, E. 5; BGer 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024, E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024, E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die abredewidrige Ver- wendung der Vermögenswerte zu einem Schaden führen kann und mit der Ver- einbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädi- gung entgegengewirkt werden soll (BGer 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; 6B_1059/2020 vom 12. März 2024, E. 4.3). Ausserdem genügt für die Werterhaltungspflicht bereits die Begründung eines „faktischen“ oder „tatsäch- lichen“ Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297, E. 1.4; 133 IV 21, E. 6.2; BGer 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024, E. 6.6.2; je mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder – allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an den Anleger zurückzufliessen (BGer 6B_240/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 82 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtspre- chung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmäs- sig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21, E. 6.1.2; BGer 6B_240/2024 vom
9. Januar 2025, E. 2.1; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024, E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; je mit Hinweisen). ff) Auf den Vermögensverwaltungsvertrag sind die auftragsrechtlichen Re- geln anwendbar (vgl. BGE 137 III 393, E. 2.1; BGE 132 III 460, E. 4 mit Hinwei- sen). Der Beauftragte ist nach Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Ablieferungspflicht betrifft nicht nur diejenigen Vermögenswerte, die der Be- auftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhält, sondern auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen. Der Beauftragte soll durch den Auftrag - abgesehen von einem allfälligen Honorar - weder gewinnen noch verlieren; er hat daher alle Vermögenswerte herauszugeben, die in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen. Behalten darf der Beauftragte nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung, ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhält (zum Ganzen BGE 138 III 755, E. 4.2; siehe ferner BGE 138 III 137, E. 5.3.1; 137 III 393, E. 2.1; 132 III 460, E. 4.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 83 gg) Bezüglich Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und von AI.________ wird auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen (angef. Urteil, E. II.B.3.1 und II.B.3.3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). hh) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Jahr 2007 mit Ver- mögenswerten der Privatklägerin von Fr. 5.3 Mio. 1’305 Namenaktien der H.________ AG von Q.________ kaufte. Die Zahlungen erfolgten am 9. und
16. Oktober sowie am 7. November 2007 (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 125; Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 75; U-act. 8.1.001, Rn. 20; U-act. 8.1.005, Beilagen 1, 2, und 6; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Fragen 220 f.; siehe auch den Han- delsregistereintrag der H.________ AG). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschul- digte bereits berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii). Der Beschuldigte wurde im November 2007 zum einzigen Ver- waltungsrat mit Einzelunterschrift der H.________ AG gewählt (SHAB Nr. uuu). Im Rahmen der ordentlichen Kapitalerhöhung der H.________ AG im Dezem- ber 2008 zeichnete der Beschuldigte gemäss den entsprechenden Handelsre- gisterunterlagen 1’902 neue Namenaktien im eigenen Namen und liberierte diese durch Verrechnung mit einer Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 1’902’000.00 gegenüber der H.________ AG (U-act. 8.1.015/14 ff.; siehe auch den Handelsregistereintrag der H.________ AG). Diese Darlehensforde- rung war vom vormaligen Aktionär Q.________ übernommen worden, was mit Vermögenswerten der Privatklägerin geschah. Dementsprechend erfolgte am
11. März 2009 eine Zahlung vom Privatkonto der Privatklägerin in Höhe von Fr. 1’924’649.00 an Q.________ (U-act. 8.1.006, Beilage 20; vgl. U- act. 14.5.010/31 f.; STK 2024 36, KG-act. 51/2, Fragen 220–222; U- act. 8.1.004, Beilage 19, S. 2 f.).
Kantonsgericht Schwyz 84 ii) Die 3’207 Namenaktien der H.________ AG lauteten und lauten zwar auf den Namen des Beschuldigten (U-act. 10.1.004, Frage 48; U-act. 10.1.013, Fragen 156 und 163; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Frage 220). Dass die Privatklägerin ihm die Aktien geschenkt oder für deren Erwerb ein Darlehen ge- geben haben soll, wie er einwendet, ist jedoch nicht glaubhaft, zumal den Akten keine solchen Hinweise zu entnehmen sind und der Beschuldigte selbst aus- sagte, die Privatklägerin und er hätten nie darüber gesprochen, dass es ein Darlehen oder eine Schenkung sei (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 30, Fragen 226–230). Hinzu kommt, dass auch bei Ehegatten keine Schenkungen vermutet werden (vgl. BGer 5A_907/2018 vom 3. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 2.3) und es vorliegend einen Betrag in Höhe mehrerer Millionen, mithin einen grossen Teil des Vermögens der Privatklägerin betroffen hätte. Der Beschuldigte erwähnt denn auch kein Darlehen und ebenso wenig eine Schenkung der Privatklägerin in diesem Zu- sammenhang in den von ihm verfassten Schreiben vom 2. September 2013 bzw. 17. Mai 2015, in denen er u.a. die Geschehnisse und den Ablauf der In- vestitionen/Projekte – namentlich in Bezug auf die H.________ AG – schilderte (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72; U-act. 8.1.001, Beilage 10; U-act. 10.1.004, Frage 82). Demgegenüber erklärt er in diesen Schreiben ausdrücklich, das Vermögen der Privatklägerin verwaltet (siehe auch vorne E. 4a/ii) und die nötigen Investitionen im Zusammenhang mit der H.________ AG im Alleingang vorgenommen zu haben (U-act. 8.1.004, Beilage 19, S. 2). Unter diesen Umständen ist weder von einem Darlehen für den Erwerb der Ak- tien noch von einer Schenkung auszugehen, sondern vielmehr davon, dass der Beschuldigte 3’207 Namenaktien der H.________ AG im Rahmen der von ihm gegenüber der Privatklägerin ausgeübten beruflichen Vermögensverwaltung (siehe vorne E. 4a/ii) zu fiduziarischem Eigentum erwarb (bzw. fiduziarischer
Kantonsgericht Schwyz 85 Aktionär wurde), zumal er diese auch anerkanntermassen mit Vermögenswer- ten der Privatklägerin finanzierte (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Fragen 220–221), und sie daher wirtschaftlich – im Sinne eines obligatorischen An- spruchs – der Privatklägerin zustanden und auch weiterhin zustehen (vgl. BGE 113 III 26, E. 3; vgl. HGer ZH, HG150280 vom 8. Dezember 2017, E. III.1.3.1 ff.). Ausserdem hielt der Beschuldigte im Schreiben vom 2. Septem- ber 2013 selbst fest, dass er das Vermögen der Privatklägerin habe verwalten und vermehren sollen (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Angesichts all dessen waren die 3’207 Namenaktien der H.________ AG dem Beschuldigten somit anvertraut und es traf ihn eine Werterhaltungspflicht (vgl. vorne E. 4b/ee). Die vom Beschuldigten vorgebrachten, ihm angeblich nicht zurechenbaren Transaktionen sind nicht von Bedeutung, weil sie die vor- liegend relevanten Transaktionen nicht betreffen (vgl. STK 2024 36, KG- act. 53/2, Rn. 11 ff.; vgl. vorne E. 4b/hh). Die Privatklägerin verlangte diese Aktien unbestrittenermassen erstmals mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 21. April 2016 vom Beschuldigten heraus (U-act. 8.1.001, Beilage 12). Durch seinen damaligen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilen, dass er von der Rechtsauffassung der Privatklägerin Kenntnis nehme, diese jedoch nicht teile, und er verwies auf das Schreiben vom 25. November 2015 (U-act. 8.1.001, Bei- lage 13). In Letzterem liess der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter be- treffend die H.________ AG insbesondere ausführen, dass er rund 96 % der Aktien halte und daher Mehrheitsaktionär sowie faktischer Eigentümer sei (U- act. 8.1.001, Beilage 11). Aus diesem Schreiben vom 25. November 2015 allein ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte die Herausgabe der Aktien verweigert und damit seinen Willen bekundete, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil in diesem Schreiben gar keine
Kantonsgericht Schwyz 86 Stellungnahme zu einer allfälligen Herausgabe erfolgte, es ausserdem zutrifft, dass er (fiduziarischer) Eigentümer der Aktien war bzw. ist, und sich das Schrei- ben auf dasjenige der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 13. Oktober 2015 bezog, in dem sie die Herausgabe der Aktien noch gar nicht verlangte (U- act. 8.3.001, Beilage 8; U-act. 8.1.001, Beilage 11). In Kombination mit dem Schreiben vom 27. April 2016 bekundete der Beschuldigte jedoch eindeutig sei- nen Willen, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil dieses Schreiben als Reaktion auf u.a. die konkret verlangte Herausgabe der Aktien der H.________ AG erfolgte, sich aus dem Schreiben klar ergibt, dass der Beschuldigte die Rechtsauffassung und mithin das Bestehen des Heraus- gabeanspruchs der Privatklägerin nicht anerkennt, sich aufgrund des Verwei- ses auf das Schreiben vom 25. November 2015 unmissverständlich als recht- mässigen Eigentümer der Aktien betrachtet und die Aktien daher nicht heraus- geben bzw. auf die Privatklägerin übertragen wird, zumal er im Schreiben vom
E. 25 November 2015 auch festhielt, er habe das Vermögen der Privatklägerin nie verwaltet (U-act., 8.1.001, Beilage 11), womit er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin aus der durch ihn erfolgten Vermögensverwaltung wider bes- seres Wissen (siehe U-act. 8.1.001, Beilage 9) zu verschleiern versuchte. Damit liegt die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung vor. Durch dieses Verhalten bewirkte der Beschuldigte unweigerlich, dass sich das Vermögen der Privatklägerin – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – in der Höhe des Werts der besagten Aktien verminderte bzw. nicht durch die Übertragung der Aktien auf die Privatklägerin in diesem Umfang erhöhte. Daher liegt ebenso ein Vermögensschaden durch das Verhalten des Beschuldigten bei der Privat- klägerin vor. Gemäss der letzten bekannten Bewertung der H.________ AG- Aktien durch das Steueramt Zürich vom 10. Februar 2016 (U-act. 14.3.002/28–
Kantonsgericht Schwyz 87
30) beträgt der Steuerwert einer Namenaktie der H.________ AG per 31. De- zember 2014 brutto Fr. 620.00 und netto (nach Pauschalabzug von 30 %) Fr. 434.00. Entsprechend weisen die vom Beschuldigten treuhänderisch für die Privatklägerin gehaltenen 3’207 Namenaktien der H.________ AG per 31. De- zember 2014 einen Steuerwert von brutto Fr. 1’988’340.00 und von netto Fr. 1’391’838.00 auf. Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung somit erfüllt. jj) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwaltete und dass er es vermehren sollte, zumal er dies selbst in seinem Schreiben vom 2. September 2013 festhielt (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Ihm war ebenso bekannt, dass er durch die von der Privatklägerin erteilten Vollmachten Zugriff auf praktisch ihr ganzes Vermögen hatte (siehe vorne E. 4a/hh und E. 4a/ii). Damit musste ihm klar sein, dass er ihr Vermögen selbständig verwaltete, zumal er eingestand, Zahlungs- aufträge in Millionenhöhe sowie Investitionen teils im Alleingang getätigt zu ha- ben (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 27; U-act. 8.1.001, Beilage 10, S. 1 und S. 2). Überdies wusste er, dass Vermögensverwaltung und Allfinanz seine Haupttätigkeit darstellten und dass er diese kurz nach der Heirat im Wesentli- chen nur noch auf ihre beiden Vermögen anwandte, gab er dies doch selbst in seinem Schreiben vom 17. Mai 2015 an (U-act. 8.1.001, Beilage 10; U- act. 10.1.004, Frage 82). Angesichts dessen und aufgrund des Umstands, dass er keiner anderweitigen Tätigkeit nachgehen musste, um seinen Lebensunter- halt zu finanzieren, sowie unter Berücksichtigung des erheblichen Umfangs des Vermögens der Privatklägerin und des damit einhergehenden Arbeits- und
Kantonsgericht Schwyz 88 Zeitaufwands für dessen Verwaltung (siehe vorne E. 4a/ii) musste der Beschul- digte jedenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre wissen, dass er die Vermögensverwaltung für die Privatklägerin berufsmässig vornahm, zu- mal er unbestrittenermassen auch das Vermögen anderer Personen berufs- mässig verwaltete (siehe vorne E. 4a/ii). Weil der Beschuldigte wusste, dass er berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin war, dass die Aktien der H.________ AG vollumfänglich mit Ver- mögenswerten der Privatklägerin finanziert wurden (STK 2024 36, KG- act. 51/2, S. 29, Fragen 219–222) sowie dass die Privatklägerin und er nie da- von sprachen, dass sie ihm die Aktien schenke oder für deren Erwerb ein Dar- lehen gebe (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 30, Fragen 226–230), musste er davon ausgehen, dass deren Erwerb im Rahmen der Vermögensverwaltung er- folgte, die Aktien wirtschaftlich der Privatklägerin zustehen und er diese nur treuhänderisch hält, sie ihm mithin nur anvertraut sind. Nachdem der Beschul- digte – wie bereits erwähnt – wusste, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwalten und vermehren sollte, war ihm auch seine Werterhaltungspflicht be- kannt. Daher musste ihm auch klar sein, dass er eindeutig seinen Willen bekun- det, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, wenn er über seinen Rechtsvertreter mitteilen lässt, dass er die Rechtsauffassung der Privat- klägerin betreffend Anspruch auf Herausgabe der Aktien nicht teile, und zudem auf ein Schreiben verweisen lässt, in dem er sich als Eigentümer der Aktien darstellt (siehe vorne E. 4b/ii). Ebenso musste ihm bewusst sein, dass durch die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung ein Vermögensschaden bei der Privatklägerin in der Höhe des Werts der besagten Aktien entsteht (siehe vorne E. 4b/ii). Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse
Kantonsgericht Schwyz 89 dennoch entsprechend handelte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Da er um die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung der Privatklägerin wusste und ungeachtet dessen ihren Anspruch vereiteln, mithin die Aktien für sich behalten und in seinem Nutzen verwenden wollte, handelte er ausserdem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Von einer solchen ist denn auch nicht auszugehen, weil der Beschuldigte als Vermögensverwalter mangels anderer Abreden verpflichtet war, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zukam, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR), er mithin jederzeit hätte ersatzbereit sein müssen (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), jedoch weder im Schreiben vom 27. April 2016 noch in demjenigen vom 25. November 2015 oder anderweitig zu dieser Zeit darlegte, willens zu sein, Ersatz zu leisten, sondern vielmehr die Herausgabe bzw. Über- tragung der Aktien schlichtweg verweigerte (siehe vorne E. 4b/ii). Mithin fehlte es ihm am Ersatzwillen. Unter Berücksichtigung, dass das Vermögen des Be- schuldigten zu Beginn der Ehe im Vergleich zu demjenigen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 : 10 stand (U-act. 8.1.001, Beilage 10), er ausserdem höhere Schulden als Vermögen hatte und der wesentliche Teil seines Vermö- gens aus Liegenschaften bestand (siehe vorne E. 4a/hh), wäre er – insbeson- dere in Nachachtung der hohen Vermögenswerte, die er sonst noch auf die Privatklägerin zu übertragen hatte und hat (vgl. hinten E. 12 ff. und E. 13 ff.; siehe auch hinten E. 11 ff.) – auch angesichts seines Reinvermögens gemäss seiner Steuererklärung 2015 (U-act. 14.4.006), das aufgrund des besagten Ver-
Kantonsgericht Schwyz 90 mögensstands zu Beginn der Ehe und der berufsmässigen Vermögensverwal- tung ohnehin zu grossen Teilen aus fiduziarisch gehaltenen Vermögenswerten der Privatklägerin bestehen musste, nicht in der Lage gewesen, selbst den Netto-Steuerwert der H.________ AG-Aktien (siehe vorne E. 4b/ii) aus seinen anderen Vermögenswerten der Privatklägerin zum Zeitpunkt, als sie die Aktien herausverlangte, zu ersetzen, zumal er die Aktien an sich nicht herausgeben wollte. Insofern fehlte ihm ebenso die Ersatzfähigkeit. kk) In Anbetracht all dessen ist der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt und der Beschuldigte angesichts der Qualifikation als berufsmässiger Vermögens- verwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, began- gen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
c) Der zweite Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin betrifft die Aktien der I.________ AG (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.2). aa) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es liege ein gültiger Strafantrag vor. Der Beschuldigte bestreite zu Recht nicht, dass für den Kauf der Aktien der I.________ AG Vermögenswerte der Privatklägerin verwendet worden seien. Dies ergebe sich aus den Akten. Eine Schenkung bezüglich der Aktien er- scheine nicht glaubhaft. Die Privatklägerin sei gemäss erstelltem Sachverhalt damit einverstanden gewesen, dass der Beschuldigte ihre Vermögenswerte zum Kauf der Aktien der I.________ AG verwende und der Beschuldigte (statt ihrer Person) im Vordergrund stehe. Indessen habe er den obligatorischen An- spruch der Privatklägerin vereitelt, indem er sich die 2’200 Aktien der I.________ AG angeeignet habe. Indem der Beschuldigte behauptet habe, er
Kantonsgericht Schwyz 91 sei Eigentümer der I.________ AG bzw. der Aktien, und deren Herausgabe ver- weigert habe, habe er unmissverständlich den Willen kundgetan, sich die Aktien angeeignet zu haben. Durch sein Verhalten habe sich der Beschuldigte unrecht- mässig bereichert. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte die Vermögenswerte für sich selbst habe verwenden wollen und er weder fähig noch willens gewesen sei, diese zurückzuerstatten respektive zu ersetzen. Somit habe er die ihm an- vertrauten Vermögenswerte im Sinne des erstellten Sachverhalts unrechtmäs- sig zu seinem eigenen Nutzen verwendet. In subjektiver Hinsicht habe der Be- schuldigte um die wirtschaftliche Fremdheit der ihm anvertrauten Vermögens- werte gewusst, habe er doch selbst angegeben, dass die Investition in die I.________ AG durch Gelder aus dem Vermögen der Privatklägerin getätigt worden sei. Ihm sei damit bekannt gewesen, dass er keinen Anspruch auf be- sagte Vermögenswerte gehabt habe, weshalb er auch nicht davon habe aus- gehen dürfen, er sei Eigentümer der Vermögenswerte bzw. Aktien. Dass es sich um eine Schenkung der Privatklägerin an ihn handle, wie er geltend mache, sei als Schutzbehauptung zu werten, bestünden doch aufgrund der Aktenlage keine berechtigten Gründe, von einer Schenkung auszugehen. Demzufolge habe er auch um die Unrechtmässigkeit der Verwendung gewusst, womit dem Beschuldigten direkter Vorsatz zur Last zu legen sei. Die Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung sei sodann regelmässig und auch vorliegend mit der Aneig- nung selbst gegeben. Indem die Privatklägerin den Beschuldigten mit Schrei- ben vom 21. April 2016 aufgefordert habe, ihr die Vermögenswerte bzw. Aktien herauszugeben, und dieser nicht darauf reagiert habe, habe er zweifelsohne seine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht bekundet. Eine Ersatzbereit- schaft von Seiten des Beschuldigten sei nicht gegeben, zumal der Beschuldigte nachweislich hierfür nicht über ausreichend eigene Mittel verfügt habe. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen habe sich der Beschuldigte demnach der Ver-
Kantonsgericht Schwyz 92 untreuung schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlies- sungsgründe seien keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen sei (angef. Ur- teil, E. II.C.1 ff., insbesondere E. II.C.4.2 ff.). bb) Der Beschuldigte bringt im Zusammenhang mit dem Veruntreuungsvor- wurf betreffend die Aktien der I.________ AG im Wesentlichen dasselbe vor wie in Bezug auf diejenigen der H.________ AG (siehe vorne E. 4b/bb). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz nur insofern, als sie den Beschuldigten nicht als berufsmässigen Vermögensver- walter einstufte und mithin nicht für die qualifizierte Tatvariante verurteilte (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 3). dd) Die Privatklägerin macht im Wesentlichen geltend, es sei erstellt, dass der Beschuldigte am 24. August 2007 in eigenem Namen aber auf Rechnung der Privatklägerin für Fr. 4’577’324.00 sämtliche Aktien der I.________ AG erwor- ben habe. Der Beschuldigte sei immer davon ausgegangen, dass er diese Ak- tien der Privatklägerin aushändigen müsse, was sich auch aus dem Schreiben vom 2. September 2013 ergebe. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm die Aktien geschenkt habe, sei nicht glaubhaft. Das Be- zirksgericht March habe ausserdem im rechtskräftigen Teilurteil vom 22. De- zember 2021 dargelegt, dass es sich beim Beschuldigten um den umfassenden Vermögensverwalter der Privatklägerin gehandelt habe. Indem die Privatkläge- rin den Beschuldigten mit Schreiben vom 21. April 2016 aufgefordert habe, ihr die Vermögenswerte bzw. Aktien herauszugeben und dieser nicht darauf rea- giert habe, habe er seine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht bekundet.
Kantonsgericht Schwyz 93 Eine Ersatzbereitschaft des Beschuldigten liege nicht vor, zumal der Beschul- digte weder über ausreichend Mittel verfüge noch gewillt sei, die Aktien heraus- zugeben. Der Beschuldigte sei daher der qualifizierten Veruntreuung schuldig zu sprechen (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Antrag Ziff. 1 und Rn. 154 ff.). ee) Bezüglich rechtlicher Erwägungen zur Veruntreuung und zum Vermö- gensverwaltungsvertrag wird nach vorne auf E. 4b/ee f. verwiesen. ff) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (an- gef. Urteil, E. II.C.3.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). gg) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Jahr 2007 mit Ver- mögenswerten der Privatklägerin von Fr. 4’577’324.00 sämtliche Namenaktien der I.________ AG von Y.________ kaufte. Die Zahlung erfolgte am 24. August 2007 vom Privatkonto der Privatklägerin bei der N.________ (Bank III) (Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 30; U-act. 8.1.001, Beilage 20; siehe auch den Han- delsregistereintrag der I.________ AG. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschul- digte bereits berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii und E. 4b/hh). Der Beschuldigte wurde im Oktober 2007 zum Ver- waltungsratspräsidenten mit Einzelunterschrift der I.________ AG gewählt (SHAB Nr. ttt). hh) Die 2’200 Namenaktien der I.________ AG lauteten und lauten zwar auf den Namen des Beschuldigten (U-act. 10.1.004, Frage 36; U-act. 10.1.013, Frage 367; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Frage 220). Dass die Privatklä- gerin ihm die Aktien geschenkt oder für deren Erwerb ein Darlehen gegeben haben soll, wie er einwendet, ist jedoch nicht glaubhaft, zumal den Akten keine
Kantonsgericht Schwyz 94 solchen Hinweise zu entnehmen sind und der Beschuldigte selbst aussagte, die Privatklägerin und er hätten nie darüber gesprochen, dass es ein Darlehen oder eine Schenkung sei (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 30, Fragen 226–230). Hinzu kommt, dass auch bei Ehegatten keine Schenkungen vermutet werden (vgl. BGer 5A_907/2018 vom 3. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 2.3) und es vorliegend einen Betrag in der Höhe mehrerer Millionen, mithin einen grossen Teil des Vermögens der Privatklägerin betroffen hätte. Der Beschuldigte erwähnt denn auch kein Darlehen und ebenso wenig eine Schenkung der Privatklägerin in diesem Zusammenhang in den von ihm verfassten Schreiben vom 2. September 2013 bzw. 17. Mai 2015, in denen er u.a. die Geschehnisse und den Ablauf der Investitionen/Projekte – nament- lich in Bezug auf die I.________ AG – schilderte (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U- act. 10.1.004, Frage 72; U-act. 8.1.001, Beilage 10; U-act. 10.1.004, Frage 82). Demgegenüber erklärt er in diesen Schreiben ausdrücklich, das Vermögen der Privatklägerin verwaltet zu haben (siehe auch vorne E. 4a/ii) und dass die Ak- tien der I.________ AG – abgekürzt im Schreiben vom 2. September 2013 mit „BF.________“ – im Safe bei der N.________ (Bank III) für die Privatklägerin jederzeit greifbar seien (U-act. 8.1.001, Beilage 9). Unter diesen Umständen ist weder von einem Darlehen für den Erwerb der Aktien noch von einer Schen- kung auszugehen, sondern vielmehr davon, dass der Beschuldigte 2’200 Na- menaktien der I.________ AG im Rahmen der von ihm gegenüber der Privat- klägerin ausgeübten beruflichen Vermögensverwaltung (siehe vorne E. 4a/ii) zu fiduziarischem Eigentum erwarb, zumal er diese auch anerkanntermassen mit Vermögenswerten der Privatklägerin finanzierte (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Fragen 220–221), und sie daher wirtschaftlich – im Sinne eines obligato- rischen Anspruchs – der Privatklägerin zustanden und auch weiterhin zustehen (vgl. BGE 113 III 26, E. 3; vgl. HGer ZH, HG150280 vom 8. Dezember 2017,
Kantonsgericht Schwyz 95 E. III.1.3.1 ff.). Ausserdem hielt der Beschuldigte im Schreiben vom 2. Septem- ber 2013 selbst fest, dass er das Vermögen der Privatklägerin habe verwalten und vermehren sollen (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Angesichts all dessen waren die 2’200 Namenaktien der I.________ AG dem Beschuldigten somit anvertraut und es traf ihn eine Werterhaltungspflicht (vgl. vorne E. 4b/ee). Die vom Beschuldigten vorgebrachten, ihm angeblich nicht zurechenbaren Transaktionen sind nicht von Bedeutung, weil sie die vor- liegend relevanten Transaktionen nicht betreffen (vgl. STK 2024 36, KG- act. 53/2, Rn. 11 ff.; vgl. vorne E. 4c/gg; vgl. Vi-act. 1, S. 5). Die Privatklägerin verlangte diese Aktien unbestrittenermassen erstmals mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 21. April 2016 vom Beschuldigten heraus (U-act. 8.1.001, Beilage 12). Durch seinen damaligen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilen, dass er von der Rechtsauffassung der Privatklägerin Kenntnis nehme, diese jedoch nicht teile, und er verwies auf das Schreiben vom 25. November 2015 (U-act. 8.1.001, Bei- lage 13). In Letzterem liess der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter be- treffend die I.________ AG insbesondere ausführen, dass er Alleinaktionär sei (U-act. 8.1.001, Beilage 11). Aus diesem Schreiben vom 25. November 2015 allein ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte die Heraus- gabe der Aktien verweigert und damit seinen Willen bekundete, den obligatori- schen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil in diesem Schreiben gar keine Stellungnahme zu einer allfälligen Herausgabe erfolgte, es ausserdem zutrifft, dass er (fiduziarischer) Eigentümer der Aktien resp. Alleinaktionär war bzw. ist, und sich das Schreiben auf dasjenige der Rechtsvertreterin der Privat- klägerin vom 13. Oktober 2015 bezog, in dem sie die Herausgabe der Aktien noch gar nicht verlangte (U-act. 8.3.001, Beilage 8; U-act. 8.1.001, Beilage 11).
Kantonsgericht Schwyz 96 In Kombination mit dem Schreiben vom 27. April 2016 bekundete der Beschul- digte jedoch eindeutig seinen Willen, den obligatorischen Anspruch der Privat- klägerin zu vereiteln, weil dieses Schreiben als Reaktion auf u.a. die konkret verlangte Herausgabe der Aktien der I.________ AG erfolgte, sich aus dem Schreiben klar ergibt, dass der Beschuldigte die Rechtsauffassung und mithin das Bestehen des Herausgabeanspruchs der Privatklägerin nicht anerkennt, sich aufgrund des Verweises auf das Schreiben vom 25. November 2015 un- missverständlich als rechtmässigen Eigentümer der Aktien betrachtet und die Aktien daher nicht herausgeben bzw. auf die Privatklägerin übertragen wird, zu- mal er im Schreiben vom 25. November 2015 auch festhielt, er habe das Ver- mögen der Privatklägerin nie verwaltet (U-act., 8.1.001, Beilage 11), womit er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin aus der durch ihn erfolgten Vermögensverwaltung wider besseres Wissen (siehe U-act. 8.1.001, Beilage 9) zu verschleiern versuchte. Damit liegt die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung vor. Durch dieses Verhalten bewirkte der Beschuldigte unweigerlich, dass sich das Vermögen der Privatklägerin – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – in der Höhe des Werts der besagten Aktien verminderte bzw. nicht durch die Übertragung der Aktien auf die Privatklägerin in diesem Umfang erhöhte. Daher liegt ebenso ein Vermögensschaden durch das Verhalten des Beschuldigten bei der Privat- klägerin vor. Gemäss der letzten bekannten Bewertung der I.________ AG-Ak- tien durch das Steueramt Zürich vom 15. Mai 2017 (U-act. 14.2.009/26–28) be- trägt der Steuerwert einer normalen Namenaktie der I.________ AG per 31. De- zember 2015 brutto Fr. 400.00 und netto (nach Pauschalabzug von 30 %) Fr. 280.00 sowie einer Stimmrechtsaktie brutto Fr. 40.00 und netto (nach Pau- schalabzug von 30 %) Fr. 28.00. Entsprechend weisen die vom Beschuldigten treuhänderisch für die Privatklägerin gehaltenen 2’200 Namenaktien der
Kantonsgericht Schwyz 97 I.________ AG per 31. Dezember 2015 einen Steuerwert von insgesamt Fr. 160’000.00 brutto bzw. von netto Fr. 112’000.00 auf. Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung somit erfüllt. ii) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er das Vermögen der Privatklägerin selbständig und berufsmässig verwaltete (siehe ausführlich vorne E. 4b/jj). Weil der Beschuldigte wusste, dass er berufsmässiger Vermö- gensverwalter der Privatklägerin war, dass die Aktien der I.________ AG voll- umfänglich mit Vermögenswerten der Privatklägerin finanziert wurden (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Fragen 219–222) sowie dass die Privatklägerin und er nie davon sprachen, dass sie ihm die Aktien schenke oder für deren Erwerb ein Darlehen gebe (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 30, Fragen 226– 230), musste er davon ausgehen, dass deren Erwerb im Rahmen der Vermö- gensverwaltung erfolgte, die Aktien wirtschaftlich der Privatklägerin zustehen und er diese nur treuhänderisch hält, sie ihm mithin nur anvertraut sind. Nach- dem der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – wusste, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwalten und vermehren sollte, war ihm auch seine Werter- haltungspflicht bekannt. Daher musste ihm auch klar sein, dass er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, wenn er über seinen Rechtsvertreter mitteilen lässt, dass er die Rechtsauffassung der Privatklägerin betreffend Anspruch auf Herausgabe der Aktien nicht teile, und zudem auf ein Schreiben verweisen lässt, in dem er sich als Alleinaktionär und mithin Eigentümer der Aktien darstellt (siehe vorne E. 4c/hh). Ebenso musste ihm bewusst sein, dass durch die tatbestandsmäs- sige Handlung der Veruntreuung ein Vermögensschaden bei der Privatklägerin in der Höhe des Werts der besagten Aktien entsteht (siehe vorne E. 4c/hh).
Kantonsgericht Schwyz 98 Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse dennoch entsprechend handelte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Weil er um die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung der Privatklä- gerin wusste und ungeachtet dessen ihren Anspruch vereiteln, mithin die Aktien für sich behalten und in seinem Nutzen verwenden wollte, handelte er ausser- dem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass Ersatzbereitschaft vor- liege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Von einer solchen ist denn auch nicht auszugehen, weil der Beschul- digte als Vermögensverwalter mangels anderer Abreden verpflichtet war, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zukam, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR), er mithin jederzeit hätte ersatzbereit sein müssen (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), jedoch weder im Schreiben vom
E. 27 April 2016 noch in demjenigen vom 25. November 2015 oder anderweitig zu dieser Zeit darlegte, willens zu sein, Ersatz zu leisten, sondern vielmehr die Herausgabe bzw. Übertragung der Aktien schlichtweg verweigerte (siehe vorne E. 4c/hh). Mithin fehlte es ihm am Ersatzwillen. Unter Berücksichtigung, dass das Vermögen des Beschuldigten zu Beginn der Ehe im Vergleich zu demjeni- gen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 : 10 stand (U-act. 8.1.001, Bei- lage 10), er ausserdem höhere Schulden als Vermögen hatte und der wesent- liche Teil seines Vermögens aus Liegenschaften bestand (siehe vorne E. 4a/hh), wäre er – insbesondere in Nachachtung der hohen Vermögenswerte, die er sonst noch auf die Privatklägerin zu übertragen hatte und hat (vgl. hinten E. 12 ff. und E. 13 ff.; siehe auch hinten E. 11 ff.) – auch angesichts seines Reinvermögens gemäss seiner Steuererklärung 2015 (U-act. 14.4.006), das
Kantonsgericht Schwyz 99 aufgrund des besagten Vermögensstands zu Beginn der Ehe und der berufs- mässigen Vermögensverwaltung ohnehin zu grossen Teilen aus fiduziarisch gehaltenen Vermögenswerten der Privatklägerin bestehen musste, nicht in der Lage gewesen, selbst den Netto-Steuerwert der I.________ AG-Aktien (siehe vorne E. 4c/hh) aus seinen anderen Vermögenswerten der Privatklägerin zum Zeitpunkt, als sie die Aktien herausverlangte, zu ersetzen, zumal er die Aktien an sich nicht herausgeben wollte. Insofern fehlte ihm ebenso die Ersatzfähig- keit. jj) In Anbetracht all dessen ist der objektive sowie subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt und der Beschuldigte angesichts der Qualifikation als be- rufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
d) Der dritte Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin betrifft die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.3). aa) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im Wesentlichen, weil die Privatklä- gerin gemäss eigenen Aussagen im Sommer 2009 Kenntnis von den Buchhal- tungsunterlagen der H.________ AG gehabt habe, was AY.________ von der BG.________ AG bestätigt habe, seien ihr die Geldflüsse sowie der Umstand, dass der Beschuldigte die mit ihren Vermögenswerten der H.________ AG ge- währten Darlehen in der Buchhaltung der H.________ AG im Passivkonto 2560 „Darlehen A.________“ im Haben, also als Darlehensforderung des Beschul- digten gegenüber der H.________ AG, verbucht habe bzw. habe verbuchen lassen, bekannt. Sie habe selbst davon gesprochen, dass sie realisiert habe,
Kantonsgericht Schwyz 100 dass der Beschuldigte sie mit ihrem Geld betrogen habe. Dementsprechend habe die Antragsfrist ab diesem Moment zu laufen begonnen. Die Privatklägerin habe ihre erste Strafanzeige indessen erst am 15. Juli 2016 eingereicht, womit die Strafantragsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Für die dem Beschuldig- ten gemachten Vorwürfe nach Sommer 2009 sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin das Vorgehen des Beschuldigten, die Darlehen als seine (eige- nen) Forderungen gegenüber der H.________ AG zu verbuchen, gebilligt habe, da sie ihm dies nach ihrer Entdeckung im Sommer 2009 weder verboten noch anderweitige Weisungen oder dergleichen erteilt habe. In diesem Sinne habe ein Freispruch zu erfolgen (angef. Urteil, E. II.D.1 ff., insbesondere E. II.D.5). bb) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, eine berufsmässige Vermö- gensverwaltung liege nicht vor, daher sei ein gültiger Strafantrag erforderlich, doch ein solcher sei nicht vorhanden, weshalb das Verfahren diesbezüglich ein- zustellen sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Antrag Ziff. 2 und Rn. 29 ff.; vgl. vorne E. 4b/bb). cc) Die Staatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, weil der Beschul- digte als berufsmässiger Vermögensverwalter zu qualifizieren sei, bedürfe es keines Strafantrags. Der Beschuldigte sei daher auch in diesem Punkt wegen qualifizierter Veruntreuung zu verurteilen. Doch selbst wenn der Beschuldigte nicht als berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin zu qualifizieren sei, liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein gültiger Strafantrag vor (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 7 ff.). dd) Die Privatklägerin erklärt im Wesentlichen, die Vorinstanz thematisiere die eigentliche Tathandlung im angefochtenen Urteil nicht. Der Vorwurf in der An- klageschrift laute darauf, dass sich der Beschuldigte in der Zeit von 2008 bis
Kantonsgericht Schwyz 101 Ende 2014 Fr. 4’766’598.00 von der H.________ AG habe auszahlen lassen, wobei diese Vermögenswerte für ihn wirtschaftlich fremd gewesen und geblie- ben seien, weil er die Vermögenswerte nicht für sich, sondern für die Privatklä- gerin entgegengenommen habe. Diese Rückzahlungen, die sich der Beschul- digte ab April 2016 angeeignet habe, würden nachweislich aus Vermögenswer- ten stammen, die der Beschuldigte als Vermögensverwalter der Privatklägerin investiert habe. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten die ursprünglich in- vestierten Gelder in der Höhe von Fr. 5’119’292.95 weder geschenkt noch habe sie ihm in dieser Höhe ein Darlehen gewährt. Ebenso wenig habe ein Gesell- schaftsverhältnis zwischen den Parteien vorgelegen. Der Beschuldigte sei seit dem Jahr 2004 der Vermögensverwalter der Privatklägerin und er habe deren Gelder im Rahmen der Vermögensverwaltung investiert. Die Investitionen in die H.________ AG seien daher fiduziarisch in eigenem Namen, aber auf Rech- nung der Privatklägerin erfolgt. Im rechtskräftigen Teilurteil des Bezirksgericht March vom 22. Dezember 2021 werde dargelegt, dass die Privatklägerin nebst den Vermögenswerten für den Kauf der Aktien der H.________ AG weitere In- vestitionen von zusätzlichen Eigengütern in Form von Darlehen im Umfang von mehreren Millionen Franken in die H.________ AG nachgewiesen habe. Der Beschuldigte habe sich am 21. Dezember 2011 Fr. 1’143’828.00 und am 5. No- vember 2013 Fr. 776’833.60 zulasten der H.________ AG auf sein Privatkonto überweisen lassen. Die Gelder, die aus Investitionen mit Vermögenswerten der Privatklägerin stammen würden und an den Beschuldigten geflossen seien, seien ihm anvertraut gewesen. Er habe eine Werterhaltungspflicht gehabt. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten sämtliche eigenmächtige Vermögens- verwaltungshandlungen untersagt und die Herausgabe ihrer Vermögenswerte verlangt. Der Beschuldigte sei jedoch nicht gewillt, die mit dem verwalteten Ver- mögen der Privatklägerin erworbenen Aktiven herauszugeben und mache gel- tend, er sei rechtmässiger Eigentümer dieser Aktiven. Am 21. April 2016 habe
Kantonsgericht Schwyz 102 die Privatklägerin die Herausgabe ihrer Vermögenswerte verlangt, worauf der Beschuldigte nicht reagiert habe. Damit habe er seine Aneignungs- und Berei- cherungsabsicht gezeigt. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei die Tathand- lung nicht darin zu sehen, dass sich der Beschuldigte als Gläubiger gegenüber der H.________ AG ausgegeben habe. Vielmehr sei strafrechtlich relevant, dass der Beschuldigte als Vermögensverwalter die der Privatklägerin zustehen- den Rückzahlungen der H.________ AG nicht an die Privatklägerin zurückü- berwiesen habe, als sie dies im April 2016 verlangt habe. Er mache sogar gel- tend, dass die Gelder ihm zustehen würden. Ein Strafantrag sei nicht erforder- lich, weil es sich um ein Offizialdelikt handle. Ohnehin habe die Strafantragsfrist im Sommer 2009 noch gar nicht ausgelöst werden können, weil der Beschul- digte der Privatklägerin erst am 27. April 2016 mitgeteilt habe, dass er sich die anvertrauten Vermögenswerte aneigne. Ausgeschlossen sei, dass die Privat- klägerin dem Beschuldigten in der Zeit von 2008 bis 2013 einfach so Fr. 5’119’292.95 zur Verfügung gestellt und geschenkt habe. Der Beschuldigte habe über diese Vermögenswerte in seiner Funktion als Vermögensverwalter verfügt und die Gelder als solcher für die Privatklägerin in die H.________ AG investiert (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 162 ff.). ee) Bezüglich rechtlicher Erwägungen zur Veruntreuung und zum Vermö- gensverwaltungsvertrag wird nach vorne auf E. 4b/ee f. verwiesen. ff) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (an- gef. Urteil, E. II.D.2 und E. II.D.4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 103 gg) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom
E. 29 Februar 2008 bis 7. Dezember 2013 der H.________ AG mit Vermögens- werten der Privatklägerin Darlehen in der Höhe von total Fr. 5’119’292.95 ge- währte, zumal er im Zusammenhang mit diesen Darlehen ausführte, dass er die Überbauung H.________ AG habe realisieren wollen, wofür er die finanzielle Unterstützung der Privatklägerin benötigt habe, dass er berechtigt gewesen sei, die von ihr erhaltenen Gelder sinnvoll in die H.________ AG zu investieren, und dass er die von der Privatklägerin für die Finanzierung der Überbauung H.________ AG geleisteten rund Fr. 5.3 Mio. nie bestritten habe (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 88, 89 und 100). Die einzelnen Darlehensbeträge wurden alle- samt in der Buchhaltung der H.________ AG im Passivkonto 2560 „Darlehen A.________“ im Haben, mithin als Darlehensforderung des Beschuldigten ge- genüber der H.________ AG verbucht (U-act. 14.5.009 ff.; siehe bezüglich der einzelnen Transaktionen Vi-act. 1, S. 6 f., sowie die Aktenhinweise in U- act. 10.1.015, Rn. 388–389). Über dieses Konto lief ausserdem das beim Kauf der H.________ AG-Aktien von Q.________ mit Vermögenswerten der Privat- klägerin übernommene Darlehen (siehe vorne E. 4b/hh; siehe U- act. 14.5.009/30: Saldovortrag von Fr. 1’825’553.95 sowie Buchungen am
1. Januar 2008 betreffend Darlehenszins von Q.________; siehe U- act. 14.5.010/31: Liberierung von 1’902 Aktien durch Verrechnung von Fr. 1’902’000.00 gemäss Buchung vom 23. Januar 2009). Hinzu kamen Darle- henszinsen in den Jahren 2008 bis 2013 von insgesamt rund Fr. 235’000.00 (U- act. 14.5.009 ff., jeweils Konto 2560), die ebenso der Privatklägerin zustehen, zumal die Darlehen, für welche die Zinsgutschriften erfolgten, mit Vermögens- werten der Privatklägerin gewährt wurden. Wie bereits erwähnt, anerkennt der Beschuldigte denn auch im Zusammenhang mit den Darlehensgewährungen an die H.________ AG, dass die Privatklägerin jedenfalls rund Fr. 5.3. Mio. in die Gesellschaft investierte (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 100).
Kantonsgericht Schwyz 104 Vor der ersten Darlehensgewährung mit Vermögenswerten der Privatklägerin war der Beschuldigte bereits berufsmässiger Vermögensverwalter der Privat- klägerin (siehe vorne E. 4a/ii, E. 4b/hh und 4c/gg). Weil die Darlehen zudem über das Passivkonto 2560 „Darlehen A.________“ verbucht wurden, der Be- schuldigte mithin nach aussen als (fiduziarischer) Eigentümer bzw. Berechtigter der aus dem Vermögen der Privatklägerin geleisteten Darlehen auftrat, ist da- von auszugehen, dass die Darlehensgewährungen im Rahmen der berufsmäs- sigen Vermögensverwaltung erfolgten. Ansonsten wären die Darlehensforde- rungen auf den Namen der Privatklägerin zu verbuchen gewesen, weil die Buchführung namentlich wahrheitsgetreu erfolgen muss (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR). Wirtschaftlich standen und stehen die Darlehensforderungen somit der Privatklägerin zu. Der Beschuldigte hielt im Schreiben vom 2. September 2013 wie bereits erwähnt fest, dass er das Vermögen der Privatklägerin habe verwalten und vermehren sollen (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Die Vermögenswerte waren dem Beschuldigten somit anvertraut und es traf ihn eine Werterhaltungspflicht (vgl. vorne E. 4b/ee; siehe zur berufsmäs- sigen Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten vorne E. 4a/ii). Wer die entsprechenden Transaktionen, mithin die Investitionen, im Einzelnen vornahm, ist daher nicht relevant (siehe auch vorne E. 4a/ii). Im Zeitraum vom 10. April 2008 bis 19. Dezember 2014 liess der Beschuldigte, der einziges Mitglied des Verwaltungsrats der H.________ AG war und ist (siehe vorne E. 4b/hh; siehe den Handelsregistereintrag der H.________ AG im Handelsregister des Kantons Schwyz sowie den gelöschten Eintrag im Han- delsregister des Kantons Zürich), von der Darlehensforderung gemäss Konto 2560 in der Buchhaltung der H.________ AG insgesamt Fr. 5’278’291.80 zurückzahlen (siehe U-act. 14.5.009 ff.; siehe bezüglich der einzelnen Transak- tionen Vi-act. 1, S. 8 f., sowie die Aktenhinweise in U-act. 10.1.015, Rn. 409–
Kantonsgericht Schwyz 105 410). Von diesen Rückzahlungen flossen einzig diejenige vom 2. Juli 2009 über Fr. 11’693.35 vom Kontokorrent Nr. ss bei der N.________ (Bank III) lautend auf H.________ AG (U-act. 6.12.002/5; U-act. 14.5.010/31) sowie diejenige vom 23. April 2010 über Fr. 500’000.00 vom Baukreditkonto Nr. rr bei der AA.________ (Bank VIII) lautend auf H.________ AG (U-act. 6.15.012/63; U- act. 14.5.011/29) an die Privatklägerin zurück. Im Übrigen gingen die Rückzah- lungen entweder direkt an den Beschuldigten oder an Dritte (siehe U- act. 14.5.009 ff.; siehe bezüglich der einzelnen Transaktionen Vi-act. 1, S. 8 f., sowie die Aktenhinweise in U-act. 10.1.015, Rn. 409–410). Die vom Beschul- digten eingewendeten angeblich durch die Privatklägerin vorgenommenen Transaktionen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 11 ff.) betreffen keine der Transaktionen in Bezug auf die Darlehensrückzahlungen (vgl. Vi-act. 1, S. 8 f.). Die Privatklägerin verlangte die ihr zustehenden Darlehen bzw. die entspre- chenden Rückzahlungen erstmals mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom
21. April 2016 vom Beschuldigten heraus (U-act. 8.1.001, Beilage 12). Jeden- falls musste der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschuldigte dieses Schreiben nach Treu und Glauben in diesem Sinne verstehen, zumal darin er- wähnt wird, der Beschuldigte habe im Jahr 2005 die Verwaltung des gesamten Vermögens der Privatklägerin übernommen, in Bezug auf die H.________ AG habe er sich diverse sechs- und siebenstellige Frankenbeträge zulasten der Ge- sellschaft überweisen lassen, was mit seiner Treuepflicht gegenüber der Privat- klägerin nicht vereinbar sei, er sei mehrfach auf seine Informations-, Abrech- nungs- und Ablieferungspflicht aufmerksam gemacht worden, diesen Pflichten sei er jedoch nicht nachgekommen und er habe die von der Privatklägerin er- langten Vermögenswerte (Wertpapiere, Forderungen etc.) nicht herausgege- ben (U-act. 8.1.001, Beilage 12). In den davor an den damaligen Rechtsvertre- ter des Beschuldigten gerichteten Schreiben betreffend Vermögensverwaltung
Kantonsgericht Schwyz 106 wurden die Darlehen bzw. die von der H.________ AG an den Beschuldigten geflossenen hohen Geldbeträge hingegen nicht erwähnt bzw. herausverlangt (vgl. U-act. 8.3.001, Beilagen 7 ff.). Dem Beschuldigten musste daher erst nach dem Schreiben vom 21. April 2016 klar sein, dass die Privatklägerin die ihr zu- stehenden Darlehensforderungen gegenüber der H.________ AG von ihm her- ausverlangt. Durch seinen damaligen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilen, dass er von der Rechtsauffassung der Privatklä- gerin Kenntnis nehme, diese jedoch nicht teile, und er verwies auf das Schrei- ben vom 25. November 2015 (U-act. 8.1.001, Beilage 13). In Letzterem liess der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter betreffend die H.________ AG insbesondere ausführen, dass er Mehrheitsaktionär und faktischer Eigentümer sei sowie dass die H.________ AG ihm Darlehen in Millionenhöhe gewährt habe (U-act. 8.1.001, Beilage 11). Aus diesem Schreiben vom 25. November 2015 allein ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte die Übertragung der der Privatklägerin zustehenden Darlehen resp. der entspre- chenden Rückzahlungen auf diese verweigert und damit seinen Willen bekun- dete, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil in die- sem Schreiben gar keine Stellungnahme zu einer allfälligen Herausgabe bzw. Übertragung der Darlehen oder der entsprechenden Rückzahlungen er- folgte, es ausserdem zutrifft, dass er (fiduziarischer) Eigentümer der Aktien resp. Mehrheitsaktionär war bzw. ist, und sich das Schreiben auf dasjenige der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 13. Oktober 2015 bezog, in dem sie die Herausgabe bzw. die Übertragung der Darlehen resp. der entsprechenden Rückzahlungen noch gar nicht verlangte (U-act. 8.3.001, Beilage 8; U- act. 8.1.001, Beilage 11). In Kombination mit dem Schreiben vom 27. April 2016
Kantonsgericht Schwyz 107 bekundete der Beschuldigte jedoch eindeutig seinen Willen, den obligatori- schen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil dieses Schreiben als Re- aktion auf u.a. die verlangte Herausgabe der Vermögenswerte der Privatkläge- rin und damit der Darlehen bzw. der entsprechenden Rückzahlungen erfolgte – was sich wie erwähnt jedenfalls nach Treu und Glauben aus dem Schreiben vom 21. April 2016 ergibt –, sich aus dem Schreiben vom 27. April 2016 ebenso ergibt, dass der Beschuldigte die Rechtsauffassung und mithin das Bestehen des Herausgabe- bzw. Übertragungsanspruchs der Privatklägerin nicht aner- kennt, sich aufgrund des Verweises auf das Schreiben vom 25. November 2015 unmissverständlich als rechtmässigen Eigentümer der H.________ AG sowie der Darlehen bzw. Vermögenswerte betrachtet und diese daher nicht heraus- geben bzw. auf die Privatklägerin übertragen wird, zumal er im Schreiben vom
25. November 2015 auch festhielt, er habe das Vermögen der Privatklägerin nie verwaltet (U-act., 8.1.001, Beilage 11), womit er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin aus der durch ihn erfolgten Vermögensverwaltung wider bes- seres Wissen (siehe U-act. 8.1.001, Beilage 9) zu verschleiern versuchte. Damit liegt die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung vor. Nicht relevant ist, wer die Darlehensbeträge konkret überwies oder die entsprechenden Zahlun- gen ausführte, weil der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter mangels anderweitiger Abrede verpflichtet war, die ihm anvertrauten Vermö- genswerte der Privatklägerin auf Verlangen jederzeit herauszugeben (Art. 400 Abs. 1 OR; vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), unabhängig davon, ob er die konkreten Überweisungen für die Investitionen selbst vorgenommen hatte. Durch dieses Verhalten bewirkte der Beschuldigte unweigerlich, dass sich das Vermögen der Privatklägerin – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – in der Höhe des Werts der besagten Darlehen verminderte bzw. nicht durch die Herausgabe
Kantonsgericht Schwyz 108 bzw. Übertragung der Darlehen auf die Privatklägerin in diesem Umfang er- höhte. Daher liegt ein Vermögensschaden durch das Verhalten des Beschul- digten bei der Privatklägerin vor. Die erfolgten Rückzahlungen der Darlehen von insgesamt Fr. 5’278’291.80 wären vollumfänglich der Privatklägerin zugestan- den. Unter Berücksichtigung der Rückzahlungen von Fr. 500’000.00 sowie Fr. 11’693.35 resultiert ein Schaden bei der Privatklägerin von Fr. 4’766’598.45. Die Privatklägerin verlangt denn auch einen Betrag in dieser Höhe und aner- kennt mithin diese Schadenshöhe (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 162 ff.). Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung somit erfüllt. hh) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er das Vermögen der Privatklägerin selbständig und berufsmässig verwaltete (siehe ausführlich vorne E. 4b/jj). Weil der Beschuldigte wusste, dass er berufsmässiger Vermö- gensverwalter der Privatklägerin war und dass die Darlehensgewährungen voll- umfänglich mit Vermögenswerten der Privatklägerin erfolgten (Vi-act. 39, Plä- doyer 8, Rn. 100), musste er davon ausgehen, dass diese im Rahmen der Ver- mögensverwaltung erfolgten, die Darlehensforderungen wirtschaftlich der Pri- vatklägerin zustehen und er diese nur treuhänderisch hält, sie ihm mithin nur anvertraut sind. Nachdem der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – wusste, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwalten und vermehren sollte, war ihm auch seine Werterhaltungspflicht bekannt. Daher musste ihm auch klar sein, dass er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, wenn er über seinen Rechtsvertreter mitteilen lässt, dass er die Rechtsauffassung der Privatklägerin betreffend Anspruch auf Herausgabe bzw. Übertragung der Darlehen resp. der entsprechenden Rück- zahlungen nicht teile, und zudem auf ein Schreiben verweisen lässt, in dem er
Kantonsgericht Schwyz 109 sich als Mehrheitsaktionär sowie Eigentümer der H.________ AG darstellt und in dem er auf ihm von der H.________ AG gewährte Darlehen verweist (siehe vorne E. 4d/gg). Ebenso musste ihm bewusst sein, dass durch die tatbestands- mässige Handlung der Veruntreuung ein Vermögensschaden bei der Privatklä- gerin in der Höhe des Werts der nicht an die Privatklägerin zurückgeflossenen Darlehen bzw. Rückzahlungen entsteht (siehe vorne E. 4d/gg). Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse dennoch entsprechend handelte, han- delte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Weil er um die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung der Privatklä- gerin wusste und ungeachtet dessen ihren Anspruch vereiteln, mithin die Dar- lehen bzw. Rückzahlungen für sich behalten und in seinem Nutzen verwenden wollte, handelte er ausserdem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Von einer solchen ist denn auch nicht auszuge- hen, weil der Beschuldigte als Vermögensverwalter mangels anderer Abreden verpflichtet war, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechen- schaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zukam, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR), er mithin jederzeit hätte ersatzbereit sein müssen (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), jedoch weder im Schreiben vom 27. April 2016 noch in demjenigen vom 25. November 2015 oder ander- weitig zu dieser Zeit darlegte, willens zu sein, Ersatz zu leisten, sondern viel- mehr die Herausgabe bzw. Übertragung der Darlehen/Rückzahlungen schlicht- weg verweigerte (siehe vorne E. 4d/gg). Mithin fehlte es ihm am Ersatzwillen. Unter Berücksichtigung, dass das Vermögen des Beschuldigten zu Beginn der Ehe im Vergleich zu demjenigen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 :
Kantonsgericht Schwyz 110 10 stand (U-act. 8.1.001, Beilage 10), er ausserdem höhere Schulden als Ver- mögen hatte und der wesentliche Teil seines Vermögens aus Liegenschaften bestand (siehe vorne E. 4a/hh), wäre er – insbesondere in Nachachtung der hohen Vermögenswerte, die er sonst noch auf die Privatklägerin zu übertragen hatte und hat (vgl. hinten E. 12 ff. und E. 13 ff.; siehe auch hinten E. 11 ff.) – auch angesichts seines Reinvermögens gemäss seiner Steuererklärung 2015 (U-act. 14.4.006), das aufgrund des besagten Vermögensstands zu Beginn der Ehe und der berufsmässigen Vermögensverwaltung ohnehin zu grossen Teilen aus fiduziarisch gehaltenen Vermögenswerten der Privatklägerin bestehen musste, nicht in der Lage gewesen, aus seinen Vermögenswerten der Privat- klägerin Fr. 4’766’598.45 zum Zeitpunkt, als sie die Darlehen/Rückzahlungen herausverlangte, zu ersetzen. Insofern fehlte ihm ebenso die Ersatzfähigkeit. ii) In Anbetracht all dessen ist der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt und der Beschuldigte angesichts der Qualifikation als berufsmässiger Vermögens- verwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, began- gen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
e) Der vierte Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin betrifft die Gewährung eines Darlehens an die J.________ GmbH mit Vermögenswer- ten der Privatklägerin (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.4). aa) In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Strafantragsfrist sei eingehalten worden. Eine Verletzung des Anklageprinzips sei nicht auszumachen. Die Privatklägerin habe gemäss erstelltem Sachverhalt der J.________ GmbH ein Darlehen gewährt. Der Verwendungszweck des Dar- lehens habe unbestrittenermassen im Kauf eines Teslas bestanden. Indem der
Kantonsgericht Schwyz 111 Beschuldigte dieses Darlehen in der Buchhaltung der J.________ GmbH im Passivkonto 2060 „KK A.________“ im Soll verbucht habe, habe er sich diese Darlehensforderung unmissverständlich angeeignet. Der Beschuldigte habe denn auch keinen nachvollziehbaren Grund angegeben, weshalb die Darle- hensforderung ihm zustehen solle. Durch dieses Verhalten habe sich der Be- schuldigte unrechtmässig bereichert. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Darlehen nicht an die Privatklägerin habe zurückzahlen, sondern dieses für sich selbst habe verwenden wollen und er weder fähig noch willens gewesen sei, dieses zurückzuerstatten respektive zu ersetzen, ansons- ten er das Darlehen nicht in der Buchhaltung im Passivkonto 2060 „KK A.________“ im Soll verbucht hätte. In subjektiver Hinsicht habe der Beschul- digte um die wirtschaftliche Fremdheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte gewusst, zumal er nicht bestreite, dass das Darlehen mit Vermögenswerten der Privatklägerin gewährt worden sei. Ihm sei damit bekannt gewesen, dass er keinen Anspruch auf die besagte Darlehensforderung gehabt habe, weshalb er auch nicht davon habe ausgehen dürfen, diese stünde ihm zu. Demzufolge habe er um die Unrechtmässigkeit der Verwendung gewusst. Indem der Be- schuldigte das Darlehen in der Buchhaltung der J.________ GmbH dennoch im Passivkonto 2060 „KK A.________“ im Soll verbucht habe, sei ihm direkter Vor- satz zur Last zu legen. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung sei sodann regelmässig und auch vorliegend mit der Aneignung selbst gegeben. Indem der Beschuldigte die Darlehensforderung am 16. Oktober 2009 in der Buchhaltung der J.________ GmbH im Passivkonto 2060 „KK A.________“ im Soll verbucht habe, habe er zweifelsohne seine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht be- kundet. Der Beschuldigte habe sich demnach der Veruntreuung schuldig ge- macht. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe seien keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am
Kantonsgericht Schwyz 112
16. Oktober 2009, schuldig zu sprechen sei (angef. Urteil, E. II.E.1 ff., insbe- sondere E. II.E.6.2 ff.). bb) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, eine berufsmässige Vermö- gensverwaltung liege nicht vor, daher sei ein gültiger Strafantrag erforderlich, doch ein solcher sei nicht vorhanden, weshalb das Verfahren diesbezüglich ein- zustellen sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Antrag Ziff. 2 und Rn. 29 ff.; vgl. vorne E. 4b/bb). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz nur insofern, als sie den Beschuldigten nicht als berufsmässigen Vermögensver- walter einstufte und mithin nicht für die qualifizierte Tatvariante verurteilte (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 3). Dasselbe gilt für die Privatklägerin (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Antrag Ziff. 1 und Rn. 1 ff.). dd) Bezüglich rechtlicher Erwägungen zur Veruntreuung und zum Vermö- gensverwaltungsvertrag wird nach vorne auf E. 4b/ee f. verwiesen. ee) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angef. Urteil, E. II.E.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit ihren Vermögenswerten über die I.________ AG einen Tesla Roadster gekauft habe (U-act. 10.1.013, Fragen 25 ff.). ff) Unbestritten und erstellt ist, dass am 16. Oktober 2009 eine Überweisung von einem allein auf die Privatklägerin lautenden Bankkonto, mithin aus dem
Kantonsgericht Schwyz 113 Vermögen der Privatklägerin, in der Höhe von EUR 110’000.00 auf das Konto der J.________ GmbH erfolgte (U-act. 8.2.001, Beilagen 2 f.; Vi-act. 39, Plä- doyer 8, Rn. 90). In der Buchhaltung der J.________ GmbH wurde der Zah- lungseingang im Aktivkonto 1025 „N.________ (Bank III), EUR“ mit dem Text „CH A.________ Einzahlung“ verbucht. Die Gegenbuchung fand im Passiv- konto 2060 „KK A.________“ statt. Der Beschuldigte trat nach aussen somit als Berechtigter der Forderung auf, obwohl das entsprechende Darlehen aus dem Vermögen der Privatklägerin stammte und wirtschaftlich mithin ihr zustand. Auf- grund dessen sowie des Umstands, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit bereits berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin war (siehe vorne E. 4a/ii), ist davon auszugehen, dass die Darlehensgewährung aus dem Ver- mögen der Privatklägerin an die J.________ GmbH im Rahmen der berufsmäs- sigen Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten erfolgte. Ansonsten wäre die Darlehensforderung auf den Namen der Privatklägerin zu verbuchen gewe- sen, weil die Buchführung namentlich wahrheitsgetreu erfolgen muss (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR). Der Beschuldigte hielt im Schreiben vom 2. September 2013 wie bereits erwähnt fest, dass er das Vermögen der Privatklägerin habe verwal- ten und vermehren sollen (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Der Vermögenswert war dem Beschuldigten somit anvertraut und es traf ihn eine Werterhaltungspflicht (vgl. vorne E. 4b/ee; siehe zur berufsmässigen Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten vorne E. 4a/ii). Das Geld ver- wendete der Beschuldigte in der Folge unbestrittenermassen zum Kauf eines Fahrzeugs der Marke Tesla über die I.________ AG für den Betrag von rund EUR 99’000.00 (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 90). Gemäss Ausführungen des Be- schuldigten lautete dieses stets auf die I.________ AG und wurde mittlerweile verkauft (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 90).
Kantonsgericht Schwyz 114 Die Privatklägerin verlangte vom Beschuldigten die von ihr erlangten Vermö- genswerte (Wertpapiere, Forderungen etc.) und mithin die besagte Darlehens- forderung gegenüber der J.________ GmbH erstmals mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 21. April 2016 vom Beschuldigten heraus (U-act. 8.1.001, Beilage 12). Jedenfalls musste der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschuldigte dieses Schreiben nach Treu und Glauben in diesem Sinne verste- hen, zumal darin erwähnt wird, der Beschuldigte habe im Jahr 2005 die Verwal- tung des gesamten Vermögens der Privatklägerin übernommen, er sei mehr- fach auf seine Informations-, Abrechnungs- und Ablieferungspflicht aufmerk- sam gemacht worden, diesen Pflichten sei er jedoch nicht nachgekommen und er habe die von der Privatklägerin erlangten Vermögenswerte (Wertpapiere, Forderungen etc.) nicht herausgegeben (U-act. 8.1.001, Beilage 12). In den da- vor an den damaligen Rechtsvertreter des Beschuldigten gerichteten Schreiben betreffend Vermögensverwaltung wurden nicht sämtliche Vermögenswerte der Privatklägerin herausverlangt, insbesondere nicht das besagte Darlehen (vgl. U-act. 8.3.001, Beilagen 7 ff.). Dem Beschuldigten musste daher erst nach dem Schreiben vom 21. April 2016 klar sein, dass die Privatklägerin die ihr zu- stehende Darlehensforderung gegenüber der J.________ GmbH von ihm her- ausverlangt. Durch seinen damaligen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilen, dass er von der Rechtsauffassung der Privatklä- gerin Kenntnis nehme, diese jedoch nicht teile, und er verwies auf das Schrei- ben vom 25. November 2015 (U-act. 8.1.001, Beilage 13). Aus diesem Schrei- ben vom 25. November 2015 allein ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte die Herausgabe bzw. Übertragung der Vermögenswerte der Privatklägerin und mithin des besagten Darlehens auf sie verweigert und damit seinen Willen bekundete, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu
Kantonsgericht Schwyz 115 vereiteln, weil in diesem Schreiben gar keine Stellungnahme zu einer allfälligen Herausgabe bzw. Übertragung der Vermögenswerte bzw. des entsprechenden Darlehens erfolgte, nachdem sich das Schreiben auf dasjenige der Rechtsver- treterin der Privatklägerin vom 13. Oktober 2015 bezog, in dem sie die Heraus- gabe bzw. die Übertragung der Vermögenswerte bzw. des Darlehens noch gar nicht verlangte (U-act. 8.3.001, Beilage 8; U-act. 8.1.001, Beilage 11). In Kom- bination mit dem Schreiben vom 27. April 2016 bekundete der Beschuldigte je- doch eindeutig seinen Willen, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil dieses Schreiben als Reaktion auf u.a. die verlangte Heraus- gabe der Vermögenswerte der Privatklägerin und damit auch des fraglichen Darlehens erfolgte – was sich wie erwähnt jedenfalls nach Treu und Glauben aus dem Schreiben vom 21. April 2016 ergibt –, sich aus dem Schreiben vom
27. April 2016 ebenso ergibt, dass der Beschuldigte die Rechtsauffassung und mithin das Bestehen des Herausgabe- bzw. Übertragungsanspruchs der Privat- klägerin nicht anerkennt und entsprechend die Vermögenswerte wie auch das Darlehen gegenüber der J.________ GmbH nicht herausgeben bzw. auf die Privatklägerin übertragen wird, zumal er im Schreiben vom 25. November 2015
– auf das er im Schreiben vom 27. April 2016 verweist – festhielt, er habe das Vermögen der Privatklägerin nie verwaltet (U-act., 8.1.001, Beilage 11), womit er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin aus der durch ihn erfolgten Vermögensverwaltung wider besseres Wissen (siehe U-act. 8.1.001, Beilage 9) zu verschleiern versuchte. Damit liegt die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung vor. Nicht relevant ist, wer den Darlehensbetrag konkret überwies oder die entsprechende Zahlung ausführte, weil der Beschuldigte als berufs- mässiger Vermögensverwalter mangels anderweitiger Abrede verpflichtet war, die ihm anvertrauten Vermögenswerte der Privatklägerin auf Verlangen jeder- zeit herauszugeben (Art. 400 Abs. 1 OR; vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119),
Kantonsgericht Schwyz 116 unabhängig davon, ob er die konkreten Überweisungen für die Investitionen selbst vorgenommen hatte. Durch dieses Verhalten bewirkte der Beschuldigte unweigerlich, dass sich das Vermögen der Privatklägerin – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – in der Höhe des Werts des besagten Darlehens verminderte bzw. nicht durch die Heraus- gabe bzw. Übertragung des Darlehens auf die Privatklägerin in diesem Umfang erhöhte. Daher liegt ein Vermögensschaden durch das Verhalten des Beschul- digten bei der Privatklägerin in Höhe von EUR 110’000.00 vor. Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung somit erfüllt. gg) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er das Vermögen der Privatklägerin selbständig und berufsmässig verwaltete (siehe ausführlich vorne E. 4b/jj). Weil der Beschuldigte wusste, dass er berufsmässiger Vermö- gensverwalter der Privatklägerin war und dass die Darlehensgewährung an die J.________ GmbH vollumfänglich mit Vermögenswerten der Privatklägerin er- folgte – kam das Geld doch von ihrem nur auf sie lautenden Privatkonto (Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 90; U-act. 8.2.001, Beilagen 2 f.), was der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäftsführer der J.________ GmbH wissen musste –, musste er davon ausgehen, dass diese im Rahmen der Vermögensverwal- tung erfolgten, die Darlehensforderung wirtschaftlich der Privatklägerin zusteht und er diese nur treuhänderisch hält, sie ihm mithin nur anvertraut ist. Nachdem der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – wusste, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwalten und vermehren sollte, war ihm auch seine Werterhal- tungspflicht bekannt. Daher musste ihm auch klar sein, dass er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln,
Kantonsgericht Schwyz 117 wenn er über seinen Rechtsvertreter mitteilen lässt, dass er die Rechtsauffas- sung der Privatklägerin betreffend Anspruch auf Herausgabe bzw. Übertragung sämtlicher ihrer Vermögenswerte und damit auch des Darlehens oder allfälliger Rückzahlungen desselben nicht teile, und zudem auf ein Schreiben verweisen lässt, in dem wider besseres Wissen die Vermögensverwaltung abstreitet und damit zu verschleiern versucht (siehe vorne E. 4e/ff). Ebenso musste ihm be- wusst sein, dass durch die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung ein Vermögensschaden bei der Privatklägerin in der Höhe des Werts des nicht an die Privatklägerin zurückgeflossenen bzw. -übertragenen Darlehens oder allfäl- liger Rückzahlungen entsteht (siehe vorne E. 4e/ff). Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse dennoch entsprechend handelte, handelte er wis- sentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Weil er um die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung der Privatklä- gerin wusste und ungeachtet dessen ihren Anspruch vereiteln, mithin das Dar- lehen oder allfällige Rückzahlungen für sich behalten und in seinem Nutzen ver- wenden wollte, handelte er ausserdem in unrechtmässiger Bereicherungsab- sicht. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Be- schuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Von einer solchen ist denn auch nicht auszugehen, weil der Beschuldigte als Vermögensverwalter mangels an- derer Abreden verpflichtet war, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäfts- führung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus ir- gendeinem Grunde zukam, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR), er mithin jederzeit hätte ersatzbereit sein müssen (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), jedoch we- der im Schreiben vom 27. April 2016 noch in demjenigen vom 25. November 2015 oder anderweitig zu dieser Zeit darlegte, willens zu sein, Ersatz zu leisten, sondern vielmehr die Herausgabe bzw. Übertragung der Vermögenswerte und
Kantonsgericht Schwyz 118 mithin des Darlehens oder allfälliger Rückzahlungen schlichtweg verweigerte (siehe vorne E. 4e/ff). Mithin fehlte es ihm am Ersatzwillen. Unter Berücksichti- gung, dass das Vermögen des Beschuldigten zu Beginn der Ehe im Vergleich zu demjenigen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 : 10 stand (U- act. 8.1.001, Beilage 10), er ausserdem höhere Schulden als Vermögen hatte und der wesentliche Teil seines Vermögens aus Liegenschaften bestand (siehe vorne E. 4a/hh), wäre er – insbesondere in Nachachtung der hohen Vermö- genswerte, die er sonst noch auf die Privatklägerin zu übertragen hatte und hat (vgl. hinten E. 12 ff. und E. 13 ff.; siehe auch hinten E. 11 ff.) – auch angesichts seines Reinvermögens gemäss seiner Steuererklärung 2015 (U-act. 14.4.006), das aufgrund des besagten Vermögensstands zu Beginn der Ehe und der be- rufsmässigen Vermögensverwaltung ohnehin zu grossen Teilen aus fiduzia- risch gehaltenen Vermögenswerten der Privatklägerin bestehen musste, nicht in der Lage gewesen, aus seinen Vermögenswerten der Privatklägerin EUR 110’000.00 zum Zeitpunkt, als sie die Vermögenswerte herausverlangte, zu ersetzen. Insofern fehlte ihm ebenso die Ersatzfähigkeit. hh) In Anbetracht all dessen ist der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt und der Beschuldigte angesichts der Qualifikation als berufsmässiger Vermögens- verwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, began- gen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
f) Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der mehrfachen Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklä- gerin, begangen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
Kantonsgericht Schwyz 119
5. Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten Veruntreuung der durch O.________ hinterlegten Vermögenswerte vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.5).
a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es handle sich um ein Offizialde- likt, weshalb die Desinteresseerklärung von O.________ keine Auswirkungen auf eine allfällige Verurteilung habe. O.________ habe einen Vertrag mit der J.________ GmbH abgeschlossen und der Beschuldigte habe klarerweise als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt, was von diesem nicht bestrit- ten werde. Der Sachverhalt werde vom Beschuldigten nicht grundsätzlich be- stritten und habe im Übrigen mit den im Recht liegenden Akten als erstellt zu gelten. Die Aussagen von O.________, wonach er sein Geld nur habe deponiert haben wollen, damit er es habe beziehen können, falls er Geld gebraucht hätte, seien glaubhaft, zumal der Beschuldigte vor Schranken selbst erklärt habe, dass dies stimmen möge. Das Kantonsgericht Zug sei ebenfalls zum Schluss gelangt, dass es sich um einen Hinterlegungsvertrag zwischen dem Beschul- digten bzw. der J.________ GmbH und O.________ gehandelt habe. Dement- sprechend sei nicht nachvollziehbar, inwiefern für einen Hinterlegungsvertrag Aufwendungen bzw. verrechenbare Forderungen im Umfang von mehreren hundert Stunden beim Beschuldigten bzw. der J.________ GmbH angefallen sein sollen. Der Beschuldigte habe sich zu den einzelnen in Rechnung gestell- ten Stunden denn auch nicht geäussert. Da O.________ erst im September 2008 seine Vermögenswerte an den Beschuldigten habe überweisen lassen, könne dieser keine Gegenforderungen geltend machen, die bis Anfang 2004 zurückgehen würden, wie dies die Verteidigung vor Schranken ausgeführt habe. Nachdem sich der Beschuldigte geweigert habe, die von O.________ hin- terlegten Vermögenswerte diesem herauszugeben, das Verrechnungsverbot von Art. 125 Ziff. 1 OR beim vorliegenden Hinterlegungsvertrag gelte und der
Kantonsgericht Schwyz 120 Beschuldigte die Vermögenswerte – nachdem sie von O.________ am 7. Au- gust 2008 auf ein Konto der J.________ GmbH überwiesen und damit anver- traut worden seien – weitertransferiert habe, namentlich am 22. September 2008 Fr. 50’000.00 an die I.________ AG und am 9. Oktober 2008 USD 50’000.00 auf sein persönliches Bankkonto und mit den restlichen Vermögens- werten Rechnungen der J.________ GmbH beglichen habe, habe er klarer- weise den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Ausserdem habe der Beschul- digte als Geschäftsführer der J.________ GmbH unbestrittenermassen als be- rufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung handle es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Die Tatfolgen seien nicht ge- ringfügig, gehe es doch um das besondere Vertrauen, das Personen einem be- rufsmässigen Vermögensverwalter entgegenbrächten. Das Verhalten des Be- schuldigten schädige demnach den Ruf der Berufsgruppe der Vermögensver- walter. Der Beschuldigte sei daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von O.________, begangen im Zeitraum von 6. August 2008 bis 14. Oktober 2008, schuldig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.F.1 ff., insbesondere E. II.F.5).
b) Der Beschuldigte führt aus, am 17. September 2020 habe O.________ eine schriftliche Desinteresseerklärung in Bezug auf die Strafverfolgung und die Bestrafung des Beschuldigten abgegeben und er habe ausdrücklich auf die wei- tere Teilnahme am Verfahren verzichtet. Die geleistete Entschädigung von Fr. 150’000.00 an O.________, die Desinteresseerklärung sowie der Umstand des langen Zeitablaufs würden die Anwendung von Art. 53 StGB erlauben und man könne von einem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB aus- gehen, weshalb von einer Strafe abzusehen sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 37 f.).
Kantonsgericht Schwyz 121
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4).
d) Bezüglich der rechtlichen Erwägungen zur Veruntreuung, zur berufsmäs- sigen Vermögensverwaltung und zum Vermögensverwaltungsvertrag wird nach vorne auf E. 4a/ee und E. 4b/ee f. verwiesen.
e) Der Beschuldigte beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von O.________, begangen im Zeitraum vom 6. August 2008 bis 14. Oktober 2008, im Berufungsverfahren an sich nicht, sondern beantragt in diesem Zusammen- hang lediglich, gestützt auf Art. 52 bzw. Art. 53 StGB von einer Bestrafung ab- zusehen (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Antrag Ziff. 3). Damit anerkennt er den von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Anklagesachverhalt, mithin dass ihm (bzw. ihm als Organ der damaligen J.________ GmbH [später AD.________ GmbH]) im August 2008 Vermögenswerte von O.________ im Umfang von jedenfalls Fr. 175’913.95 anvertraut waren, ihm als berufsmässi- gen Vermögensverwalter eine Werterhaltungspflicht bezüglich dieser Vermö- genswerte zukam, er diese Vermögenswerte vollumfänglich in seinem bzw. ei- nes anderen Nutzen verwendete, er keine verrechenbaren Forderungen ge- genüber O.________ hatte und er seinen Willen bekundete, den obligatori- schen Anspruch von O.________ zu vereiteln, dadurch O.________ ein Ver- mögensschaden von Fr. 175’913.95 entstand, der Beschuldigte dabei vorsätz- lich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte, keine Ersatzbereit- schaft vorlag und dies im Rahmen einer berufsmässigen Vermögensverwaltung
Kantonsgericht Schwyz 122 erfolgte (siehe Vi-act. 1, S. 12 ff.; siehe das angef. Urteil, E. II.F.1 ff.; vgl. U- act. 8.6.003, Beilage, E. 4 ff., insbesondere E. 4.6). Gegenteiliges bringt der Be- schuldigte jedenfalls nicht vor. Beim Schuldspruch hat es daher sein Bewenden.
f) In Bezug auf das beantragte Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52 bzw. Art. 53 StGB gilt Folgendes: aa) Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Mit dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu ver- zichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürf- nis besteht (BGE 135 IV 130, E. 5.3.3). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Ta- ten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297, E. 2.3; BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017, E. 5.2). In Bezug auf das Verschulden des Beschuldigten bezüglich dieser Tat wird nach hinten auf E. 10h verwiesen. Dieses erscheint im Rahmen vorstellbarer qualifizierter Veruntreuungen insgesamt noch leicht. Es ist allerdings nicht bloss geringfügig oder unerheblich. Denn das Handeln des Beschuldigten bedeutete für O.________ einen Schaden von Fr. 175’913.95 (siehe vorne E. 5e; siehe Vi-act. 1, S. 14; siehe das angef. Urteil, E. II.F.5; vgl. U-act. 8.6.003, Beilage, E. 4 ff., insbesondere E. 4.6). Selbst nach der aussergerichtlichen Einigung der beiden, wonach der Beschuldigte Fr. 150’000.00 an O.________ zu überwei- sen habe (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 13), und der Desinteresseerklärung
Kantonsgericht Schwyz 123 von O.________ bezüglich der Strafverfolgung sowie Bestrafung des Beschul- digten (Vi-act. 23) verblieb bei O.________ ein Schaden von Fr. 25’913.95, zu- mal er gemäss Vergleich vom 17. September 2020 auf die ihm im Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 11. Januar 2018 zugesprochene Forderung, mithin die ursprünglichen Fr. 175’913.95, ohne Angabe einer Gegenleistung verzich- tete. Für eine natürliche Person ist ein Schaden von Fr. 25’913.95 grundsätzlich erheblich. Hinzu kommt, dass der Vergleich erst zustandekam, nachdem das Kantonsgericht Zug O.________ Fr. 175’913.95 zusprach (vgl. U-act. 8.6.003, Beilage). Weder das Verschulden noch die Tatfolgen können daher als uner- heblich qualifiziert werden, weshalb ebenso wenig von einem offensichtlich feh- lenden Strafbedürfnis ausgegangen werden kann. Die Anwendung von Art. 52 StGB ist daher ausgeschlossen. bb) Bei der Wiedergutmachung nach Art. 53 aStGB (in Kraft bis zum 30. Juni 2019; der für den Beschuldigten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB milder ist; vgl. BGer 6B_781/2020 vom 17. Januar 2022, E. 2.3; 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021, E. 1.3.1; 6B_346/2020 vom 21. Juli 2020, E. 2.2) sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder ei- ner Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszuglei- chen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und der Geschädigten an der Straf- verfolgung gering sind (lit. b). Selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 lit. a aStGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet wurde, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfol- gung. Zu beurteilen bleibt, ob die Verhängung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten notwendig erscheint. Aus Sicht der positi-
Kantonsgericht Schwyz 124 ven Generalprävention kann das Vertrauen der Allgemeinheit in das Recht ge- stärkt werden, wenn festgestellt wird, dass auch der Täter den Normbruch an- erkennt und sich bemüht, den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Spezialprä- ventive Überlegungen sind bereits beim Entscheid über den bedingten Straf- vollzug zu berücksichtigen. Da die Gewährung des Strafaufschubs eine Vor- aussetzung der Wiedergutmachung ist, spielen sie bei der Beurteilung des öf- fentlichen Interesses nach Art. 53 aStGB nur eine untergeordnete Rolle. Bei der Beurteilung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen ist im konkreten Fall insbesondere auch nach den geschützten Rechtsgütern zu unterscheiden. Art. 53 aStGB nimmt explizit Bezug auf die Wiedergutmachung des begange- nen Unrechts. Worin dieses Unrecht liegt, definieren die einzelnen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts. Bei Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, entfällt häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Bei Straftaten ge- gen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wie- dergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (vgl. BGE 135 IV 12, E. 3.4.3 und E. 3.5.3; BGer 6B_781/2020 vom
17. Januar 2022, E. 2.3; 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021, E. 1.3.1 f.; 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021, E. 2; 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020, E. 2.2; 6B_533/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1; 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013, E. 4.3; je mit Hinweisen). Wie vorangehend dargelegt, verblieb bei O.________ ein erheblicher Schaden von Fr. 25’913.95, den der Beschuldigte nicht deckte (siehe E. 5f/aa). Zudem handelte der Beschuldigte unbestrittenermassen als berufsmässiger Vermö- gensverwalter (siehe vorne E. 5e), weshalb es sich nicht nur um ein Offizialde- likt handelte, sondern zudem um eine qualifizierte Form der Veruntreuung.
Kantonsgericht Schwyz 125 Überdies kam dem Beschuldigten als berufsmässigem Vermögensverwalter aufgrund des Berufsstands erhöhtes Vertrauen zu, das er durch sein Handeln enttäuschte. Der Beschuldigte leistete somit weder volle Wiedergutmachung noch kann angesichts der vorangehenden Ausführungen von einem geringen Strafverfolgungsinteresse – zumindest der Öffentlichkeit – ausgegangen wer- den, auch wenn der Geschädigte sich mit dem Beschuldigten aussergerichtlich einigte (vgl. vorne E. 5f/aa). Zudem kommt aufgrund der Ausführungen hinten zur Wahl der Strafart und der entsprechenden Gründe für die Wahl der Frei- heitsstrafe für sämtliche Delikte ebenso wenig ein bedingter Vollzug in Frage (siehe hinten E. 10d ff.; vgl. hinten E. 10p). Daher fällt auch die Anwendung von Art. 53 aStGB bzw. Art. 53 StGB ausser Betracht.
6. Sodann wirft die Anklage dem Beschuldigten mehrfache ungetreue Ge- schäftsbesorgung in Bezug auf zwei Sachverhaltskomplexe zum Nachteil der H.________ AG vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.2).
a) Der erste Vorwurf der ungetreue Geschäftsbesorgung betrifft die Nicht- Liberierung des durch die W.________ GmbH anlässlich der ordentlichen Ka- pitalerhöhung vom 15. Dezember 2008 gezeichneten Aktienkapitals (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.2.1). aa) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, indem das von der W.________ GmbH gezeichnete Aktienkapital in der Buchhaltung der H.________ AG im Jahr 2009 im Passivkonto 2800 „Aktienkapital“ der H.________ AG aufgenommen und als „Gegenbuchung“ das Aktivkonto 1435 „Forderung AH.________/W.________ GmbH“ neu geschaffen worden sei, habe offensichtlich keine Verrechnung per 18. Dezember 2008 stattgefunden, sondern es sei entsprechend der Buchung eine neue Forderung der
Kantonsgericht Schwyz 126 H.________ AG gegenüber der W.________ GmbH bzw. gegenüber deren da- mals einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer AH.________ auf Liberie- rung der gezeichneten Aktien bzw. auf Leistung der Einlage auf die Aktien ge- schaffen worden. Hätte eine Forderung der W.________ GmbH gegenüber der H.________ AG bestanden, die hätte verrechnet werden können, hätte diese in der Buchhaltung in einem entsprechenden Passivkonto erfasst sein müssen. Die W.________ GmbH habe demnach ihre Einlage auf den von ihr gezeichne- ten Aktien im Sinne von Art. 652c OR i.V.m. Art. 632 Abs. 1 OR (per 1. Oktober 2008 geltende Fassung) nicht geleistet. In diesem Sinne sei der angeklagte Sachverhalt erstellt. Der Beschuldigte habe in seiner Funktion als Verwaltungs- rat gemäss Art. 717 Abs. 1 OR die ihm übertragenen Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der H.________ AG in guten Treuen zu wahren gehabt. Zu den Interessen der Gesellschaft würden u.a. die Vermögensinteres- sen gehören. Als Verwaltungsrat der H.________ AG sei dem Beschuldigten die Buchhaltung derselben ohne Weiteres bekannt gewesen. Dennoch habe er im Beschluss des Verwaltungsrats betreffend Feststellung über die ordentliche Kapitalerhöhung vom 18. Dezember 2008 tatsachenwidrig bestätigt, dass die W.________ GmbH die gezeichneten 3’392 Namenaktien mittels Verrechnung liberiert habe. Dieses (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten sei als Pflichtverlet- zung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu werten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung könne sich der Beschuldigte nicht auf einen Sachverhaltsirr- tum berufen, nachdem ihm als (einzigem) Verwaltungsrat die Buchhaltung bes- tens bekannt gewesen sei und er sich damit nicht lediglich auf die Bestätigung des Revisors BH.________ vom 18. Dezember 2008 betreffend Kapitaler- höhungsbericht habe verlassen dürfen. Es habe klarerweise keine Forderung der W.________ GmbH gegenüber der H.________ AG bestanden. Dass die W.________ GmbH keine Aktien liberiert habe, ergebe sich im Übrigen aus den Bilanzen der H.________ AG selbst, die in den Jahren 2010 bis 2012 von „nicht
Kantonsgericht Schwyz 127 einbezahltem Aktienkapital“ gesprochen und in den Jahren 2013 bis 2016 wei- terhin eine Aktivforderung gegenüber der W.________ GmbH geführt habe. In- dem der Beschuldigte pflichtwidrig bestätigt habe, die W.________ GmbH hätte die 3’392 Namenaktien durch Verrechnung vollständig liberiert, habe er der H.________ AG einen Vermögensschaden zugefügt, zumal er der W.________ GmbH dadurch kostenlos Aktien überlassen habe. Im Konkursverfahren gegen die W.________ GmbH habe der Beschuldigte überdies die offene Forderung nicht eingegeben und schliesslich habe sich der Beschuldigte die besagten 3’392 Aktien unentgeltlich angeeignet. Der objektive Tatbestand sei daher er- füllt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns gewusst. Ausserdem habe er gewusst, dass die Nicht-Liberierung der Aktien durch die W.________ GmbH zu einem Vermögensschaden bei der H.________ AG führe. Demzufolge habe der Be- schuldigte vorsätzlich gehandelt bzw. habe er mindestens in Kauf genommen, dass die H.________ AG am Vermögen geschädigt werde. Indem der Beschul- digte sich die besagten Aktien schliesslich unentgeltlich angeeignet habe, habe er zudem die Absicht bekundet, sich einen Vermögensvorteil zu schaffen, wobei er auch in der Absicht gehandelt habe, sich rechtswidrig zu bereichern, zumal er gewusst habe, dass die besagten Aktien nicht liberiert gewesen seien. All dies zeige sich aus dem vom Beschuldigten verfassten Schreiben „Gedanken und Vorschlagsentwicklung betr. Gütertrennung“. Damit habe der Beschuldigte ebenso den subjektiven Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt. Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe seien keine ersichtlich. Der Beschuldigte sei daher wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, begangen am 18. Dezember 2008, schuldig zu spre- chen (angef. Urteil, E. II.G.1 ff., insbesondere E. II.G.2.4 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 128 bb) Der Beschuldigte bringt in Bezug auf diesen Vorwurf im Wesentlichen vor, dieser könne aufgrund der Zahlungstätigkeiten sowohl von ihm als auch von der Privatklägerin nicht aufrechterhalten werden, könne doch die Tathandlung damit nicht in der erforderlichen Genauigkeit umrissen werden. Darüber hinaus ergebe sich mit Blick auf den Wissensstand der Privatklägerin in Bezug auf alle oder jedenfalls einen Grossteil der Handlungen des Beschuldigten eine Ver- schiebung oder in gewissen Bereichen sogar ein Wegfallen seiner Verantwort- lichkeit. Insbesondere habe die Privatklägerin auch allein Zahlungen betreffend die H.________ AG ausgelöst. Der Beschuldigte könne nicht für die finanziellen Entwicklungen der H.________ AG und diesbezügliche Entscheidungen ver- antwortlich gemacht werden, und wenn doch, dann nicht allein und jedenfalls nicht im Sinne einer ungetreuen Geschäftsbesorgung (STK 2024 36, KG- act. 53/2, Rn. 39 ff.). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4). dd) Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verlet- zung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich han- delt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern,
Kantonsgericht Schwyz 129 wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB damit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen (BGer 6B_1161/2021 vom
21. April 2023, E. 16.2.2; 6B_85/2021 vom 26. November 2021, E. 14.3.2.1; 6B_20/2015 vom 16. März 2015, E. 1.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 104). Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung der spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spe- zieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346, E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebliche Grundlage bilden insbe- sondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Re- glemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (BGer 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023, E. 8.2.2; 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019, E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Die Sorg- falts- und Treuepflicht des Verwaltungsrats einer Schweizer Aktiengesellschaft ergibt sich aus Art. 717 und 717a OR. Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur der Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsor- gane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesell- schaft (BGer 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023, E. 8.2.2 mit Hinweisen). Tätig- keiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Ri- siken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen
Kantonsgericht Schwyz 130 würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die einge- gangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auf- traggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346, E. 3.2 mit Hinweisen). Der Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher gegeben ist, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betrugs (BGer 6B_1161/2021 vom
21. April 2023, E. 16.2.4; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021, E. 3.3.2; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020, E. 2.3). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminde- rung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven (BGE 147 IV 73, E. 6.1; 142 IV 346, E. 3.2; 129 IV 124, E. 3.1; je mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016, E. 7.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflicht- widrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Scha- den beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anfor- derungen zu stellen, weil der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 120 IV 190, E. 2b mit Hinweisen). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346, E. 3.2). Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin. Ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-
Kantonsgericht Schwyz 131 AG ist auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinakti- onär jemand anderer. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere ist grundsätzlich auch im Strafrecht beachtlich. Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zulasten der Einpersonen-AG, die im Widerspruch zu den aktienrechtlichen Bestimmun- gen zum Schutz des Gesellschaftsvermögens steht, ist nach der Rechtspre- chung indes nur insoweit pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, als damit in das Reinvermögen der AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Re- serven eingegriffen und die Einpersonen-AG insofern am Vermögen geschädigt wird (zum Ganzen BGE 141 IV 104, E. 3.2; 117 IV 259, E. 3b und 5b; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023, E. 16.2.3; 6B_1043/2021 vom 9. De- zember 2022, E. 6.3.1; je mit Hinweisen). ee) Der Beschuldigte sagte betreffend die Prüfungsbestätigung der AG.________ AG vom 18. Dezember 2008 zur Kapitalerhöhung der H.________ AG aus, bei der der Prüfungsbestätigung beiliegenden Rechnung handle es sich um eine Aufstellung, mit der die W.________ GmbH die Kapi- talerhöhung gemacht habe. Dies sei bei BI.________ in Zug durchgegangen. Er könne sich noch erinnern, dass sie das alles vorbereitet hätten (U- act. 10.1.013, Frage 180). Auf die Frage, weshalb man nichts in der Buchhal- tung der H.________ AG zu den Rechnungen der W.________ GmbH finde, antwortete der Beschuldigte, die ganze Geschichte sei der zweite Betrugsfall ihrer Karriere, sie hätten x-Tage verbracht mit der Anwaltskanzlei und er könne keine Auskunft geben (U-act. 10.1.013, Frage 181). Ansonsten verweigerte er in Bezug auf diesen Vorwurf im Wesentlichen die Aussage (vgl. U- act. 10.1.013, Fragen 176 ff.; Vi-act. 39, Ziff. II, Fragen 190 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 132 ff) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im November 2007 zum einzigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der H.________ AG gewählt wurde (SHAB Nr. uuu). Im Rahmen der ordentlichen Kapitalerhöhung der H.________ AG im Dezember 2008 zeichneten gemäss den entsprechenden Handelsregisterunterlagen der Beschuldigte 1’902 neue Namenaktien zu ins- gesamt Fr. 1’902’000.00 und die W.________ GmbH 3’392 neue Namenaktien zu insgesamt Fr. 3’392’000.00 (U-act. 8.1.015/14 ff.; siehe auch den Handels- registereintrag der H.________ AG [im Kanton Schwyz und zuvor im Kanton Zürich]). Als einziger Verwaltungsrat stellte der Beschuldigte am 18. Dezember 2008 im öffentlich beurkundeten Beschluss des Verwaltungsrats der H.________ AG betreffend ordentliche Kapitalerhöhung u.a. fest, dass der durch Verrechnung geleisteten Einlage der W.________ GmbH im Betrag von Fr. 3’392’000.00 verrechenbare Forderungen gegen die Gesellschaft gegenü- bergestanden seien, unter Bestätigung der erfolgten Verrechnung, und dass da- mit die Einlage entsprechend den Anforderungen des Gesetzes und der Statu- ten sowie des Generalversammlungsbeschlusses geleistet worden sei (U- act. 8.1.015/16). Im Wesentlichen dasselbe bestätigte er im Kapitalerhöhungs- bericht vom 18. Dezember 2008 (U-act. 8.1.015/20 f.). Die AG.________ AG erstellte am 18. Dezember 2008 die Prüfungsbestätigung, worin sie erklärte, dass der Kapitalerhöhungsbericht vollständig und richtig sei (U-act. 8.1.015/22). Als Grundlage für die Erstellung der Prüfungsbestätigung diente namentlich eine „Übersicht über beglichene Rechnungen bis zum 14. Januar 2009“, die ei- nen Gesamtbetrag von Fr. 3’392’468.50 ausweist (U-act. 14.6.006/6–8; U- act. 14.6.006/1, Ziff. 1.1). Gemäss Buchhaltung der H.________ AG für das Geschäftsjahr 2008 bestand keine verrechenbare Gegenforderung der W.________ GmbH in der Höhe von
Kantonsgericht Schwyz 133 Fr. 3’392’000.00 (vgl. U-act. 14.5.009). Dementsprechend kam es auch zu kei- ner Verrechnung. Vielmehr wurde das neu gezeichnete Aktienkapital im Jahr 2009 im Passivkonto 2800 „Aktienkapital“ der H.________ AG aufgenommen und für die Gegenbuchung das Aktivkonto 1435 „Forderung AH.________/W.________ GmbH“ neu geschaffen (U-act. 14.5.010). Mithin wurde statt der Liberierung der Aktien eine neue Forderung auf Leistung der Einlage für die Aktien erstellt. Die W.________ GmbH hatte ihre Einlage somit entgegen der Feststellung des Beschuldigten als einziger Verwaltungsrat nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geleistet (vgl. Art. 652c OR i.V.m. Art. 632 aOR [zum Tatzeitpunkt geltende Fassung]). Dass die W.________ GmbH keine Aktien liberiert hatte, ergibt sich denn auch aus den späteren Bilanzen der H.________ AG, die in den Jahren 2010 bis 2012 den Betrag von Fr. 3’392’000.00 als „Nicht einbezahltes Aktienkapital“ aufführten und in den Jahren 2013 bis 2016 weiterhin eine Aktivforderung in besagter Höhe gegenüber der W.________ GmbH enthielten (U-act. 14.3.002/78, 103; U-act. 14.3.002/10, 21, 37; 14.5.017/19). Die W.________ GmbH hingegen führte die Aktien der H.________ AG in ihrer Buchhaltung weder als Aktivum noch als Passivum (U-act. 14.14.004– 14.14.006). Die Steuererklärung des Beschuldigten von 2015 zeigt ausserdem, dass der Beschuldigte sich die H.________ AG-Aktien der W.________ GmbH spätestens im Jahr 2015 angeeignet hatte, weil er in der Steuererklärung eine Beteiligung an der H.________ AG von rund 97 % angab (U-act. 14.4.006/7). Nichtsdestotrotz leistete auch der Beschuldigte die notwendige Einlage nicht und er übernahm ebenso wenig die Schuld der W.________ GmbH, sondern es erfolgte in der Buchhaltung der H.________ AG im Geschäftsjahr 2017 die Abschreibung der Forderung von Fr. 3’392’000.00 (U-act. 14.5.018/9 und 32), obwohl der Beschuldigte gemäss seinem Schreiben vom 17. Mai 2015 wusste,
Kantonsgericht Schwyz 134 dass er im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der H.________ AG ein strafrechtlich relevantes Problem haben könnte und in der Verantwortung stehe (U-act. 8.1.001, Beilage 10, S. 3). Über die W.________ GmbH wurde gemäss Handelsregistereintrag am 6. Februar 2017 der Konkurs eröffnet und am 4. Mai 2017 mangels Aktiven eingestellt. Dass der Beschuldigte versucht habe, die Forderung der H.________ AG von Fr. 3’392’000.00 gegenüber der W.________ GmbH geltend zu machen, bringt er weder vor noch ergibt sich dies aus den Akten. gg) Als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG war der Beschuldigte da- mit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögens- verwaltung zu beaufsichtigen, und er war verpflichtet, die wirtschaftlichen Inter- essen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern (vgl. vorne E. 6a/dd). Indem der Beschuldigte tatsachenwidrig und wider besseres Wissen (siehe hinten E. 6a/hh) am 18. Dezember 2018 feststellte, dass die W.________ GmbH ver- rechenbare Forderungen in der Höhe von Fr. 3’392’000.00 gegenüber der H.________ AG habe und die W.________ GmbH 3’392 neue Namenaktien per Verrechnung mit den genannten Forderungen liberiert habe, die entspre- chende Einlage nie geleistet wurde und der Beschuldigte ebenso wenig dafür sorgte, dass sie geleistet wird, sondern der Beschuldigte die besagten Aktien spätestens im Jahr 2015 ohne Gegenleistung übernahm und die in der Buch- haltung geführte Forderung von Fr. 3’392’000.00 abgeschrieben wurde, ver- letzte der Beschuldigte seine Pflichten als Verwaltungsrat gegenüber der H.________ AG und damit deren wirtschaftliche Interessen (bzw. liess er zu- mindest zu, dass diese in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt wird), zumal die H.________ AG durch sein Handeln neue Aktien ausgab, ohne je das not- wendige Aktienkapital dafür zu erhalten. Durch das Handeln des Beschuldigten entstand der H.________ AG entsprechend ein Vermögensschaden in Höhe
Kantonsgericht Schwyz 135 des nicht erhaltenen Aktienkapitals von Fr. 3’392’000.00. Ohne das Handeln des Beschuldigten wäre es nicht zu diesem Schaden gekommen, weil die von ihm öffentlich beurkundeten Feststellungen sowie der Kapitalerhöhungsbericht notwendig waren, um die Kapitalerhöhung durchzuführen und mithin neue Ak- tien herauszugeben (vgl. Art. 652g f. aOR). Ebenso war sein Handeln nach all- gemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, um einen Schaden in besagter Höhe zu verursachen, weil die notwendige Ein- lage weder erfolgte noch gewährleistet war, wenn die von ihm wider besseres Wissen bestätigten, angeblich verrechenbaren Forderungen nicht bestanden und daher auch nicht verrechnet werden konnten, und der Beschuldigte auch anderweitig nicht für die Sicherstellung oder Geltendmachung der Einlage sorgte, zumal die Gesellschaft dadurch trotz neu herausgegebener Aktien nicht über die entsprechenden Mittel verfügte. Die Pflichtverletzung des Beschuldig- ten war somit natürlich und adäquat kausal für den Vermögensschaden. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist in Nachach- tung der vorangehenden Ausführungen erfüllt. hh) Der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG musste in subjektiver Hinsicht – insbesondere angesichts seiner Ausbildung und beruf- lichen Erfahrung (siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) sowie der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft (vgl. vorne E. 6a/dd) – wissen, dass er seine Aufgaben mit aller Sorgfalt gegenüber der H.________ AG wahrzuneh- men und deren Interessen – vor allem in Bezug auf ihr Vermögen – in guten Treuen zu wahren hatte, zumal sich die entsprechenden Pflichten aus dem Ge- setz ergeben (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 6 aOR; vgl. Art. 717 Abs. 1 aOR). Ferner musste ihm als einzigem Verwaltungsrat der H.________ AG deren Buchhaltung bekannt sein (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 6 aOR; vgl. Art. 957
Kantonsgericht Schwyz 136 ff. aOR), insbesondere wenn er eine Kapitalerhöhung durchzuführen und einen Kapitalerhöhungsbericht (namentlich betreffend Bestand und Verrechenbarkeit der Schuld [Art. 652e Ziff. 2 aOR]) zu verfassen sowie entsprechende Feststel- lungen öffentlich beurkunden zu lassen hatte (vgl. Art. 650 Abs. 1, Art. 652e, Art. 652g f. aOR). Aufgrund dessen musste dem Beschuldigten klar sein, dass die von ihm als bestehend und verrechenbar festgestellten Forderungen der W.________ GmbH gegenüber der H.________ AG gar nicht bestanden. Daher konnte er sich nicht auf die gegenteilige Prüfungsbestätigung der AG.________ AG verlassen und unterlag insbesondere keinem Sachverhaltsirrtum. Entspre- chend musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er entgegen den ihm be- kannten Pflichten gegenüber der H.________ AG tatsachenwidrig den Bestand und die Verrechenbarkeit von Forderungen in Millionenhöhe feststellte, um die Herausgabe neuer Aktien zu bewirken. Aufgrund dessen musste ihm klar sein, dass die notwendige Einlage weder geleistet wurde noch sichergestellt war und der H.________ AG deshalb ein Schaden in Höhe der nicht liberierten Aktien von Fr. 3’392’000.00 entstand, zumal er in der Folge selbst die Aktien ohne Ge- genleistung übernahm und die Forderung der H.________ AG in der ihm als Verwaltungsrat bekannten Buchhaltung abgeschrieben wurde (siehe vorne E. 6a/gg). Weil er angesichts der durchgeführten Kapitalerhöhung über die zu- gehörigen Vorschriften Bescheid wusste, musste er wissen, dass es ohne sein pflichtwidriges Verhalten zu gar keiner Kapitalerhöhung und damit zu keiner Herausgabe neuer Aktien oder einem Schaden bei der H.________ AG gekom- men wäre. Dass sein Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, einen Schaden in besagter Höhe zu verursachen, musste ihm angesichts seiner Stellung als Verwaltungsrat und seiner Ausbildung sowie beruflichen Erfahrung im wirtschaftlichen Bereich (siehe vorne E. 4a/hh und E. 4a/ii) ebenso klar sein. Nachdem der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 137 trotz dieses Wissens dennoch pflichtwidrig handelte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. In Anbetracht, dass durch sein pflichtwidriges Handeln zunächst die W.________ GmbH und in der Folge er selbst in den Genuss der neu heraus- gegebenen Aktien der H.________ AG kamen, ohne hierfür eine Gegenleistung erbracht zu haben, und die Forderung der H.________ AG letztlich einfach ab- geschrieben wurde, was der Beschuldigte alles wusste, handelte er in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht. Dies muss umso mehr gelten, als es gemäss Schreiben des Beschuldigten vom 17. Mai 2015 das Ziel war, die Beteiligung des Minderheitsaktionärs an der H.________ AG zu verwässern (U- act. 8.1.001, Beilage 10, S. 3), die Kapitalerhöhung mithin nur deshalb erfolgte und nicht, um der H.________ AG mehr Mittel zur Verfügung zu stellen. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte we- der vor noch ist dies ersichtlich, zumal die Forderung der H.________ AG in der Buchhaltung ansonsten nicht einfach abgeschrieben worden wäre. Im Übrigen zeigt das Verhalten des Beschuldigten – der gemäss seinem Schreiben vom
17. Mai 2015 wusste, dass sein Verhalten im Zusammenhang mit der Kapitaler- höhung strafrechtlich relevant sein könnte und er in der Verantwortung stehe, und er dennoch nicht dafür sorgte, dass die W.________ GmbH die Aktien li- berierte, die Forderung der H.________ AG gegenüber der W.________ GmbH geltend gemacht wird oder er selbst die Aktien nach deren Übernahme libe- rierte, sondern die Forderung der H.________ AG in der Buchhaltung schlicht- weg abschrieb bzw. abschreiben liess –, dass es von Anfang an nie geplant war, dass die Aktien liberiert werden. ii) Die vom Beschuldigten eingewendeten angeblich durch die Privatklägerin vorgenommenen Transaktionen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 11 ff. und
Kantonsgericht Schwyz 138 39 ff.) sind für diesen Tatvorwurf nicht relevant, weil sie nicht die Liberierung der aufgrund der Kapitalerhöhung herausgegebenen Aktien betreffen. Ohnehin war die Privatklägerin im Gegensatz zum Beschuldigten nicht Verwaltungsrätin der H.________ AG und ebenso wenig faktisches Organ, zumal sie gemäss Schreiben des Beschuldigten vom 17. Mai 2015 nur das Backoffice führte (U- act. 8.1.001, Beilage 10, S. 1). Somit war sie nicht verantwortlich für die dama- lige Kapitalerhöhung. Dass die Tatbestandsmerkmale des Vermögensscha- dens und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht bzw. der subjektive Tat- bestand nicht erfüllt seien (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 43), ist in Nachachtung der vorangehenden Erwägungen unzutreffend. jj) Angesichts all dessen ist der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt und der Beschuldigte im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG, begangen am
18. Dezember 2008, schuldig zu sprechen.
b) Der zweite Vorwurf der ungetreue Geschäftsbesorgung betrifft die Darle- hensbezüge durch den Beschuldigten von der H.________ AG (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.2.2). aa) Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, der Beschuldigte habe als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG um die finanzielle Situation des Unternehmens Bescheid gewusst. Per 31. Dezember 2013 habe die H.________ AG einen Bilanzverlust von Fr. 413’383.79, per 31. Dezember 2014 von Fr. 2’522’841.33 und per 31. Dezember 2015 von Fr. 2’628’257.00 aufgewiesen. Für das Jahr 2016 liege keine Bilanz vor. Der Beschuldigte habe sich gleichwohl Darlehen in Höhe von insgesamt Fr. 2’850’850.00 von der
Kantonsgericht Schwyz 139 H.________ AG gewähren lassen. Der Vermögensschaden ergebe sich dar- aus, dass die Darlehensforderung der H.________ AG gegenüber dem Be- schuldigten infolge ihrer mangelnden Marktüblichkeit (Darlehenszins 0.5 % und Laufzeit bis 31. Dezember 2031, Kündigungsfrist von zwölf Monaten sowie au- tomatische Verlängerung um fünf Jahre [nicht beschränkt]) in ihrem Wert erheb- lich vermindert gewesen sei, zumal der Beschuldigte gegenüber der H.________ AG für das Darlehen keine Sicherheiten zu leisten gehabt habe und auch kein Rückzahlungsmodus oder dgl. vereinbart worden sei. Einem Drit- ten wären unter den gegebenen Umständen nie dieselben Konditionen gewährt worden. Damit liege der Vermögensschaden ausschliesslich in der schadens- gleichen Vermögensgefährdung infolge der durch den Beschuldigten vorge- nommenen marktunüblichen Ausrichtung des Darlehens an sich selbst. In ob- jektiver Hinsicht sei der Tatbestand damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten Vorsatz zur Last zu legen, nachdem ihm die finanzielle Lage der H.________ AG bekannt gewesen sei. Zumindest habe er jedoch durch die Darlehensgewährung eine Vermögensschädigung der H.________ AG in Kauf genommen. Ausserdem habe er in Bereicherungsabsicht gehandelt, nachdem er sich mit diesem Darlehen (selbst) ungerechtfertigt bereichert habe. In diesem Sinne habe der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Rechtfer- tigungs- und Schuldausschlussgründe seien keine ersichtlich. Der Beschuldigte sei daher wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, begangen im Zeitraum 16. Dezember 2014 bis 27. Juni 2016, schuldig zu sprechen (angef. Urteil. E. II.H.1 ff., insbe- sondere E. II.H.3.2 ff.). bb) Der Beschuldigte bringt bezüglich dieses Vorwurfs zusammengefasst vor, es fänden sich weder in der Anklageschrift noch in den vorinstanzlichen Partei-
Kantonsgericht Schwyz 140 vorträgen Angaben, was in Bezug auf die Darlehensbezüge und die damit zu- sammenhängenden Sicherheiten marktüblich gewesen wäre. Das von der Vor- instanz erwähnte Bundesgerichtsurteil sei nicht einschlägig. Im Übrigen macht der Beschuldigte dieselben Ausführungen wie beim ersten Vorwurf der unge- treuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 39 ff.; siehe vorne E. 6a/bb). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4). dd) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Gewährung nicht marktüblicher Darlehen des einzigen Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft im eigenen Interesse an sich selbst eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB dar. In dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall ergab sich der Vermögensschaden aus der erheblichen Verminderung des Werts der Dar- lehensforderung durch die mangelnde Marktüblichkeit des Darlehens und der zweifelhaften Bonität des Darlehensnehmers (BGer 6B_300/2016 vom 7. No- vember 2016, E. 3.2, 6.4 und 7.4). Im Übrigen wird auf die rechtlichen Erwägungen zur ungetreuen Geschäfts- führung vorne in E. 6a/dd verwiesen. ee) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und vom damaligen Direktor der H.________ AG, AI.________, wird auf die
Kantonsgericht Schwyz 141 vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angef. Urteil, E. II.H.2.1 und E. II.H.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). ff) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im November 2007 zum einzigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der H.________ AG gewählt wurde (SHAB Nr. uuu). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte Mehrheitsaktionär der H.________ AG war und ist (U-act. 8.1.001, Beilage 11; zum fiduziarischen Halten der der Privatklägerin zustehenden Aktien der H.________ AG siehe vorne E. 4b/ii). Ebenso unbestritten und erstellt sind die Darlehensgewährungen der H.________ AG an den Beschuldigten – zumal sie in der Buchhaltung der H.________ AG über das Konto 2560 „Darlehen A.________“ verbucht wurden – im Zeitraum vom 19. Dezember 2014 bis
27. Juni 2016 von insgesamt Fr. 3’245’037.25 (siehe Vi-act. 1, S. 17 f.; Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 174; siehe die Aktenverweise zu den einzelnen Darle- hen in U-act. 10.1.015, Rn. 590–591; U-act. 14.5.015–14.5.017, jeweils Konto 2560 „Darlehen A.________“). Zwar sind die Angaben in der Anklage zu den Darlehen vom 16. Dezember 2014 und vom 16. März 2015 nicht ganz korrekt (vgl. Vi-act. 1, S. 17), doch ändert dies nichts an der Gesamtsumme der Darle- hen und dem besagten Zeitraum: Beim Darlehen vom 16. Dezember 2014 sind das Datum und der Betrag falsch. Die Buchung erfolgte eigentlich am 19. De- zember 2014 und betraf einen Betrag von Fr. 100’000.00 (U-act. 14.5.015, Konto 2560 „Darlehen A.________“), doch ist zugunsten des Beschuldigten vom tieferen Betrag in der Anklageschrift auszugehen. Das Darlehen vom
16. März 2015 stimmt in Bezug auf den Betrag, erfolgte aber am 19. März 2015 (U-act. 14.5.015, Konto 2560 „Darlehen A.________“). Unter Berücksichtigung der Zinsgutschriften in den Jahren 2014 bis 2016 von total Fr. 9’454.05 sowie der Rückzahlungen des Beschuldigten an die
Kantonsgericht Schwyz 142 H.________ AG vom 1. Januar 2016 im Betrag von Fr. 3’641.30 und am 6. Juni 2016 in Höhe von Fr. 400’000.00 (U-act. 14.5.017; vgl. U-act. 14.5.015 f.; je- weils Konto 2560 „Darlehen A.________“) resultiert per 31. Dezember 2016 ein Darlehenssaldo zugunsten der H.________ AG von Fr. 2’850’850.00. Der Be- schuldigte und im Namen der H.________ AG AI.________ unterzeichneten am 7. bzw. 11. Juli 2017 einen Darlehensvertrag zwischen der H.________ AG und dem Beschuldigten, wonach die H.________ AG dem Beschuldigten ein Darlehen von Fr. 2’850’850.00 gewähre, das bereits überwiesen worden sei (U- act. 5.2.004). Die Vertragsparteien vereinbarten im Darlehensvertrag nament- lich eine Mindestlaufzeit bis 31. Dezember 2031, die erstmalige Kündbarkeit auf den 31. Dezember 2031, eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten, eine jeweils automatische Verlängerung der Laufzeit um fünf Jahre bei ausbleibender Kün- digung, einen jährlichen Darlehenszins von 0.5 % sowie die Berechtigung des Beschuldigten, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Si- cherheiten für das Darlehen vereinbarten sie nicht (U-act. 5.2.004). AI.________ gab an, dass er davon ausgegangen sei, es habe sich um einen bereits bestehenden Darlehensvertrag gehandelt, der habe weiterlaufen sollen, denn er habe die H.________ AG aufgrund des Betrags nicht für etwas Neues verpflichten wollen (U-act. 10.1.010, Fragen 38, 40 und 43). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass die H.________ AG im Jahr 2012 einen Verlust von Fr. 631’176.00, im Jahr 2013 einen Verlust von Fr. 31’869.00, im Jahr 2014 einen Verlust von Fr. 413’383.73, im Jahr 2015 einen Verlust von Fr. 105’415.67, im Jahr 2016 einen Verlust von Fr. 53’759.30 und im Jahr 2017 einen Verlust von Fr. 3’897’122.74 verbuchte (U-act. 14.5.013–14.5.018, je- weils Konto 2991 „Jahresgewinn/-verlust“).
Kantonsgericht Schwyz 143 gg) Als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG war der Beschuldigte da- mit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögens- verwaltung zu beaufsichtigen, und er war verpflichtet, die wirtschaftlichen Inter- essen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern (vgl. vorne E. 6a/dd). Nichts- destotrotz liess er sich im Zeitraum vom 19. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2016 Darlehen von der H.________ AG in Höhe mehrerer Millionen gewähren und zahlte nur einen geringen Teil zurück, sodass per 31. Dezember 2016 ein Darlehenssaldo von Fr. 2’850’850.00 zugunsten der H.________ AG bestand, obwohl die H.________ AG zumindest von 2012 bis 2017 kontinuierlich und teils hohe Verluste schrieb (siehe vorne E. 6b/ff). Zwar besteht diesbezüglich ein Darlehensvertrag vom 11. Juli 2017 zwischen der H.________ AG und dem Beschuldigten. Angesichts der Übereinstimmung des Darlehensbetrags im Dar- lehensvertrag mit dem Darlehenssaldo zugunsten der H.________ AG per Ende 2016, des Umstands, dass der Vertrag festhält, dass das Darlehen bereits überwiesen worden sei, sowie der Aussagen von AI.________ (siehe vorne E. 6b/ff) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Darlehensvertrag im Nachhinein erstellte, um die Geldüberweisungen der H.________ AG an ihn zu legitimieren. Doch selbst wenn die im Vertrag festgelegten Bedingungen von Anfang an gegolten haben sollten, wären diese in Anbetracht der hohen Darle- henssumme, der Mindestlaufzeit von rund 15 Jahren, der automatischen Ver- längerung um fünf Jahre bei Ausbleiben einer Kündigung, des geringen Darle- henszinses von 0.5 %, der fehlenden Sicherheiten und des mit alledem einher- gehenden hohen Ausfallrisikos einem Dritten nie gewährt worden. Die Darlehen waren mithin nicht marktüblich. Überdies hatte die Privatklägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darle- hensvertrags dem Beschuldigten die berufsmässige Vermögensverwaltung in
Kantonsgericht Schwyz 144 Bezug auf ihr Vermögen gekündigt und ihre Vermögenswerte von ihm heraus- verlangt (siehe dazu vorne E. 4a/ii, 4b/ii, 4c/hh, 4d/gg,4e/ff). Die Vermögens- werte, aus denen die Darlehensgewährungen der H.________ AG an den Be- schuldigten erfolgten, stammten denn auch ursprünglich aus dem Vermögen der Privatklägerin (siehe vorne E. 4d/gg). Unter Berücksichtigung, dass das Vermögen des Beschuldigten im Vergleich zu demjenigen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 : 10 stand (U-act. 8.1.001, Beilage 10), er ausserdem höhere Schulden als Vermögen hatte, der wesentliche Teil seines Vermögens aus Liegenschaften bestand und er nur ein geringes Erwerbseinkommen aus- wies (siehe vorne E. 4a/hh), war die Bonität des Beschuldigten äusserst schlecht, zumal er aufgrund der Auflösung der Vermögensverwaltung der Pri- vatklägerin alles, was ihm in deren Rahmen zukam, zu erstatten hatte bzw. im- mer noch zu erstatten hat (vgl. Art. 400 OR), mithin einen Grossteil des bei ihm befindlichen bzw. auf seinen Namen lautenden Vermögens (und den damit ein- hergehenden Vermögensertrag) wieder auf die Privatklägerin zurückübertragen resp. dieser herausgeben musste bzw. muss, sodass diese Vermögenswerte nicht zur Verfügung standen resp. stehen, um der H.________ AG die Darlehen zurückzubezahlen. In Anbetracht dieser Umstände verletzte der Beschuldigte als Verwaltungsrat seine Pflichten bezüglich Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interes- sen der H.________ AG durch die Gewährung der Darlehen an sich selbst. Be- reits aufgrund der marktunüblichen Konditionen der Darlehen hätten im Ge- schäftsverkehr wegen des hohen Ausfallrisikos erhebliche Abzüge vom Nenn- wert der Forderung oder Rückstellungen gemacht werden müssen (vgl. BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016, E. 7.4). Aufgrund der zudem äusserst schlechten Bonität des Beschuldigten konnte nicht davon ausgegan- gen werden, dass er die Darlehen überhaupt zurückzahlt. Daher ist von einem
Kantonsgericht Schwyz 145 Gefährdungsschaden bei der H.________ AG in Höhe des Darlehenssaldos per
E. 31 Dezember 2016 zu ihren Gunsten von Fr. 2’850’850.00 auszugehen, zumal eine vorübergehende Schädigung genügt (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 130). Eine genaue Bezifferung des Vermögensschadens ist in einem solchen Fall aber ohnehin nicht notwendig (BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016, E. 7.4). Ohne die Gewährung der Darlehen an den Beschuldigten unter den genannten Umständen wäre es nicht zu dem Schaden gekommen und das Handeln des Beschuldigten war nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen entsprechenden Schaden zu verursachen, war es doch gerade die Pflichtverletzung des Beschuldigten, die zur besagten Ge- fährdung führte. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten war mithin natürlich und adäquat kausal für den Vermögensschaden der H.________ AG. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist in Nachach- tung der vorangehenden Ausführungen erfüllt. hh) In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte als einziger Verwaltungs- rat der H.________ AG – insbesondere angesichts seiner Ausbildung und be- ruflichen Erfahrung (siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) sowie der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft (vgl. vorne E. 6a/dd) – wissen, dass er seine Aufgaben mit aller Sorgfalt gegenüber der H.________ AG wahrzuneh- men und deren Interessen – vor allem in Bezug auf ihr Vermögen – in guten Treuen zu wahren hatte, zumal sich die entsprechenden Pflichten aus dem Ge- setz ergeben (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 6 aOR; vgl. Art. 717 Abs. 1 aOR). Ferner musste ihm als einzigem Verwaltungsrat der H.________ AG deren Buchhaltung und somit die jährlichen Verluste bekannt sein (vgl. Art. 716a
Kantonsgericht Schwyz 146 Abs. 1 Ziff. 3 und 6 aOR; vgl. Art. 957 ff. aOR; siehe vorne E. 6b/ff)), insbeson- dere wenn er aus dem Vermögen der Gesellschaft Darlehen in Millionenhöhe bezieht und mithin die Liquidität der Gesellschaft stark beeinträchtigt. Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung im wirtschaftlichen Be- reich (insbesondere im Finanzsektor; siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) sowie der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft (vgl. vorne E. 6a/dd) musste ihm klar sein, dass die im Darlehensvertrag festgelegten Konditionen in Anbetracht der hohen Darlehenssumme, der Mindestlaufzeit von rund 15 Jah- ren, der automatischen Verlängerung um fünf Jahre bei Ausbleiben einer Kün- digung, des geringen Darlehenszinses von 0.5 %, der fehlenden Sicherheiten sowie des mit alledem einhergehenden Ausfallrisikos einem Dritten nie gewährt worden wären und daher nicht marktüblich waren. Seine eigene finanzielle Si- tuation war ihm angesichts seiner eigenen und der gemeinsamen Steuerer- klärungen (siehe Vi-act. 27, Beilagen 2.1 f., sowie U-act. 14.4.003 ff.) sowie na- mentlich des Schreibens vom 17. Mai 2015 (U-act. 8.1.001, Beilage 10; siehe auch vorne E. 4a/hh) ebenso klar. Wie bereits dargelegt, wusste er auch, dass er berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin war (siehe vorne E. 4b/jj), die Privatklägerin diese Vermögensverwaltung jedoch gekündigt sowie ihre Vermögenswerte herausverlangt hatte (siehe vorne E. 4b/ii f., 4c/hh f., 4d/ff f., 4e/ff f.), bevor er den Darlehensvertrag vom 11. Juli 2017 unterzeich- nete. Ihm musste daher bewusst sein, dass er das von ihm fiduziarisch gehal- tene Vermögen, mithin – angesichts des Verhältnisses seines Vermögens zu demjenigen der Privatklägerin von 1 : 10 (U-act. 8.1.001, Beilage 9, sowie Bei- lage 10, S. 1) – einen Grossteil des bei ihm befindlichen bzw. auf seinen Namen lautenden Vermögens, wieder auf die Privatklägerin zurückübertragen bzw. die- ser herausgeben musste bzw. muss, sodass diese Vermögenswerte nicht zur
Kantonsgericht Schwyz 147 Verfügung standen resp. stehen, um der H.________ AG die Darlehen zurück- zubezahlen. Nachdem dem Beschuldigten seine Pflichten gegenüber der H.________ AG, seine eigene finanzielle Situation sowie diejenige der H.________ AG und die Marktunüblichkeit der ihm von der H.________ AG gewährten Darlehen be- kannt waren, musste ihm auch klar sein, dass er seine Pflichten zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der H.________ AG durch die Darlehensgewährungen verletzt. Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung im wirtschaftlichen Bereich (insbesondere im Finanzsektor; siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) sowie der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Akti- engesellschaft (vgl. vorne E. 6a/dd) und seiner Kenntnisse der Buchhaltung musste er wissen, dass bei solchen Darlehen aufgrund des hohen Ausfallrisikos im Geschäftsverkehr erhebliche Abzüge vom Nennwert der Forderung oder Rückstellungen gemacht werden müssten. Daher musste ihm bewusst sein, dass die H.________ AG einen (zumindest vorübergehenden) Gefährdungs- schaden davonträgt. Weil dieser ausserdem direkt von den Darlehensge- währungen an ihn abhing, musste ihm auch klar sein, dass sein pflichtwidriges Verhalten natürlich und adäquat kausal zum entsprechenden Schaden führte. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte dies alles wusste und dennoch pflichtwidrig handelte, handelte er wissentlich und willentlich. Ihm ist daher Vorsatz vorzuwerfen, jedenfalls aber Eventualvorsatz. Weil der Beschul- digte wusste, dass die Darlehen nicht marktüblich waren, einem Dritten unter den gleichen Umständen nie zu denselben Bedingungen gewährt worden wären und er durch sein Handeln seine Pflichten gegenüber der H.________ AG verletzt, er die Darlehen aber dennoch bezog, um gemäss seiner eigenen Aussage weitere Projekte zu finanzieren (U-act. 10.1.013, Frage 346), handelte
Kantonsgericht Schwyz 148 er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte nicht vor und dies ergibt sich ebenso wenig aus den Akten. Vielmehr zeigt die nachträgliche Erstellung des Darlehensvertrags zur Legitimierung der Bezüge durch den Beschuldigten, nachdem die Privatklägerin die Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten bereits gekündigt und ihre Vermögenswerte herausverlangt hatte, und die im Vertrag vorgesehenen Bedingungen mit einer langen Laufzeit von rund 15 Jah- ren und der unbeschränkten automatischen Verlängerung um jeweils fünf Jahre, wenn keine Kündigung erfolgt, unter Berücksichtigung des niedrigen Zin- ses von 0.5 %, der hohen Darlehenssumme, der langen Kündigungsfrist und der fehlenden Sicherheiten, dass der Beschuldigte gar nie willens war, das Dar- lehen zurückzuzahlen, zumal er von sich als einzigem Verwaltungsrat auch keine Kündigung befürchten musste. Angesichts seiner finanziellen Lage ohne die Vermögenswerte der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/hh und 6b/gg) wäre er auch nicht fähig, das hohe Darlehen, das er in weitere Projekte investierte (U-act. 10.1.013, Frage 346), nach einer entsprechenden Kündigung zurückzu- bezahlen. Ersatzbereitschaft ist damit nicht gegeben. ii) Die vom Beschuldigten eingewendeten angeblich durch die Privatklägerin vorgenommenen Transaktionen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 11 ff. und 39 ff.) sind für diesen Tatvorwurf nicht relevant, weil sie keine der fraglichen Transaktionen in Bezug auf die Darlehensbezüge betreffen (vgl. Vi-act. 1, S. 17 f.). Ohnehin war die Privatklägerin im Gegensatz zum Beschuldigten nicht Ver- waltungsrätin der H.________ AG und ebenso wenig faktisches Organ, zumal sie gemäss Schreiben des Beschuldigten vom 17. Mai 2015 nur das Backoffice führte (U-act. 8.1.001, Beilage 10, S. 1). Ausserdem war es der Beschuldigte, der nachträglich einen Darlehensvertrag erstellen liess. Dass die Privatklägerin etwas mit den Darlehensbezügen zu tun hatte, ist daher nicht glaubhaft. In
Kantonsgericht Schwyz 149 Nachachtung der vorangehenden Erwägungen ist denn auch unzutreffend, dass die Tatbestandsmerkmale des Vermögensschadens und der unrechtmäs- sigen Bereicherungsabsicht bzw. der subjektive Tatbestand nicht erfüllt seien (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 43). jj) Angesichts all dessen ist der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt und der Beschuldigte im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG, begangen im Zeit- raum vom 19. Dezember 2014 bis 27. Juni 2016, schuldig zu sprechen.
c) Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG, begangen am 18. Dezember 2008 sowie im Zeit- raum vom 19. Dezember 2014 bis 27. Juni 2016, schuldig zu sprechen.
7. Alsdann wirft die Anklage dem Beschuldigten ungetreue Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.3).
a) In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es liege ein gültiger Strafantrag vor. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 hätten die Rechtsvertreter des Beschuldigten und der Privatklägerin die Mieterin AK.________ GmbH Zürich darüber informiert, dass der Mietzins ab Januar 2016 vollumfänglich auf das bekannte (gemeinsame) Konto bei der N.________ (Bank III) einzuzahlen sei. Die Mietzinse für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 seien unbestrittenermassen auf dieses Konto überwiesen worden. Die für das Scheidungsverfahren zuständige Rechtsvertreterin der Privatklägerin habe dem Beschuldigten und der J.________ GmbH mit Schreiben vom 5. Februar
Kantonsgericht Schwyz 150 2016 untersagt, weiterhin als Vertreter der Privatklägerin aufzutreten, insbeson- dere gegenüber der Mieterschaft an der AJ.________strasse. Am 18. Juli 2016 habe der Beschuldigte der Privatklägerin über deren Rechtsvertreterin mitteilen lassen, dass die Verwalterin J.________ GmbH mit der Mieterin AK.________ GmbH eine Mietzinsreduktion vereinbart habe und dass der Mietzins auf ein anderes Konto überwiesen werde. Tags darauf, am 19. Juli 2016, habe die Pri- vatklägerin den Verteidiger wissen lassen, dass das Vorgehen des Beschuldig- ten nicht mit ihr abgesprochen worden sei, sie damit nicht einverstanden sei und es dem Beschuldigten bzw. der J.________ GmbH spätestens seit Kündi- gung allfälliger Verwaltungsmandate untersagt sei, die Miteigentümer der AJ.________strasse zu vertreten und in ihrem Namen zu verfügen. Unbestrit- tenermassen stehe die Liegenschaft an der AJ.________strasse in (hälftigem) Mieteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin. Ebenso unbestritten sei, dass der Beschuldigte der Mieterin AK.________ GmbH eine (befristete) Mietzinsreduktion gewährt habe und in der Folge ein neues Konto eröffnet habe, auf das die Mietzinse überwiesen worden seien und auf das nur der Be- schuldigte Zugriff gehabt habe. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten nicht nur keine Nutzungs- oder Verwaltungsordnung im Sinne von Art. 647 ZGB vereinbart, sondern seit dem Erwerb der Liegenschaft auch keine externe Ver- waltung beauftragt. Für die Mietzinsreduktion und die Änderung der Bankver- bindung hätte es daher der Zustimmung aller Miteigentümer bedurft. Mangels Zustimmung der Privatklägerin zur Mietzinsreduktion und Änderung der Bank- verbindung habe der Beschuldigte die Ermächtigung zur Vertretung der Mitei- gentümergemeinschaft (im Innenverhältnis) missbraucht, zumal die Mieterin davon habe ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte im Namen der Miteigentü- merschaft (im Aussenverhältnis) habe auftreten dürfen. Die Privatklägerin habe durch die Reduktion des Mietvertrags einen Vermögensschaden im Umfang von Fr. 67’560.00. Durch die Überweisung der Mietzinse auf ein Bankkonto,
Kantonsgericht Schwyz 151 über das lediglich der Beschuldigte habe verfügen können, sei ausserdem das Vermögen der Privatklägerin in einem Masse gefährdet gewesen, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert gewesen sei. Dieser Betrag belaufe sich auf Fr. 166’718.36. Der Beschuldigte habe klarerweise vorsätzlich gehan- delt, indem er eigenmächtig und ohne Absprache oder Einverständnis der Pri- vatklägerin der Mieterin einerseits eine Mietzinsreduktion gewährt und anderer- seits die Bankverbindung für die Überweisung der Mietzinse auf ein Konto, auf das lediglich er selbst Zugriff gehabt habe, geändert habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Zustimmung beider Miteigentümer nötig gewesen wäre und er die ihm im Rahmen der Miteigentümergemeinschaft zustehende Er- mächtigung durch sein Handeln überschritten habe, was zwangsläufig zu einem Vermögensschaden bei der Privatklägerin geführt habe. Dass ein rasches Han- deln angezeigt gewesen wäre, weil die Mieterin die Verlängerung des Mietver- hältnisses bei gleichbleibendem Mietzins nicht hätte finanzieren können und da- mit der Mietvertrag am 30. September 2017 ausgelaufen wäre, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht werde, sei nicht auszumachen. Weil es sich lediglich um zwei Miteigentümer handle, wäre es – sofern die Mieterin tatsäch- lich in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei – ohne Weiteres möglich ge- wesen, gemeinsam (nach den Regeln des Miteigentums) eine rasche und ge- meinsame Lösung zu finden. Indem der Beschuldigte dies unterlassen und ei- genmächtig entschieden habe, sei ihm zudem Bereicherungsabsicht zur Last zu legen. Demnach sei der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB zum Nachteil von D.________ schuldig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.I.1 ff., insbesondere E. II.I.4.2 ff.).
b) Der Beschuldigte macht in Bezug auf diesen Vorwurf geltend, es sei nicht erstellt, dass die Privatklägerin nicht einverstanden gewesen sei mit der Miet- zinsreduktion, zumal sie ebenfalls davon profitiert habe. Die Vorwerfbarkeit
Kantonsgericht Schwyz 152 scheitere ausserdem bereits daran, dass die Tatbestandselemente des Vermö- gensschadens und der unrechtmässigen Bereicherung nicht erstellt seien, ins- besondere auch in subjektiver Hinsicht. Im Übrigen macht der Beschuldigte die- selben Ausführungen wie beim ersten Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der H.________ AG (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 39 ff.; siehe vorne E. 6a/bb).
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4).
d) Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 2 StGB). Treffen der Treubruchtatbe- stand (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der Missbrauchstatbestand (Art. 158 Ziff. 2 StGB) zusammen, geht Art. 158 Ziff. 1 StGB vor (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 182). Im Übrigen wird auf die rechtlichen Erwägungen zur ungetreuen Geschäfts- führung vorne in E. 6a/dd verwiesen.
e) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (an- gef. Urteil, E. II.I.3.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 153
f) Im Berufungsverfahren unbestritten ist, dass ein gültiger Strafantrag vor- liegt. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen (angef. Urteil, E. II.I.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
g) Unbestritten und erstellt ist, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte je hälftige Miteigentümer der Liegenschaft an der AJ.________strasse, waren und sind (U-act. 8.3.001, Beilagen 2 f.). Ebenso unbestritten und erstellt ist, dass die Rechtsvertreter des Beschuldigten und der Privatklägerin mit Schrei- ben vom 16. Dezember 2015 die Mieterin AK.________ GmbH Zürich darüber informierten, dass der Mietzins ab Januar 2016 vollumfänglich auf das bekannte (gemeinsame) Konto der Vermieter bei der N.________ (Bank III) einzuzahlen sei (U-act. 8.3.001, Beilage 14). Die Mietzinse für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 leistete die Mieterin denn auch unbestrittenermassen auf dieses Konto (U-act. 8.3.001, Beilage 21). Umstritten ist, ob der Beschuldigte bzw. die J.________ GmbH die Liegenschaft an der AJ.________strasse verwaltete (vgl. Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 176; vgl. Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 215; vgl. U-act. 10.1.013, Frage 46 f.; vgl. U- act. 10.1.005, Frage 105). Unbestritten und erstellt ist jedenfalls, dass die für das Scheidungsverfahren zuständige Rechtsvertreterin der Privatklägerin dem Beschuldigten sowie der J.________ GmbH spätestens mit Schreiben vom
5. Februar 2016 untersagte, insbesondere gegenüber der Mieterschaft an der AJ.________strasse weiterhin als Vertreter der Privatklägerin aufzutreten, und im Interesse der Privatklägerin erklärte, dass diese auf der Beauftragung einer neutralen Liegenschaftsverwaltung beharre (U-act. 8.3.001, Beilage 15). Mit Er- gänzung des Mietvertrags betreffend die Liegenschaft AJ.________strasse in Zürich vom 29. Juni 2016 gewährte die J.________ GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, der Mieterin eine Mietzinsreduktion von Fr. 4’504.00 monatlich
Kantonsgericht Schwyz 154 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2018 und die Mieterin ver- pflichtete sich, den Mietzins ab Juli 2016 auf ein Konto lautend allein auf den Beschuldigten zu überweisen (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 21, Ziff. 2 und 8). Am 18. Juli 2016 teilte der Beschuldigte diese Anpassungen im Namen der J.________ GmbH der Privatklägerin über deren Rechtsvertreterin mit (U- act. 8.3.001, Beilage 19; siehe auch Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 221). Der Rechts- vertreter der Privatklägerin erklärte daraufhin am 19. Juli 2016 gegenüber dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten, dass der Beschuldigte das Vorgehen weder vorgängig mit der Privatklägerin abgesprochen habe noch die Privatklä- gerin damit einverstanden sei und dem Beschuldigten bzw. der J.________ GmbH spätestens seit Kündigung allfälliger Verwaltungsmandate untersagt sei, die Miteigentümer der AJ.________strasse zu vertreten und in ihrem Namen zu verfügen (U-act. 8.3.001, Beilage 21). Von Juli 2016 bis September 2018 überwies die Mieterin den reduzierten Miet- zins von Fr. 25’000.00 unbestrittenermassen auf ein Bankkonto lautend auf den Beschuldigten (vgl. U-act. 6.2.002 und 6.2.005; U-act. 8.3.001/61). Am 18. De- zember 2018 überwies die Mieterin den hälftigen (reduzierten) Mietzinsanteil der Privatklägerin für die Monate Oktober, November und Dezember 2018 wie- der auf das gemeinsame Konto der Privatklägerin und des Beschuldigten bei der N.________ (Bank III) (U-act. 3.1.032/31). Seit Januar 2019 gilt die Miet- zinsreduktion nicht mehr und die Mieterin überweist den ursprünglichen Miet- zins unbestrittenermassen zur Hälfte auf das gemeinsame Konto und zur Hälfte auf ein Bankkonto des Beschuldigten (vgl. U-act. 3.1.032/31; vgl. Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 22). Der Beschuldigte überwies der Privatklägerin für den Zeitraum vom Juli 2016 bis September 2018 einen Mietzinsanteil von insgesamt Fr. 143’250.00 (U-act. 3.1.032/36–40; siehe auch U-act. 10.1.015, Rn. 790– 791).
Kantonsgericht Schwyz 155
h) Miteigentümer bedürfen für die Anpassung von Mietzinsen im Zusam- menhang mit der Vermietung der gemeinschaftlichen Sache, unter Vorbehalt abweichender Regeln einer allfälligen Verwaltungsordnung, eines Mehrheitsbe- schlusses gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB, weil die Vertragsänderung den Be- reich der gewöhnlichen Verwaltungshandlungen von Art. 647a Abs. 1 ZGB übersteigt (Schmid, Der gemeinsame Mietvertrag, in: SJZ 87/1991, S. 374). Eine schriftliche Nutzungs- oder Verwaltungsordnung betreffend die Liegenschaft an der AJ.________strasse liegt nicht vor. Hinweise, dass die Mit- eigentümer den Beschuldigten oder die J.________ GmbH als Verwalter/in der Liegenschaft mit der Befugnis zu wichtigeren Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647b Abs. 1 ZGB bestellten, sind ebenso wenig ersichtlich. Vielmehr geht aus den Schreiben des damaligen Verteidigers sowie der für das Schei- dungsverfahren zuständigen Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 16. De- zember 2015 an die Mieterinnen hervor, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte einigen konnten, dass die Mieterinnen die Mietzinse ab Januar 2016 auf das gemeinsame Konto bei der N.________ (Bank III) einzahlen (U- act. 8.3.001, Beilage 14). Damit zeigten der Beschuldigte und die Privatklägerin, dass im Zusammenhang mit der Liegenschaft AJ.________strasse spätestens ab Januar 2016 nicht nur die Entgegennahme von Geldbeträgen an beide Mit- eigentümer, sondern auch die Bezahlung von Rechnungen o.Ä. betreffend die Liegenschaft nur mit Zustimmung beider Miteigentümer erfolgen sollten, zumal Belastungen des besagten Und-Kontos unbestrittenermassen die Genehmi- gung beider Personen erforderten (vgl. Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 177; vgl. U- act. 10.1.005, Frage 105). Daher muss von einer (jedenfalls mündlichen oder konkludenten) Einigung der Miteigentümer ausgegangen werden, dass es ei- nem Miteigentümer allein – namentlich dem Beschuldigten allein oder im Na- men seines Unternehmens J.________ GmbH (als angebliche/r Verwalter/in) –
Kantonsgericht Schwyz 156 nicht gestattet war, ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers das Emp- fängerkonto für die Mietzinse zu ändern. Weil es sich bei der Entgegennahme und der Bezahlung von Geldbeträgen für die Miteigentümergemeinschaft aus- serdem um eine gewöhnliche Verwaltungshandlung gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB handelt und die beiden Miteigentümer bezüglich der Mietzinse nicht einmal solche Verwaltungshandlungen einem von ihnen allein erlauben wollten, muss aufgrund der besagten Einigung der beiden davon ausgegangen werden, dass sie sich (unter Berücksichtigung von Treu & Glauben und jedenfalls mündlich oder konkludent) ebenso darauf einigten, dass keiner von ihnen allein – na- mentlich der Beschuldigte allein oder im Namen des Unternehmens J.________ GmbH (als angebliche/r Verwalter/in) – befugt ist, ohne Zustimmung des ande- ren wichtigere Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647b Abs. 1 ZGB be- treffend die Mietverträge und insbesondere deren Anpassung in Bezug auf den Mietzins vorzunehmen. Der Beschuldigte (bzw. er als Organ der J.________ GmbH) besorgte somit in Bezug auf den Miteigentumsanteil der Privatklägerin, als er mit der Mieterin eine Mietzinsreduktion und die Überweisung der Mietzinse auf ein nur auf ihn lau- tendes Konto vereinbarte (siehe vorne E. 7g), Geschäfte für die Privatklägerin, ohne dafür beauftragt zu sein, weshalb er als Geschäftsführer ohne Auftrag zu qualifizieren ist und er mithin verpflichtet war, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteil und der mutmasslichen Absicht der Privatklägerin entsprach (vgl. Art. 419 OR). Dass es nicht dem Willen der Privatklägerin ent- sprach, dass er eigenmächtig mit der Mieterin eine Mietzinsreduktion und die Überweisung der Mietzinse auf ein nur auf ihn lautendes Bankkonto verein- barte, wusste er insbesondere aufgrund der gemeinsamen Einigung betreffend Überweisung der Mietzinse auf das gemeinsame Konto und der Schreiben vom
16. Dezember 2015 sowie vom 5. Februar 2016 (U-act. 8.3.001, Beilage 14; U-
Kantonsgericht Schwyz 157 act. 8.3.001, Beilage 15). Ausserdem führte der Beschuldigte aus, bei gleich- bleibendem Mietzins wäre der Mietvertrag am 30. September 2017 ausgelaufen (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 180). Somit hätten der Beschuldigte und die Privat- klägerin im Zeitpunkt der durch den Beschuldigten gewährten Mietzinsreduktion über ein Jahr Zeit gehabt, um einen neuen Mieter zu den bisherigen Konditio- nen zu finden. Nachdem der Beschuldigte ausserdem erklärte, die Mieterin habe 30 Monate später wieder den vollen Mietzins bezahlt (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 180), ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Nachfrage in Be- zug auf die angebotenen Räumlichkeiten zum ursprünglichen Mietzins bestand, der Beschuldigte und die Privatklägerin mithin einen anderen Mieter zum ur- sprünglichen Mietzins hätten finden können, insbesondere wenn sie über ein Jahr Zeit dafür hatten. Der Beschuldigte verletzte daher seine Pflichten als Ge- schäftsführer ohne Auftrag sowohl durch die Mietzinsreduktion als auch durch die vereinbarte Überweisung der Mietzinse auf sein eigenes Bankkonto. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin unbestrittenermassen Fr. 166’718.36 der von ihm von Juli 2016 bis September 2018 eingenommenen und ihr zustehenden Mietzinse nicht ausbezahlte (Fr. 337’500.00 [1/2 Brutto- miete von Fr. 25’000.00 monatlich für 27 Monate vom Juli 2016 bis September 2018] abzüglich 1/2 Anteil an von der Privatklägerin nicht beanstandeten Rech- nungen von Fr. 27’531.64 sowie abzüglich Zahlungen an die Privatklägerin in Höhe von insgesamt Fr. 143’250.00; siehe hierzu U-act. 8.1.005/31, 8.3.002/3, 3.1.032/36-40; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 177; STK 2024 36, KG-act. 53/5, Rn. 63; siehe auch vorne E. 7g). Damit kam er seiner Ablieferungspflicht nicht nach (vgl. Oser/Weber, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 419 OR N 20; vgl. Art. 400 OR; vgl. Art. 423 OR). Die vom Beschuldigten vorgebrachten, ihm angeblich nicht zurechenba-
Kantonsgericht Schwyz 158 ren Transaktionen sind nicht von Bedeutung, weil sie keine der vorliegend rele- vanten Transaktionen betreffen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 11 ff.; vgl. Vi-act. 1, S. 20 f.). Die Privatklägerin erlitt durch die Reduktion des Mietzinses einen Vermögens- schaden im Umfang von Fr. 67’560.00 (hälftiger Anteil der Mietzinsreduktion von Fr. 4’504.00 pro Monat über einen Zeitraum von 30 Monaten [Juli 2016 bis Dezember 2018]) und durch die unterbliebene Auszahlung der ihr zustehenden Mietzinse einen solchen von Fr. 166’718.36, mithin insgesamt Fr. 234’278.36. Ohne die Pflichtverletzungen des Beschuldigten wäre es nicht zu diesem Ver- mögensschäden der Privatklägerin gekommen und die Pflichtverletzungen des Beschuldigten waren nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge auch geeignet, einen solchen Vermögensschaden zu ver- ursachen, zumal gerade die Mietzinsreduktion sowie die unterbliebene Auszah- lung der der Privatklägerin zustehenden Mietzinse, die sich der Beschuldigte durch die Mieterin eigenmächtig auf sein eigenes Konto überweisen liess, zum besagten Vermögensschaden führten.
i) In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten aufgrund der gemein- samen Schreiben vom 16. Dezember 2015 klar sein, dass er und die Privatklä- gerin sich geeinigt hatten, die Mietzinse der Liegenschaft AJ.________strasse nur noch gemeinsam auf das Und-Konto entgegenzunehmen und von diesem ebenso nur zusammen betreffend die Liegenschaft Rechnungen o.Ä. zu bezah- len (vgl. vorne E. 7h). Er musste daher wissen, dass er allein das Empfänger- konto für die Mietzinse nicht ändern durfte. Unglaubhaft ist, dass er dies bloss tat, weil die Privatklägerin ihre Zustimmung zur Bezahlung von Rechnungen verweigert habe, zumal die Privatklägerin dies unbestrittenermassen nur tat,
Kantonsgericht Schwyz 159 weil der Beschuldigte davor selbst seine Zustimmung zur Bezahlung von Steu- errechnungen nicht abgeben wollte (U-act. 10.1.013, Fragen 79 f.). Gründe für die Verweigerung des Beschuldigten bringt er weder vor noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Hätte der Beschuldigte seine Zustimmung nicht zuerst verweigert, hätte die Privatklägerin ihre Zustimmung unbestrittenermassen er- teilt (U-act. 10.1.013, Frage 80). Der Beschuldigte hätte mithin die Situation lö- sen können, indem er seine Zustimmung zur Bezahlung der Steuerrechnungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft erteilt, weshalb die eigenmächtige Än- derung des Empfängerkonto für die Mietzinse nicht gerechtfertigt war, was der Beschuldigte angesichts der Kenntnis seines eigenen Verhaltens wissen musste. Ferner musste der Beschuldigte nach der Einigung mit der Privatklä- gerin, wonach keiner von ihnen mehr die Entgegennahme und Bezahlung von Geldbeträgen in Bezug auf die Liegenschaft AJ.________strasse eigenständig vornehmen durfte, zumindest nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass weitergehende eigenmächtige Anpassungen insbesondere in Bezug auf die Mietzinse in den Mietverträgen ohne Einwilligung der Privatklägerin ebenso we- nig gestattet waren. Unter Berücksichtigung all dessen musste dem Beschuldigten klar sein, dass er bei seinem Vorgehen betreffend den Miteigentumsanteil der Privatklägerin ohne Auftrag handelte. Angesichts seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung (siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) musste er entsprechend wissen, dass er in ei- nem solchen Fall das Geschäft so zu führen hatte, wie es dem Vorteil und der mutmasslichen Absicht der Privatklägerin entsprach, zumal sich dies ohne Wei- teres aus dem Gesetz ergibt (Art. 419 OR). Dass es nicht dem Willen der Pri- vatklägerin entsprach, dass er eigenmächtig mit der Mieterin eine Mietzinsre- duktion und die Überweisung der Mietzinse auf ein nur auf ihn lautendes Bank-
Kantonsgericht Schwyz 160 konto vereinbarte, wusste er insbesondere aufgrund der gemeinsamen Eini- gung betreffend Überweisung der Mietzinse auf das gemeinsame Konto und der Schreiben vom 16. Dezember 2015 sowie vom 5. Februar 2016 (U- act. 8.3.001, Beilage 14; U-act. 8.3.001, Beilage 15; siehe vorne E. 7h). Weiter musste dem Beschuldigten klar sein bzw. musste er zumindest für möglich hal- ten, dass er innerhalb eines Jahres einen anderen Mieter zu den ursprünglichen Vertragskonditionen hätte finden können, zumal er selbst von einer nur tem- porären Mietzinsreduktion ausging aufgrund der in dieser Zeit schlechten finan- ziellen Situation der Mieterin, der Mietzins an sich aus der Sicht des Beschul- digten für die entsprechenden Räumlichkeiten mithin nicht zu hoch war (vgl. U- act. 8.3.001, Beilage 19), und sie mit über einem Jahr genügend Zeit zur Mie- tersuche hatten. Der Beschuldigte musste entsprechend wissen, dass er durch sein Vorgehen seine Pflichten verletzt. Ebenso musste ihm klar sein, dass der Privatklägerin wegen der nicht notwendigen Mietzinsreduktion ein Schaden ent- steht (vgl. vorne E. 7h). Nachdem ihm auch bekannt war, dass der Privatkläge- rin aufgrund des hälftigen Miteigentums auch die Hälfte der Mietzinse zustand, wusste er ebenso, dass ihr ein Schaden entsteht, wenn er ihr nicht den gesam- ten ihr zustehenden Mietzinsanteil ausbezahlt (vgl. vorne E. 7h), zumal er nicht vorbringt, gegenüber der Privatklägerin allenfalls in einem gewissen Umfang die Verrechnung erklärt zu haben oder sonstige Gründe für die unterlassene Aus- zahlung zu haben. Weil die Mietzinsreduktion und die unterbliebene Auszah- lung der Mietzinse so naheliegend zu geringeren bzw. fehlenden Einnahmen führen, musste der Beschuldigte wissen, dass seine Pflichtverletzungen natür- lich und adäquat kausal für den Vermögensschaden der Privatklägerin sind. Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse dennoch entsprechend handelte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, jedenfalls aber eventualvorsätzlich. Weil er wusste bzw. zumindest für möglich halten
Kantonsgericht Schwyz 161 musste, dass er innerhalb eines Jahres einen neuen Mieter zu den ursprüngli- chen Konditionen hätte finden können, handelte er in Bezug auf die Mietzinsre- duktion betreffend den hälftigen Anteil der Privatklägerin in unrechtmässiger Be- reicherungsabsicht (jedenfalls aber in Eventualabsicht) zugunsten der Mieterin. Da er sich durch die Vertragsanpassung ausserdem die Überweisung der Miet- zinse auf sein eigenes Bankkonto sicherte und der Privatklägerin ihren Miet- zinsanteil grundlos nicht vollständig auszahlte, handelte er ebenso in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht (jedenfalls aber in Eventualabsicht) zu seinen eigenen Gunsten. Nachdem er der Privatklägerin wider besseres Wissen nicht ihren vollumfänglichen Mietzinsanteil ausbezahlte und er weder eine Verrech- nung erklärte noch anderweitige Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschul- digte der Privatklägerin die ihr noch zustehenden Mietzinse ausbezahlen oder den ihr durch die Mietzinsreduktion entstandenen Schaden ersetzen wollte, lag beim Beschuldigten keine Ersatzbereitschaft vor.
j) Angesichts all dessen ist der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt und der Beschuldigte im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 158 Ziff. 3 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum vom 29. Juni 2016 bis Dezember 2018, schuldig zu spre- chen.
k) Selbst wenn der Beschuldigte (allenfalls auch als Organ der J.________ GmbH) mit der Verwaltung der Liegenschaft AJ.________strasse betraut ge- wesen wäre, hätte er sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht, weil er in diesem Fall durch Rechtsgeschäft als Verwalter damit betraut gewesen wäre, den Miteigentumsanteil der Privatklägerin in deren Interesse zu verwalten, und er angesichts der vorangehenden Ausführungen
Kantonsgericht Schwyz 162 (siehe vorne E. 7h f.) jedenfalls eventualvorsätzlich, in unrechtmässiger Berei- cherungsabsicht und ohne Ersatzbereitschaft durch Verletzung seiner Pflichten adäquat kausal dafür sorgte, dass die Privatklägerin an ihrem Vermögen ge- schädigt wird. Im Übrigen wäre, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und worauf verwiesen wird, zumindest der Missbrauchstatbestand im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB erfüllt (angef. Urteil, E. II.I.1 ff.). Wäre mithin Art. 158 Ziff. 1 StGB (Treubrucht- atbestand), der dem Missbrauchstatbestand vorgeht (siehe vorne E. 7d), nicht erfüllt, wäre der Beschuldigte für den Missbrauchstatbestand schuldig zu spre- chen. Der Strafrahmen in diesem Zusammenhang bliebe derselbe (vgl. Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB).
8. Ferner wirft die Anklage dem Beschuldigten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.4).
a) Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, der Beschuldigte habe vor Schranken eingestanden, dass er für die Privatklägerin unterschrieben habe, mithin die Unterschrift der Privatklägerin nachgeahmt habe. Er sei keinem Sachverhaltsirrtum unterlegen, weil er gewusst habe, dass er die Unterschrift der Privatklägerin gefälscht habe. Ebenso habe er gewusst, dass die Privatklä- gerin das Optionsrecht nicht habe ausüben wollen, und er ihre Unterschrift so- mit ohne ihr Einverständnis gefälscht habe. Zumindest habe er durch sein Ver- halten in Kauf genommen, dass er eine unechte Urkunde durch die Fälschung der Unterschrift der Privatklägerin herstelle. Der Beschuldigte habe überdies in Vorteilsabsicht gehandelt, weil er ohne die Mitwirkung der Privatklägerin das Optionsrecht gar nicht hätte ausüben können. Der Beschuldigte sei deshalb der
Kantonsgericht Schwyz 163 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schul- dig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.J.1 ff., insbesondere E. II.J.3.1 ff.).
b) Der Beschuldigte bringt vor, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt und es fehle an einer Schädigungs- und Vorteilsabsicht, zumal es gar nicht um die Ausübung des Optionsrechts gegangen sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 45).
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4).
d) Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder be- urkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeig- net sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Tat- bestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechts- verkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falsch-
Kantonsgericht Schwyz 164 beurkundung. Urkundenfälschung im engeren Sinne ist das Herstellen einer un- echten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt beziehungsweise wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten „Geistigkeitstheorie“ derje- nige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 169, E. 2.3.1; 128 IV 265, E. 1.1.1, je mit Hinweisen). Die Falschbeur- kundung betrifft demgegenüber die Errichtung einer echten, aber unwahren Ur- kunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachver- halt nicht miteinander übereinstimmen (BGE 142 IV 119, E. 2.1; 138 IV 130, E. 2.1; 132 IV 12, E. 8.1, je mit Hinweisen). Ahmt der Täter die Unterschrift einer abwesenden Person ohne deren Ermäch- tigung nach, entsteht objektiv eine unechte Urkunde, auch wenn die abwesende Person mit dem Inhalt der Erklärung einverstanden war und diese selbst auch unterschrieben hätte. Die nachträgliche Genehmigung der Erklärung durch den Anscheinsaussteller beseitigt die Unechtheit nicht rückwirkend (BGer 6B_771/2011 vom 26. März 2012, E. 2.4.2).
e) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (an- gef. Urteil, E. II.J.3.1 f. sowie E. II.J.4.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
f) Gemäss Mietvertrag vom 27. Dezember 2012 waren der Beschuldigte und die Privatklägerin in den Jahren 2013–2016 Mieter einer 4.5-Zimmer-Woh-
Kantonsgericht Schwyz 165 nung am X.________weg mit der Option zur Verlängerung des Mietverhältnis- ses um drei Jahre. Vermieter war AM.________ (U-act. 8.4.003). Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 teilten der Beschuldigte und die Privatklägerin AM.________ (vermeintlich) mit, dass sie ihr Optionsrecht ausüben würden, so- dass sich der Mietvertrag um fünf Jahre verlängere (U-act. 8.4.006; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 188). Der Beschuldigte gestand jedoch ein, dass er für die Pri- vatklägerin unterschrieben und mithin die Unterschrift der Privatklägerin nach- geahmt habe (Vi-act. 39, Ziff. II, Fragen 235 f.; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 188). Laut den Aussagen des Beschuldigten wollten er und die Privatklägerin mit der Optionsausübung nur erreichen, dass AM.________ den Mietvertrag heraus- gibt, weil sie diesen nicht mehr hatten. Dies hätten sie mit ihrem damaligen An- walt so besprochen und der Beschuldigte habe im Einverständnis mit der Pri- vatklägerin gehandelt (U-act. 10.1.003, Fragen 19–21; Vi-act. 39, Ziff. II, Fra- gen 235 ff.). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass sie vom Schreiben, auf dem ihre Unterschrift sein solle, nichts gewusst habe, da sie dem Beschuldigten geraten habe, falls er die Option ausüben wolle, er dies dem Vermieter so schreiben solle, sie selbst bei der Ausübung des Optionsrechts jedoch nicht mitmachen werde. Sie hätte das nie unterschrieben, weil es nicht in ihrem Sinne gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie nämlich kurz vor der Trennung gestanden, was bereits festgestanden habe (U-act. 10.1.002, Fragen 14 ff.; U- act. 10.2.002, Fragen 14 ff.; U-act. 10.2.004, Fragen 12 ff.). Wenn der Beschuldigte und die Privatklägerin, wie der Beschuldigte erklärte, tatsächlich nur den Mietvertrag hätten herausbekommen wollen, erscheint das Vorgehen des Beschuldigten aus den folgenden Gründen weder zweckmässig noch nachvollziehbar: Die blosse Optionsausübung verpflichtet den Vermieter
Kantonsgericht Schwyz 166 nicht, den Mietvertrag herauszugeben. Vielmehr hätten die Mieter in einem all- fälligen Zivilprozess zu beweisen, dass ihnen ein entsprechendes Optionsrecht zusteht. Ferner wären der Beschuldigte und die Privatklägerin, wenn der Ver- mieter mit der Ausübung des Optionsrechts einverstanden gewesen wäre (siehe jedoch Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 24), weitere fünf Jahre gebunden gewesen, obwohl der Beschuldigte zumindest gemäss einer seiner Aussagen in der besagten Wohnung nicht weiter bleiben wollte (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 242). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin erst im April 2015 trennten (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 8). Wenn der Beschuldigte, wie er vorbrachte (U-act. 10.1.003, Frage 20), im Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens tatsächlich nicht gewusst hätte, dass die Trennung der beiden be- vorsteht, hätte er ohne Weiteres versuchen können, die Unterschrift der Privat- klägerin (namentlich auf postalischem Weg) einzuholen, auch wenn sie zu die- ser Zeit in Genf war (U-act. 10.1.003, Frage 19). Der Beschuldigte bringt jeden- falls keine zeitliche Dringlichkeit für sein Handeln vor noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Überdies zeigen die Schreiben des Beschuldigten vom
2. September 2013 und vom 17. Mai 2015 (U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10), in denen er bezüglich diverser Angelegenheiten Rechenschaft ablegte und sich bei der Privatklägerin für verschiedene Fehltritte entschuldigte, dass er von der angespannten Situation in ihrer Ehe wusste, zumal er selbst hierzu ausführte, dass die Schreiben in sehr emotionalen Phasen der Ehe entstanden seien (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 26 f., Fragen 193, 202, 203, 206 und 207). Aus all diesen Gründen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte annahm, die Pri- vatklägerin sei mit seinem Vorgehen einverstanden, und dass er bloss den Miet- vertrag habe herausbekommen wollen. Vielmehr ist aufgrund der genannten Umstände und in Anbetracht der Aussagen der Privatklägerin davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte selbst das Optionsrecht ausüben wollte, zumal er auch aussagte, er habe in dem Quartier weiterhin wohnen wollen (Vi-act. 39,
Kantonsgericht Schwyz 167 Ziff. II, Frage 240), er aber ebenso wusste, dass sie das Optionsrecht als Mieter gemeinsam ausüben mussten und die Privatklägerin das Optionsrecht nicht ausüben wollte, und er deshalb die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Schreiben vom 21. Januar 2015 nachahmte.
g) Durch die Nachahmung der Unterschrift der Privatklägerin auf dem Schreiben vom 21. Januar 2015 stellte der Beschuldigte eine unechte Urkunde her, die bestimmt und geeignet war, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, sollte damit doch das Optionsrecht aus dem Mietvertrag ausgeübt werden. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin mit der Optionsaus- übung nicht einverstanden war (siehe vorne E. 8f). Ebenso wusste er, dass es sich beim Schreiben vom 21. Januar 2015 um eine Urkunde handelte, die be- stimmt und geeignet war, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, ist es doch gerade der Zweck eines solchen Schreibens, durch Ausübung der Option die Vertragsverlängerung herbeizuführen. Dem Beschuldigten war mit- hin klar, dass er eine unechte Urkunde erstellte. Weil er dennoch entsprechend handelte, tat er dies wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Mit der nach- geahmten Unterschrift wollte der Beschuldigte den Vermieter darüber täuschen, dass beide Mieter gemeinsam das Optionsrecht ausüben würden, zumal er selbst erklärte, wenn nur er unterschrieben hätte, hätte der Vermieter sowieso etwas dagegen gehabt (U-act. 10.1.003, Frage 19). Der Beschuldigte handelte somit in Täuschungsabsicht. Weil der Beschuldigte ferner durch sein Handeln die Verlängerung des Mietvertrags bewirken wollte, er dies aber nicht ohne die Mitwirkung der Privatklägerin konnte, handelte er ausserdem in unrechtmässi- ger Vorteilsabsicht. Zudem handelte er auch in Schädigungsabsicht (jedenfalls Eventualabsicht), weil er durch sein Handeln die Privatklägerin weitere fünf Jahre an den Mietvertrag gebunden hätte, weshalb sie als Mitmieterin weiterhin Miete hätte zahlen müssen und solidarisch für die gesamte Miete gehaftet hätte.
Kantonsgericht Schwyz 168 Unter Berücksichtigung der angestrebten Verlängerung des Mietverhältnisses um fünf Jahre (oder zumindest um die im Mietvertrag vorgesehene Verlänge- rungsoption um drei Jahre [U-act. 8.4.003]) und des Nettomietzinses von mo- natlich Fr. 6’000.00 (U-act. 8.4.003), was bei fünf Jahren Miete einen Betrag von insgesamt Fr. 360’000.00 (bzw. bei drei Jahren einen solchen von Fr. 216’000.00) ausgemacht hätte, den die Privatklägerin als Mitmieterin zumin- dest teilweise geschuldet und für den sie vollumfänglich solidarisch gehaftet hätte, liegt kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 aStGB (im Tatzeitpunkt geltende Fassung) vor, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
h) Angesichts all dessen ist der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt und der Beschuldigte im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, be- gangen am 21. Januar 2015, schuldig zu sprechen.
9. Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten mehrfache Erschlei- chung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.5).
a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, gemäss Beschluss des Verwaltungsrats der H.________ AG vom 18. Dezember 2008 solle die W.________ GmbH 3’392 Namenaktien zu Fr. 1’000.00, insgesamt Fr. 3’392’000.00, vollständig gezeichnet haben. Dies habe nicht der Wahrheit entsprochen. Der Beschuldigte habe dennoch diesen inhaltlich falschen Be- schluss des Verwaltungsrats der H.________ AG vom 18. Dezember 2008 durch eine Urkundsperson öffentlich beurkunden lassen und er habe diesen beim Handelsregister des Kantons Zürich angemeldet. Dadurch habe er einer-
Kantonsgericht Schwyz 169 seits die Urkundsperson und andererseits den zuständigen Handelsregisterfüh- rer bzw. die zuständige Handelsregisterführerin des Kantons Zürich getäuscht. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt, indem er im Wissen um die Nicht- Liberierung der Aktien der W.________ GmbH im besagten Beschluss vermerkt habe, dass die 3’392 Namenaktien vollständig gezeichnet seien, und er diesen danach öffentlich habe beurkunden lassen sowie beim Handelsregister des Kantons Zürich angemeldet habe. Der Beschuldigte habe damit sowohl in ob- jektiver wie auch subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllt. Ein Sachverhaltsirrtum liege nicht vor. Der Beschuldigte sei demnach der mehr- fachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen am 18. Dezember 2008, schuldig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.K.1 ff., insbesondere E. II.K.4 f.).
b) Der Beschuldigte führt aus, es fehle an der Nachweisbarkeit insbeson- dere des subjektiven Tatbestands sowie an seiner Verantwortlichkeit, zumal die Vorwürfe betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung eng mit den An- klagesachverhalten betreffend die H.________ AG verflochten seien. Im Übri- gen verweist der Beschuldigte auf die vorinstanzlichen Ausführungen des da- maligen Verteidigers (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 46).
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4).
Kantonsgericht Schwyz 170
d) Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffent- lichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, na- mentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beur- kundete Tatsache zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 253 StGB). Das Bundesgericht bejaht in Fällen der Scheineinzahlung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden ist, Falschbeurkundung und Erschleichung einer Falschbeurkun- dung. Es erkannte, die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesell- schaft sei nicht lediglich Urkunde darüber, dass die Gründer die im Gesetz ge- nannten Tatsachen vor der Urkundsperson bestätigten, sondern insbesondere auch Urkunde darüber, dass ihre Bestätigung mit den Tatsachen übereinstimmt (BGE 81 IV 238, E. 2a; 101 IV 60, E. 2a, und 101 IV 145, E. 2a; vgl. auch BGer 6S.213/1998 vom 19. Juni 2000, E. 5b/aa mit weiteren Hinweisen; 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 7d). Ob die Urkundsperson die Über- einstimmung der bestätigten Tatsachen überprüft oder überprüfen kann, ist da- nach ohne Bedeutung (BGE 81 IV 238, E. 2a; 101 IV 60, E. 2a und 101 IV 145, E. 2a; vgl. auch BGE 119 IV 319, E. 2). Dies gilt in gleichem Masse für Kapi- talerhöhungen, für die Art. 650 Abs. 1 aOR auf die Regeln über die Gründung der Gesellschaft verweist (vgl. die nicht publizierte E. III.4 von BGE 107 IV 128; ferner BGE 103 IV 239, E. 3; zum Ganzen BGer 6B_199/2016 vom 8. Dezem- ber 2016, E. 2.1.2, und 6P.34/2002 vom 20. September 2002, E. 8.3).
e) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angef. Urteil, E. II.K.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 171
f) Gemäss öffentlicher Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrats betreffend Feststellungen über die ordentliche Kapitalerhöhung der H.________ AG vom 18. Dezember 2008 (U-act. 8.1.015/14 ff.) stellte der Be- schuldigte als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG im Zusammenhang mit der damaligen Kapitalerhöhung fest, dass sämtliche neu ausgegebenen Ak- tien gültig gezeichnet seien, die versprochenen Einlagen dem gesamten Aus- gabebetrag entsprächen, den durch Verrechnung geleisteten Einlagen im Be- trag von Fr. 1’902’000.00 des Beschuldigten sowie Fr. 3’392’000.00 der W.________ GmbH verrechenbare Forderungen gegen die Gesellschaft ge- genübergestanden hätten, unter Bestätigung der erfolgten Verrechnung durch den Verwaltungsrat, und damit die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes und der Statuten sowie des Generalversammlungsbeschlusses geleistet worden seien (U-act. 8.1.015/16). Wie bereits aufgezeigt, war die Fest- stellung in Bezug auf die W.________ GmbH wahrheitswidrig, was der Beschul- digte auch wusste (siehe ausführlich vorne E. 6a/ff–hh). Nichtsdestotrotz liess der Beschuldigte diese wahrheitswidrige Feststellung in Kenntnis ihrer Unrich- tigkeit von einer Urkundsperson öffentlich beurkunden und er meldete die Än- derung zur Eintragung in das Handelsregister des Kantons Zürich am 18. De- zember 2008 an, was letztlich auch zur entsprechenden Eintragung im Han- delsregister führte (U-act. 8.1.015/1–5, 14–18; siehe den damaligen Eintrag der H.________ AG im Handelsregister des Kantons Zürich). Damit handelte er nicht nur wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, sondern auch in Täu- schungsabsicht. Somit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Erschlei- chung einer falschen Beurkundung sowohl durch die Beurkundung der wahr- heitswidrigen Tatsachen durch die Urkundsperson als auch durch die Anmel- dung und Eintragung der entsprechenden Tatsachen im Handelsregister (vgl. BGer 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.1.2).
Kantonsgericht Schwyz 172
g) Angesichts all dessen ist der Beschuldigte der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen am 18. De- zember 2008, schuldig zu sprechen.
10. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten (angef. Urteil, Dispositivziffer 3). Demgegenüber bean- tragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 90 Monaten (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 3). Der Beschuldigte äussert sich nicht zur Strafzu- messung (STK 2024 36, KG-act. 53, Ziff. 8).
a) Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat began- gen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwen- dung gelangen. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objek- tiven Gesichtspunkten (BGE 147 IV 241, E. 4.2.2; 142 IV 401, E. 3.3; 134 IV 82, E. 6.2.1; BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023, E. 3.1). Die Tatzeitpunkte der vom Beschuldigten begangenen Delikte liegen zwischen August 2008 und Juni 2016 (siehe die vorangehenden Erwägungen zu den ein-
Kantonsgericht Schwyz 173 zelnen Delikten). Die Strafarten und Strafrahmen bei der (qualifizierten) Verun- treuung (Art. 138 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) blieben seit August 2008 unverändert. Bei der Urkundenfälschung entfiel zwar per 1. Juli 2023 der privilegierte Strafrahmen für besonders leichte Fälle (Art. 251 Ziff. 2 aStGB), doch ist dieser vorliegend ohnehin nicht relevant, weil kein besonders leichter Fall vorliegt (siehe hierzu vorne E. 8g). Bei der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung konnte bis Ende Juni 2023 nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB bei unrechtmässiger Bereicherungsabsicht auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Seit Juli 2023 lautet die Formulierung dahingehend, dass der Täter bei unrechtmässiger Bereicherungsabsicht mit ei- ner Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Wie nach- folgend aufgezeigt wird, wäre für die qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gungen jeweils als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr auszusprechen (siehe hinten E. 10i, 10j und 10k). Ob es sich bei der Formulie- rung „von einem Jahr“ um eine Mindeststrafe handelte (vgl. Niggli, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 7) und das neue Recht aufgrund dessen abstrakt milder wäre, ist für die vor- liegende Beurteilung somit nicht von Bedeutung. Hinzu kommt, dass unter dem alten Sanktionensystem (in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze betragen konnte (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und die Voraus- setzungen für eine kurze (unbedingte) Freiheitsstrafe höher waren (vgl. Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). In Anbetracht all dessen ist das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder. Daher ist das alte Recht (in Kraft vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017) anzuwenden. Die alten Bestimmungen werden nachfolgend mit „aStGB“ gekennzeichnet, dies jedoch nur, wo es aufgrund von Unterschieden zum aktuellen Recht notwendig ist.
Kantonsgericht Schwyz 174
b) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241, Regeste und E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetre- tener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, krimi- nelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6). Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persön- liche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls ge- zeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGer 6S.237/2006
Kantonsgericht Schwyz 175 vom 10. November 2006 E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwor- tung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquie- ren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend aus- wirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 27 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2). Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie diejenigen im Inland Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (BGer 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015, E. 1.2.1). cc) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und
Kantonsgericht Schwyz 176 daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Bemes- sung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in ei- nem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 3.2.1). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2, 144 IV 217, E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020, E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtspre- chung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_104/2023 vom 12. April 2024, E. 3.4.2; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
Kantonsgericht Schwyz 177 grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veran- schlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023, E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022, E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7; je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und sub- jektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind end- lich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1).
c) Wie nachfolgend bei der Strafzumessung für die einzelnen Delikte aufge- zeigt wird, ist für jedes Delikt als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen (siehe sogleich E. 10d ff.). Aus diesem Grund hat eine Gesamtstrafenbil- dung zu erfolgen. Die qualifizierten Veruntreuungen enthalten mit zehn Jahren Freiheitsstrafe die abstrakt schwerste Strafandrohung. Unter ihnen ist bei der Gesamtstrafenbil- dung zunächst von demjenigen Delikt auszugehen, das im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., Rn. 485). Angesichts der De- liktssumme von rund Fr. 4.8 Mio. wiegt die qualifizierte Veruntreuung zum
Kantonsgericht Schwyz 178 Nachteil der Privatklägerin betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin (siehe vorne E. 4d/gg) am schwersten und zieht, wie sogleich nachfolgend dargelegt wird (siehe E. 10d), die höchste Strafe nach sich, weshalb anhand dieses Delikts die Einsatzstrafe festzulegen ist.
d) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung im Zusammenhang mit Ge- währung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Pri- vatklägerin (siehe vorne E. 4d, insbesondere E. 4d/gg ff.) ist in objektiver Hin- sicht zunächst die besonders hohe Deliktssumme von rund Fr. 4.8 Mio. zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4d/gg). Beim Tatbestand der Veruntreuung sind zwar auch höhere Deliktssummen denkbar, doch kann die objektive Tatschwere bei dieser Höhe und in Nachachtung, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute und sie mithin in ihrem Vermö- gen erheblich schädigte, sowie unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Geschädigten um seine (damalige) Ehefrau handelte und die Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwalter erfolgte (siehe vorne E. 4d/gg), dem Be- schuldigten mithin ein besonders hohes Vertrauen entgegenkam, nicht mehr als leicht eingestuft werden, sondern ist vielmehr im mittleren Bereich zu veran- schlagen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 4d/hh). Die Gewährung sowie die Rückzahlungen der Darlehen, wovon nur ein geringer Teil an die Privatklägerin zurückfloss, erstreckte sich über einen Zeitraum von fast sieben Jahren (siehe vorne E. 4d/gg). Aufgrund der Dauer der für das Delikt notwendigen Handlun- gen und der damit einhergehenden Anstrengungen des Beschuldigten ist von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Das subjektive Verschulden ist
Kantonsgericht Schwyz 179 angesichts der rein finanziellen Beweggründe und der erhöhten kriminelle Ener- gie straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Be- schuldigten aber immer noch im mittleren Bereich festzusetzen. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, sieht sich während des vorliegen- den Strafverfahrens jedoch erneut mit einem Strafverfahren wegen einfachen Diebstahls konfrontiert (STK 2024 36, KG-act. 43 und 46/1). Trotz fehlender Vorstrafen ist er vorliegend für elf Delikte schuldig zu sprechen, die er verteilt auf einen Zeitraum von rund acht Jahren beging (siehe vorne E. 10a). Diese Delikte betrafen teils Deliktssummen in Millionenhöhe oder im sechsstelligen Bereich (siehe insbesondere E. 4–7, aber auch die [beabsichtigten] Vorteile aus den Urkundendelikten [siehe vorne E. 8–9]). Viele der Delikte standen im Zu- sammenhang mit dem Vermögen der Privatklägerin, der (damaligen) Ehefrau des Beschuldigten, mithin einer ihm nahestehenden Person, die ihm aufgrund des Näheverhältnisses nachvollziehbarerweise grosses Vertrauen entgegen- brachte (vgl. STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 14, Frage 97). Zudem verübte er diverse Delikte als berufsmässiger Vermögensverwalter bzw. als Verwaltungs- rat von Aktiengesellschaften (siehe vorne E. 4a ff. und E. 6a ff). Auch in diesen Positionen wurde dem Beschuldigten (zusätzliches) grosses Vertrauen entge- gengebracht. Einsicht oder Reue zeigte der Beschuldigte bei keinem der Delikte (im Zusammenhang mit der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von O.________ siehe hinten E. 10h). Vielmehr offenbarte der Beschuldigte durch sein Verhalten, insbesondere durch den Missbrauch des ihm entgegengebrach- ten Vertrauens und die hohen Deliktssummen, eine ausgeprägte Rücksichts- und Einsichtslosigkeit. Zudem vermittelte er der Strafkammer des Kantonsge- richts an der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 den Eindruck, dass ihn das gegen ihn geführte Strafverfahren und die schweren Vorwürfe gar nicht in-
Kantonsgericht Schwyz 180 teressierten, zumal er während der Verhandlung den Ausführungen der Par- teien kaum Beachtung schenkte, häufig auf seinem Mobiltelefon herumtippte und dabei grinste oder lachte (STK 2024 36, KG-act. 53, Ziff. 7). Aus seinen Schreiben vom 3. September 2013 und vom 17. Mai 2015 ergibt sich ferner, dass er mit diversen Investitionen auch hohe Verluste einfuhr (U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10). Die finanziellen Einbussen hielten ihn aber weder von wei- teren Investitionen noch von deliktischem Verhalten ab. Der Beschuldigte ist mittlerweile von der Privatklägerin geschieden (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 16), aber mit einer neuen Ehefrau verheiratet (siehe STK 2024 36, KG-act. 44/1). Er hat eine Schwester, die in BJ.________ lebt (U-act. 1.1.008, S. 2). Kinder hat er keine und ebenso wenig Unterhaltspflichten (U-act. 1.1.008, S. 4). Er fühlt sich dem Alter entsprechend fit und gesund (U-act. 1.1.008, S. 3). In Bezug auf seine aktuelle Arbeitssituation erklärte der Beschuldigte, dass er die I.________ AG führe und auch im Verwaltungsrat sei (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 16). In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten, des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten sowie des mittleren Verschuldens bei diesem Delikt erscheint eine Geldstrafe (oder ge- meinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlenden Vorstrafen nicht ge- eignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr erscheint wegen der genannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Be- schuldigten hätte (bei einem allfälligen Organisationsmangel der I.________
Kantonsgericht Schwyz 181 AG durch den Vollzug der Freiheitsstrafe siehe Art. 731b OR). Die Freiheits- strafe ist angesichts all dessen auch angemessen. Aufgrund des mittleren Verschuldens ist die Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. 48 Monaten gerecht- fertigt (zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p).
e) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung im Zusammenhang mit den Ak- tien der H.________ AG (siehe vorne E. 4b, insbesondere E. 4b/hh ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst die besonders hohe Deliktssumme von rund Fr. 2 Mio. (Bruttosteuerwert der Aktien) zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4b/ii). Beim Tatbestand der Veruntreuung sind zwar auch weitaus höhere Deliktssum- men denkbar, doch kann die objektive Tatschwere bei dieser Höhe und in Nachachtung, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute und sie mithin in ihrem Vermögen erheblich schädigte, sowie unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Geschädigten um seine (damalige) Ehe- frau handelte und die Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwalter erfolgte (siehe vorne E. 4b/hh f.), dem Beschuldigten mithin ein besonders ho- hes Vertrauen entgegenkam, nicht mehr als bloss leicht eingestuft werden, son- dern ist vielmehr (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d) im leichten bis mittleren Bereich zu veranschlagen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 4b/jj). Besondere Anstrengungen zur Deliktsbegehung musste er nicht vor- nehmen, weshalb von keiner erhöhten kriminellen Energie auszugehen ist. Das
Kantonsgericht Schwyz 182 subjektive Verschulden ist angesichts der rein finanziellen Beweggründe straf- erhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldig- ten aber immer noch im leichten bis mittleren Bereich festzusetzen. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten, des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten sowie des leichten bis mittleren Verschuldens bei diesem konkreten Delikt erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlenden Vorstrafen nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der genannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die per- sönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr imma- nenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch angemessen. Aufgrund des leichten bis mittleren Verschuldens wäre die Einzelstrafe im un- teren bis mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von 2.5 Jah- ren bzw. 30 Monaten gerechtfertigt (zur Gesamtstrafenbildung und Berücksich- tigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p).
Kantonsgericht Schwyz 183 Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Zudem stand die Tat, wie die anderen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin, im Zusammenhang mit ihrem Vermögen. Die Begehungsweise ähnelte im Wesentlichen den restlichen Veruntreuungen zum Nachteil der Privatklägerin (siehe vorne E. 4b ff.). Dennoch betraf die Tat mit den Aktien der H.________ AG einen eigenständigen Deliktsgegenstand. Ins- gesamt rechtfertigt sich eine leichte bis mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um einen Drittel der Ein- zelstrafe, mithin um zehn Monate angemessen.
f) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung im Zusammenhang mit den Ak- tien der I.________ AG (siehe vorne E. 4c, insbesondere E. 4c/gg ff.) ist in ob- jektiver Hinsicht zunächst die hohe Deliktssumme von Fr. 160’000.00 (Brutto- steuerwert der Aktien) zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4c/hh). Beim Tatbe- stand der Veruntreuung sind jedoch auch weitaus höhere Deliktssummen denk- bar (siehe die vorangehenden E. 10d f.), weshalb die objektive Tatschwere trotz dieser Höhe und des Umstands, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute, es sich bei der Geschädigten um seine (damalige) Ehefrau handelte und die Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwal- ter erfolgte (siehe vorne E. 4c/gg f.), immer noch als leicht einzustufen ist (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f.). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 4c/ii). Besondere Anstrengungen zur Deliktsbegehung musste er nicht vornehmen, weshalb von keiner erhöhten kriminellen Energie auszugehen ist. Das subjektive Verschulden ist angesichts der rein finanziellen Beweggründe straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschul- digten aber immer noch leicht.
Kantonsgericht Schwyz 184 In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten gerechtfertigt (zur Ge- samtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Zudem stand die Tat, wie die anderen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin, im Zusammenhang mit ihrem Vermögen. Die Begehungsweise ähnelte im Wesentlichen den restlichen Veruntreuungen zum Nachteil der Privatklägerin (siehe vorne E. 4b ff.), insbesondere betreffend die
Kantonsgericht Schwyz 185 Aktien der H.________ AG, doch war die Deliktssumme im Vergleich zu den Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewährten Darlehen weitaus tiefer (siehe vorne E. 10d f.). Den- noch betraf die Tat mit den Aktien der I.________ AG einen eigenständigen Deliktsgegenstand. Insgesamt rechtfertigt sich eine eher leichte Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um drei Mo- nate angemessen.
g) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung im Zusammenhang mit der Ge- währung eines Darlehens an die J.________ GmbH (siehe vorne E. 4e, insbe- sondere E. 4e/ff ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst die hohe Deliktssumme von EUR 110’000.00 zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4e/ff). Beim Tatbe- stand der Veruntreuung sind jedoch auch weitaus höhere Deliktssummen denk- bar (siehe die vorangehenden E. 10d f.), weshalb die objektive Tatschwere trotz dieser Höhe und des Umstands, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute, es sich bei der Geschädigten um seine (damalige) Ehefrau handelte und die Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwal- ter erfolgte (siehe vorne E. 4e/ff), immer noch als leicht einzustufen ist (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f.). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 4e/gg). Besondere Anstrengungen zur Deliktsbegehung musste er nicht vornehmen, weshalb von keiner erhöhten kriminellen Energie auszugehen ist. Das subjektive Verschulden ist angesichts der rein finanziellen Beweg- gründe straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten aber immer noch leicht.
Kantonsgericht Schwyz 186 In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von acht Monaten gerechtfertigt (vgl. auch die Einzelstrafe vorne in E. 10f bei einer etwas höheren Deliktssumme; zur Ge- samtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Zudem stand die Tat, wie die anderen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin, im Zusammenhang mit ihrem Vermögen. Die Begehungsweise ähnelte im Wesentlichen den restlichen Veruntreuungen zum
Kantonsgericht Schwyz 187 Nachteil der Privatklägerin (siehe vorne E. 4b ff.), insbesondere betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin, doch war die Deliktssumme im Vergleich zu den Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewähr- ten Darlehen weitaus tiefer (siehe vorne E. 10d f.). Dennoch betraf die Tat mit dem Darlehen an die J.________ GmbH einen eigenständigen Deliktsgegen- stand. Insgesamt rechtfertigt sich eine eher leichte Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um zwei Monate angemes- sen.
h) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil von O.________ (siehe vorne E. 5, insbesondere E. 5e ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst die hohe Deliktssumme von rund Fr. 176’000.00 zu berücksichtigen (siehe vorne E. 5e). Beim Tatbestand der Veruntreuung sind jedoch auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar (siehe die vorangehenden E. 10d f.), weshalb die ob- jektive Tatschwere trotz dieser Höhe und des Umstands, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute und dies als berufsmässi- ger Vermögensverwalter erfolgte (siehe vorne E. 5e), immer noch als leicht ein- zustufen ist (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f.). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanzi- ellen Motiven (siehe vorne E. 5e). Er versuchte ferner unbestrittenermassen, gegenüber O.________ nicht bestehende Forderungen zu verrechnen (siehe vorne E. 5e; siehe angef. Urteil, E. II.F.5), weshalb von einer erhöhten kriminel- len Energie auszugehen ist. Die rein finanziellen Beweggründe und die erhöhte kriminelle Energie sind straferhöhend zu berücksichtigen. Zu beachten ist über- dies, dass es zwischen dem Beschuldigten und O.________ zu einer ausser- gerichtlichen Einigung kam, wonach der Beschuldigte Fr. 150’000.00 an O.________ zu überweisen habe (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 13). Trotz des
Kantonsgericht Schwyz 188 Vergleichs verblieb bei O.________ somit ein erheblicher Schaden von rund Fr. 26’000.00 (siehe vorne E. 5f/aa). Hinzu kommt, dass der Vergleich erst zu- standekam, nachdem das Kantonsgericht Zug das Unternehmen des Beschul- digten (die AD.________ GmbH, zuvor J.________ GmbH) zur Bezahlung der Fr. 175’913.95 an O.________ verpflichtete, was zweieinhalb Jahre vor dem Vergleich geschah (vgl. U-act. 8.6.003, Beilage; siehe vorne E. 5f/aa). Die aus- sergerichtliche Einigung fusste mithin nicht in Einsicht und Reue des Beschul- digten, sondern erfolgte erst nach der rechtskräftigen gerichtlichen Beurteilung der Forderung, als dem Beschuldigten mit anderen Worten nichts anderes mehr übrigblieb, und dennoch bezahlte der Beschuldigte nicht die gesamte Forde- rung, sondern einigte sich mit dem Geschädigten ohne Angabe einer Gegen- leistung auf einen tieferen Betrag (siehe vorne E. 5f/aa). Daher ist die ausser- gerichtliche Einigung nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten immer noch leicht. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine
Kantonsgericht Schwyz 189 weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von elf Monaten gerechtfertigt (vgl. auch die Einzelstrafen vorne in E. 10f f.; zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichti- gung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Die Tat betraf im Gegensatz zu einem grossen Teil der anderen Delikte jedoch nicht das Vermögen der Privatklägerin, sondern dasjenige von O.________. Die Begehungsweise im Vergleich zu den restli- chen Veruntreuungen (siehe vorne E. 4b ff.) unterschied sich denn auch in ge- wissem Masse und dem Delikt kommt im Vergleich zu den anderen Veruntreu- ungen eine grössere Selbständigkeit zu, doch handelte der Beschuldigte ebenso als berufsmässiger Vermögensverwalter und war die Deliktssumme im Vergleich zu den Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewährten Darlehen weitaus tiefer (siehe vorne E. 10d f.). Insgesamt rechtfertigt sich eine mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um fünf Monate angemes- sen.
i) Betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG im Zusammenhang mit der Nicht-Liberierung der Aktien
Kantonsgericht Schwyz 190 (siehe vorne E. 6a, insbesondere E. 6a/ff ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst die besonders hohe Deliktssumme von rund Fr. 3.4 Mio. zu berücksichtigen (siehe vorne E. 6a/ff f.). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sind zwar auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar, doch kann die objek- tive Tatschwere bei dieser Höhe und in Nachachtung, dass der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat handelte und die H.________ AG zum eigenen Nut- zen in ihrem Vermögen erheblich schädigte (siehe vorne E. 6a/ff f.), nicht mehr als bloss leicht eingestuft werden, sondern ist vielmehr (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f.) im mittleren Bereich zu veranschlagen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finan- ziellen Motiven (siehe vorne E. 6a/hh). Angesichts der notwendig gewesenen Durchführung einer ordentlichen Kapitalerhöhung und der in diesem Rahmen verwendeten Auflistung von (nicht bestehenden) Forderungen der W.________ GmbH zur Deliktsbegehung (siehe vorne E. 6a/ff f.) ist von einer erhöhten kri- minellen Energie des Beschuldigten auszugehen. Das subjektive Verschulden ist angesichts der rein finanziellen Beweggründe sowie der erhöhten kriminellen Energie straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten aber immer noch im mittleren Bereich festzusetzen. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten, des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten sowie des mittleren Verschuldens bei diesem konkreten Delikt erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlenden Vorstrafen nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab-
Kantonsgericht Schwyz 191 zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des mittleren Verschuldens wäre die Einzelstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bzw. 24 Monaten gerechtfertigt (zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkom- ponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Die Tat betraf im Gegensatz zu einem grossen Teil der anderen Delikte jedoch nicht direkt das Vermögen der Privatklägerin, sondern dasjenige der H.________ AG. Aufgrund dessen stand sie aber auch in einem gewissen Zusammenhang zu den anderen Delikten, welche die H.________ AG betrafen, insbesondere zu der mehrfachen Erschleichung ei- ner falschen Beurkundung im Rahmen der durchgeführten Kapitalerhöhung (siehe vorne E. 9 ff.). Weil die Privatklägerin ausserdem die wirtschaftlich Be- rechtigte an den H.________ AG-Aktien ist (siehe vorne E. 4b/ii), betraf das Delikt zumindest indirekt auch das Vermögen der Privatklägerin. Die Bege- hungsweise unterschied sich aufgrund der durchzuführenden Kapitalerhöhung weitgehend von den anderen Delikten – mit Ausnahme der mehrfachen Er-
Kantonsgericht Schwyz 192 schleichung einer falschen Beurkundung, die ebenso im Rahmen der Kapitaler- höhung erfolgte –, doch handelte der Beschuldigte wie bei der anderen unge- treuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG (siehe vorne E. 6b ff.) als einziger Verwaltungsrat. Insgesamt rechtfertigt sich eine mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Aspera- tion um die Hälfte der Einzelstrafe, mithin um zwölf Monate angemessen.
j) Betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG im Zusammenhang mit den Darlehensbezügen durch den Beschuldigten (siehe vorne E. 6b, insbesondere E. 6b/ff ff.) ist in objektiver Hin- sicht zunächst die besonders hohe Deliktssumme von rund Fr. 2.85 Mio. zu berücksichtigen (siehe vorne E. 6b/ff f.). Beim Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sind zwar auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar, doch kann die objektive Tatschwere bei dieser Höhe und in Nachachtung, dass der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat handelte und die H.________ AG zum eigenen Nutzen in ihrem Vermögen erheblich schädigte (siehe vorne E. 6b/ff f.), nicht mehr als bloss leicht eingestuft werden, sondern ist vielmehr (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f. und E. 10i) im leichten bis mittleren Bereich zu veranschlagen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, jedenfalls eventualvorsätzlich, und aus rein finan- ziellen Motiven (siehe vorne E. 6b/hh). Angesichts des Umstands, dass sich die Darlehensbezüge über einen Zeitraum von rund zwei Jahren erstreckten und der Beschuldigte zudem im Nachhinein einen Darlehensvertrag erstellen liess, um sein Handeln zu legitimieren (siehe vorne E. 6b/ff f.), ist von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Das subjektive Verschulden ist bezüglich der rein finanziellen Beweggründe sowie der erhöhten kriminellen Energie strafer-
Kantonsgericht Schwyz 193 höhend und in Bezug auf das allenfalls nur eventualvorsätzliche Handeln straf- mindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldig- ten immer noch im leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten bis mittleren Verschuldens bei diesem kon- kreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der genannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die per- sönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr imma- nenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch angemessen. Aufgrund des leichten bis mittleren Verschuldens wäre die Einzelstrafe im un- teren bis mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten gerechtfertigt (vgl. auch die Einzelstrafe in E. 10i bei einem etwas höheren De- liktsbetrag; zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkompo- nenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p).
Kantonsgericht Schwyz 194 Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Die Tat betraf im Gegensatz zu einem grossen Teil der anderen Delikte jedoch nicht direkt das Vermögen der Privatklägerin, sondern dasjenige der H.________ AG. Aufgrund dessen stand sie aber auch in einem gewissen Zusammenhang zu den anderen Delikten, welche die H.________ AG betrafen, insbesondere zur anderen ungetreuen Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der H.________ AG (siehe vorne E. 6a ff.), verletzte der Beschuldigte doch in beiden Fällen seine Pflichten als einziger Verwaltungsrat, und zur Veruntreuung betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin (siehe vorne E. 4d ff.), gewährte der Beschuldigte sich doch gerade mit diesen Geldern Darlehen zu marktunüblichen Konditionen. Weil die Privatklägerin ausserdem die wirtschaft- lich Berechtigte an den H.________ AG-Aktien ist (siehe vorne E. 4b/ii), betraf das Delikt zumindest indirekt auch das Vermögen der Privatklägerin. Die Bege- hungsweise unterschied sich grundsätzlich von den anderen Delikten, insbe- sondere der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG betreffend Nicht-Liberierung der Aktien (siehe vorne E. 6a ff.), weshalb die- sem Delikt eine grössere Selbständigkeit zukommt, doch betraf es aber auch über weite Teile den gleichen Sachverhalt wie die Veruntreuung durch Ge- währung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Pri- vatklägerin (siehe vorne E. 4d ff.). Insgesamt rechtfertigt sich eine mittlere As- peration der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um acht Monate angemessen.
k) Betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerin (siehe vorne E. 7, insbesondere E. 7f ff.) ist in objektiver Hin- sicht zunächst die hohe Deliktssumme von rund Fr. 234’000.00 zu berücksich-
Kantonsgericht Schwyz 195 tigen (siehe vorne E. 6b/ff f.). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung sind jedoch auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar (siehe die vorangehenden E. 10i f.), weshalb die objektive Tatschwere trotz dieser Höhe und des Umstands, dass der Beschuldigte eigenmächtig und gegen den klar geäusserten Willen der Privatklägerin handelte und diese dadurch schädigte (siehe vorne E. 7g ff.), immer noch als leicht einzustufen ist (auch in Nachach- tung der objektiven Tatschwere namentlich in E. 10g–10j). In subjektiver Hin- sicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, jedenfalls eventualvorsätzlich, und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 7i). Angesichts des Umstands, dass sich das deliktische Verhalten über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren erstreckte, der Beschuldigte eigenmächtig Vereinbarungen mit der Mie- terin ohne Zustimmung der Privatklägerin traf und er der Privatklägerin trotz mehrfacher Überweisungen in diesem Zusammenhang wiederholt den ihr zu- stehenden Mietzinsanteil nicht vollumfänglich überwies (siehe vorne E. 7g f.), ist von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Das subjektive Ver- schulden ist bezüglich der rein finanziellen Beweggründe sowie der erhöhten kriminellen Energie straferhöhend und in Bezug auf das allenfalls nur eventua- lvorsätzliche Handeln strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Ver- schulden des Beschuldigten immer noch als leicht zu qualifizieren. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt
Kantonsgericht Schwyz 196 nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten gerechtfertigt (vgl. namentlich auch die Einzelstrafen vorne in E. 10f–10h; zur Gesamtstrafen- bildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Zudem stand die Tat, wie die anderen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin, im Zusammenhang mit ihrem Vermögen. Die Begehungsweise unterschied sich jedoch von den restlichen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin, weil das Delikt erst durch die eigenmächtige Verein- barung des Beschuldigten mit der Mieterin ermöglicht wurde (siehe vorne E. 7g f.). Dem Delikt kam somit eine gewisse Selbständigkeit zu, doch war die Deliktssumme im Vergleich namentlich zu den Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewährten Darlehen weitaus tiefer (siehe vorne E. 10d f.). Insgesamt rechtfertigt sich eine leichte bis mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine
Kantonsgericht Schwyz 197 Asperation um einen Drittel der Einzelstrafe, mithin um vier Monate angemes- sen.
l) Betreffend die Urkundenfälschung (siehe vorne E. 8, insbesondere E. 8f ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst der beabsichtigte Vorteil in Form der Verlängerung des Mietverhältnisses um fünf (bzw. drei) Jahre zu berücksichti- gen, was Mietkosten in Höhe von insgesamt Fr. 360’000.00 (bzw. Fr. 216’000.00 bei drei Jahren Verlängerung) verursacht hätte, welche die Privatklägerin zumindest teilweise hätte tragen müssen und für die sie voll- umfänglich solidarisch mitgehaftet hätte (siehe vorne E. 8f f.). Bei Urkundende- likten sind jedoch auch weitaus grössere Vorteile und Schädigungen denkbar (siehe nachfolgend E. 10m), weshalb die objektive Tatschwere trotz des beab- sichtigten Vorteils und der Schädigung der Privatklägerin, die damit einherge- gangen wäre (siehe vorne E. 8f f.), und insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich der Vorteil und die Schädigung nicht verwirklichten, immer noch als leicht einzustufen ist (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10m). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven (siehe vorne E. 8f f.). Besondere Anstrengungen zur Deliktsbegehung musste der Beschuldigte nicht unternehmen, weshalb von kei- ner ausgeprägten kriminellen Energie auszugehen ist. Das subjektive Verschul- den ist wegen der rein egoistischen Beweggründe straferhöhend zu berücksich- tigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten aber immer noch als leicht zu qualifizieren. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und
Kantonsgericht Schwyz 198 des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände, namentlich der möglich gewesenen hohen finanziellen Folgen für die Privatklägerin, und des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB) er- schiene eine Freiheitsstrafe von acht Monaten gerechtfertigt (vgl. namentlich auch die Einzelstrafen vorne in E. 10f–10h und hinten in E. 10m; zur Gesamts- trafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das besondere Vertrauen in Urkunden als Beweis- mittel im Rechtsverkehr (BGE 140 IV 155, E. 3.3.3) – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, unterschei- det sich aber von demjenigen aller anderen Delikte, die das Vermögen betrafen. Die Tat stand allerdings, wie sämtliche der Delikte zum Nachteil der Privatklä- gerin, zumindest indirekt im Zusammenhang mit ihrem Vermögen und hätte
Kantonsgericht Schwyz 199 ebenso zu ihrem Nachteil erfolgen sollen (siehe vorne E. 8f f.). Die Begehungs- weise unterschied sich jedoch gänzlich von den restlichen Delikten zum Nach- teil der Privatklägerin, weil es zur Hauptsache die Nachahmung der Unterschrift der Privatklägerin umfasste (siehe vorne E. 8f f.). Dem Delikt kam somit eine gewisse Selbständigkeit zu, doch wäre der Vorteil und die Schädigung, die da- mit einhergegangen wäre, im Vergleich namentlich zu den Deliktssummen der Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewährten Darlehen weitaus geringer gewesen (siehe vorne E. 10d f.). Insgesamt rechtfertigt sich eine mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um die Hälfte der Einzel- strafe, mithin um vier Monate angemessen.
m) Betreffend die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung (siehe vorne E. 9, insbesondere E. 9f) ist in objektiver Hinsicht zunächst der beabsichtigte und erlangte Vorteil in Form des um rund Fr. 3.4 Mio. zu hoch ausgewiesenen Aktienkapitals der H.________ AG zu berücksichtigen (siehe vorne E. 9f sowie E. 6a/ff–hh). Bei Urkundendelikten sind zwar auch weitaus grössere Vorteile oder Schädigungen denkbar, doch kann die objektive Tatschwere angesichts dieses Vorteils und der damit einhergehenden ver- fälschten Aussenwirkung der H.________ AG und ihrer finanziellen Situation im Geschäftsverkehr bei beiden Erschleichungen einer falschen Beurkundung nicht mehr als leicht eingestuft werden, sondern ist jeweils im mittleren Bereich zu veranschlagen (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in der vor- angehenden E. 10l). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätz- lich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 9f sowie E. 6a/ff–hh). An- gesichts der notwendig gewesenen Durchführung einer ordentlichen Kapitaler- höhung und der in diesem Rahmen verwendeten Auflistung von (nicht beste- henden) Forderungen der W.________ GmbH zur Deliktsbegehung (siehe
Kantonsgericht Schwyz 200 vorne E. 9f und E. 6a/ff–hh) ist von einer erhöhten kriminellen Energie des Be- schuldigten auszugehen. Das subjektive Verschulden ist wegen der rein finan- ziellen Beweggründe und der erhöhten kriminellen Energie straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten bei beiden Delikten aber immer noch als mittel zu qualifizieren. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten, des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten und des mittleren Verschuldens bei diesen beiden konkreten Delikten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlenden Vorstrafen jeweils in Bezug auf beide Erschleichungen einer falschen Beurkun- dung nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der genannten Gründe jeweils eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die per- sönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr imma- nenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch angemessen. Aufgrund des jeweils mittleren Verschuldens wäre die Einzelstrafe je für beide Delikte im mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände, namentlich des durch die beiden Delikte um rund Fr. 3.4 Mio. zu hoch ausgewiesenen Aktienkapitals der H.________ AG, und des Strafrah-
Kantonsgericht Schwyz 201 mens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 253 StGB) erschiene eine Frei- heitsstrafe von jeweils 24 Monaten gerechtfertigt (vgl. namentlich auch die Ein- zelstrafe vorne in E. 10i; zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das besondere Vertrauen in Urkunden als Beweis- mittel im Rechtsverkehr (BGE 140 IV 155, E. 3.3.3) – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei der Urkundenfälschung, unterscheidet sich aber von demjenigen aller anderen Delikte, die das Vermögen betrafen. Die beiden Taten standen aller- dings in einem ausserordentlich engen Zusammenhang mit der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung betreffend die Nicht-Liberierung der H.________ AG-Aktien (siehe vorne E. 6a ff.), weil die beiden Beurkundungen für die Kapitalerhöhung und damit die Ermöglichung dieses Delikts unabdingbar waren. Dasselbe gilt für den Zusammenhang der beiden Erschleichungen einer falschen Beurkun- dung untereinander. Diesen beiden Delikten kam somit kaum Selbständigkeit zu. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine nur sehr geringe Asperation der Ein- satzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um jeweils zwei Monate, mithin total um vier Monate angemessen.
n) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Beschul- digte weist keine Vorstrafen auf (siehe vorne E. 10d). Seine persönlichen Ver- hältnisse (siehe vorne E. 10d) sind als neutral zu werten. Reue oder Einsicht zeigte der Beschuldigte bei keinem der Delikte (siehe vorne E. 10d und insbe- sondere auch E. 10h). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten sind insgesamt weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen.
Kantonsgericht Schwyz 202
o) In Bezug auf die Dauer des Strafverfahrens ist Folgendes festzuhalten: Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht un- nötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrens- dauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dring- lichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldig- ten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbe- trachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3.1; BGer 7B_540/2023 vom
6. Februar 2025, E. 18.2.1; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022, E. 2.4.2; 6B_684/2022 vom 31. August 2022, E. 5.1.1; 6B_217/2022 vom 15. August 2022, E. 3.2; je mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49, E. 1.8.2; 143 IV 373, E. 1.4.1 f.; BGer 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025, E. 18.2.3; je mit Hinweisen). Die erste Einvernahme des Beschuldigten fand am 23. Mai 2016 statt (U- act. 10.2.003). Am 5. März 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage (Vi- act. 1). Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 27. Januar 2021 und die begrün- dete Ausfertigung wurde am 27. August 2021 versandt. Die erste Berufungs- verhandlung fand am 8. November 2022 statt, an der weder der Beschuldigte noch sein damaliger Verteidiger trotz im Vorfeld abgewiesenen Verschiebungs-
Kantonsgericht Schwyz 203 gesuchs erschienen (siehe vorne Sachverhalt lit. E). Das Urteil des Bundesge- richts betreffend die Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2023 erging am 19. August 2024 (STK 2024 36, KG-act. 1). Die zweite Berufungsverhandlung fand am 3. Juni 2025 statt (siehe vorne Sachver- halt lit. F). Das gesamte Verfahren dauerte bisher rund neun Jahre. Allerdings handelte es sich einerseits um zahlreiche schwere Vorwürfe und diverse Straf- tatbestände mit Deliktsbeträgen in Millionenhöhe oder im sechsstelligen Be- reich (vgl. Vi-act. 1; siehe vorne E. 4 ff.). Andererseits waren die Sachverhalte namentlich aufgrund der verschiedenen involvierten juristischen und natürli- chen Personen, der grossen Anzahl unterschiedlicher Bankkonten bei unter- schiedlichen Banken, der zahlreichen Transaktionen im Zusammenhang mit den Bankkonten und des langen Deliktszeitraums von rund acht Jahren äus- serst komplex (vgl. Vi-act. 1; siehe vorne E. 4 ff. und E. 10a). Dennoch handel- ten die Strafbehörden den Umständen entsprechend beförderlich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Dauer des Verfahrens zumindest insofern selbst verschuldete, als weder er noch sein damaliger Verteidiger an der Beru- fungsverhandlung vom 8. November 2022 trotz abgewiesenen Verschiebungs- gesuchs erschienen. Daher erscheint die Sache für den Beschuldigten ohnehin nicht besonders dringlich gewesen zu sein. In Anbetracht all dessen ist das Be- schleunigungsgebot nicht verletzt, weshalb die Dauer des Verfahrens nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.
p) Zusammengefasst ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 100 Monaten auszusprechen. Aufgrund der Höhe der Strafe fällt ein bedingter oder teilbe- dingter Vollzug ausser Betracht (vgl. Art. 42 f. aStGB). Die Gesamtfreiheits- strafe ist mithin zu vollziehen.
Kantonsgericht Schwyz 204
11. Die Staatsanwaltschaft verlangt, den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 11’243’726.81 an den Staat zu verpflichten (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 4 sowie S. 12 ff.). Hierzu erwog die Vorinstanz, die Ersatzforderung sei abzuweisen, weil die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen würden, weshalb eine Zuweisung gemäss Art. 73 StGB obsolet werde, da zivilrechtliche Ausgleichsmechanismen den Ausgleich herstellen könnten (angef. Urteil, E. IV.2). Der Beschuldigte äus- sert sich zur Ersatzforderung nicht.
a) Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermö- genswerte nicht mehr vorhanden, erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Einziehung und Ersatz- forderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuord- nen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209, E. 5.3; BGer 6B_1163/2023 vom 3. April 2025, E. 6.2.1; 6B_1167/2023 vom
30. Januar 2025, E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Eingezogen (Art. 70 StGB) werden können neben den aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern man die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen iden- tifizieren und dokumentieren kann („Papierspur“; „paper trail“). Erst wenn die Papierspur nicht rekonstruierbar ist, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97, E. 3c; BGer 1B_255/2018
Kantonsgericht Schwyz 205 vom 6. August 2018, E. 2.4 f., und 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 6.2; OGer ZH, DG230059 vom 8. November 2023, E. X.A.3). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvor- teils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozial-ethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht loh- nen soll (BGE 149 IV 248, E. 6.4.2; 147 IV 176, E. 4.2; 145 IV 237, E. 3.2.1; 144 IV 285, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatz- forderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, bessergestellt wird als derjenige, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; 123 IV 70, E. 3; BGer 6B_913/2023 vom 10. Oktober 2023, E. 5.1; 6B_379/2020 vom
1. Juni 2021, E. 3.6, nicht publ. in: BGE 147 IV 479; je mit Hinweisen). Die Er- satzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswer- ten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermes- sensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. BGer 6B_989/2023 vom 22. April 2024, E. 4.2.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 3.3.2; zum Ganzen BGer 6B_1163/2023 vom 3. April 2025, E. 6.2.1). Es ist zulässig, den Geschädigten einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schaden- ersatz zuzusprechen und gleichzeitig eine Ersatzforderung anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer den geschuldeten Schadenersatz noch nicht bezahlt hat. Dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist dann entsprochen, wenn der Täter den Geschädigten den Schaden ersetzt hat und
Kantonsgericht Schwyz 206 über den unrechtmässigen Vermögensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt sich somit erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht, ist doch erst dann sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat. Solange er noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Ersatzforderung anzuordnen. Damit ist der Täter indes der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Die beiden Interessen - dasjenige des Staates an der Gewinnabschöpfung und jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben - bleiben ge- wahrt, wenn das Gericht die Ersatzforderung mit dem Vorbehalt verfügt, dass die eingezogenen Vermögenswerte auf den Täter rückübertragen werden, so- fern und soweit dieser den Geschädigten Schadenersatz geleistet hat. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzo- gen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen (BGE 117 IV 107, E. 2a und 2b; siehe auch BGer 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024, E. 8.4.1; 6B_687/2014 vom 22. Dezember 2017, E. 3.3.3; 6B_326/2011 vom 14. Fe- bruar 2012, E. 2.3.1). Die Zuweisung zugunsten des Staates ist insoweit subsi- diär zur Zuweisung an die verletzte Person, als dass sie nur dann zum Tragen kommt, solange die Schadenersatzpflicht nicht erfüllt ist und nicht sichergestellt ist, dass der Täter nicht mehr über den unrechtmässig erlangten Vermögens- vorteil verfügt (BGE 146 IV 211, E. 4.2.1; 117 IV 107, E. 2a). Solange der Täter den Schadenersatz- bzw. Rückforderungsanspruch der geschädigten Perso- nen nicht befriedigt hat, darf und muss eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB greifen. Diese darf jedoch nur unter dem Vorbehalt angeordnet werden, dass diese dem Täter zurückerstattet wird, sollte er den Geschädigten direkt Ersatz leisten (BGE 150 IV 338, E. 2.3; 139 IV 209, E. 5.3 in fine; 117 IV 107, E. 2; BGer 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024, E. 8.4.1; 6B_1360/2019 vom
20. November 2020, E. 3.4.1 in fine; zum Ganzen BGer 6B_1163/2023 vom
3. April 2025, E. 6.2.1).
Kantonsgericht Schwyz 207 Die Einziehung steht auch bei Delikten gegen den Einzelnen nicht zur Disposi- tion des durch die Straftat Geschädigten. Sie knüpft nicht an die rechtswidrige schädigende Handlung, sondern an die Straftat an. Verzichtet der Geschädigte beispielsweise im Rahmen eines Vergleichs gänzlich oder teilweise auf Scha- denersatz beziehungsweise Restitution, bleibt die schädigende Handlung gleichwohl eine Straftat und ist der dadurch erlangte Vermögenswert einzuzie- hen. Ein Vergleich steht der Einziehung nicht entgegen (BGE 139 IV 209, E. 5.3).
b) Der Beschuldigte bereicherte sich durch die Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG um Fr. 4’766’598.45 (siehe vorne E. 4d/gg) und durch diejenige betreffend die Gewährung eines Darlehens an die J.________ GmbH um Fr. 102’674.00 (= EUR 110’000.00 gemäss Wechselkurs im Zeitpunkt des Berufungsurteils laut www.fxtop.com; siehe vorne E. 4e/gg), durch die Veruntreuung zum Nachteil von O.________ unter Berücksichtigung der vergleichsweise geleisteten Zah- lung von Fr. 150’000.00 um Fr. 25’913.95 (siehe vorne E. 5e ff.), durch die un- getreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG betreffend Nicht-Liberierung der Aktien um Fr. 3’392’000.00 (siehe vorne E. 6a/ff ff.) und durch diejenige betreffend die Darlehensbezüge von der H.________ AG um Fr. 2’850’850.00 (siehe vorne E. 6b/ff ff.) sowie durch die ungetreue Geschäfts- besorgung zum Nachteil der Privatklägerin im Umfang der der Privatklägerin zustehenden und ihr nicht ausbezahlten Mietzinse von Fr. 166’718.36 (siehe vorne E. 7g ff.). Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten hätten sich so- mit insgesamt im Betrag von Fr. 11’304’754.76 gelohnt (zu den Aktien der H.________ AG und der I.________ AG siehe nachfolgend E. 12).
Kantonsgericht Schwyz 208 Grundsätzlich ist auf eine Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB nur zu erkennen, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte nicht mehr vorhanden sind. Möglich ist ein Ausweichen auf die Ersatzfor- derung aber auch dann, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter delikti- scher Vermögenswerte (bzw. von Surrogaten) nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand möglich wäre (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 67 m.H.). Aufgrund der grossen Anzahl begangener Vermögensdelikte (siehe vorne E. 4 ff.), der vielen involvierten Bankkonten bei unterschiedlichen (auch auslän- dischen) Banken (siehe die einzelnen Kontoauszüge in U-act. 6.0.00 Bankak- ten; siehe die Aktenverweise in U-act. 10.1.015, Rn. 163–182, 191–194, 216– 219, 385–401, 409–422, 442–449, 526–529; U-act. 8.0.002, S. 5 ff, und U- act. 8.0.005, S. 2 ff..; U-act. 8.1.001/65 ff., 8.1.002/10 ff., 8.1.005/8 ff. und 8.1.006/22 ff., 51 ff., 61 ff., 147; U-act. 8.2.001/15 ff.; U-act. 8.3.001/72 f.; vgl. auch vorne E. 4 ff.), von denen nicht einmal alle bekannt sind (siehe Vi- act. 1, S. 7 und 9; siehe auch die Aktenverweise in U-act. 10.1.015, Rn. 385– 401, 409–422, 760–761; siehe U-act. 8.0.002, S. 5 ff.), der zahlreichen Trans- aktionen zwischen diesen wie auch anderen Bankkonten (siehe die einzelnen Kontoauszüge in U-act. 6.0.00 Bankakten; siehe auch die Aktenhinweise in U- act. 10.1.015. Rn. 163–182, 191–194, 216–219, 385–401, 409–422, 442–449, 589–605, 725–729, 788–791; siehe U-act. 8.0.002, S. 5 ff, und U-act. 8.0.005, S. 2 ff..; U-act. 8.1.001/65 ff., 8.1.002/10 ff., 8.1.005/8 ff. und 8.1.006/22 ff., 51 ff., 61 ff., 147; U-act. 8.2.001/15 ff.; U-act. 8.3.001/72 f.), der vielen Gutschrif- ten und Belastungen, die auch unabhängig von den Vermögensdelikten erfolg- ten (siehe die einzelnen Kontoauszüge in U-act. 6.0.00 Bankakten; vgl. auch die Aktenhinweise in U-act. 10.1.015. Rn. 163–182, 191–194, 216–219, 385– 401, 409–422, 442–449, 589–605, 725–729, 788–791; vgl. U-act. 8.0.002, S. 5
Kantonsgericht Schwyz 209 ff, und U-act. 8.0.005, S. 2 ff..; U-act. 8.1.001/65 ff., 8.1.002/10 ff., 8.1.005/8 ff. und 8.1.006/22 ff., 51 ff., 61 ff., 147; U-act. 8.2.001/15 ff.; U-act. 8.3.001/72 f.), des Deliktszeitraums von rund acht Jahren (siehe vorne E. 10a), der entspre- chenden Vermögensverschiebungen (bei nicht gesperrten oder unbekannten Konten bis heute, bei gesperrten Konten bis zu den verfügten Kontosperren [vgl. Vi-act. 1, S. 25]) und der erfolgten Vermischung der deliktischen mit ande- ren Vermögenswerten lässt sich die Papierspur der deliktischen Vermögens- werte nicht oder zumindest nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand rekon- struieren, weshalb auch nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand feststellbar wäre, welcher Anteil der noch vorhandenen Vermögenswerte aus den jeweiligen Delikten herrührt. Daher ist eine Einziehung oder die Aushändi- gung an den Verletzten gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, wes- halb gegenüber dem Beschuldigten auf eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB zu erkennen ist, damit der Beschuldigte aus den Straftaten letztlich nicht profitiert. Der Beschuldigte ist somit zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 11’304’754.76 an den Kanton Schwyz zu verpflichten. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Ersatzforderung bzw. die Rückübertragung, sofern und soweit der Beschuldigte den Geschädigten direkt Ersatz leistet (vgl. vorne E. 11a).
12. Die Privatklägerin verlangt die Zuweisung der ihr zustehenden und durch den Beschuldigten veruntreuten Aktien der H.________ AG sowie der I.________ AG gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 201 ff.). Die Staats- anwaltschaft führt dies ebenso in Bezug auf die Aktien der I.________ AG aus (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 12 ff.). Der Beschuldigte äusserte sich hierzu nicht.
Kantonsgericht Schwyz 210
a) Der staatliche Einziehungsanspruch nach Art. 70 Abs. 1 StGB ist öffentlich- rechtlicher Natur. Als Folge des staatlichen Einziehungsanspruchs ergibt sich aus dem öffentlichen Recht ein Anspruch der verletzten Person auf Zuweisung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat aus ihrem Vermögen erlangt wur- den (Scholl, in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar: Kriminelles Vermögen – Krimi- nelle Organisationen, Band I, 2018, § 4 Rn. 450 ff., insbesondere Rn. 460). Die Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB setzt eine Straftat, Vermögenswerte sowie einen derartigen Kausalzusammenhang voraus, dass der Erhalt der Zweiteren als die direkte und unmittelbare Folge der Ersteren erscheint. Die Straftat muss der wesentliche beziehungsweise adäquate Grund für den Erhalt der Vermögenswerte sein und diese müssen typischerweise aus der Straftat stammen (BGE 145 IV 237 = Pra 109 [2020] Nr. 6, E. 3.2.1; BGE 144 IV 1 = Pra 107 [2018] Nr. 87, E. 4.2.1; BGE 141 IV 155, E. 4.1 mit Hinweisen). Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der unrechtmässige wirtschaftliche Vor- teil indirekt aus der Straftat herrührt und sich über die Differenztheorie erfassen lässt (BGer 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025, E. 17.3.2 m.H.). Für die Zuwei- sung eines der Wegnahme unterliegenden Vermögenswerts an eine verletzte Person ist ausserdem vorausgesetzt, dass der ursprünglich durch die Straftat erlangte Vermögenswert vor der Straftat Teil des Vermögens der verletzten Per- son war und durch die Straftat der verletzten Person entzogen wurde (Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 461). Nicht relevant ist, ob der wegzunehmende Vermögenswert vor der Straftat zum Vermögen der verletzten Person gehörte, sondern ob der ursprünglich direkt durch die Straftat erlangte Vermögenswert der verletzten Person gehörte (Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 462). Der tatsächlich eingetretene Sach-
Kantonsgericht Schwyz 211 verhalt ist mit dem hypothetischen Sachverhalt zu vergleichen, wie er sich dar- stellen würde, wenn die Anlasstat nicht begangen worden wäre resp. wenn sich der Täter oder die Täterin rechtmässig verhalten hätte. Dies führt unter Umstän- den dazu, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte einer Person zuzuweisen sind, welcher die betreffenden Vermögenswerte vorher nicht gehörten (Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 478).
b) Wie bereits dargelegt, erwarb der Beschuldigte als berufsmässiger Ver- mögensverwalter im Rahmen des Vermögensverwaltungsauftrags sowohl die 3’207 Namenaktien der H.________ AG als auch die 2’200 Namenaktien der I.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin, weshalb der Beschul- digte nur fiduziarischer Eigentümer bzw. Inhaber der Aktien wurde und die Ak- tien mithin wirtschaftlich der Privatklägerin zustanden bzw. zustehen (siehe vorne E. 4b/hh ff. und E. 4c/gg ff.; zur Beschlagnahme der I.________ AG-Ak- tien siehe hinten E. 14b). Hätte der Beschuldigte die Straftaten betreffend die Aktien nicht begangen, hätte er – bei rechtmässigem Alternativverhalten – die Aktien aufgrund der von der Privatklägerin verlangten Herausgabe auf diese übertragen (siehe vorne E. 4b/hh ff. und E. 4c/gg ff.). Dass die Aktien weiterhin auf den Beschuldigten lauten und er weiterhin Eigentümer bzw. Inhaber ist, ist somit direkte sowie unmittelbare Folge der Straftaten und ein in sich unrecht- mässiger Vorteil (siehe vorne E. 4b/hh ff. und E. 4c/gg ff.). Entsprechende Ver- mögenswerte stammen denn auch typischerweise aus Veruntreuungen, weil der Tatbestand gerade die unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermö- genswerte im eigenen oder im Nutzen eines anderen erfasst (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). In Anbetracht all dessen sind die 3’207 Namenaktien der H.________ AG und die 2’200 Namenaktien der I.________ AG der Privatklä- gerin gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zuzuweisen. Der Beschuldigte ist
Kantonsgericht Schwyz 212 entsprechend zu verpflichten, diese Aktien auf die Privatklägerin zu übertragen und hierfür alle notwendigen Handlungen vorzunehmen.
c) Die Privatklägerin beantragt die Zuweisung bzw. Übertragung der Aktien unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1’000.00 für jeden Tag der Nich- terfüllung (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Anträge Ziff. 4.4, 4.5 und 5). Die Anordnung einer Zuweisung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB stellt einen strafrechtlichen Entscheid dar (Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 621). Demgegenü- ber ist die Anordnung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eine vollstreckungsrechtliche Massnahme (vgl. Art. 343 ZPO; vgl. Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 621). Die urteilende Strafbehörde ist für vollstreckungsrechtliche Anordnungen grundsätzlich nur zuständig, wenn das kantonale Recht dies vor- sieht (Art. 439 Abs. 1 StPO; Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 621). Gemäss kantonalem Recht vollzieht das Amt für Justizvollzug die Strafen und Massnahmen, die na- mentlich durch kantonale Justizbehörden ausgefällt wurden (§ 114 Abs. 1 Jus- tizgesetz [JG; SRSZ 231.110] i.V.m. § 23a Abs. 1 Haft-, Straf- und Massnah- mevollzugsverordnung [HSMV; SRSZ 250.311]). Das kantonale Recht sieht hingegen nicht vor, dass die urteilende Strafbehörde vollstreckungsrechtliche Anordnungen vornehmen kann. Dementsprechend ist das Kantonsgericht für die Anordnung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung nicht zu- ständig, weshalb es eine solche nicht anordnen kann. Vielmehr hat die Vollstre- ckung der angeordneten Zuweisung durch das Amt für Justizvollzug auf dem verwaltungsrechtlichen Weg zu erfolgen (vgl. Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 660).
13. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 4’766’598.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. April 2016, EUR 110’000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. April 2016 und
Kantonsgericht Schwyz 213 Fr. 234’278.36 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. August 2017 zu bezahlen (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Anträge Ziff. 4–4.3). Sie stützt diese Ansprüche auf Art. 41 OR (STK 2024 36, KG-act. 53/5, Rn. 32 ff.). Die Vorinstanz verwies die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg, weil es keinen Sinn ergebe, diese im Strafverfahren zu beurteilen, nachdem ein umfangreiches Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht March hängig sei und es wider- sprüchliche Urteile zu vermeiden gelte (angef. Urteil, E. V.2). Der Beschuldigte führt aus, das Straf- und Scheidungsverfahren seien eng miteinander verfloch- ten, weshalb die Vorinstanz richtigerweise die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen habe. Ausserdem würden sich die einzelnen Geldflüsse in Bezug darauf, wer sie mit oder ohne Wissen bzw. Einverständnis des anderen getätigt habe, nicht beweisen lassen und ebenso wenig sei eine Zinsberechnung unter den gegebenen Umständen möglich (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 47 f.)
a) Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Das Ge- richt verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn namentlich Gründe nach Art. 126 Abs. 2 StPO vorliegen (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 126 StPO N 32). Der Beschuldigte ist wie dargelegt vollumfänglich schuldig zu sprechen (siehe vorne E. 4 ff.). Mit Strafanzeige vom 15. Juli 2016 erklärte die Privatklägerin, sich am Verfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen, und sie beantragte, adhäsionsweise seien die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise zu erheben (U-act. 8.1.001, Antrag Ziff. 3). Damit wurde ihre Zivilklage (auch ohne Bezifferung und Begründung zum damaligen Zeitpunkt) rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 123 StPO; vgl. Dolge,
Kantonsgericht Schwyz 214 a.a.O., Art. 122 StPO N 15, 85 und 89). Das Scheidungsverfahren leitete die Privatklägerin demgegenüber erst mit unbegründeter Scheidungsklage vom
22. März 2017 ein. Am 23. Januar 2018 reichte sie die begründete Scheidungs- klage ein (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 205; U-act. 14.10.005/19; STK 2024 36, KG-act. 51/1, S. 10). Als die adhäsionsweise Zivilklage rechtshängig wurde, lag somit keine allenfalls anderweitige Rechtshängigkeit durch die Scheidungs- klage vor, weshalb sie der Beurteilung im Adhäsionsprozess nicht entgegen- steht. Eine allenfalls anderweitige Rechtshängigkeit wäre in diesem Zusam- menhang vielmehr vom zweitangerufenen Gericht zu berücksichtigen (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 4. A. 2024, Art. 59 ZPO N 17). Gemäss der damals in Kraft gewesenen StPO hatte die Bezifferung und Begründung der Zivilklage darüber hinaus spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 aStPO). Die Pri- vatklägerin bezifferte und begründete ihre Zivilforderungen bereits vor der erst- instanzlichen Hauptverhandlung mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 hinrei- chend (siehe Vi-act. 27, Rn. 106 ff.), spätestens jedenfalls in ihrem Parteivor- trag zum Zivilpunkt an der Hauptverhandlung (siehe Vi-act. 39, Plädoyer 4). In Anbetracht all dessen liegen keine Gründe zur Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg vor, weshalb über diese gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zu entscheiden ist.
b) Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung ein- gewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung
Kantonsgericht Schwyz 215 oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatz- pflichtigen sonst erschwert, kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR; BGer 6B_338/2024 vom 11. Sep- tember 2024, E. 2.1.1). Eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschul- den des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 = Pra 95 [2006] Nr. 107, E. 4.1; Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 2c). Der Schaden im rechtlichen Sinne ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung oder ein unfreiwillig entgangener Gewinn (Fischer, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, 2016, Art. 41 OR N 17). Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Ver- mögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt wurden und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 321, E. 2.2.1 m.w.H.). Natürli- che Kausalität liegt dann vor, wenn die schädigende Handlung eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden darstellt. Ein adäquater Kausalzu- sammenhang besteht, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch die Ur- sache als allgemein begünstigt erscheint (Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar, Obligationenrecht, 2014, Art. 41 OR N 14 f.). Die Schadens- zufügung ist widerrechtlich, wenn entweder ein absolutes Recht des Geschä- digten verletzt oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen
Kantonsgericht Schwyz 216 eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Fischer, a.a.O., Art. 41 OR N 63 f.). Verschulden des Schädigers liegt vor, wenn er einerseits vorsätzlich oder fahr- lässig handelte und andererseits urteilsfähig war (Fischer, a.a.O., Art. 41 OR N 157 ff.). Nach dem Grundgedanken von Art. 44 Abs. 1 OR muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Da- bei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haf- tungsrechts (BGE 130 III 182, E. 5.5.1; BGer 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013, E. 3.3.1). Das Selbstverschulden des Geschädigten wird prinzipiell nach denselben Regeln beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Es muss ihm vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzu- wendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses Verhal- ten aber nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst. Gleich wie das Ver- schulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab be- urteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (BGer 6B_338/2024 vom 11. September 2024, E. 2.1.1).
c) Die Privatklägerin verlangt Fr. 4’766’598.45 im Zusammenhang mit der Veruntreuung zu ihrem Nachteil betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit ihren Vermögenswerten, EUR 110’000.00 im Zusammen- hang mit der Veruntreuung zu ihrem Nachteil betreffend die Gewährung eines Darlehens an die J.________ GmbH mit ihren Vermögenswerten und Fr. 234’278.36 im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu
Kantonsgericht Schwyz 217 ihrem Nachteil (STK 2024 36, KG-act. 53/5, Rn. 20 ff.). Die entsprechenden Schäden, das schädigende Verhalten des Beschuldigten, der adäquate Kausa- lzusammenhang und das Verschulden des Beschuldigten in Form des (eventual- )vorsätzlichen Handelns wurden bereits erstellt (siehe vorne E. 4d/gg ff., 4e/ff ff. und 7g ff.). Die Widerrechtlichkeit ergibt sich aus der Verletzung der Schutz- normen (Art. 138 und Art. 158 StGB), die das Vermögen schützen sollen (vgl. Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 35). Damit liegen die Anspruchsvorausset- zungen von Art. 41 Abs. 1 OR in Bezug auf die beantragten Beträge vor. Die Privatklägerin hat weder in die schädigende Handlung eingewilligt noch haben Umstände, für die sie einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimme- rung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst er- schwert. Die besagten Schäden sind vollumfänglich auf das Verhalten des Be- schuldigten zurückzuführen (siehe vorne E. 4d/gg ff., 4e/ff ff. und 7g ff.). Dass der Beschuldigte die Vermögenswerte der Privatklägerin veruntreuen, der Mie- terin an der AJ.________strasse eigenmächtig eine Mietzinsreduktion ge- währen und der Privatklägerin ihren Mietzinsanteil nicht vollständig ausbezah- len würde (siehe vorne E. 4d/gg ff., 4e/ff ff. und 7g ff.), konnte die Privatklägerin denn auch nicht voraussehen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den Akten noch bringt dies der Beschuldigte vor. Angesichts dessen sowie der Umstände bei den jeweiligen Straftaten und des (eventual-)vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten in Bereicherungsabsicht (siehe vorne E. 4d/gg ff., 4e/ff ff. und 7g ff.), rechtfertigt es sich, der Privatklägerin Schadenersatz in vollem Umfang zuzusprechen.
d) Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkte, bis zum
Kantonsgericht Schwyz 218 Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 130 III 591, E. 4). Dieser Scha- denszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaft- liche Auswirkungen befriedigt worden wäre. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung den Satz des Schadenszinses in der Regel ohne nähere Be- gründung in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 % festgelegt (BGE 122 III 53, E. 4a; BGer 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025, E. 3.1.1). In Bezug auf die Fr. 4’766’598.45 im Zusammenhang mit der Veruntreuung be- treffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG sowie die EUR 110’000.00 im Zusammenhang mit der Veruntreuung betreffend die Ge- währung eines Darlehens an die J.________ GmbH erfolgte die unerlaubte Handlung jeweils am 27. April 2016 (siehe vorne E. 4d/gg und E. 4e/ff), weshalb der Privatklägerin bezüglich dieser Beträge jeweils ein Zins von 5 % seit dem
27. April 2016 zuzusprechen ist. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerin er- folgte die unerlaubte Handlung durch die eigenmächtige Vertragsanpassung mit der Mieterin am 29. Juni 2016 (siehe vorne E. 7g f.). Die finanziellen Aus- wirkungen begannen bei der Privatklägerin aufgrund der geringeren Mietein- nahmen jedoch erst ab dem 1. Juli 2016 und dauerten bis zum 1. Dezember 2018, zumal die Mieterin die Mietzinse ohne die Vertragsanpassung jeweils An- fang Monat auf das gemeinsame Konto der Privatklägerin und des Beschuldig- ten hätten einzahlen müssen (U-act. 8.3.001, Beilage 14; vgl. U-act. 8.3.001/29 und die Zahlungsdaten in U-act. 6.2.002; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 19; siehe vorne E. 7g f.). Daraus ergibt sich der mittlere Verfall am 16. September
2017. In Bezug auf den Betrag von Fr. 234’278.36 ist der Privatklägerin somit ein Zins von 5 % seit dem 16. September 2017 zuzusprechen.
Kantonsgericht Schwyz 219
e) Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin die Beträge von Fr. 4’766’598.45 zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2016, EUR 110’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2016 sowie Fr. 234’278.36 zzgl. Zins von 5 % seit dem 16. September 2017 zu bezahlen.
14. Die Vorinstanz hob die bestehenden Beschlagnahmen allesamt auf, weil über die dinglichen oder obligatorischen Rechte an den Vermögenswerten im Rahmen des güterrechtlichen Verfahrens endgültig zu entscheiden sei (angef. Urteil, Dispositivziffer 7 und E. VI.1 ff.). Der Beschuldigte beantragt ebenfalls die Aufhebung der Beschlagnahmen und die Herausgabe der Vermögenswerte an ihn, macht aber keine weiteren Ausführungen hierzu (STK 2024 36, KG- act. 53/2, Antrag Ziff. 4). Die Privatklägerin beantragt bezüglich der Beschlag- nahmen, die Aktien der I.________ AG seien ihr auszuhändigen und die Be- schlagnahmen gemäss Dispositivziffer 7d–7g des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Vermögenswerte seien ihr zur Deckung ihrer zivilrechtli- chen Ansprüche in entsprechender Höhe zuzusprechen (STK 2024 36, KG- act. 53/4, Anträge Ziff. 5 und 6). Sie stützt ihren Anspruch auf Art. 70 Abs. 1 bzw. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte die beschlagnahmten Vermögenswerte aus den Strafta- ten erlangt habe oder diese zumindest Surrogate darstellen würden (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 231 ff., insbesondere Rn. 254). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Aktien der I.________ AG seien der Privatklägerin zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen und die übrigen be- schlagnahmten Vermögenswerte seien zur Deckung der Ersatzforderung zu verwenden, soweit sie nicht vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und Ent- schädigungen sowie allfälliger Geldstrafen und Bussen zu verwenden sind (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Anträge Ziff. 5 und 6 sowie S. 12 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 220
a) aa) Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO so viel beschlag- nahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) oder der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Die Straf- behörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92–94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Wurde die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung ist bundesrechtswidrig. Bei einer Ersatzforderungsbe- schlagnahme ist im Endentscheid lediglich über die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme zu entscheiden. Nach Inkrafttreten des Urteils bleibt die Be- schlagnahme bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetrei- bungsrechts bestehen (BGE 141 IV 360, E. 3.2 mit Hinweisen; BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019, E. 2.4.4).
Kantonsgericht Schwyz 221 Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Re- gel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen – abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall –, wenn der „Dritte“ mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen „Durchgriff“ vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine „Strohper- son“ übertragen wurden (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer 7B_540/2023 vom
6. Februar 2025, E. 21.2.3; 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2; 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.6; 1B_463/2016 vom 10. April 2017, E. 4.6; je mit Hinweisen). bb) Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, spricht das Gericht dem Geschädigten laut Art. 73 Abs. 1 StGB auf dessen Ver- langen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurde, die vom Verurteilten be- zahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), eingezogene Gegenstände und Vermö- genswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b), Ersatzforderungen (lit. c) oder den Betrag der Friedensbürgschaft (lit. d) zu. Der Anspruch der geschädigten Person auf Verwendung zu ihren Gunsten nach Art. 73 StGB beschlägt nur Vermögenswerte, die das Ergebnis einer ge- gen sie gerichteten Straftat darstellen. Die Bestimmung sieht keine Solidarität zwischen den geschädigten Personen vor (BGE 122 IV 365, E. III.2b; BGer 6B_1084/2022 vom 5. April 2023, E. 7.1; 6B_1126/2013 vom 21. Juli 2014, E. 2.3; 6B_659/2012 vom 8. April 2013, E. 3.1; je mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 222
b) Nachdem der Privatklägerin die Aktien der I.________ AG nach Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zuzuweisen sind (siehe vorne E. 12b), ist die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Beschlagnahme von 10 Aktienzertifikaten über total 200 Namenaktien zu Fr. 1’000.00 sowie von 10 Aktienzertifikaten über total 2’000 Namenaktien zu Fr. 100.00 der I.________ AG, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ii, aufzuheben. Die Kantonspolizei Schwyz ist anzuweisen, die Aktienzertifikate der Privatklägerin auszuhändigen. Die Beschlagnahme des Bezirksgerichts March vom 22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch diesen Entscheid jedoch unberührt. Bezüglich der übrigen angefochtenen Beschlagnahmen gilt im Zusammenhang mit der Privatklägerin Folgendes: Weil, wie bereits dargelegt, nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Auf- wand feststellbar wäre, welcher Anteil der noch vorhandenen und beschlag- nahmten Vermögenswerte aus den jeweiligen Delikten herrührt, ist eine Einzie- hung oder die Aushändigung an den Verletzten gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, weshalb gegenüber dem Beschuldigten auch auf eine Ersatz- forderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB zu erkennen ist (siehe vorne E. 11b). Auf- grund dessen kann dem Antrag der Privatklägerin betreffend Zuweisung dieser Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB nicht entsprochen werden. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit Art. 73 Abs. 1 StGB, weil dieser nur Ver- mögenswerte beschlägt, die das Ergebnis einer gegen den Geschädigten ge- richteten Straftat darstellen (vgl. vorne E. 14a/bb). Die Privatklägerin zeigt denn auch nicht auf, in welchem konkreten Umfang die beschlagnahmten Vermö- genswerte jeweils aus den gegen sie verübten Delikten stammen würden.
Kantonsgericht Schwyz 223 Nachdem die Zuweisung gestützt auf Art. 73 StGB ausserdem nur auf aus- drückliches Verlangen erfolgt, die anwaltlich vertretene Privatklägerin ihren An- trag gemäss ihren Ausführungen allerdings nur auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB stützt (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 254), kann ihr ebenso wenig der Ertrag der Ersatzforderung nach deren Vollstreckung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochen werden (vgl. Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 73 StGB N 15 und 19). Ohnehin macht die Privatklägerin nicht geltend, es sei anzunehmen, dass der Beschul- digte – nachdem er mit vorliegendem Urteil dazu verpflichtet wird –, die Zivilfor- derungen der Privatklägerin nicht bezahlen werde. Entsprechende Hinweise sind denn auch nicht ersichtlich. Gemäss der Steuererklärung 2023 bzw. der Veranlagungsverfügung 2019 des Beschuldigten ist jedenfalls genügend Ver- mögen vorhanden (STK 2024 36, KG-act. 44/1). Die beschlagnahmten Vermö- genswerte sind daher nicht der Privatklägerin zur Deckung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zuzusprechen.
c) Aktuell sind – ohne Berücksichtigung der Aktien der I.________ AG, die der Privatklägerin auszuhändigen sind (siehe vorne E. 14b) – noch Vermögens- werte des Beschuldigten im Umfang von insgesamt rund Fr. 5.8 Mio. beschlag- nahmt (siehe Vi-act. 1, Ziff. II.3). Gemäss den in den Akten befindlichen jewei- ligen Konto- und Buchhaltungsunterlagen sowie Bankauskünften ist der Be- schuldigte der wirtschaftlich Berechtigte all dieser Forderungen (U-act. 6.0.003; U-act. 6.4.001/1, 4 ff.; U-act. 6.11.008/15; U-act. 14.4.006/06 ff.; U- act. 14.2.009/11; U-act. 6.17.008/5; U-act. 6.7.001/31 f.). Nicht erstellt ist, dass die Vermögenswerte aus den begangenen Straftaten herrühren (siehe vorne E. 11b und 14b). Ferner ist gegenüber dem Beschuldigten eine Ersatzforderung von über Fr. 11 Mio. anzuordnen und der Beschuldigte hat den Grossteil der Verfahrenskosten zu tragen (siehe vorne E. 11b und hinten E. 15a/aa sowie
Kantonsgericht Schwyz 224 15b/aa). In Anbetracht all dessen rechtfertigt es sich, die Beschlagnahmen zur Deckung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten aufrechtzuerhalten (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. 268 Abs.1 lit. a StPO; Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO), was bezüglich Ersatzforderung bis zum Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts gilt (vgl. vorne E. 14a/aa; bezüglich Verfahrenskosten siehe sogleich E. 14d). Angesichts der Höhe der Ersatzforderung und derjeni- gen der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie des beim Beschuldigten gemäss seiner Steuererklärung 2023 bzw. Veranlagungsverfügung 2019 vor- handenen Vermögens (siehe STK 2024 36, KG-act. 44/1), ist die Aufrechterhal- tung der Beschlagnahmen auch verhältnismässig.
d) Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nachdem die Voraussetzungen sowohl für die Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. 268 Abs.1 lit. a StPO als auch für diejenige nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO vorliegen und der Beschuldigte den Grossteil der Verfahrens- kosten zu tragen hat (siehe hinten E. 15a/aa und 15b/aa), sind die beschlag- nahmten Vermögenswerte gestützt auf die Privilegierung zugunsten der De- ckung der Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO vorab zur Deckung der vorinstanzlichen sowie der Kosten des Berufungsverfahrens (siehe hinten E. 15a/aa und 15b/aa) zu verwenden (vgl. OGer ZH, SB230441 vom 28. Mai 2024, E. VII.4.3). Im Übrigen wird der im – vorab nur im Dispositiv eröffneten – Urteil vom 29. Juli 2025 offensichtlich fälschlicherweise erfolgte Verweis in Dis- positivziffer 11 auf den nicht existenten Art. 422 Abs. 4 StPO hiermit auf Art. 442 Abs. 4 StPO berichtigt (§ 40 Abs. 3 JG).
Kantonsgericht Schwyz 225
e) Von diesem Entscheid unberührt bleiben die vom Bezirksgericht March angeordneten Beschlagnahmen und Vermögenssperren.
15. a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Weil der Beschuldigte vollumfänglich schuldig zu sprechen ist (siehe vorne E. 4 ff.) und die Zivilforderungen der Privatklägerin praktisch vollumfänglich gut- zuheissen sind (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO; siehe vorne E. 13 ff.; siehe hinten E. 15b/aa), rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die in die in der Höhe nicht beanstandeten Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfäng- lich aufzuerlegen. Damit entfällt eine Entschädigung des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 1 StPO). Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Beschuldigten auf Genugtuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 StPO). Jedenfalls sind keine Gründe für die Zusprechung einer Genugtuung ersichtlich und der Beschuldigte bringt sol- che auch nicht vor. bb) Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Gemäss dem Ge- bührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter,
Kantonsgericht Schwyz 226 dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwie- rigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Er- messen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Ak- ten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangrei- chem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschrit- ten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiser- hebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Die Privatklägerin beantragt eine Entschädigung für ihre vorinstanzlichen Auf- wendungen in Höhe von Fr. 90’000.00 (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Antrag Ziff. 7), obwohl die Vorinstanz ihr bereits den Höchstansatz der Entschädigung gemäss Gebührentarif im Umfang von Fr. 20’000.00 zusprach (angef. Urteil, Dispositivziffer 9). Dass und inwiefern es sich rechtfertigt, den Höchstansatz zu überschreiten, legt die Privatklägerin nicht dar, weshalb es bei der von der Vor- instanz festgelegten Entschädigung sein Bewenden hat. Im Übrigen erscheint in diesem Fall aufgrund der Dauer des Verfahrens, der zahlreichen Tatvorwürfe
Kantonsgericht Schwyz 227 mit nicht ganz einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der hohen Deliktsbe- träge und Zivilforderungen, der Nebenfolgen, der zahlreichen Einvernahmen, der zwei erstinstanzlichen Verhandlungstage und des zwar umfangreichen, aber nicht besonders umfangreichen Aktenmaterials (namentlich auch unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien) sowie in Nachachtung, dass auch noch weitaus aufwendigere Fälle vorstellbar sind, die Ausschöpfung des Hono- rarrahmens, nicht jedoch dessen Überschreitung angemessen. Insbesondere sind die zusätzlichen, nicht notwendigen Kosten wegen der Vertretung der Pri- vatklägerin durch zwei Rechtsanwälte nicht vom Beschuldigten zu entschädi- gen, zumal der Beschuldigte selbst jeweils nur von einem Rechtsanwalt vertre- ten wurde. Daher erscheint es angemessen, den Beschuldigten zu verpflichten, die Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im vorinstanzlichen Ver- fahren mit pauschal Fr. 20’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dabei sind die Gerichtsgebühren gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzule- gen (§ 3 Abs. 1 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111]). Besteht ein Mindest- und Höchstan- satz, ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebO). Der Höchstansatz darf aus- nahmsweise um bis zu 50 Prozent überschritten werden, wenn eine Amtshand- lung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 GebO). Gebühren und Ausla- gen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Gemäss § 27 Nr. 16 GebO können in der Strafrechtspflege für die Verhandlung vor Gericht und den Entscheid inklusive Vorbereitung sowie
Kantonsgericht Schwyz 228 Beweisaufnahmen Gebühren im Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 50’000.00 er- hoben werden. In Anbetracht der Dauer des Verfahrens, der zahlreichen Tatvorwürfe mit nicht ganz einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der hohen Deliktsbeträge und Zivilforderungen, der Strafe, der Nebenfolgen, des umfangreichen Aktenmate- rials (namentlich auch unter Berücksichtigung der zahlreichen Eingaben der Parteien) sowie der vielen notwendigen Anordnungen und des damit einherge- henden hohen Aufwands für die Strafkammer des Kantonsgerichts (siehe vorne Sachverhalt lit. B ff.; siehe Dispositivziffern 1 ff.), was sich auch in der Länge des vorliegenden Entscheids widerspiegelt, erscheint die Ausschöpfung des Gebührenrahmens, nicht jedoch dessen Überschreitung angemessen. Auf- grund dessen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 50’000.00 fest- zusetzen (inkl. Anklagevertretungskosten von Fr. 2’500.00 [STK 2024 36, KG- act. 53/3, S. 15] und Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6’572.80 [inkl. Auslagen und MWST; siehe sogleich E. 15b/bb]). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/1–2). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit all ihren Anträgen, be- treffend Strafmass und Ersatzforderung ist sogar leicht über ihre Anträge hin- auszugehen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/3). Die Privatklägerin obsiegt na- hezu vollumfänglich. Sie unterliegt lediglich in Bezug auf die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen, teilweise betreffend die Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren sowie leicht bezüglich des Zeitpunkts der Ver- zinsung ihrer Zivilforderungen. Im Vergleich zu ihren übrigen Anträgen, insbe- sondere zur Höhe ihrer Zivilforderungen, sind dies jedoch nur untergeordnete Punkte, weshalb die Privatklägerin insgesamt nur äusserst geringfügig unter- liegt (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4). Angesichts all dessen rechtfertigt es sich
Kantonsgericht Schwyz 229 grundsätzlich, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Auszunehmen davon sind die Kosten von Fr. 2’000.00, die im Zusammenhang mit dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2023 im Verfahren STK 2021 45 standen, den das Bundesgericht aufhob (vgl. STK 2024 36, KG-act. 1; vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 50’000.00 sind daher im Umfang von Fr. 48’000.00 dem Be- schuldigten (zu den Kosten der amtlichen Verteidigerin siehe sogleich E. 15b/bb) aufzuerlegen und gehen im Betrag von Fr. 2’000.00 zulasten des Staates. Weil dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2023 bereits eine Entschädigung zugespro- chen wurde (STK 2024 36, KG-act. 1, Dispositivziffer 3) und der Beschuldigte im Übrigen die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, ent- fällt eine weitergehende Entschädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 1 StPO). Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Be- schuldigten auf Genugtuung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 StPO). Jedenfalls sind keine Gründe für die Zusprechung einer Genug- tuung ersichtlich und der Beschuldigte bringt solche auch nicht vor. bb) Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wurde Rechtsanwältin G.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (STK 2021 46, KG- act. 68). Am 19. September 2024 wurde das amtliche Mandat widerrufen (STK 2024 36, KG-act. 8). Die amtliche Verteidigerin reichte eine Honorarnote über Fr. 6’572.80 (inkl. Auslagen und MWST) ein (STK 2024 36, KG-act. 7/1). Betreffend Festsetzung der Entschädigung wird grundsätzlich auf die rechtli- chen Erwägungen vorne in E. 15a/bb verwiesen. Zu ergänzen bleibt, dass die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kan- tons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1
Kantonsgericht Schwyz 230 StPO), und das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt (§ 13 lit. c GebTRA). Angesichts der Dauer des Verfahrens und derjenigen des amtlichen Mandats, der zahlreichen Tatvorwürfe mit nicht ganz einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der hohen Deliktsbeträge und Zivilforderungen, der hohen von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe, der Nebenfolgen und des zwar um- fangreichen, aber nicht besonders umfangreichen Aktenmaterials (namentlich auch unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien) sowie in Nachachtung, dass zwar auch noch aufwendigere Fälle vorstellbar sind, die amtliche Verteidi- gerin aufgrund ihrer erst im Berufungsverfahren erfolgten Bestellung aber keine Aktenkenntnis aus dem vorinstanzlichen Verfahren hatte, erscheint eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 6’572.80 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin G.________ ist daher mit Fr. 6’572.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu ent- schädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. cc) Die beiden Rechtsvertreter der Privatklägerin reichten für das Berufungs- verfahren Honorarnoten über Fr. 23’934.15 und Fr. 18’251.10 (inkl. Auslagen und MWST) ein (STK 2024 36, KG-act. 53/6). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Es wird auf die rechtlichen Erwägungen vorne in E. 15a/bb verwiesen. Das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz beträgt, wie bereits erwähnt, Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA).
Kantonsgericht Schwyz 231 Dass und inwiefern es sich rechtfertigt, den Höchstansatz zu überschreiten, legt die Privatklägerin nicht dar. Die eingereichten, den Höchstansatz überschrei- tenden Kostennoten beider Rechtsvertreter der Privatklägerin erscheinen daher nicht angemessen. Angesichts der Dauer des Verfahrens, der zahlreichen Tat- vorwürfe mit nicht ganz einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der hohen Deliktsbeträge und Zivilforderungen, der Nebenfolgen, der beiden Berufungs- verhandlungen und des zwar umfangreichen, aber nicht besonders umfangrei- chen Aktenmaterials (namentlich auch unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien) sowie in Nachachtung, dass auch noch weitaus aufwendigere Fälle vorstellbar sind und die beiden Rechtsvertreter zudem durch das vorin- stanzliche Verfahren bereits über weitgehende Aktenkenntnis verfügten, recht- fertigt sich zwar die Ausschöpfung des Honorarrahmens, nicht jedoch dessen Überschreitung. Insbesondere sind die zusätzlichen, nicht notwendigen Kosten wegen der Vertretung der Privatklägerin durch zwei Rechtsanwälte nicht vom Beschuldigten zu entschädigen, zumal der Beschuldigte selbst jeweils nur von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Daher erscheint es angemessen, den Be- schuldigten zu verpflichten, die Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendun- gen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 232 festgestellt:
1. Der Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
1. O.________ wird nicht mehr als Privatkläger zum vorliegenden Verfahren zugelassen.
2. Die H.________ AG wird nicht als Privatklägerin zum vorliegenden Verfahren zugelassen.
2. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]
6. a) […]
b) Auf die Zivilforderungen der H.________ AG wird nicht einge- treten. […]
7. Beschlagnahmen:
a) Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
12. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Bundesordner mit der Beschriftung „O.________ aktuell“, 1 Bundesordner mit der Beschriftung „O.________ alt“ und 1 Bundesordner mit der Beschriftung „K.________ AG A.________“, lagernd bei der Staatsanwaltschaft in Goldau, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
b) Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
12. Juli 2018 beschlagnahmte Darlehensvertrag zwischen A.________ und der H.________ AG vom 11. Juli 2017, la- gernd bei der Staatsanwaltschaft in Goldau, ist durch die Kan- tonspolizei Schwyz beim Bezirksgericht March zu hinterlegen. c)–g) […] […]
Kantonsgericht Schwyz 233 und beschlossen:
1. Die Verfahren STK 2024 36 und STK 2021 46 werden vereinigt.
2. Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 des Beschuldigten an der Berufungsver- handlung vom 3. Juni 2025 betreffend Vorfragen werden abgewiesen. sowie erkannt: In Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin sowie der Anschlussberufungen der Staatsan- waltschaft und der Privatklägerin wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom
27. Januar 2021 (SGO 2020 11) in den Dispositivziffern 1a, 1c, 1d, 2, 3, 4, 5, 6a, und 7c–g aufgehoben sowie in Dispositivziffern 1b, 1e, 1f, 8 und 9 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 27. April 2016;
b) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von O.________, begangen im Zeitraum vom 6. August 2008 bis 14. Oktober 2008;
Kantonsgericht Schwyz 234
c) der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG, begangen am 18. Dezember 2008 sowie im Zeitraum vom 19. De- zember 2014 bis 27. Juni 2016;
d) der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 158 Ziff. 3 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum vom 29. Juni 2016 bis Dezember 2018;
e) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, begangen am 21. Januar 2015;
f) der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen am 18. Dezember 2008.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 100 Monaten bestraft.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. a) A.________ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 11’304’754.76 an den Kanton Schwyz verpflichtet. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Ersatzforderung bzw. die Rückübertragung, sofern und soweit A.________ den Geschädigten direkt Ersatz leistet.
b) 3’207 Namenaktien der H.________ AG werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB der Privatklägerin zugewiesen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, diese Aktien auf die Privatklägerin zu übertragen und hierfür alle notwendigen Handlungen vorzunehmen.
c) Die beschlagnahmten 10 Aktienzertifikate über total 200 Namenaktien zu Fr. 1’000.00 sowie die beschlagnahmten 10 Aktienzertifikate über
Kantonsgericht Schwyz 235 total 2’000 Namenaktien zu Fr. 100.00 der I.________ AG werden ge- stützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB der Privatklägerin zugewiesen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, diese Aktien auf die Privatklägerin zu übertragen und hierfür alle notwendigen Handlungen vorzunehmen.
5. Zivilforderungen: A.________ wird verpflichtet, D.________ die Beträge von Fr. 4’766’598.45 zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2016, EUR 110’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2016 sowie Fr. 234’278.36 zzgl. Zins von 5 % seit dem 16. September 2017 zu bezahlen.
6. Beschlagnahmen:
a) Die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Beschlag- nahme von 10 Aktienzertifikaten über total 200 Namenaktien zu Fr. 1’000.00 sowie von 10 Aktienzertifikaten über total 2’000 Namen- aktien zu Fr. 100.00 der I.________ AG, lagernd bei der Kantonspoli- zei Schwyz unter der Lager-Nr. ii, wird aufgehoben. Die Kantonspolizei Schwyz wird angewiesen, die Aktienzertifikate der Privatklägerin aus- zuhändigen. Die Beschlagnahme des Bezirksgerichts March vom
22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
b) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. November 2017 verfügten Sperren und Beschlagnahmen über die Beziehungen, Konten bzw. Depots Nr. kk, Nr. sss, Nr. hh, Nr. gg und Nr. ff, lautend auf A.________, Nr. ee, lautend auf die AN.________ AG, und Nr. dd so- wie Nr. rrr, lautend auf die H.________ AG, bei der N.________ (Bank
Kantonsgericht Schwyz 236 III) werden zur Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv- ziffer 4a bis zum Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts aufrechterhalten. Vorbehal- ten bleibt die vorgängige Verwendung der Vermögenswerte zur De- ckung der Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 11. Die Vermö- genssperre des Bezirksgerichts March vom 5. November 2018 (ZEO 17 23) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
c) Die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Beschlag- nahme der Darlehensforderung des Beschuldigten gegenüber der I.________ AG über Fr. 400’000.00 wird zur Durchsetzung der Ersatz- forderung gemäss Dispositivziffer 4a bis zum Ersatz durch eine Mass- nahme des Schuldbetreibungsrechts aufrechterhalten. Vorbehalten bleibt die vorgängige Verwendung der Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 11. Die Vermögens- sperre des Bezirksgerichts March vom 22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
d) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. September 2019 verfügte Sperre und Beschlagnahme über die Kunden-Nr. cc, lautend auf A.________, bei der AO.________ AG (Bank XI), wird zur Durchset- zung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 4a bis zum Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts aufrechterhal- ten. Vorbehalten bleibt die vorgängige Verwendung der Vermögens- werte zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 11.
e) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. November 2017 verfügte Sperre und Beschlagnahme über das Portfolio Nr. bb (inkl. Privatkonto Nr. aa), lautend auf A.________, bei der AP.________ AG (Bank XII) wird zur Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 4a
Kantonsgericht Schwyz 237 bis zum Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts aufrechterhalten. Vorbehalten bleibt die vorgängige Verwendung der Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Disposi- tivziffer 11.
7. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 77’025.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 17’025.30 Total Fr. 94’050.30 werden A.________ auferlegt.
8. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im vor- instanzlichen Verfahren mit pauschal Fr. 20’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 50’000.00 (inkl. Anklage- vertretungskosten von Fr. 2’500.00 und Kosten der amtlichen Verteidi- gung von Fr. 6’572.80 [inkl. Auslagen und MWST; siehe Dispositivzif- fer 10) werden im Umfang von Fr. 48’000.00 A.________ auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2’000.00) zulasten des Staates.
10. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin G.________ wird mit Fr. 6’572.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Dispositivziffer 6b–6e werden vorab zur Deckung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
Kantonsgericht Schwyz 238 gemäss Dispositivziffer 7 und des Berufungsverfahrens gemäss Disposi- tivziffer 9 verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
12. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Be- rufungsverfahren mit pauschal Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
13. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 239
14. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwältin G.________ (1/R, auszugsweise be- treffend Dispositivziffer 10), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abtei- lung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, auszugsweise betreffend Dis- positivziffer 6a sowie die rechtskräftigen Dispositivziffern 7a–7b des vor- instanzlichen Urteils), das Bezirksgericht March (1/R, auszugsweise be- treffend Dispositivziffern 6a–6c sowie die rechtskräftige Dispositivziffer 7b des vorinstanzlichen Urteils), die N.________ (Bank III) (1/R, auszugs- weise betreffend Dispositivziffer 6b), die I.________ AG (1/R, auszugs- weise betreffend Dispositivziffer 6c), die AO.________ AG (Bank XI) (1/R, auszugsweise betreffend Dispositivziffer 6d), die AP.________ AG (Bank XII) (1/R, auszugsweise betreffend Dispositivziffer 6e) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) sowie elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 29. Juli 2025 STK 2024 36 und STK 2021 46 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer, Berufungsgegner und Anschlussberufungs- gegner, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatklägerin, Berufungsführerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberu- fungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Erschlei- chen einer falschen Beurkundung, Einziehung (zweiter Rechtsgang) (Berufungen und Anschlussberufungen gegen das Urteil des Strafgerichts vom
27. Januar 2021, SGO 2020 11);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschuldigten am 5. März 2020 beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB – teilweise eventualiter wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB –, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, ungetreuer Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und mehrfacher Erschleichung einer fal- schen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (Vi-act. 1). Der Anklage liegen folgende Sachverhalte zugrunde (Vi-act. 1): I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Der Beschuldigte wird angeklagt 1. der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach als berufsmässiger Vermögensver- walter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder ei- nes anderen Nutzen verwendete, um sich oder einen andern damit un- rechtmässig zu bereichern, bei folgendem Sachverhalt zum Nachteil von D.________: (1.1) Veruntreuung der Aktien der H.________ AG (Dossier 1) sowie
Kantonsgericht Schwyz 3 (1.2) Veruntreuung der Aktien der I.________ AG (Dossier 1) sowie (1.3) Veruntreuung durch Gewährung von Darlehen an H.________ AG mit Vermögenswerten von D.________ (Dossier 1) sowie (1.4) Veruntreuung durch Gewährung eines Darlehens an J.________ GmbH mit Vermögenswerten von D.________ (Dossier 2)
a) (1.1, 1.2, 1.3 und 1.4) Täter Als der Beschuldigte im Jahr 2003 die wohlhabende D.________ kennen- lernte, arbeitete er als professioneller Vermögensverwalter für das Finanz- beratungsunternehmen K.________ AG, wobei er diese Tätigkeit über seine Gesellschaft J.________ GmbH abgewickelt hat. Am 16.12.2004 er- teilte D.________ dem Beschuldigten das Mandat, sie in sämtlichen Ver- sicherungsangelegenheiten zu vertreten und für sie Verträge zu unter- zeichnen und Abrechnungen zu überprüfen. Am 02.02.2005, 21.05.2005, 28.09.2005 und 28.11.2005 führte der Beschuldigte mehrere Beratungs- gespräche als K.________ AG-Finanzberater mit D.________ zu ver- schiedenen Investitionen durch. Am 27.06.2005 hat D.________ ihren bis- herigen Vermögensverwaltungsauftrag aufgehoben und dem Beschuldig- ten gestützt auf einen mündlichen Vermögensverwaltungsvertrag ihr ge- samtes Vermögen zur Verwaltung übertragen. Dieser Vermögensverwal- tungsvertrag richtete sich nach den Vorschriften des Auftrages nach Art. 394 ff. OR. Der mündlich vereinbarte Vermögensverwaltungsvertrag räumte dem Beschuldigten die Befugnis ein, das gesamte Vermögen von D.________ ohne ihre Mitwirkung zu verwalten. Am 12.10.2005 wurde das Depot von D.________ bei der L.________ AG (Bank I) aufgelöst und ihr Vermögen auf ein Bankkonto bei der M.________ AG (Bank II), lautend auf D.________, überwiesen. D.________ gewährte dem Beschuldigten am 27.08.2005, 29.11.2005 und 27.11.2006 Vollmachten über ihre sämtli- chen Bankkonten. Im Jahr 2008 hat sich der Beschuldigte entschlossen, die Zusammenarbeit mit dem Finanzberatungsunternehmen K.________ AG zu beenden und arbeitete fortan als selbständiger Vermögensverwal- ter.
Kantonsgericht Schwyz 4 Am ________ haben D.________ und der Beschuldigte geheiratet. D.________ und der Beschuldigte haben keinen Ehevertrag abgeschlos- sen, weshalb sie dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbetei- ligung unterstanden (Art. 181 ZGB). Als D.________ und der Beschuldigte im Jahr 2005 geheiratet haben, brachte D.________ ein Vermögen von rund CHF 15 Mio. in die Ehe ein. Ihr Vermögen wuchs im Jahr 2005 unter anderem aufgrund einer Erbteilung auf rund CHF 20 Mio. an. Entspre- chend handelte es sich beim Vermögen von D.________ um ihr Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Der Beschuldigte hingegen verfügte im Jahr 2004 nur über sehr bescheidenes Vermögen. Seinen Vermögenswerten im Be- trag von total rund CHF 1.7 Mio. standen Schulden in der Höhe von total rund CHF 2 Mio. gegenüber. Sein Vermögen bestand im Wesentlichen aus zwei Liegenschaften in Rüdlingen SH mit einem Steuerwert von CHF 1’229’455.00 und in Flims GR mit einem Steuerwert von CHF 145’000.00. Im Übrigen verfügte er lediglich über ein bewegliches Vermögen über CHF 171’756.00 aus Wertschriften und Guthaben sowie über CHF 180’000.00 aus einer Briefmarken- und Gemäldesammlung. Seine Schulden bestanden hauptsächlich aus Hypothekarschulden über total CHF 1’876’807.00 bei der N.________ (Bank III) und bei der F.________ (Bank IV) sowie aus anderen Schulden über total CHF 135’000.00. Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2014 keine Vermö- genssteuer.
b) (1.1, 1.2, 1.3 und 1.4) Tatobjekt und anvertraut sein
i. (1.1) Aktien der H.________ AG Die H.________ AG wurde am 20.03.2001 mit einem Aktienkapital von CHF 500’000.00, eingeteilt in 500 Namenaktien zu CHF 1’000.00, in Küs- nacht ZH gegründet. Im September 2006 wurde das Aktienkapital um CHF 1 Mio. auf CHF 1.5 Mio. (1’500 Namenaktien zu CHF 1’000.00) er- höht. Die Gesellschaft bezweckte ursprünglich im Wesentlichen den Er- werb, das Halten und die Verwaltung sowie die Veräusserung von Liegen- schaften und Grundstücken sowie den Erwerb, den Betrieb und die Über- bauung der Liegenschaft P.________ sowie den Handel mit Gütern jegli- cher Art. Mehrheitsaktionär der H.________ AG war bis zum Jahr 2007 Q.________. Dieser hielt damals 1’305 (entsprach damals 87 %) Namen- aktien der H.________ AG. Die verbleibenden 195 Namenaktien der H.________ AG werden bis heute von einem einzigen Minderheitsaktionär gehalten. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2007 gelangte der Be- schuldigte als Vermögensverwalter von D.________ mit der Idee, die Ak- tien der H.________ AG von Q.________ zu kaufen, an D.________.
Kantonsgericht Schwyz 5 Diese war mit dem Kauf einverstanden, wobei sie nach aussen nicht in Erscheinung treten wollte, weshalb sie den Beschuldigten als ihren Ver- mögensverwalter beauftragte, als Käufer aufzutreten. Am 09.10.2007 kaufte der Beschuldigte im eigenen Namen aber auf Rech- nung von D.________ die von Q.________ gehaltenen 1’305 Namenak- tien der H.________ AG zum Preis von CHF 5.3 Mio. Der Kaufpreis wurde mit Vermögenswerten von D.________ wie folgt bezahlt: Am 09.10.2007 wurde eine Anzahlung im Betrag von CHF 300’000.00 vom Privatkonto Nr. zz bei der N.________ (Bank III), lautend auf D.________, auf ein Konto von Q.________ bei der R.________ AG (Bank V) überwie- sen. Am 16.10.2007 wurden CHF 300’000.00 und am 07.11.2007 CHF 4.7 Mio. vom Privatkonto „S.________strasse yy" Nr. xx bei der N.________ (Bank III), lautend auf D.________, und den Beschuldigten an Q.________ über- wiesen. Dieses Privatkonto wurde zuvor mit Vermögenswerten von D.________ in der Höhe von CHF 5 Mio. wie folgt alimentiert:
- D.________ hat im November 2007 für den Aktienkauf bei der T.________ (Bank VI) einen Kredit über CHF 4 Mio. aufgenommen, der durch ihr Wettschriftendepot bei der T.________ (Bank VI) gesi- chert war. Diese CHF 4 Mio. wurden am 07.11.2007 auf dem besagten Privatkonto „S.________strasse yy" gutgeschrieben.
- Am 01.11.2007 hat D.________ bei der F.________ (Bank IV) den Be- trag über CHF 600’000.00 als Lombardvorschuss, d.h. gesichert mit ihrem Wertschriftendepot bei der F.________ (Bank IV), aufgenom- men. Diese CHF 600’000.00 wurden ebenfalls am 07.11.2007 auf dem besagten Privatkonto „S.________strasse yy" gutgeschrieben.
- Am 16.11.2007 wurde ein Betrag über CHF 400’000.00 auf dem be- sagten Privatkonto „S.________strasse yy" gutgeschrieben. Dieser Betrag stammte aus der Auszahlung eines Hypothekarkredites auf dem „Konto U.________gasse“, lautend auf D.________ und den Be- schuldigten. Entsprechend erwarb der Beschuldigte 1’305 Namenaktien der H.________ AG treuhänderisch für D.________, weshalb diese Namen- aktien ins fiduziarische Eigentum von D.________ übergegangen sind. Der Beschuldigte wurde anlässlich der ausserordentlichen Generalver- sammlung der H.________ AG vom 26.11.2007 als einziger Verwaltungs- rat mit Einzelunterschrift gewählt.
Kantonsgericht Schwyz 6 Mit ordentlicher Kapitalerhöhung vom 15.12.2008 erhöhte der Beschul- digte das Aktienkapital der H.________ AG mittels Verrechnungsliberie- rung. Insgesamt wurden 5’294 Namenaktien zu CHF 1’000.00 ausgege- ben, weshalb das Aktienkapital der H.________ AG seither total CHF 6’794’000.00, eingeteilt in 6’794 Namenaktien zu CHF 1’000.00, beträgt. Der Beschul- digte zeichnete im eigenen Namen 1’902 Namenaktien. Diese Aktien wur- den durch den Beschuldigten mittels Verrechnung in der Höhe von CHF 1’902’000.00 liberiert. Dabei verrechnete der Beschuldigte als Gläu- biger eine Darlehensforderung gegenüber der H.________ AG, welche an- lässlich des Kaufes der Namenaktien vom vormaligen Aktionär Q.________ erworben wurde. Die Vermögenswerte über CHF 1’924’649.00 zum Erwerb dieser Darlehensforderung wurden am 11.03.2009 vom Privatkonto Nr. ww bei der V.________ (Bank VII), lau- tend auf D.________, an Q.________ überwiesen, weshalb auch diese 1’902 Namenaktien ins fiduziarische Eigentum von D.________ überge- gangen sind. Die restlichen 3’392 Namenaktien zu CHF 1’000.00 wurden durch die zwischenzeitlich infolge Konkurses gelöschte W.________ GmbH mit letztem Sitz in Münchwilen (TG) gezeichnet. Diese Aktien sind mittlerweile ebenfalls auf den Beschuldigten übergegangen. Am 07.07.2018 wurde der Sitz der H.________ AG von Küsnacht ZH an den Wohnort des Beschuldigten (X.________weg vv) verlegt. Die Gesell- schaft bezweckt seit ihrer Sitzverlegung neu hauptsächlich die Gewährung von Darlehen und die Erbringung sämtlicher Arten von Finanzdienstleis- tungen, sowie generell den Erwerb, das Halten, die Entwicklung, die Ver- waltung und die Veräusserung von Liegenschaften und Grundstücken, so- wie den Handel mit Gütern jeglicher Art und auch den Erwerb, die Verwal- tung und Veräusserung von immateriellen Güterrechten. Heute vertritt der Beschuldigte somit total 6’599 Namenaktien der H.________ AG, was 97 % des gesamten Aktienkapitals entspricht. Davon hält er 3’207 Namenaktien treuhänderisch für D.________. Die restlichen 3’392 Namenaktien übernahm der Beschuldigte spätestens im Jahr 2015 von der W.________ GmbH. D.________ vertraute dem Beschuldigten als ihrem Vermögensverwalter die 3’207 Namenaktien der H.________ AG, welche vollständig mit ihren Vermögenswerten gekauft wurden, als fiduzi- arischer Aktionär und Verwaltungsrat mit der Pflicht an, ihr Eigentum an diesen total 3’207 Namenaktien zu erhalten und ihr zurückzugeben. Gemäss der letzten bekannten Bewertung des Steueramtes Zürich vom 10.02.2016 betrug der Steuerwert einer Namenaktie der H.________ AG per 31.12.2014 brutto CHF 620.00 und netto (nach 30 % Pauschalabzug) CHF 434.00. Entsprechend weisen die vom Beschuldigten treuhänderisch
Kantonsgericht Schwyz 7 für D.________ gehaltenen 3’207 Namenaktien der H.________ AG per 31.12.2014 einen Steuerwert von brutto CHF 1’988’340.00 und von netto CHF 1’391’838.00 auf. ii. (1.2) Aktien der I.________ AG Die I.________ AG wurde am ________ mit einem Aktienkapital von CHF 200’000.00 in Horgen ZH gegründet und bezweckt hauptsächlich die Fabrikation von und den Handel mit Produkten auf den Gebieten der Schweiss-, Wärme- und Bautechnik. Das Aktienkapital ist eingeteilt in 200 Namenaktien zu CHF 1’000.00 und in 2’000 Namenaktien (Stimmrechts- aktien) zu CHF 100.00. Einziger Aktionär der I.________ AG war bis im Jahr 2007 Y.________. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2007 gelangte der Beschuldigte als Vermögensverwalter von D.________ mit der Idee, die Aktien der I.________ AG von Y.________ zu kaufen, an D.________. Diese war mit dem Kauf einverstanden, wobei sie nach aussen nicht in Erscheinung tre- ten wollte, weshalb sie den Beschuldigten als ihren Vermögensverwalter beauftragte, als Käufer aufzutreten. Der Beschuldigte kaufte im eigenen Namen aber auf Rechnung von D.________ sämtliche Namenaktien der I.________ AG von Y.________ zum Preis von CHF 4’577’324.00. Der Kaufpreis wurde am 24.08.2007 vollständig vom Privatkonto Nr. zz bei der N.________ (Bank III), lautend auf D.________, an Y.________ überwiesen. Der Beschuldigte wurde anlässlich der ausserordentlichen Generalver- sammlung der I.________ AG vom 09.10.2007 als Verwaltungsrat mit Ein- zelunterschrift gewählt. Entsprechend erwarb der Beschuldigte 100 % des Aktienkapitals der I.________ AG treuhänderisch für D.________, weshalb diese 2’200 Na- menaktien ins fiduziarische Eigentum von D.________ übergegangen sind. D.________ vertraute dem Beschuldigten als ihrem Vermögensverwalter die Aktien der I.________ AG, welche vollständig mit ihren Vermögens- werten gekauft wurden, als fiduziarischem Aktionär und Verwaltungsrat an, mit der Pflicht, ihr Eigentum an diesen total 2’200 Namenaktien zu erhalten und ihr zurückzugeben. Gemäss der letzten bekannten Bewertung des Steueramtes Zürich vom 15.05.2017 betrug der Steuerwert einer (normalen) Namenaktie der I.________ AG per 31.12.2015 brutto CHF 400.00 und netto (nach 30 %
Kantonsgericht Schwyz 8 Pauschalabzug) CHF 280.00 sowie einer Stimmrechtsaktie brutto CHF 40.00 und netto (nach 30 % Pauschalabzug) CHF 28.00. Entspre- chend weisen die vom Beschuldigten gehaltenen 200 (normalen) Namen- aktien sowie 2’000 Stimmrechtsaktien je einen Steuerwert von brutto CHF 80’000.00 (total CHF 160’000.00) und von netto CHF 56’000.00 (total CHF 112’000.00) auf. iii. (1.3) Darlehensgewährung an H.________ AG mit Vermö- genswerten von D.________ Mehrheitsaktionär der H.________ AG war bis zum Jahr 2007 Q.________, welcher damals 1’305 (entsprach damals 87 %) Namenak- tien der H.________ AG hielt. Die verbleibenden 195 Namenaktien der H.________ AG werden bis heute von einem einzigen Minderheitsaktionär gehalten. Am 09.10.2007 kaufte der Beschuldigte im eigenen Namen aber auf Rechnung von D.________ die von Q.________ gehaltenen 1’305 Na- menaktien der H.________ AG, wobei er den Kaufpreis vollständig mit Vermögenswerten von D.________ bezahlte. Zudem erwarb der Beschul- digte anlässlich dieses Aktienkaufes eine Darlehensforderung des vorma- ligen Aktionärs Q.________ gegenüber der H.________ AG über CHF 1’924’649.00 und bezahlte diese Übernahme wiederum mit Vermö- genswerten von D.________. Anlässlich der ordentlichen Kapitalerhöhung vom 15.12.2008 zeichnete der Beschuldigte selbst 1’902 Namenaktien zu CHF 1’000.00, welche durch den Beschuldigten mittels Verrechnung mit dieser von Q.________ übernommenen Darlehensforderung gegenüber der H.________ AG in der Höhe von CHF 1’902’000.00 liberiert wurden. Diese total 3’207 Namenaktien der H.________ AG sind ins fiduziarische Eigentum von D.________ übergegangen, weshalb der Beschuldigte als Vermögensverwalter von D.________ diese Aktien seither treuhänderisch für D.________ hält. Als Vermögensverwalter von D.________ und treuhänderischer Aktionär der H.________ AG liess der Beschuldigte der H.________ AG vom 29.02.2008 bis 07.12.2013 mit Vermögenswerten von D.________ ver- schiedene Darlehen über total CHF 5’119’292.95 zukommen. Im Einzel- nen handelt es sich dabei um die folgenden Beträge: Datum Betrag in CHF Bankkonten 29.02.2008 90’000.00 * 05.03.2008 31’000.00 18.03.2008 50’000.00 09.04.2008 120’000.00 * 09.04.2008 120’012.15 21.05.2008 130’000.00 06.06.2008 159’900.00 *
Kantonsgericht Schwyz 9 25.06.2008 150’000.00 27.06.2008 415’802.72 * 01.07.2008 9’054.45 * 01.07.2008 417’295.93 * 29.07.2008 1’881.20 16.10.2008 500’000.00 * 23.10.2008 1’000’000.00 * 24.11.2008 3’118.00 08.12.2008 300’000.00 * 06.03.2009 3’012.80 * 06.03.2009 2’259.60 * 06.03.2009 2’690.00 * 03.04.2009 33’000.00 20.04.2009 200’000.00 28.04.2009 50’000.00 04.05.2009 5’000.00 07.05.2009 551.40 18.05.2009 250’000.00 19.05.2009 400’000.00 05.06.2009 5’855.50 * 09.06.2009 5’837.85 * 18.08.2009 30’000.00 31.08.2009 100’000.00 14.09.2009 100’000.00 23.09.2009 150’000.00 06.10.2009 150’000.00 09.12.2009 25’000.00 18.01.2010 60’000.00 08.02.2010 15’000.00 25.11.2011 28’000.00 * 31.12.2012 2’000.00 * 07.01.2013 2’288.25 * 07.12.2013 733.10 * Total 5’119’292.95 Sämtliche Beträge wurden in der Buchhaltung der H.________ AG im Pas- sivkonto 2560 „Darlehen A.________“ im Haben, also als Darlehensforde- rung des Beschuldigten gegenüber der H.________ AG, verbucht. Als ein- ziger Verwaltungsrat war der Beschuldigte für die Buchhaltung der H.________ AG verantwortlich. Diese Darlehen liess der Beschuldigte der H.________ AG zukommen, indem er diese Beträge entweder von seinem eigenen Bankkonto bei der N.________ (Bank III) oder von Bankkonten von D.________ oder von geneinsamen mit D.________ gehaltenen Bankkonten bei der N.________ (Bank III) oder von einem Bankkonto der J.________ GmbH bei der N.________ (Bank III) entweder direkt auf
Kantonsgericht Schwyz 10 Bankkonten, lautend auf H.________ AG, oder an Dritte überwiesen hat, wobei bei den vorstehend mit einem Stern (*) markierten Beträgen weder das Zahlungskonto noch das Empfängerkonto bekannt ist. Gemäss den jeweiligen Buchungstexten im Passivkonto 2560 wurden mit den Beträgen, welche der Beschuldigte Dritten zukommen liess, Schulden der H.________ AG bei diesen Dritten beglichen. Entsprechend gewährte der Beschuldigte diese Darlehen mit Vermögenswerten von D.________ fidu- ziarisch zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung von D.________. Zuzüglich dem Anfangssaldo dieses Passivkontos 2560 über CHF 1’825’553.95, welcher aus der Übernahme der Darlehensforderung des vormaligen Aktionärs resultierte, sowie aller Zinsgutschriften in den Jahren 2008 bis 2013 über total CHF 235’444.90 summierte sich die Dar- lehensforderung gegenüber der H.________ AG bis zum 07.12.2013 auf total CHF 7’180’291.80. iv. (1.4) Darlehensgewährung an J.________ GmbH mit Vermö- genswerten von D.________ Am 19.10.2009 bestellte der Beschuldigte für J.________ GmbH ein Fahr- zeug der Marke und des Typs „Tesla Roadster“ (nachstehend „Tesla“ ge- nannt). Der Kaufvertrag wurde vom Beschuldigten am 31.01.2010 im Na- men der I.________ AG unterzeichnet. Rechnungsadressat war ebenfalls die I.________ AG. Die zivilrechtliche Eigentümerin war somit die I.________ AG, da sie mit Z.________ den Kaufvertrag eingegangen ist. Als Halterin des Teslas war vom 25.01.2010 bis am 28.12.2015 J.________ GmbH eingetragen. Der Kaufpreis für den Tesla in der Höhe von EUR 99’015.17 wurde am 19.10.2009 vom Kontokorrent Nr. uu bei der N.________ (Bank III), lau- tend auf J.________ GmbH, an Z.________ überwiesen. Zuvor stellte D.________ J.________ GmbH am 16.10.2009 mittels Überweisung von ihrem Kontokorrentkonto Nr. tt bei der T.________ (Bank VI) auf das Kon- tokorrent Nr. uu bei der N.________ (Bank III) von J.________ GmbH ein Darlehen über EUR 110’000.00 zum Kauf dieses Teslas zur Verfügung. Verbucht wurde dieses Darlehen von D.________ in der Buchhaltung von J.________ GmbH durch den Beschuldigten am 16.10.2009 im Passiv- konto 2060 „KK A.________“ im Soll. Entsprechend gewährte der Beschul- digte dieses Darlehen mit Vermögenswerten von D.________ fiduziarisch zwar im eigenen Namen aber auf Rechnung von D.________.
c) (1.1, 1.2, 1.3 und 1.4) Tathandlung des Beschuldigten Im April 2015 trennte sich D.________ vom Beschuldigten und kündigte in der Folge den Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschuldigten.
Kantonsgericht Schwyz 11 Nach Art. 400 Abs. 1 OR wurde der Beschuldigte somit schuldig, auf Ver- langen von D.________ jederzeit über seine Geschäftsführung Rechen- schaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, D.________ zu erstatten. Mit Schreiben vom 21.04.2016 forderte D.________ durch ihren Rechtsanwalt den Beschul- digten auf, dieser Rechenschafts- und Ablieferungspflicht nachzukommen. Mit Schreiben vom 27.04.2016 liess der Beschuldigte von seinem Vertei- diger mit Verweis auf ein früheres Schreiben des Verteidigers vom 25.11.2015 erklären, dass er die Auffassung von D.________ nicht teile.
i. (1.1 und 1.2) Aktien der H.________ AG sowie der I.________ AG Im Schreiben vom 27.04.2016 liess der Beschuldigte von seinem Verteidi- ger erklären, dass er die Auffassung von D.________, wonach sie Eigentü- merin der Aktien der H.________ AG sowie der I.________ AG sei, nicht teile, und weigerte sich, die Aktien herauszugeben. Damit brachte der Be- schuldigte, welcher wusste, dass die Aktien der H.________ AG sowie der I.________ AG mit den Vermögenswerten von D.________ gekauft wor- den waren, er lediglich fiduziarisch die Aktien hielt und diese ihm anvertraut worden waren, zum Ausdruck, dass er sich die Aktien der H.________ AG sowie der I.________ AG angeeignet hatte und wie ein Eigentümer darü- ber verfügen wollte. ii. (1.3) Darlehensgewährung an H.________ AG mit Vermö- genswerten von D.________ Vom 10.04.2008 bis 19.12.2014 liess sich der Beschuldigte die folgenden Beträge zurückzahlen: Datum Betrag in CHF 10.04.2008 120’000.00 21.10.2008 120’000.00 21.10.2008 130’000.00 24.10.2008 150’000.00 27.10.2008 150’000.00 12.11.2008 300’000.00 02.07.2009 11’693.35 16.03.2010 50’000.00 23.04.2010 500’000.00 21.12.2011 1’143’828.00 10.04.2012 2’400.00 27.11.2012 500’000.00 08.07.2013 100’000.00 08.08.2013 1’000’000.00
Kantonsgericht Schwyz 12 09.08.2013 13’866.10 15.11.2013 1’470.75 11.03.2014 2’223.84 11.03.2014 2’223.84 02.05.2014 500’000.00 30.05.2014 10’000.00 15.07.2014 10’000.00 15.08.2014 21’600.00 15.08.2014 133.90 23.10.2014 200’000.00 12.12.2014 213’515.05 19.12.2014 25’336.97 Total 5’278’291.80 Mit Ausnahme der Zahlungen vom 21.10.2008 sowie vom 27.10.2008 und vom 12.11 .2008, welche von einem Bankkonto der W.________ GmbH bei der N.________ (Bank III) stammten, sowie derjenigen vom 24.10.2008, bei welcher sowohl das Zahlungs- wie auch das Empfänger- konto unbekannt sind, erfolgten alle Rückzahlungen von Bankkonten der H.________ AG bei der N.________ (Bank III) sowie bei der AA.________ (Bank VIII). Von diesen Rückzahlungen flossen einzig diejenige vom 02.07.2009 über CHF 11’693.35 vom Kontokorrent Nr. ss bei der N.________ (Bank III), lautend auf H.________ AG, sowie diejenige vom 23.04.2010 über CHF 500’000.00 vom Baukreditkonto Nr. rr bei der AA.________ (Bank VIII), lautend auf H.________ AG, an D.________ zurück. Die übrigen Rückzahlungen flossen entweder direkt auf Bankkon- ten des Beschuldigten, oder an Dritte, wodurch direkt Schulden des Be- schuldigten beglichen wurden, oder an die I.________ AG, womit der Be- schuldigte der I.________ AG wiederum Darlehen gewährte. Ausserdem wurde ein Betrag über CHF 1’902’000.00 dieser Darlehensforderung am 23.01.2009 mit den vom Beschuldigten anlässlich der ordentlichen Kapi- talerhöhung vom 15.12.2008 gezeichneten 1’902 Namenaktien zu CHF 1’000.00 der H.________ AG verrechnet. Im Schreiben vom 27.04.2016 liess der Beschuldigte von seinem Verteidi- ger erklären, dass er nicht nur die Rechenschaftsablegung, sondern auch die Herausgabe von Vermögenswerten an D.________ verweigerte. Ob- wohl der Beschuldigte diese Darlehensforderung gegenüber der H.________ AG als Vermögensverwalter von D.________ und treuhände- rischer Aktionär der H.________ AG vollständig mit Vermögenswerten von D.________ finanzierte und diese Darlehensforderung somit wirtschaftlich D.________ zustand bzw. der Beschuldigte diese Darlehen fiduziarisch für D.________ gewährte, vereinnahmte der Beschuldigte die Rückzahlungen dieser Darlehensforderung in der Höhe von total CHF 4’766’598.45 selbst.
Kantonsgericht Schwyz 13 Indem der Beschuldigte diese Beträge in der Buchhaltung als seine Darle- hensforderungen gegenüber der H.________ AG verbuchte bzw. verbu- chen liess und trotz Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages und Aufforderung zur Rückgabe die Rückzahlung verweigerte, hat er den obli- gatorischen Rückforderungsanspruch von D.________ vereitelt. iii. (1.4) Darlehensgewährung an J.________ GmbH mit Ver- mögenswerten von D.________ Im Schreiben vom 27.04.2016 liess der Beschuldigte von seinem Verteidi- ger erklären, dass er nicht nur die Rechenschaftsablegung, sondern auch die Herausgabe von Vermögenswerten an D.________ verweigerte. Ob- wohl der Beschuldigte diese Darlehensforderung gegenüber J.________ GmbH als Vermögensverwalter von D.________ vollständig mit Vermö- genswerten von D.________ finanzierte und diese Darlehensforderung so- mit wirtschaftlich D.________ zustand bzw. der Beschuldigte dieses Dar- lehen fiduziarisch für D.________ gewährte, verwendete er dieses Darle- hen im eigenen Nutzen und nach eigenem Gutdünken. Trotz Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages und Aufforderung zur Rückgabe ver- weigerte er die Rückzahlung, weshalb er den obligatorischen Rückforde- rungsanspruch von D.________ vereitelt hat.
d) (1.1, 1.2, 1.3 und 1.4) Vorsatz und Bereicherungsabsicht
i. (1.1 und 1.2) Aktien der H.________ AG sowie der I.________ AG Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass er die Aktien der H.________ AG sowie der I.________ AG als Vermögensver- walter von D.________ mit Vermögenswerten von D.________ erworben hat und diese seither von ihm treuhänderisch für D.________ gehalten werden. Der Beschuldigte wusste auch, dass er die Aktien der H.________ AG sowie der I.________ AG an D.________ herausgeben musste. Trotz- dem händigte der Beschuldigte die Aktien trotz Aufforderung von D.________ vom 21.04.2016 nicht aus, sondern verfügte darüber wie ein Eigentümer, weshalb er billigend in Kauf nahm, dass er den obligatori- schen Rückforderungsanspruch von D.________ vereitelte und sie so an ihrem Vermögen schädigte und er sich selbst damit unrechtmässig berei- cherte. ii. (1.3 und 1.4) Darlehensgewährung an H.________ AG und J.________ GmbH mit Vermögenswerten von D.________
Kantonsgericht Schwyz 14 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass er als Vermögensverwalter von D.________ sowohl der H.________ AG wie auch J.________ GmbH mit Vermögenswerten von D.________ im eige- nen Namen aber auf fremde Rechnung Darlehen fiduziarisch gewährte und dass diese Darlehen an D.________ zurückzuführen waren. Trotzdem liess sich der Beschuldigte diese Darlehen nach eigenem Gutdünken zurückzahlen bzw. verwendete diese Darlehen im eigenen Nutzen, wes- halb er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er den obligatorischen Rückforderungsanspruch von D.________ vereitelte und sie so an ihrem Vermögen schädigte und er sich selbst damit unrechtmässig bereicherte.
a) (1.1, 1.2, 1.3 und 1.4) Berufsmässiger Vermögensverwalter Der Beschuldigte, der über einen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften (lic. oec. publ.) verfügt, und seine Vermögensverwaltungstätigkeit nur für wenige Vertraute erbrachte, handelte als berufsmässiger Vermögensver- walter, indem seine Vermögensverwaltungstätigkeit von Anfang an einen bedeutenden Teil seiner Erwerbstätigkeit ausmachte und einen erhebli- chen Umfang aufwies. Als Vermögensverwalter kassierte er in den Jahren 2004 bis 2011 Provisi- onen für die Vermögensverwaltung der Vermögenswerte von D.________ sowie von einer weiteren Person im Gesamtbetrag von CHF 140’350.30. (1.3b und 1.4b) Eventualanklage: Für den Fall, dass das Strafgericht wider Erwarten zum Schluss kom- men sollte, dass die Voraussetzung des Straftatbestandes der Verun- treuung in Bezug auf die Gewährung von Darlehen durch den Beschul- digten an H.________ AG (Dossier 1) sowie an J.________ GmbH (Dossier 2) mit Vermögenswerten von D.________ nicht erfüllt sein sollten, wird der Beschuldigte eventualiter angeklagt der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Treuebruchtat- bestand) im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut war, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensver- waltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkte oder zuliess, dass der andere am Vermögen geschädigt
Kantonsgericht Schwyz 15 wurde, wobei er in der Absicht handelte, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, bei folgendem Sachverhalt zum Nachteil von D.________: (1.3b) Ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Ge- währung von Darlehen durch den Beschuldigten an H.________ AG mit Vermögenswerten von D.________ (Dossier 1) sowie (1.4b) Ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Ge- währung eines Darlehens durch den Beschuldigten an J.________ GmbH mit Vermögenswerten von D.________ (Dossier 2)
a) (1.3b und 1.4b) Geschäftsführerstellung des Beschuldigten Als Vermögensverwalter von D.________ hatte der Beschuldigte in tatsächlich wie in formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse von D.________ für einen nicht unerheblichen Vermö- genskomplex zu sorgen. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Täter unter Buchstabe „a)“ zur mehrfachen Veruntreuung verwie- sen.
b) (1.3b und 1.4b) Fremdes Vermögen D.________ und der Beschuldigte haben keinen Ehevertrag abge- schlossen, weshalb sie dem ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung unterstanden (Art. 181 ZGB). Beim Vermögen von D.________ handelte es sich um ihr Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB), weshalb dieses für den Beschuldigten wirtschaftlich fremd war. Im Üb- rigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Täter unter Buch- stabe „a)“ zur mehrfachen Veruntreuung verwiesen.
c) (1.3b und 1.4b) Tathandlung (insb. Pflichtwidrigkeit) des Be- schuldigten
Kantonsgericht Schwyz 16 i.(1.3b) Darlehensgewährung an H.________ AG mit Vermö- genswerten von D.________ Als berufsmässiger Vermögensverwalter von D.________ und treuhän- derischer Aktionär der H.________ AG liess der Beschuldigte der H.________ AG vom 29.02.2008 bis 07.12.2013 mit Vermögenswerten von D.________ verschiedene Darlehen über total CHF 5’119’292.95 zukommen. Sämtliche Darlehensbeträge wurden in der Buchhaltung der H.________ AG im Passivkonto 2560 „Darlehen A.________“ im Haben, also als Darlehensforderung des Beschuldigten gegenüber H.________ AG, verbucht. Als einziger Verwaltungsrat war der Be- schuldigte für die Buchhaltung der H.________ AG verantwortlich. Zu- züglich dem Anfangssaldo dieses Passivkontos 2560 über CHF 1’825’553.95, welcher aus dem Erwerb der Darlehensforderung des vormaligen Aktionärs mit Vermögenswerten von D.________ re- sultierte, sowie aller Zinsgutschriften in den Jahren 2008 bis 2013 über total CHF 235’444.90 summierte sich die Darlehensforderung gegenü- ber der H.________ AG bis zum 07.12.2013 auf total CHF 7’180’291.80. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführun- gen zum Tatobjekt und anvertraut sein unter Buchstabe „b) iii.“ zur mehrfachen Veruntreuung verwiesen. Vom 10.04.2008 bis 19.12.2014 liess sich der Beschuldigte diese Dar- lehensforderung zurückzahlen. Zudem wurde ein Betrag über CHF 1’902’000.00 dieser Darlehensforderung am 23.01.2009 mit den vom Beschuldigten anlässlich der ordentlichen Kapitalerhöhung vom 15.12.2008 gezeichneten 1’902 Namenaktien zu CHF 1’000.00 der H.________ AG verrechnet. Obwohl der Beschuldigte diese Darle- hensforderung gegenüber der H.________ AG als Vermögensverwal- ter von D.________ und treuhänderischer Aktionär der H.________ AG vollständig mit Vermögenswerten von D.________ finanzierte und diese Darlehensforderung somit wirtschaftlich D.________ zustand, vereinnahmte der Beschuldigte die Rückzahlungen dieser Darlehens- forderung in der Höhe von total CHF 4’766’598.45 selbst. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tathandlung des Beschul- digten unter Buchstabe „c) ii.“ zur mehrfachen Veruntreuung verwiesen. ii. (1.4b) Darlehensgewährung an J.________ GmbH mit Vermögenswerten von D.________ D.________ stellte J.________ GmbH am 16.10.2009 mittels Überwei- sung von ihrem Kontokorrentkonto Nr. tt bei der T.________ (Bank VI) auf das Kontokorrent Nr. uu bei der N.________ (Bank III) von J.________ GmbH ein Darlehen über EUR 110’000.00 zum Kauf eines Fahrzeuges der Marke und des Typs „Tesla Roadster“ zur Verfügung.
Kantonsgericht Schwyz 17 Verbucht wurde dieses Darlehen von D.________ in der Buchhaltung von J.________ GmbH durch den Beschuldigten am 16.10.2009 im Passivkonto 2060 „KK A.________“ im Soll. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatobjekt und anvertraut sein unter Buchstabe „b) iv.“ zur mehrfachen Veruntreuung verwiesen. Obwohl der Beschuldigte diese Darlehensforderung gegenüber J.________ GmbH als Vermögensverwalter von D.________ vollstän- dig mit Vermögenswerten von D.________ finanzierte und diese Dar- lehensforderung somit wirtschaftlich D.________ zustand, verwendete er dieses Darlehen im eigenen Nutzen und nach eigenem Gutdünken, ohne dieses an D.________ zurückzuführen. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tathandlung des Beschuldigten unter Buchstabe „c) iii.“ zur mehrfachen Veruntreuung verwiesen.
d) (1.3b und 1.4b) Vermögensschaden Indem der Beschuldigte als Vermögensverwalter von D.________ so- wohl der H.________ AG wie auch J.________ GmbH Darlehen mit Vermögenswerten von D.________ im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung fiduziarisch gewährte und sich diese Darlehen im eigenen Nutzen zurückzahlen liess bzw. verwendete, schädigte er D.________ an ihrem Vermögen.
e) (1.3b und 1.4b) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvor- sätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass er als Vermögensverwalter von D.________ sowohl der H.________ AG wie auch J.________ GmbH mit Vermögenswerten von D.________ im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung Darlehen gewährte und dass diese Darlehen an D.________ zurückzuführen wa- ren. Trotzdem liess sich der Beschuldigte diese Darlehen nach eige- nem Gutdünken zurückzahlen bzw. verwendete diese Darlehen im ei- genen Nutzen, weshalb er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er D.________ an ihrem Vermögen schädigte und er sich selbst damit un- rechtmässig bereicherte. bei folgendem Sachverhalt zum Nachteil von O.________: (1.5) Veruntreuung der durch O.________ hinterlegten Vermögenswerte (Dossier 6)
Kantonsgericht Schwyz 18
a) Täter O.________ war von Beruf Elektromonteur. Im Jahr 1998, als er noch min- derjährig war, verstarb seine Mutter, welche ihm ihr gesamtes Vermögen in der Höhe von knapp CHF 1.5 Mio. als einzigem Erben überliess. Ein Bekannter von O.________ empfahl ihm, seine Vermögenswerte bei der AC.________ (Bank IX) anzulegen und machte ihn mit dem Beschuldigten bekannt. O.________, welcher selbst nur wenig von Investitionen ver- stand, legte daraufhin im Jahr 2004 seine Vermögenswerte bei der K.________ AG an. Der Beschuldigte betreute O.________ sodann von 2004 bis 2008 als K.________ AG-Finanzberater. O.________ erteilte dem Beschuldigten eine Vollmacht auf seinem Konto Nr. qq bei der N.________ (Bank III). Während der mehrjährigen Geschäftsbeziehung entwickelte sich ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und O.________. Als der Beschuldigte das Vertragsverhältnis mit der K.________ AG im Jahr 2008 auflöste, schlug er O.________ vor, ihn wei- terhin als Gesellschafter und Geschäftsführer von J.________ GmbH zu betreuen. O.________ erklärte sich damit einverstanden und entschloss sich, die Vermögenswerte, welche sich noch auf dem K.________ AG-De- pot befanden, J.________ GmbH zur sicheren Hinterlegung anzuver- trauen. J.________ GmbH wurde am 16.11.1995 mit einem Stammkapital von CHF 20’000.00 gegründet. Die Gesellschaft bezweckte im Wesentlichen die Finanzberatung und die Finanzbetreuung, sowie weitere Finanzdienst- leistungen. Der Beschuldigte hielt seit der Gründung einen Anteil am Ge- sellschaftskapital von 95 % sowie seit dem 02.11.2006 einen Anteil von 50 % und war im Jahr 2008 Geschäftsführer von J.________ GmbH mit Einzelunterschrift. Am 10.08.2016 wurde die J.________ GmbH in AD.________ GmbH umfirmiert und ihr Sitz wurde nach AE.________ ver- legt.
b) Tatobjekt und anvertraut sein Der Beschuldigte, handelnd als Gesellschafter und Geschäftsführer von J.________ GmbH, hat mit O.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch vor dem 23.07.2008, mündlich einen Hinterlegungsvertrag abge- schlossen. Gegenstand des Hinterlegungsvertrages war, dass die von O.________ an J.________ GmbH überwiesenen Vermögenswerte durch den Beschuldigten hinterlegt und verwahrt blieben. Nach Abschluss des Hinterlegungsvertrages löste O.________ mit Auftrag vom 23.07.2008 sein Investment-Depot bei der K.________ AG auf. Der Verkaufserlös über CHF 193’913.95 wurde am 06.08.2008 auf das Konto- korrent pp bei der N.________ (Bank III), lautend auf J.________ GmbH,
Kantonsgericht Schwyz 19 zur Hinterlegung überwiesen. Am 11.08.2008 bezog O.________ CHF 18’000.00, sodass noch CHF 175’913.95 hinterlegt waren (nachste- hend „Treuhandanlage“ genannt). Dem Beschuldigten war die Treuhandanlage mit der Verpflichtung überge- ben, die Vermögensverwerte von O.________ zu hinterlegen. O.________ hatte einen obligatorischen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Be- schuldigten, weshalb ihm die Vermögenswerte von O.________ anvertraut waren.
c) Tathandlung des Beschuldigten Nach der Hinterlegung der Vermögenswerte erteilte der Beschuldigte O.________ keine Auskunft über seine Treuhandanlage. Lediglich auf den jährlichen Steuerklärungen, welche durch AF.________ im Auftrag von J.________ GmbH erstellt wurden, erschien die Treuhandanlage von O.________. Im Jahr 2012 stellte O.________ fest, dass der Wert seiner Treuhandanlage in der Steuererklärung 2011 nur noch mit CHF 50’000.00 ausgewiesen wurde, obwohl er keine Rückzüge getätigt hatte. Am 09.01.2013 verlangte O.________ die Überweisung seiner gesamten Treuhandanlage auf sein Postkonto. Der Beschuldigte reagierte auf den Herausgabeanspruch zuerst nicht. Am 23.01.2013 verlangte O.________ ein weiteres Mal seine Treuhandanlage heraus. Mit E-Mail vom 27.02.2013 teilte der Beschuldigte O.________ mit, dass die Treuhandan- lage nicht zurückerstattet werden könne, da diese als Rücklage für die Auf- wände der J.________ GmbH diene. Mit E-Mail vom 24.04.2015 stellte der Beschuldigte O.________ eine un- datierte Aufstellung über angeblich geleistete Tätigkeiten von J.________ GmbH zu und machte, in der Absicht, die Pflicht zur Rückerstattung der Treuhandanlage zu umgehen, Verrechnung mit der Treuhandanlage gel- tend. Nach wiederholter Aufforderung von O.________ eine detaillierte Ab- rechnung über die behaupteten Aufwände von J.________ GmbH zuzu- stellen, übergab der Beschuldigte O.________ im Februar 2016 die drei Rechnungen vom 06.08.2008, vom 01.01.2009 und vom 31.12.2011 gemäss der bereits im April 2014 per E-Mail zugestellten, undatierter Auf- stellung, sowie mehrseitige Leistungsrapporte der angeblichen Aufwen- dungen von J.________ GmbH. Sämtliche Unterlagen wurden im Nach- hinein erstellt. J.________ GmbH erbrachte die in den Leistungsrapporten aufgeführten Arbeiten nicht. In der Bilanz von J.________ GmbH per 31.12.2008 wurde die Treuhan- danlage unter den Passiven (also als Schuld) im Betrag von CHF 150’000.00 als Darlehen gegenüber Dritten geführt. In den Jahren
Kantonsgericht Schwyz 20 2009 und 2010 betrug die Treuhandanlage gemäss den jeweiligen Bilan- zen der J.________ GmbH noch CHF 130’000.00. In den Bilanzen von J.________ GmbH der Jahre 2011 und 2012 wurde diese nur noch mit CHF 50’000.00 und in den Bilanzen der Jahre 2013 und 2014 sowie in der Buchhaltung der Jahre 2015 und 2016 sogar nur noch mit CHF 25’000.00 geführt. All diese Reduktionen erfolgten ohne Rechtsgrund. Der Beschuldigte hat die Treuhandanlage in der Höhe von CHF 175’913.95 unmittelbar nach der Gutschrift auf dem Kontokorrent pp bei der N.________ (Bank III), lautend auf J.________ GmbH, für eigene Zwecke gebraucht. Am Tag der Gutschrift, d.h. am 06.08.2008, wies die- ses Kontokorrent einen Minussaldo von CHF 61’198.14 auf. Nach der Gut- schrift betrug das Guthaben folglich CHF 132’715.81. Nach der Belastung von CHF 18’000.00 am 11.08.2008 zu Gunsten von O.________ erfolgten weitere Bezüge durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte überwies am 22.09.2008 einen Betrag über CHF 50’000.00 auf das Konto der I.________ AG. Am 09.10.2008 liess sich der Beschuldigte einen Betrag über USD 40’000.00 (= CHF 46’300.00) und am 14.10.2008 über weitere USD 10’000.00 (= CHF 11 ‘430.00) auf sein eigenes Bankkonto überwei- sen, um über das Geld nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Die restli- chen Vermögenswerte der Treuhandanlage wurden durch den Beschul- digten verwendet, um die laufenden Kosten von J.________ GmbH zu be- zahlen. Am 14.10.2008 wies das Kontokorrent pp bei der N.________ (Bank III), lautend auf J.________ GmbH, erneut einen Minussaldo von CHF 43’630.00 auf. Seit der Gutschrift von O.________ verzeichnete das Kontokorrent bis zum 14.10.2008 lediglich vier weitere Gutschriften über total CHF 3’072.95, weshalb die Treuhandanlage durch den Beschuldigten innert knapp zwei Monaten vollständig verbraucht wurde. Indem der Be- schuldigte als verantwortlicher Gesellschafter und Geschäftsführer der J.________ GmbH veranlasste, dass die Treuhandanlage auf sein priva- tes Bankkonto sowie auf das Bankkonto einer Gesellschaft, bei welcher er als Verwaltungsrat fungierte, weiter transferiert, sowie zur Deckung laufen- der Kosten von J.________ GmbH verwendet wurde, sowie O.________ fiktive Rechnungen zustellte, welche er mit der Treuhandanlage verrech- net haben soll, hat er den „Aneignungswillen" von sich selbst bzw. von J.________ GmbH bzw. die unrechtmässige Verwendung der anvertrau- ten Vermögenswerte im Nutzen von ihm nahestehenden Gesellschaften und Personen bzw. (schlussendlich) in seinem eigenen Nutzen zum Aus- druck gebracht. Mit Entscheid vom 11.01.2018 wurde die AD.________ GmbH (bzw. J.________ GmbH) vom Kantonsgericht Zug zur Rückzahlung der Treuhandanlage in der Höhe von CHF 175’913.95 zzgl. Zins an O.________ verurteilt. Dieses Urteil ist vollstreckbar.
Kantonsgericht Schwyz 21
d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass O.________ seine Vermögenswerte J.________ GmbH zur sicheren Ver- wahrung und mit der Verpflichtung zur Rückzahlung hinterlegt hat. Trotz- dem verfügte der Beschuldigte nach eigenem Gutdünken über die Vermö- genswerte und verbrauchte diese unter dem Vorwand der Verrechnung mit fiktivem Aufwand der J.________ GmbH im eigenen Nutzen, weshalb er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er den obligatorischen Rückforde- rungsanspruch von O.________ vereitelte und er ihn am Vermögen schä- digte und er sich selbst oder ihm nachstehende Gesellschaften damit un- rechtmässig bereicherte.
e) Berufsmässiger Vermögensverwalter Der Beschuldigte, der über einen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften (lic. oec. publ.) verfügt, und der seine Vermögensverwaltungstätigkeit nur für wenige Vertraute erbrachte, handelte als berufsmässiger Vermögens- verwalter, indem seine Vermögensverwaltungstätigkeit von Anfang an ei- nen bedeutenden Teil seiner Erwerbstätigkeit ausmachte und einen erheb- lichen Umfang aufwies. Als Vermögensverwalter kassierte er in den Jahren 2004 bis 2011 Provisi- onen für die Vermögensverwaltung der Vermögenswerte von O.________ sowie von einer weiteren Person im Gesamtbetrag von CHF 140’350.30. 2. der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Treuebruchtatbe- stand) im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut war, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwal- tung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten be- wirkte oder zuliess, dass der andere am Vermögen geschädigt wurde, wo- bei er in der Absicht handelte, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
Kantonsgericht Schwyz 22 bei folgendem Sachverhalt zum Nachteil der H.________ AG: (2.1) Ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Nicht-Li- berierung des durch die W.________ GmbH anlässlich der ordentli- chen Kapitalerhöhung vom 15.12.2008 gezeichneten Aktienkapitals (Dossier 1) sowie (2.2) Ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Darle- hensbezügen durch den Beschuldigten von der H.________ AG (Dos- sier 1)
a) (2.1 und 2.2) Geschäftsführerstellung des Beschuldigten Die H.________ AG wurde am ________ mit einem Aktienkapital von CHF 500’000.00, eingeteilt in 500 Namenaktien zu CHF 1’000.00, in Küs- nacht ZH gegründet. Im September 2006 wurde das Aktienkapital um CHF 1 Mio. auf CHF 1.5 Mio. (1’500 Namenaktien zu CHF 1’000.00) er- höht. Die Gesellschaft bezweckte ursprünglich im Wesentlichen den Er- werb, das Halten und die Verwaltung sowie die Veräusserung von Liegen- schaften und Grundstücken sowie den Erwerb, den Betrieb und die Über- bauung der Liegenschaft P.________ sowie den Handel mit Gütern jegli- cher Art. Mehrheitsaktionär der H.________ AG war bis zum Jahr 2007 Q.________, welcher damals 1 ‘305 (entsprach damals 87 %) Namenak- tien der H.________ AG hielt. Die verbleibenden 195 Namenaktien der H.________ AG werden bis heute von einem einzigen Minderheitsaktionär gehalten. Am 09.10.2007 kaufte der Beschuldigte als Vermögensverwalter im eigenen Namen aber auf Rechnung von D.________ die von Q.________ gehaltenen 1’305 Namenaktien der H.________ AG zum Preis von CHF 5.3 Mio. Der Kaufpreis wurde mit Vermögenswerten von D.________ bezahlt, weshalb diese Namenaktien ins fiduziarische Eigen- tum von D.________ übergegangen sind. Ausserdem wurde anlässlich des Kaufes der Namenaktien der H.________ AG eine Darlehensforde- rung des vormaligen Aktionärs Q.________ gegenüber der H.________ AG über CHF 1’924’649.00 mit Vermögenswerten von D.________ über- nommen.
Kantonsgericht Schwyz 23 Der Beschuldigte wurde anlässlich der ausserordentlichen Generalver- sammlung der H.________ AG vom 26.11.2007 als einziger Verwaltungs- rat mit Einzelunterschrift gewählt. Die H.________ AG ist Inhaberin mehrerer Bankkonten mit der Stamm- nummer oo bei der N.________ (Bank III) sowie mehrerer Bankkonten mit unterschiedlichen Stammnummern bei der AA.________ (Bank VIII). Auf allen Bankkonten der H.________ AG ist der Beschuldigte mit Einzelun- terschrift zeichnungsberechtigt.
b) (2.1 und 2.2) Fremdes Vermögen Als schweizerische Aktiengesellschaft ist die H.________ AG eine juristi- sche Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, weshalb ihr Vermögen für den Beschuldigten als Organ fremd war.
c) (2.1 und 2.2) Tathandlung (insb. Pflichtwidrigkeit) des Beschul- digten
i. (2.1) Schein-Liberierung des von der W.________ GmbH gezeichneten Aktienkapitals durch Verrechnung mit nicht- existierenden (Gegen-)Forderungen Am 15.12.2008 beschloss die Generalversammlung der H.________ AG, das bestehende Aktienkapital von CHF 1.5 Mio. mittels ordentlicher Kapi- talerhöhung um maximal CHF 5.5 Mio. auf maximal CHF 7 Mio. zu er- höhen. Mit Beschluss betreffend Feststellung über die ordentliche Kapi- talerhöhung vom 18.12.2008 beschloss der Beschuldigte als einziger Ver- waltungsrat, das Aktienkapital der H.________ AG um 5’294 Namenaktien zu CHF 1’000.00, also um total CHF 5’294’000.00, zu erhöhen. Der Be- schuldigte selbst zeichnete dabei 1’902 Namenaktien und die restlichen 3’392 Namenaktien wurden von der W.________ GmbH gezeichnet. So- wohl der Beschuldigte wie auch die W.________ GmbH liberierten die ge- zeichneten Aktien vollständig mittels Verrechnung je einer (Gegen-) For- derung gegenüber der H.________ AG. Die W.________ GmbH verrechnete dabei eine Vielzahl von Einzelforde- rungen in der Gesamthöhe von CHF 3’392’468.50 gegenüber H.________ AG, welche zwischen Mai und Oktober 2008 entstanden sein sollen, indem die W.________ GmbH für die H.________ AG Schulden beglichen haben soll. Eine entsprechende Übersicht „beglichene Rechnungen bis am 14.01.2009“ wurde vom Beschuldigten der AG.________ AG zur Ausstel- lung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsbestätigung vorgelegt.
Kantonsgericht Schwyz 24 Das von der W.________ GmbH gezeichnete Aktienkapital wurde in der Buchhaltung der H.________ AG im Jahr 2009 im Passivkonto 2800 „Ak- tienkapital“ der H.________ AG aufgenommen und nicht in einem entspre- chenden Passivkonto, sondern im neu geschaffenen Aktivkonto 1435 „For- derung AH.________/W.________ GmbH“ gegengebucht. Eine Verrech- nung fand also nicht statt. Es wurde vielmehr eine neue (Aktiv-) Forderung der H.________ AG gegenüber der W.________ GmbH bzw. gegenüber deren damalig einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer AH.________ auf Liberierung der gezeichneten Aktien bzw. auf Leistung der Einlage auf die Aktien geschaffen. Die W.________ GmbH leistete ihre Einlage auf den gezeichneten Aktien entsprechend nicht. Dies widersprach den im Jahr 2008 wie heute geltenden Vorschriften des Obligationenrechtes, wo- nach anlässlich einer Kapitalerhöhung mindestens 20 % des Nennwertes jeder Aktie geleistet werden müssen (Art. 652c i.V.m. Art. 632 Abs. 1 OR). Als Verwaltungsrat der H.________ AG hat der Beschuldigte die Interes- sen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren sowie die ihm übertrage- nen Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen (Art. 717 Abs. 1 OR). Zu diesen gesetzlichen Pflichten des Beschuldigten gehört in erster Linie der Schutz des Vermögens bzw. der Vermögensinteressen der H.________ AG. Als Verwaltungsrat war dem Beschuldigten auch die Buchhaltung der H.________ AG bekannt. Trotzdem bestätigte der Beschuldigte im Be- schluss des Verwaltungsrates betreffend Feststellung über die ordentliche Kapitalerhöhung vom 18.12.2008 tatsachenwidrig, dass die W.________ GmbH die gezeichneten 3’392 Namenaktien mittels Verrechnung liberiert hatte. Ausserdem sorgte der Beschuldigte bis zum Schluss des Konkurs- verfahrens der W.________ GmbH nicht dafür, dass die W.________ GmbH ihre Einlage auf die gezeichneten Namenaktien leistete. Vielmehr eignete er sich die 3’392 Namenaktien der H.________ AG spätestens im Jahr 2015 unentgeltlich an. ii. (2.2) Darlehensgewährung durch die H.________ AG an den Beschuldigten Vom 29.02.2008 bis 07.12.2013 gewährte der Beschuldigte als treuhände- rischer Aktionär der H.________ AG mit Vermögenswerten von D.________ verschiedene Darlehen über total CHF 7’180’291.80. Vom 10.04.2008 bis 19.12.2014 liess sich der Beschuldigte diese Darlehen in verschiedenen Teilbeträgen zurückzahlen. In der Buchhaltung der H.________ AG wurden diese Darlehensgewährungen und Darlehens-
Kantonsgericht Schwyz 25 rückzahlungen jeweils im Passivkonto 2560 „Darlehen A.________“ ver- bucht. Per 19.12.2014 zahlte H.________ AG die gesamte Darlehens- schuld zurück, weshalb dieses Buchhaltungskonto wieder ausgeglichen war. In der Folge liess sich der Beschuldigte vom 19.12.2014 bis 31.12.2016 von der H.________ AG folgende Darlehen gewähren: Datum Betrag in CHF 16.12.2014 74’663.03 29.12.2014 100’000.00 15.01.2015 30’000.00 16.01.2015 250’000.00 24.02.2015 11’719.20 16.03.2015 462’840.00 26.03.2015 100’000.00 22.04.2015 135’760.00 13.05.2015 100’000.00 27.05.2015 15’000.00 29.05.2015 50’000.00 15.06.2015 50’000.00 27.07.2015 100’000.00 29.07.2015 250.00 17.08.2015 5’742.00 19.08.2015 100’000.00 20.08.2015 8’657.60 24.09.2015 4’060.00 24.09.2015 50’000.00 24.09.2015 100’000.00 21.10.2015 100’000.00 26.10.2015 2’442.00 28.12.2015 200’000.00 31.12.2015 3’641.30 08.02.2016 20’000.00 16.03.2016 100’000.00 10.06.2016 1’013’725.55 13.06.2016 30’000.00 13.06.2016 669.50 13.06.2016 5’710.80 13.06.2016 17’710.20 22.06.2016 1’623.72 22.06.2016 68.50 22.06.2016 293.80 22.06.2016 103.80 27.06.2016 356.25
Kantonsgericht Schwyz 26 Total 3’245’037.25 Mit Ausnahme der Zahlung vom 16.03.2015, mit welcher Tesla Aktien auf den Beschuldigten übertragen wurden, sowie derjenigen vom 31.12.2015, welcher über die I.________ AG bezahlt wurde, sowie derjenigen vom 10.06.2016, mit welcher ein Depot bei der N.________ (Bank III) an den Beschuldigten übertragen und ausgeliefert wurde, erfolgten sämtliche Dar- lehenszahlungen von Bankkonten der H.________ AG bei der N.________ (Bank III). Diese Darlehenszahlungen flossen entweder direkt auf Bankkonten des Beschuldigten oder an Dritte, wodurch direkt Schul- den des Beschuldigten beglichen wurden, oder an die I.________ AG, wo- mit der Beschuldigte der I.________ AG wiederum Darlehen gewährte. Diese Darlehensbezüge des Beschuldigten wurden wiederum in der Buch- haltung der H.________ AG im Passivkonto 2560 „Darlehen A.________ verbucht. Zuzüglich aller Zinsgutschriften in den Jahren 2014 bis 2016 über total CHF 9’454.05 summierte sich die Darlehensforderung der H.________ AG bis zum 31.12.2016 auf total CHF 3’254’491.30, wobei der Beschuldigte am 01.01.2016 einen Betrag über CHF 3’641.30 und am 06.06.2016 einen Betrag über CHF 400’000.00 an die H.________ AG zurückzahlte, weshalb per 31.12.2016 ein Darlehenssaldo zugunsten der H.________ AG von netto CHF 2’850’850.00 resultierte. Am 07./11.07.2017 unterzeichneten der Beschuldigte (Darlehensnehmer) und die H.________ AG (Darlehensgeberin), vertreten durch ihren Direktor AI.________, einen Darlehensvertrag über dieses bereits per 31.12.2016 ausgezahlte Darlehen über total CHF 2’850’850.00. Vereinbart wurde eine Mindestlaufzeit bis 31.12.2031 und eine Kündigungsfrist von 12 Monaten, erstmals kündbar auf den 31.12.2031, wobei der Beschuldigte die Darle- hensschuld freiwillig jederzeit vorzeitig tilgen kann. Ohne fristgerechte Kündigung verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere fünf Jahre, wobei der Vertrag wiederum erst auf den letzten Tag dieser fünf Jahre unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündbar ist. Diese automati- sche Verlängerung um fünf Jahre ist zahlenmässig nicht beschränkt, wes- halb sich der Darlehensvertrag ohne Kündigung immer wieder automatisch um weitere fünf Jahre verlängert. Der Darlehenszins beträgt jährlich 0.5 %. Die H.________ AG erzielte einzig im Jahr 2012 grössere Erlöse über brutto rund CHF 24.6 Mio. aus dem Verkauf von Wohnungen, wobei nach Abzug aller Aufwände dennoch nur ein Netto-Erlös von rund CHF 1.9 Mio. übrig blieb und schlussendlich ein Jahresverlust resultierte. In den Folge- jahren erzielte die H.________ AG keine nennenswerten Erträge und schrieb kontinuierlich Verluste. Im Einzelnen:
Kantonsgericht Schwyz 27 Jahr Ertrag Jahresergebnis 2012 CHF 1.9 Mio. CHF - 631’176.00 2013 CHF 247’610.00 CHF -31’869.00 2014 CHF 0.00 CHF -413’383.79 2015 CHF 0.00 CHF -105’415.67 2016 Nicht bekannt CHF -53’759.30 Als Verwaltungsrat der H.________ AG hatte der Beschuldigte die Inter- essen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren sowie die ihm übertra- genen Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen (Art. 717 Abs. 1 OR). Zu die- sen gesetzlichen Pflichten des Beschuldigten gehört in erster Linie der Schutz des Vermögens bzw. der Vermögensinteressen der H.________ AG. Der Beschuldigte gewährte sich diese Darlehen, obwohl die H.________ AG seit dem Jahr 2012 regelmässig Verluste schrieb. Auch wären einem Dritten, welcher keine besondere Nähe zur H.________ AG aufweist, diese Darlehen nicht zu diesen Vertragskonditionen gewährt wor- den. Sowohl die ausserordentlich lange Mindestlaufzeit von fast 20 Jahren sowie die erschwerte Kündigungsmöglichkeit für die H.________ AG als auch der ausserordentlich tiefe Zins von 0.5 % für ein ungesichertes Dar- lehen gefährden die Rückzahlung des Darlehens durch den Beschuldig- ten, mithin das Vermögen der H.________ AG, in einem Masse, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Trotzdem gewährte sich der Beschuldigte diese Darlehen über netto total CHF 2’850’850.00, wodurch er die bereits finanziell angespannte Situa- tion, mithin die Liquiditätslage, der H.________ AG weiter verschlechterte.
d) (2.1 und 2.2) Vermögensschaden
i. (2.1) Nicht liberiertes Aktienkapitals der W.________ GmbH Die W.________ GmbH hat die Einlage über CHF 3’392’000.00 für die von ihr im Jahr 2008 gezeichneten 3’392 Namenaktien der H.________ AG nie erbracht. Obwohl der Beschuldigte die von der W.________ GmbH ge- zeichneten Aktien spätestens im Jahr 2015 übernommen hatte, leistete auch der Beschuldigte die Einlage für diese Namenaktien nicht. Vielmehr wurde die entsprechende Aktivforderung der H.________ AG im Jahr 2017 im Passivkonto 1435 ergebnislos abgeschrieben. Der H.________ AG ist ein Schaden in der Höhe von CHF 3’392’000.00 entstanden. ii. (2.2) Darlehensgewährung durch die H.________ AG an den Beschuldigten Als Verwaltungsrat der H.________ AG gewährte sich der Beschuldigte pflichtwidrig Darlehen, welche einem Dritten nicht gewährt worden wären,
Kantonsgericht Schwyz 28 wodurch der H.________ AG ein Schaden in der Höhe von CHF 2’850’850.00 entstanden ist.
e) (2.1 und 2.2) Vorsatz und Bereicherungsabsicht
i. (2.1) Nicht liberiertes Aktienkapitals der W.________ GmbH Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass die W.________ GmbH keine verrechenbare Forderung gegenüber der H.________ AG hatte. Trotzdem erklärte er anlässlich der ordentlichen Ka- pitalerhöhung tatsachenwidrig die Liberierung der von der W.________ GmbH gezeichneten Aktien mittels Verrechnung und sorgte seit der Kapi- talerhöhung bis zum Schluss des Konkursverfahrens der W.________ GmbH nicht dafür, dass die W.________ GmbH ihr Einlage leistet. Viel- mehr liess er die von der W.________ GmbH gezeichneten 3’392 Name- naktien der H.________ AG spätestens im Jahr 2015 unentgeltlich auf sich übertragen, weshalb er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er die H.________ AG an ihrem Vermögen schädigte und er sich selbst damit unrechtmässig bereicherte. ii. (2.2) Darlehensgewährung durch die H.________ AG an den Beschuldigten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass die finan- zielle Situation der H.________ AG die Darlehensgewährung an sich selbst nicht zuliess. Der Beschuldigte wusste auch, dass die Vertragskon- ditionen des Darlehensvertrages einem Dritten ohne besondere Nähe zur Gesellschaft nicht gewährt worden wären. Trotzdem liess sich der Be- schuldigte als Verwaltungsrat diese Darlehen von der H.________ AG zu diesen Vertragskonditionen gewähren und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er die H.________ AG an ihrem Vermögen schädigte und er sich selbst damit unrechtmässig bereicherte. 3. der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Missbrauchstatbestand) im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB, begangen dadurch, dass er in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auf- trag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu
Kantonsgericht Schwyz 29 vertreten, missbrauchte und dadurch den Vertretenen am Vermögen schä- digte, bei folgendem Sachverhalt zum Nachteil von D.________ (Dossier 3):
a) Ermächtigung des Beschuldigten zur Vertretung der Miteigentü- mergemeinschaft Der Beschuldigte und D.________ erwarben per 01.11.2006 die Liegen- schaft AJ.________strasse nn, als Miteigentümer je zur Hälfte. Die Lie- genschaft wurde grösstenteils durch ein Hypothekardarlehen finanziert, für welche das Grundstück sowie ein Wertschriftendepot von D.________ ver- pfändet wurde. Die Liegenschaft war unter anderem an die AK.________ GmbH (nachstehend „Mieterin“ genannt) vermietet. Der Mietzins betrug zuletzt im Jahr 2016 monatlich CHF 29’405.00. Mietvertraglich wurde ver- einbart, dass die Mieterin den Grossteil der Miete auf das Konto Nr. mm bei der N.________ (Bank III), lautend auf D.________ und den Beschul- digten, sowie den kleineren Restbetrag auf das Konto Nr. ll bei der F.________ (Bank IV), lautend auf den Beschuldigten, überwies. Diese Regelung über die Bezahlung des Mietzinses galt bis Ende 2015. Im April 2015 hatte sich D.________ vom Beschuldigten getrennt und teilte diesem mit Anwaltsschreiben vom 17.07.2015, 18.09.2015, 13.10.2015, 02.11.2015 und 05.02.2016 sowie mit E-Mail vom 14.12.2015 mit, dass dieser gegen aussen nicht mehr alleine für die Mieteigentümergemein- schaft bzw. als Verwalter der Liegenschaft auftreten darf. Mit Schreiben des Verteidigers des Beschuldigten vom 16.12.2015 wurde die Mieterin im Namen des Beschuldigten und von D.________ angewiesen, den vollstän- digen Mietzins ab Januar 2016 auf das vorstehend genannte Konto Nr. mm bei der N.________ (Bank III), lautend auf den Beschuldigten und D.________, zu überweisen. In der Folge hat sich der Beschuldigte geweigert, der Einsetzung einer ex- ternen Liegenschaftsverwaltung zuzustimmen. Zur Begründung liess er mit E-Mail vom 15.01.2016 ausführen, dass eine solche unnötig sei, da praktisch kein Verwaltungsaufwand anfalle und die Bruttomietzinseinnah- men weitgehend den Nettomietzinseinnahmen entsprechen würden. Zur Steueroptimierung werde ein Verwaltungsaufwand im Betrag von CHF 12’000.00 in der Steuererklärung der J.________ GmbH ausgewie- sen. Weder vor noch nach der Trennung haben der Beschuldigte und D.________ eine besondere Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die
Kantonsgericht Schwyz 30 im Miteigentum stehende Liegenschaft vereinbart. Vor der Trennung be- sorgten der Beschuldigte und D.________ die Verwaltung der Liegen- schaft stets selbst, weshalb im Aussenverhältnis, d.h. gegenüber der Mie- terin, stets beide alleine als vertretungsbefugt auftreten konnten. Bei An- liegen konnte die Mieterin zudem auf eine Telefonnummer von J.________ GmbH anrufen. Mangels einer besonderen Nutzungs- und Verwaltungs- ordnung (Art. 647 Abs. 1 ZGB) kamen im Innenverhältnis stets die gesetz- lichen Bestimmungen (Art. 647a ff. ZGB) des Miteigentums zur Anwen- dung.
b) Missbrauch der Ermächtigung zur Vertretung der Miteigentümer- gemeinschaft Zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch vor dem Juli 2016, gewährte der Beschuldigte als angeblich verantwortlicher Verwalter (wohl handelnd durch die angebliche Liegenschaftsverwaltung J.________ GmbH) der Mieterin eine Mietzinsreduktion über CHF 4’504.00 pro Monat. Die Ge- währung der Mietzinsreduktion wurde vom Beschuldigten an die Bedin- gung geknüpft, dass der Mietzins vollständig auf ein Konto überwiesen werde, über welches der Beschuldigte alleine verfügen konnte. D.________ erlangte davon Kenntnis, nachdem der Mietzins für den Mo- nat Juli nicht mehr auf dem vorstehend genannten Konto Nr. mm bei der N.________ (Bank III), lautend auf den Beschuldigten und D.________, eintraf und sie bei der Mieterin entsprechend nachfragte. Von Juli 2016 bis November 2017 überwies die Mieterin den vollständigen, reduzierten Mietzins über CHF 25’000.00 auf das Bankkonto Nr. kk bei der N.________ (Bank III), lautend auf den Beschuldigten, und von Dezember 2017 bis September 2018 auf ein anderes Bankkonto des Beschuldigten. Am 18.12.2018 überwies die Mieterin den hälftigen Mietzinsanteil von D.________ für die Monate Oktober, November und Dezember 2018 dann wieder auf das vorstehend genannte, gemeinsame Konto Nr. mm bei der N.________ (Bank III). Seit Januar 2018 gilt die Mietzinsreduktion nicht mehr und der ursprüngliche Mietzins wird zur Hälfte auf das vorstehend genannte Konto Nr. mm bei der N.________ (Bank III), lautend auf den Beschuldigten und D.________, und zur Hälfte auf ein Bankkonto des Be- schuldigten überwiesen. Mit Schreiben vom 07.09.2016, vom 21.12.2016 und vom 03.03.2017 stellte der Beschuldigte D.________ je eine Abrechnung zu, in welchen er jeweils über die in den Monaten Juli 2016 bis Februar 2017 eingenomme- nen Mietzinse über je CHF 25’000.00 (total CHF 200’000.00) abrechnete. In allen Abrechnungen verrechnete der Beschuldigte jeweils Rechnungen für gemeinsame Aufwendungen von ihm und von D.________ (d.h. zu je
Kantonsgericht Schwyz 31 50 %) mit dem D.________ zustehenden Anteil an den Mietzinseinnah- men. So resultierte in der Abrechnung vom 07.09.2016 ein Saldo zuguns- ten von D.________ für die Monate Juli und August 2016 über total CHF 13’750.00, sowie in derjenigen vom 21.12.2016 für die Monate Sep- tember bis November 2016 über total CHF 19’850.00, sowie in derjenigen vom 03.03.2017 für die Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 über CHF 33’850.00 (total CHF 67’450.00). Zudem machte der Beschuldigte in der Abrechnung vom 03.03.2017 einen Rückbehalt für künftige, unvorher- sehbare Zahlungen über CHF 10’036.72 (der Anteil von D.________ ent- spricht CHF 5’018.36). Für die Monate März 2017 bis September 2018 stellte der Beschuldigte D.________ keine Abrechnungen zu bzw. rech- nete nicht über die von ihm entgegen genommenen Mietzinseinnahmen von total CHF 475’000.00 ab. Der Anteil von D.________ an den Mietzins- einnahmen von Juni 2016 bis September 2018 beträgt somit total CHF 309’968.36. Zwischen Juni 2016 und September 2018 überwies der Beschuldigte fol- gende Beträge bzw. Mietzinsanteile von D.________ auf das Bankkonto Nr. jj bei der AL.________ (Bank X), lautend auf D.________: Datum Betrag in CHF 27.12.2016 33’600.00 10.03.2017 33’850.00 09.05.2017 15’700.00 13.05.2017 22’600.00 02.10.2017 37’500.00 Total 143’250.00 Wichtigere Verwaltungshandlungen bedürfen nach Art. 647b Abs. 1 ZGB der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grös- seren Teil der Sache vertritt. Zu den wichtigeren Verwaltungshandlungen zählen insbesondere der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, wie auch die Änderung von wesentlichen Vertragsbe- standteilen des Mietvertrages. Die Gewährung der Mietzinsreduktion so- wie die Änderung der Zahlungsverbindung zur Begleichung des Mietzinses hätten im Innenverhältnis somit der Zustimmung von D.________ bedurft. Der Beschuldigte informierte D.________ weder vorgängig noch holte er ihre Zustimmung ein. Trotzdem entschied der Beschuldigte eigenmächtig, der Mieterin eine Mietzinsreduktion zu gewähren sowie die Bankverbin- dung zur Zahlung des Mietzinses zu ändern und teilte dies der Mieterin mit. Für die Mieterin bestand kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Be- schuldigte weiterhin für die Miteigentümergemeinschaft nach aussen auf- treten konnte und dass die Mietvertragsänderungen nicht mit D.________ abgesprochen waren (sog. externe Anscheinsvollmacht Art. 33 Abs. 3
Kantonsgericht Schwyz 32 OR). Entsprechend hat der Beschuldigte seine Ermächtigung zur Vertre- tung der Miteigentümergemeinschaft im Innenverhältnis überschritten, weshalb er seine Ermächtigung zur Vertretung der Miteigentümergemein- schaft im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB missbrauchte.
c) Vermögensschaden Einerseits erlitt D.________ einen Schaden in der Höhe von CHF 67’560.00, was ihrem Anteil an den entgangenen Mietzinseinahmen der Miteigentümergemeinschaft aufgrund der Mietzinsreduktion in diesen 30 Monaten von total CHF 135’120.00 entspricht. Andererseits war das Vermögen von D.________ im Umfang von CHF 166‘718.36 (= CHF 309’968.36 minus CHF 143’250.00) durch die Zahlungen der Miet- zinse auf ein Bankkonto, welches unter der vollständigen Kontrolle des Be- schuldigten stand, mithin dem Einflussbereich von D.________ vollständig entzogen und ihr somit vorenthalten war, in einem Masse gefährdet, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert war.
d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass er nur mit Zustimmung von D.________ der Mieterin eine Mietzinsreduktion ge- währen und die Bankverbindung zur Bezahlung des Mietzinses ändern durfte. Der Beschuldigte wusste auch, dass D.________ ihre Zustimmung dazu nicht erteilt hätte. Trotzdem trat er gegenüber der Mieterin als Vertre- ter der Miteigentümergemeinschaft auf und gewährte ihr eigenmächtig, d.h. ohne Zustimmung von D.________, eine Mietzinsreduktion und wies die Mieterin an, den Mietzins auf ein von ihm kontrolliertes Konto einzu- zahlen, weshalb er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er D.________ an ihrem Vermögen schädigte und er sich selbst damit unrechtmässig be- reicherte. 4. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen dadurch, dass er in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benutzte,
Kantonsgericht Schwyz 33 bei folgendem Sachverhalt (Dossier 1): Der Beschuldigte und D.________ waren vom 01.02.2013 bis 01.04.2016 als Mietereiner 4.5-Zimmerwohnung am X.________weg wohnhaft. Ver- mietet wurde ihnen diese Wohnung von AM.________, wobei sowohl der Beschuldigte wie auch D.________ als Mieter im Mietvertrag auftraten. Mit eingeschriebenem Brief vom 21.01.2015 wurde AM.________ darüber informiert, dass der Beschuldigte und D.________ das vertragliche Opti- onsrecht auf Verlängerung des Mietvertrages um weitere fünf Jahre ausü- ben. Dieses Einschreiben trug die Unterschriften des Beschuldigten und von D.________, wobei D.________ nicht selbst unterzeichnet hat. Da D.________ das Optionsrecht nicht ausüben wollte, ahmte der Beschul- digte die Unterschrift von D.________ nach. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich und in Vorteilsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass D.________ das Optionsrecht nicht ausüben wollte und ein solches Schreiben nicht unter- zeichnet hätte. Trotzdem ahmte der Beschuldigte die Unterschrift von D.________ nach, weshalb er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er eine unechte Urkunde herstellte. Der Beschuldigte handelte in Vorteilsab- sicht, da er das Optionsrecht nur gemeinschaftlich mit D.________ ausü- ben konnte. 5. der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach durch Täuschung bewirkte, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundete, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigte, bei folgendem Sachverhalt (Dossier 1):
a) Die H.________ AG Die H.________ AG wurde am 20.03.2001 mit einem Aktienkapital von CHF 500’000.00, eingeteilt in 500 Namenaktien zu CHF 1’ 000.00, in Küs- nacht ZH gegründet. Im September 2006 wurde das Aktienkapital um
Kantonsgericht Schwyz 34 CHF 1 Mio. auf CHF 1.5 Mio. (1 ‘500 Namenaktien zu CHF 1’ 000.00) er- höht. Die Gesellschaft bezweckte ursprünglich im Wesentlichen den Er- werb, das Halten und die Verwaltung sowie die Veräusserung von Liegen- schaften und Grundstücken sowie den Erwerb, den Betrieb und die Über- bauung der Liegenschaft P.________ sowie den Handel mit Gütern jegli- cher Art. Mehrheitsaktionär der H.________ AG war bis zum Jahr 2007 Q.________, welcher damals 1’305 (entsprach damals 87 %) Namenak- tien der H.________ AG hielt. Die verbleibenden 195 Namenaktien der H.________ AG werden bis heute von einem einzigen Minderheitsaktionär gehalten. Am 09.10.2007 kaufte der Beschuldigte als Vermögensverwalter im eigenen Namen aber auf Rechnung von D.________ die von Q.________ gehaltenen 1’305 Namenaktien der H.________ AG zum Preis von CHF 5.3 Mio. Der Kaufpreis wurde mit Vermögenswerten von D.________ bezahlt, weshalb diese Namenaktien ins fiduziarische Eigen- tum von D.________ übergegangen sind. Ausserdem wurde anlässlich des Kaufes der Namenaktien der H.________ AG eine Darlehensforde- rung des vormaligen Aktionärs Q.________ gegenüber der H.________ AG über CHF 1’924’649.00 mit Vermögenswerten von D.________ über- nommen. Der Beschuldigte wurde anlässlich der ausserordentlichen Generalver- sammlung der H.________ AG vom 26.11.2007 als einziger Verwaltungs- rat mit Einzelunterschrift gewählt.
b) Falschangaben des Beschuldigten anlässlich der ordentlichen Kapitalerhöhung der H.________ AG vom 15.12.2008 sowie ge- genüber dem Handelsregisteramt Zürich Am 15.12.2008 beschloss die Generalversammlung der H.________ AG, das bestehende Aktienkapital von CHF 1.5 Mio. mittels ordentlicher Kapi- talerhöhung um maximal CHF 5.5 Mio. auf maximal CHF 7 Mio. zu er- höhen. Mit Beschluss betreffend Feststellung über die ordentliche Kapi- talerhöhung vom 18.12.2008 beschloss der Beschuldigte als einziger Ver- waltungsrat, das Aktienkapital der H.________ AG um 5’294 Namenaktien zu CHF 1’000.00 zu erhöhen. Die W.________ GmbH zeichnete dabei 3’392 Namenaktien und liberierte diese mittels Verrechnung einer Forde- rung in der Gesamthöhe von CHF 3’392’468.50 gegenüber der H.________ AG, welche sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zu- sammensetzte, welche zwischen Mai und Oktober 2008 entstanden sein
Kantonsgericht Schwyz 35 sollen. Eine entsprechende Übersicht „beglichene Rechnungen bis am 14.01.2009“ wurde der AG.________ AG zur Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsbestätigung vorgelegt. Dieser Beschluss des Verwaltungsrates der H.________ AG betreffend Feststellung über die ordentliche Kapitalerhöhung wurde am 18.12.2008 durch eine Urkundsperson öffentlich beurkundet. Ausserdem meldete der Beschuldigte die ordentliche Kapitalerhöhung unter Einreichung dieser öf- fentlichen Urkunden gleichentags beim Handelsregister des Kantons Zürich an. Das von der W.________ GmbH gezeichnete Aktienkapital wurde in der Buchhaltung der H.________ AG im Jahr 2009 im Passivkonto 2800 „Ak- tienkapital“ der H.________ AG aufgenommen und nicht in einem entspre- chenden Passivkonto, sondern im neu geschaffenen Aktivkonto 1435 „For- derung AH.________/W.________ GmbH“ gegengebucht. Eine Verrech- nung fand also nicht statt. Es wurde vielmehr eine neue (Aktiv-)Forderung der H.________ AG gegenüber der W.________ GmbH bzw. gegenüber deren damalig einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer AH.________ auf Liberierung der gezeichneten Aktien bzw. auf Leistung der Einlage auf die Aktien geschaffen. Die W.________ GmbH leistete ihre Einlage auf den gezeichneten Aktien entsprechend nicht. Dies widersprach den im Jahr 2008 wie heute geltenden Vorschriften des Obligationenrechtes, wo- nach anlässlich einer Kapitalerhöhung mindestens 20 % des Nennwertes jeder Aktie geleistet werden müssen (Art. 652c i.V.m. Art. 632 Abs. 1 OR). Entgegen den Feststellungen des Beschuldigten verfügte die W.________ GmbH über keine Forderung gegenüber der H.________ AG, welche mit den gezeichneten 3’392 Namenaktien hätte verrechnet werden können. Als Verwaltungsrat war dem Beschuldigten auch die Buchhaltung der H.________ AG bekannt. Trotzdem liess der Beschuldigte diesen inhalt- lich falschen Beschluss über die Verrechnungsliberierung durch eine Ur- kundsperson öffentlich beurkunden und meldete diesen beim Handelsre- gister des Kantons Zürich an, weshalb er sowohl die Urkundsperson wie auch den zuständigen Handelsregisterführer bzw. den zuständigen Sach- bearbeiter oder die zuständigen Sachbearbeiterinnen über rechtlich erheb- liche bzw. eintragungspflichtige Tatsachen täuschte, wodurch er mehrfach inhaltlich unwahre Beurkundungen bewirkte.
c) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich und in Bereicherungs- bzw. Vorteilsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass die W.________ GmbH keine Forderung gegenüber der H.________
Kantonsgericht Schwyz 36 AG hatte. Trotzdem liess der Beschuldigte tatsachenwidrig durch eine Ur- kundsperson öffentlich beurkunden, dass die W.________ GmbH ihre ge- zeichneten Aktien durch Verrechnung liberierte, und reichte diese öffentli- che Urkunde zusammen mit der entsprechenden Anmeldung beim Han- delsregisteramt des Kantons Zürich ein, weshalb er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er mehrfach unwahre Beurkundungen durch Täuschung bewirkte. Das Strafgericht beschloss am 27. Januar 2021, O.________ und die H.________ AG würden nicht (mehr) als Privatkläger zum Verfahren zugelas- sen. Mit Urteil vom 27. Januar 2021 erkannte es überdies was folgt (angef. Ur- teil):
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von D.________, be- gangen am 16. Oktober 2009 und 27. April 2016;
b) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von O.________, begangen im Zeitraum von 6. August 2008 bis 14. Oktober 2008;
c) der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG, begangen am 18. Dezember 2008 sowie im Zeitraum 16. Dezember 2014 bis 27. Juni 2016;
d) der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB zum Nachteil von D.________, began- gen am 29. Juni 2016;
e) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, begangen am 21. Januar 2015;
f) der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen am 18. Dezember 2008.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
Kantonsgericht Schwyz 37
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die Ersatzforderung des Staates gegenüber A.________ im Betrag von Fr. 11’243’726.81 wird abgewiesen.
6. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderungen von D.________ im Betrag von Fr. 4’766’598.45 zzgl. Zins von 5 % seit dem 21. April 2016, EUR 110’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 21. April 2016 sowie Fr. 234’278.36 zzgl. Zins von 5 % seit dem 10. August 2017 werden auf den Zivilweg verwiesen.
b) Auf die Zivilforderungen der H.________ AG wird nicht ein- getreten.
7. Beschlagnahmen:
a) Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
12. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Bundesord- ner mit der Beschriftung „O.________ aktuell“, 1 Bundesord- ner mit der Beschriftung „O.________ alt“ und 1 Bundesord- ner mit der Beschriftung „K.________ AG“, lagernd bei der Staatsanwaltschaft in Goldau, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
b) Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
12. Juli 2018 beschlagnahmte Darlehensvertrag zwischen A.________ und der H.________ AG vom 11. Juli 2017, la- gernd bei der Staatsanwaltschaft in Goldau, ist durch die Kan- tonspolizei Schwyz beim Bezirksgericht March zu hinterlegen.
c) Die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Be- schlagnahme von 10 Aktienzertifikaten über total 200 Name- naktien zu Fr. 1’000.00 sowie 10 Aktienzertifikate über total 2’000 Namenaktien zu Fr. 100.00 der I.________ AG, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ii, wird auf- gehoben. Die Beschlagnahme des Bezirksgerichts March vom 22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch den vorlie- genden Entscheid unberührt. Sämtliche Aktienzertifikate sind
Kantonsgericht Schwyz 38 durch die Kantonspolizei Schwyz beim Bezirksgericht March zu hinterlegen.
d) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. November 2017 ver- fügten Sperren über die Konten bzw. Depots Nr. kk, Nr. hh, Nr. gg und Nr. ff, lautend auf A.________, sowie Nr. ee, lau- tend auf die AN.________ AG und dd, lautend auf die H.________ AG, bei der N.________ (Bank III) werden auf- gehoben. Die Vermögenssperre des Bezirksgerichts March vom 5. November 2018 (ZEO 17 23) bleibt durch den vorlie- genden Entscheid unberührt.
e) Die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Sperre über die Darlehensforderung des Beschuldigten ge- genüber der I.________ AG über Fr. 400’000.00 wird aufge- hoben. Die Vermögenssperre des Bezirksgerichts March vom
22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
f) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. September 2019 ver- fügte Sperre über die Kunden Nr. cc, lautend auf A.________, bei der AO.________ AG (Bank XI), wird aufgehoben.
g) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. November 2017 ver- fügte Sperre über die Portfolio Nr. bb (inkl. Privatkonto Nr. aa), lautend auf A.________, bei der AP.________ AG (Bank XII) wird aufgehoben.
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 77’025.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 17’025.30 Total Fr. 94’050.30 werden A.________ auferlegt.
9. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit pauschal Fr. 20’000.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
10. [Zufertigung]
11. [Rechtsmittelbelehrung]
Kantonsgericht Schwyz 39 B. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte am 8. Februar 2021, die Privatklägerin am 12. Februar 2021 und die Staatsanwaltschaft am 13. Fe- bruar 2021 Berufung an (STK 2021 45, KG-act. 1 und 2; STK 2021 46, KG- act. 1 und 2). Nachdem die Staatsanwaltschaft innert Frist keine Berufungser- klärung einreichte, wurde deren Berufung mit Verfügung vom 29. September 2021 als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben (STK 2021 44). C. Der Beschuldigte reichte am 17. September 2021 die Berufungserklärung ein und beantragte Folgendes (STK 2021 45, KG-act. 9): A. Das Dispositiv bezüglich der Beschlüsse betreffend O.________ und die H.________ AG wird nicht angefochten. B. Dispositiv Ziffer 1a–f, Ziffer 3 bis 5 sowie Ziffer 8 und 9 werden voll- umfänglich angefochten, und es wird ein vollumfänglicher Frei- spruch von Schuld und Strafe verlangt unter Übernahme der Ge- richtskosten auf die Staatskasse und unter Zusprechung einer an- gemessenen Prozessentschädigung an den Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Anschlussbe- rufung und beantragte was folgt (STK 2021 45, KG-act. 13):
1. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen:
a) der mehrfachen (qualifizierten) Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 16.10.2009 und 27.04.2016;
b) bis f) Keine Aufhebung/Änderung beantragt.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 und in Ergänzung von Dispositiv- Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte der (qualifi- zierten) Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m.
Kantonsgericht Schwyz 40 Ziff. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 27.04.2016, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, schuldig zu spre- chen (Anklageziffer 1.3, Eventual-Anklageziffer 1.3b, Darlehensge- währung an H.________ AG mit Vermögenswerten von D.________).
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 90 Monaten bzw. mit 7.5 Jahren zu bestrafen.
4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
5. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei dem Staat eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von CHF 11’243’726.81 zuzusprechen.
6. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 sei das angefochtene Urteil wie folgt zu ändern:
a) Keine Aufhebung/Änderung beantragt.
b) und e) Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 17.07.2019 beschlagnahmte Darlehensforderung des Beschul- digten gegenüber der I.________ AG über CHF 400’000.00 sei zur Deckung der Ersatzforderung einzuziehen, soweit diese nicht vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie allfälliger Geldstrafen und Bussen zu verwenden ist.
c) Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 17.07.2019 beschlagnahmten 10 Aktienzertifikate über total 200 Namenaktien zu CHF 1’000.00 sowie 10 Aktienzertifikate über total 2’000 Namenaktien zu CHF 100.00 der I.________ AG, la- gernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ii, seien der Privatklägerin D.________ nach Eintritt der Rechtskraft im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes auszuhändigen. Mit der Rückgabe sei die Kantonspolizei Schwyz zu beauftragen.
d) Die mit Verfügung betreffend Auskunft, Herausgabe, Konto- sperre und Beschlagnahme vom 10.11.2017 auf den Bankkon- ten und Depots bei der N.________ (Bank III) beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten (Nr. kk, Nr. hh, Nr. gg und
Kantonsgericht Schwyz 41 Nr. ff), der AN.________ AG (Nr. ee) und der H.________ AG (Nr. dd) seien zur Deckung der Ersatzforderung einzuziehen, so- weit diese nicht vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie allfälliger Geldstrafen und Bussen zu verwenden sind.
f) Die mit Verfügung betreffend Auskunft, Herausgabe, Konto- sperre und Beschlagnahme vom 10.09.2019 auf den Bankkon- ten und Depots bei der AO.________ AG (Bank XI) beschlag- nahmten Vermögenswerte des Beschuldigten (Kunden Nr. cc) seien zur Deckung der Ersatzforderung einzuziehen, soweit diese nicht vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und Ent- schädigungen sowie allfälliger Geldstrafen und Bussen zu ver- wenden sind.
g) Die mit internationalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 10.11.2017 auf den Bankkonten und Depots bei der AP.________ AG (Bank XII) beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten (Portfolio Nr. bb, inkl. Privatkonto Nr. aa) seien zur Deckung der Ersatzforderung einzuziehen, soweit diese nicht vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und Ent- schädigungen sowie allfälliger Geldstrafen und Bussen zu ver- wenden sind.
7. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschul- digten Person. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 erhob die Privatklägerin Anschlussberufung und stellte die folgenden Anträge (STK 2021 45, KG-act. 20):
1. Änderung des Dispositivs 1.1 Ziff. 1 lit. a des Dispositivs des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) sei aufzuheben und der Beschuldigte A.________ der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 16. Oktober 2009 und 27. April 2016, schuldig zu sprechen. 1.2 Ziff. 1 des Dispositivs des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) sei zu ergänzen und der Beschuldigte A.________ zusätzlich der Veruntreuung im Sinne von 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen
Kantonsgericht Schwyz 42 am 27. April 2016 (Dossier 1, Anklageziffer 1.3: Veruntreuung durch Gewährung von Darlehen an H.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin D.________; Deliktsbetrag: CHF 4’766’598.45) schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei der Beschuldigte gemäss Ziff. 1 des Dispositivs des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) schuldig zu sprechen. 1.3 Ziff. 2 des Dispositivs des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) sei aufzuheben. 1.4 Ziff. 6 des Dispositivs des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) sei aufzuheben und 1.4.1 der Beschuldigte sei zu verpflichten, CHF 4’766’598.45, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21.04.2016 an die Privatklägerin D.________ zu bezahlen, 1.4.2 der Beschuldigte sei zu verpflichten, EUR 110’000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21.04.2016 an die Privatklägerin D.________ zu bezahlen, 1.4.3 der Beschuldigte sei zu verpflichten, CHF 234’278.36, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10.08.2017 an die Privatklägerin D.________ zu bezahlen, 1.4.4 der Beschuldigte sei zu verpflichten, unter Androhung von Ord- nungsbusse von CHF 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung 3’207 Namenaktien der H.________ AG auf die Privatklägerin zu übertragen, 1.4.5 die beschlagnahmten 10 Aktienzertifikate über total 200 Namenak- tien zu CHF 1’000.00 sowie die beschlagnahmten 10 Aktienzertifi- kate über total 2’000 Namenaktien zu CHF 100.00 der I.________ AG seien zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 73 Abs. 1 StGB an die Pri- vatklägerin auszuhändigen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, unter Androhung von Ordnungsbusse von CHF 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung die erwähnten Namenaktien der I.________ AG auf die Privatklägerin zu übertragen. 1.5 Ziff. 7 lit. c des Dispositivs des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) sei aufzuheben und die beschlagnahmten 10 Aktienzertifikate über total 200 Namenaktien zu CHF 1’000.00 sowie
Kantonsgericht Schwyz 43 die beschlagnahmten 10 Aktienzertifikate über total 2’000 Namen- aktien zu CHF 100.00 der I.________ AG seien zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 73 Abs. 1 StGB an die Privatklägerin auszuhändigen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, unter Androhung von Ord- nungsbusse von CHF 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung die erwähnten Namenaktien der I.________ AG auf die Privatklägerin zu übertragen. 1.6 Ziff. 7 lit. d–g des Dispositivs des Strafgerichts Schwyz vom 27. Ja- nuar 2021 (SGO 2020 11) seien aufzuheben und die beschlag- nahmten Vermögenswerte seien zur Deckung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin in entsprechender Höhe der Privatklä- gerin D.________ zuzusprechen. 1.7 Ziff. 8 des Dispositivs des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) sei zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen. 1.8 Ziff. 9 des Dispositivs des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) sei aufzuheben und der Beschuldigte zu ver- pflichten, D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen pau- schal mit CHF 90’000.00 zu entschädigen. D. Die Privatklägerin beantragte mit Berufungserklärung vom 15. September 2021 was folgt (STK 2021 46, KG-act. 8):
2. Änderung des Dispositivs 2.1 Ziff. 1 lit. a des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom
27. Januar 2021 (SGO 2020 11) sei aufzuheben und der Beschul- digte A.________ der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB zum Nachteil von D.________, be- gangen am 16. Oktober 2009 und 27. April 2016, schuldig zu spre- chen. 2.2 Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom
27. Januar 2021 (SGO 2020 11) sei zu ergänzen und der Beschul- digte A.________ zusätzlich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 27. April 2016 (Dossier 1, Anklageziffer 1.3: Veruntreuung durch Gewährung von Darlehen an H.________
Kantonsgericht Schwyz 44 AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin D.________; Delikts- betrag: CHF 4’766’598.45) schuldig zu sprechen. 2.3 Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom
27. Januar 2021 (SGO 2020 11) sei aufzuheben. 2.4 Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom
27. Januar 2021 (SGO 2020 11) sei aufzuheben und 2.4.1 der Beschuldigte sei zu verpflichten, CHF 4’766’598.45, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21.04.2016 an die Privatklägerin D.________ zu bezahlen, 2.4.2 der Beschuldigte sei zu verpflichten, EUR 110’000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21.04.2016 an die Privatklägerin D.________ zu bezahlen, 2.4.3 der Beschuldigte sei zu verpflichten, CHF 234’278.36, zuzüglich Zins von 5 % seit 10.08.2017 an die Privatklägerin D.________ zu bezahlen, 2.4.4 der Beschuldigte sei zu verpflichten, unter Androhung von Ord- nungsbusse von CHF 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung 3’207 Namenaktien der H.________ AG auf die Privatklägerin zu übertragen, 2.4.5 die beschlagnahmten 10 Aktienzertifikate über total 200 Namenak- tien zu CHF 1’000.00 sowie die beschlagnahmten 10 Aktienzertifi- kate über total 2’000 Namenaktien zu CHF 100.00 der I.________ AG seien zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 73 Abs. 1 StGB an die Pri- vatklägerin auszuhändigen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, unter Androhung von Ordnungsbusse von CHF 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung die erwähnten Namenaktien der I.________ AG auf die Privatklägerin zu übertragen. 2.5 Ziff. 7 lit. c des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom
27. Januar 2021 (SGO 2020 11) sei aufzuheben und die beschlag- nahmten 10 Aktienzertifikate über total 200 Namenaktien zu CHF 1’000.00 sowie die beschlagnahmten 10 Aktienzertifikate über total 2’000 Namenaktien zu CHF 100.00 der I.________ AG seien zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 73 Abs. 1 StGB an die Privatklägerin auszuhändigen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, unter An-
Kantonsgericht Schwyz 45 drohung von Ordnungsbusse von CHF 1’000 für jeden Tag der Nich- terfüllung die erwähnten Namenaktien der I.________ AG auf die Privatklägerin zu übertragen. 2.6 Ziff. 7 lit. d–g des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) seien aufzuheben und die be- schlagnahmten Vermögenswerte seien zur Deckung der zivilrechtli- chen Ansprüche der Privatklägerin in entsprechender Höhe der Pri- vatklägerin D.________ zuzusprechen. 2.7 Ziff. 9 des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom
27. Januar 2021 (SGO 2020 11) sei aufzuheben und der Beschul- digte zu verpflichten, D.________ für ihre notwendigen Aufwendun- gen pauschal mit CHF 90’000.00 zu entschädigen. E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 wurde die vom Beschuldigten gemäss Schreiben der N.________ (Bank III) vom 7. September 2021 ange- fragte Investition abgelehnt (STK 2021 45, KG-act. 3 und 17; STK 2021 46, KG- act. 3 und 12). Das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein teilte mit Schreiben vom 5. November 2021 mit, dass es die Verlängerung des im Inland behängenden Verfügungsverbots über die Vermögenswerte des Be- schuldigten bis zum 4. Dezember 2022 beschlossen habe (STK 2021 45, KG- act. 22; STK 2021 46, KG-act. 14). Die Staatsanwaltschaft leitete am 15. No- vember 2021 Unterlagen der N.________ (Bank III) an das Kantonsgericht wei- ter (STK 2021 45, KG-act. 24; STK 2021 46, KG-act. 16). Mit Verfügung vom
29. Dezember 2021 wurde bezugnehmend auf das Gesuch der N.________ (Bank III) vom 12. November 2021 die Ausgleichung des Sollsaldos auf Konto Nr. zzz mit Übertrag zulasten von Konto Nr. yyy bewilligt (STK 2021 45, KG- act. 24 und 28; STK 2021 46, KG-act. 20). Die Eidgenössische Revisionsauf- sichtsbehörde (RAB) reichte am 5. Juli 2022 eine Eingabe ein (STK 2021 45, KG-act. 40). Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 wurde ihr eine Kopie des ange- fochtenen Urteils zugestellt sowie mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren noch hängig sei (STK 2021 45, KG-act. 44). Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe
Kantonsgericht Schwyz 46 vom 27. September 2022 um Verschiebung der Berufungsverhandlung vom
8. November 2022 (STK 2021 45, KG-act. 46). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin nahmen mit Eingaben vom 29. September bzw. 5. Oktober 2022 dazu Stellung (STK 2021 45, KG-act. 49 und 50). Am 10. Oktober 2022 wurde das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten vom 27. September 2022 abge- wiesen (STK 2021 45, KG-act. 51; STK 2021 46, KG-act. 25). Das Fürstliche Landesgericht des Fürstentums Liechtenstein reichte mit Schreiben vom
28. Oktober 2022 Dokumente der AP.________ AG (Bank XII) ein (STK 2021 46, KG-act. 27). Am 7. November 2022 ersuchte der Beschuldigte um Abnahme der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 8. November 2022 (STK 2021 45, KG-act. 68, 70, 71, 72). Die Berufungsverhandlung in den Verfahren STK 2021 45 und STK 2021 46 fand am 8. November 2022 statt (STK 2021 45, KG-act. 73). An dieser erschie- nen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin in Begleitung ihres Hauptver- treters sowie ihres weiteren Rechtsbeistands. Der Beschuldigte und dessen Verteidiger erschienen demgegenüber nicht (STK 2021 45, KG-act. 73). Auf- grund dessen wurde die Berufungsverhandlung nicht wie geplant durchgeführt und die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie über das weitere Vorge- hen schriftlich informiert würden (STK 2024 45, KG-act. 73). Mit Verfügung vom
9. November 2022 wurde bezugnehmend auf das Schreiben der N.________ (Bank III) vom 21. Oktober 2022 derselben mitgeteilt, dass das Kantonsgericht zumindest gestützt auf ihre knapp gehaltenen Informationen nicht zuständig sei, über die Ablösung einer Hypothek zu befinden, und dass der vorgesehene Aus- gleich des Sollsaldos zu unterlassen sei (STK 2021 45, KG-act. 57 und 74). Gleichentags wurde dem Beschuldigten mit prozessleitendem Beschluss Gele- genheit gegeben, bestimmte Belege in Bezug auf das Fernbleiben von der Be-
Kantonsgericht Schwyz 47 rufungsverhandlung nachzureichen sowie sich zu den Rechtsfolgen des Fern- bleibens zu äussern (STK 2021 45, KG-act. 75). Der Beschuldigte reichte hierzu am 14. und 24. November 2022 Eingaben ein (STK 2021 45, KG-act. 77 und 78). Das Fürstliche Landesgericht des Fürstentums Liechtenstein teilte mit Schreiben vom 29. November 2022 mit, dass es das Verfügungsverbot bis zum
4. Dezember 2023 verlängert habe (STK 2021 45, KG-act. 80; STK 2021 46, KG-act. 29). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin reichten am 6. bzw. 12. Dezember 2022 Stellungnahmen ein, worauf der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 20. Dezember 2022 reagierte (STK 2021 45, KG-act. 81, 82 und 84). Am 16. Januar 2023 beschloss das Kantonsgericht im Verfahren STK 2021 45, wegen unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten und des Verteidigers von der Berufungsverhandlung würden die Berufung und die Anschlussberu- fungen abgeschrieben. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte am
14. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (STK 2021 45, KG-act. 90 und 91). Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wurde die Bewilligung für die gemäss Schreiben der N.________ (Bank III) vom 18. April 2023 beab- sichtigten Kontosaldierungen verweigert, unter Hinweis, dass sich das Kantons- gericht für die ebenso im besagten Schreiben erwähnte Verlängerung einer Hy- pothek gestützt auf die knapp gehaltenen Informationen als nicht zuständig er- achte (STK 2021 46, KG-act. 33 und 39). Am 30. Juni 2023 wurden auch die mit Schreiben der N.________ (Bank III) vom 28. Juni 2023 beabsichtigten Be- lastungen verweigert (STK 2024 45, KG-act. 95 und 97; STK 2021 46, KG- act. 40 und 42). Die N.________ (Bank III) reichte mit Schreiben vom 29. Sep- tember 2023 diverse Unterlagen ein (STK 2021 46, KG-act. 60). Nachdem die Wahlverteidigung ihr Mandat mit Eingabe vom 20. September 2023 niederlegte, wurde dem Beschuldigten mangels Bekanntgabe einer neuen Wahlverteidi-
Kantonsgericht Schwyz 48 gung innert Frist mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 eine amtliche Verteidi- gung bestellt (STK 2021 45, KG-act. 99; STK 2021 46, KG-act. 58, 59 und 68). Das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein teilte mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 mit, dass es die Verlängerung des im Inland behän- genden Verfügungsverbots über die Vermögenswerte des Beschuldigten bis zum 4. Dezember 2024 erlassen habe (STK 2021 46, KG-act. 80). Mit Verfü- gung vom 2. Februar 2024 wurde der N.________ (Bank III) bezugnehmend auf ihre Schreiben vom 14. bzw. 20. November 2023 mitgeteilt, dass die gel- tend gemachten Verzugszinsen von Fr. 16’503.47 der Beziehung Nr. hh nicht belastet werden dürften, unter Hinweis, dass die Verfahrensleitung die Er- höhungen des Vorschusses auf Fr. 2’956’000.00 nicht bewilligt habe, nicht be- willigte Gewährungen von Vorschusserhöhungen zu unterlassen seien, ab so- fort die vorgängige Bewilligung der Verfahrensleitung bei geplanten Neuanla- gen unabhängig der Anlagekategorie sowie bei Umschichtungen einzuholen sei und dieser unaufgefordert vollständige Quartalsauszüge betreffend die be- schlagnahmten Konten/Depots einzureichen sei (STK 2021 46, KG-act. 75, 77 und 82). Am 13. Mai 2024 wurde der N.________ (Bank III) bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 22. April 2024 mitgeteilt, dass der geltend gemachte Soll- saldo von Fr. 282.19 nicht zulasten des Kontos Nr. kk belastet werden dürfe (STK 2021 46, KG-act. 91 und 95). Mit Verfügung vom 6. August 2024 wurde die Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde wunschgemäss über den Stand des Verfahrens informiert (STK 2021 45, KG-act. 110 und 111). Die Par- teien reichten ausserdem diverse weitere Eingaben bzw. Stellungnahmen ein (STK 2021 45, KG-act. 7, 8, 10, 19, 26, 27, 29, 31, 32, 35, 37, 39, 42, 43, 61, 65, 66, 86, 88, 103, 109; STK 2021 46, KG-act. 7, 8, 18, 19, 22, 24, 30, 36, 37, 43, 50, 51, 52, 55, 56, 66, 71, 73, 78, 79, 83, 86, 87, 90, 93, 94, 96, 98, 100, 101).
Kantonsgericht Schwyz 49 F. Die gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2023 (STK 2021 45) erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_409/2023 vom 19. August 2024 gut, es hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zur Durchführung der Berufungsverhandlung sowie zum neuen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantons- gericht zurück (STK 2024 36, KG-act. 1). Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde den Parteien u.a. mitgeteilt, dass die Prozesssache STK 2021 45 neu unter der Dossier-Nr. STK 2024 36 geführt und zusammen mit STK 2021 46 verhandelt werde (STK 2024 36, KG-act. 2). Die Privatklägerin reichte am 13. September 2024 eine Stellungnahme ein (STK 2024 36, KG-act. 4). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Schreiben vom
16. September 2024 mit, dass er nunmehr die erbetene Verteidigung des Be- schuldigten in beiden Verfahren übernehme (STK 2024 36, KG-act. 5). Die amt- liche Verteidigerin ersuchte mit Eingabe vom 18. September 2024 um Entlas- sung aus dem amtlichen Mandat und reichte ihre Honorarnote ein (STK 2024 36, KG-act. 7). Das amtliche Mandat wurde mit Verfügung vom 19. September 2024 widerrufen (STK 2024 26, KG-act. 8). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurden mit Bezugnahme zu den Eingaben des Beschuldigten vom 26. Juli 2024 sowie 23. August 2024 u.a. die von ihm beantragten Transaktionen nicht bewilligt (STK 2024 36, KG-act. 12). Am 5. November 2024 reichte die F.________ AG (Bank IV) diverse Konto- und Depotauszüge ein, unter Hinweis, dass die Beziehung Nr. xxx gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2017 entsperrt und das Konto Nr. www, lautend auf AD.________ GmbH, per 20. Dezember 2018 saldiert worden sei (STK 2024 36, KG-act. 16). Die Privatklägerin reichte am 10. Dezember 2024 eine weitere Eingabe ein (STK 2024 36, KG-act. 22). Das Fürstliche Landgericht des Fürs- tentums Liechtenstein teilte mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 mit, dass
Kantonsgericht Schwyz 50 es das Verfügungsverbot für die Dauer eines weiteren Jahres, mithin bis zum
4. Dezember 2025 erlassen habe (STK 2024 36, KG-act. 24). Am 8. Januar 2025 reichte die Privatklägerin erneut eine Eingabe ein (STK 2024 36, KG- act. 27). Die F.________ AG (Bank IV) brachte am 10. März 2025 diverse Konto- und Depotauszüge, Vermögensausweise, den Kreditrahmenvertrag vom 14. Oktober 2007 und Auszüge der Festvorschüsse vom 10. November 2017 bis 31. Dezember 2024 bei (STK 2024 36, KG-act. 34). Zu diesen Unter- lagen nahm die Privatklägerin mit Eingabe vom 8. April 2025 Stellung (STK 2024 36, KG-act. 38). Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 reichte die Privatklägerin weitere Dokumente ein (STK 2024 36, KG-act. 51). Mit Schreiben vom 9. Okto- ber 2025 wurde das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein er- neut um Verlängerung des Verfügungsverbots ersucht (STK 2024 36, KG- act. 56). Dieses teilte mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 mit, dass es das Verfügungsverbot bis zum 4. Dezember 2026 verlängert habe (STK 2024 36, KG-act. 58). An der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 stellte der Beschuldigte vorfra- geweise folgende Anträge (STK 2024 36, KG-act. 53/1):
1. Die neuste Eingabe von Rechtsanwalt E.________ vom 26. Mai 2025 sei für den Fall, dass damit (auch) die Zivilforderung begründet werden soll, aus dem Recht zu weisen.
2. Die Transaktionen, welche weder A.________ noch D.________ zuge- ordnet werden können, seien ausser Acht zu lassen, eventualiter seien hierzu Beweise zu erheben.
3. Es sei zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Frage des Vorlie- gens rechtzeitiger Strafanträge in Bezug auf die Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 eine Vorfrage darstellt.
Kantonsgericht Schwyz 51 In Bezug auf Antrag Ziff. 3 erklärten sich die Parteien einverstanden, sich dazu im Rahmen der Plädoyers zu äussern, womit sich dieser vorfrageweise gestellte Antrag erledigte (STK 2024 36, KG-act. 53, S. 2 f.). Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 wies das Gericht ab, unter Hinweis, dass es darüber im Rahmen der Ur- teilsberatung erneut befinden werde (STK 2024 36, KG-act. 53, S. 3 f.). Der Verteidiger teilte an der Berufungsverhandlung mit, dass der Beschuldigte we- der zur Person noch zur Sache aussagen und auch keine Fragen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung oder der Privatklägerschaft beantwor- ten werde, weshalb das Gericht und die übrigen Parteien auf eine Befragung verzichteten (STK 2024 36, KG-act. 53, S. 4). Der Beschuldigte passte seine Berufungsanträge an der Berufungsverhandlung wie folgt an (STK 2024 36, KG-act. 53/2):
1. In Bezug auf die Anklageziffern 2, 3, 4 und 5 sei A.________ freizu- sprechen.
2. In Bezug auf die Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 sei das Verfahren gegen A.________ einzustellen.
3. In Bezug auf Anklageziffer 1.5 sei von einer Bestrafung von A.________ abzusehen.
4. Die Beschlagnahmungen gemäss Ziffer II.3 der Anklageschrift seien aufzuheben und die Vermögenswerte an A.________ herauszugeben.
5. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Es sei A.________ für den Aufwand der neu erbetenen Verteidigung eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts aus der Staatskasse auszurichten.
7. Es sei A.________ eine angemessene Entschädigung sowie eine an- gemessene Genugtuung aus der Staatskasse auszurichten. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren bisher gestellten Anträgen fest, ebenso die Privatklägerin (STK 2024 36, KG-act. 53, S. 5, sowie KG-act. 53/3–4).
Kantonsgericht Schwyz 52 Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen ein- gegangen;-
Kantonsgericht Schwyz 53 und in Erwägung:
1. Der Beschluss des Strafgerichts vom 27. Januar 2021 blieb unangefoch- ten. Inhaltlich unangefochten blieb ebenso Dispositivziffer 6b des vorinstanzli- chen Urteils betreffend die Zivilforderungen der H.________ AG, weil die Pri- vatklägerin zwar die Aufhebung der Dispositivziffer 6 beantragt, aber lediglich die Gutheissung ihrer eigenen Zivilforderungen verlangt und nicht derjenigen der H.________ AG (siehe Sachverhalt lit. C und D). Dispositivziffer 7a des erstinstanzlichen Urteils betreffend die beschlagnahmten Bundesordner foch- ten die Parteien ebenfalls nicht an. Dasselbe gilt inhaltlich für Dispositivziffer 7b betreffend den beschlagnahmten Darlehensvertrag zwischen dem Beschuldig- ten und der H.________ AG, weil die Staatsanwaltschaft zwar die Aufhebung der Dispositivziffern 7b und 7e beantragt, sich ihr Rechtsbegehren aber nur auf die mit einer Vermögenssperre belegte Darlehensforderung des Beschuldigten gegenüber der I.________ AG, mithin materiell nur auf die Dispositivziffer 7e des angefochtenen Urteils bezieht (siehe Sachverhalt lit. C). Der Beschluss des Strafgerichts vom 27. Januar 2021 sowie die Dispositivziffern 6b, 7a und 7b des vorinstanzlichen Urteils erwuchsen daher in Rechtskraft. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten.
2. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Verfahren STK 2024 36 (vormals STK 2021 45) und STK 2021 46 betreffen dasselbe angefochtene Urteil und stehen daher in einem engen sachlichen Zusammenhang. Aufgrund dessen ist es zweckmässig die Verfahren zu vereinen.
3. a) aa) Der Beschuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung vom
3. Juni 2025 vorfrageweise, die Eingabe von Rechtsanwalt E.________ vom
Kantonsgericht Schwyz 54
26. Mai 2025 sei für den Fall, dass damit (auch) die Zivilforderung begründet werden solle, aus dem Recht zu weisen (STK 2024 36, KG-act. 53/1, Antrag Ziff. 1). Er brachte im Wesentlichen vor, im Zeitpunkt der Einreichung der Ein- gabe sei die Frist zur Begründung der Zivilklage bereits abgelaufen gewesen, weshalb sie bei der Beurteilung der Zivilklage nicht zu berücksichtigen sei (STK 2024 36, KG-act. 53/1, Rn. 1–4). Die Privatklägerin führte aus, die besagte Ein- gabe sei nicht zur Begründung der Zivilklage erfolgt. Diese habe sie bereits mehrfach detailliert und substanziiert begründet. Aus dem eingereichten Urteil des Bezirksgerichts March gehe lediglich hervor, dass der Beschuldigte von 2004 bis 2016 der umfassende Vermögensverwalter der Privatklägerin gewe- sen sei, er ihre Vermögenswerte treuhänderisch gehalten habe und diese für ihn somit fremd gewesen seien (STK 2024 36, KG-act. 53, S. 3). Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesem Antrag (STK 2024 36, KG-act. 53, S. 2). bb) Die Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 26. Mai 2025 das Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Dezember 2021 (Verfahren ZEO 20 94), das Protokoll der Hauptverhandlung mit Parteibefragung vom
11. November 2020 im Verfahren ZEO 20 94 am Bezirksgericht March, das Ur- teil des Kantonsgerichts vom 27. Dezember 2023 (Verfahren ZK1 2022 11) und die Bestätigung des Bundesgerichts vom 15. Februar 2024 ein (STK 2024 36, KG-act. 51 und 51/1–4). Überdies äusserte sie sich in der besagten Eingabe kurz zum Inhalt der genannten Beilagen (STK 2024 36, KG-act. 51). Eine Be- gründung oder Bezifferung der Zivilklage erfolgte darin nicht. Darüber hinaus betreffen die Beilagen das Ehescheidungsverfahren zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten. Sie könnten daher für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten bedeutsame Tatsachen enthalten (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO), zumal die Anklage dem Beschuldigten diverse Vermögensdelikte zum Nachteil
Kantonsgericht Schwyz 55 der Privatklägerin vorwirft (vgl. Vi-act. 1). Die entsprechende Eingabe samt Bei- lagen aus dem Recht zu weisen, womit sie unabhängig von der Zivilklage im Strafverfahren nicht zu beachten wären, rechtfertigt sich daher nicht, haben die Strafbehörden doch sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit glei- cher Sorgfalt von Amtes wegen zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) und sind jedenfalls in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt Noven im vorlie- genden Berufungsverfahren zulässig (Art. 398 Abs. 4 StPO e contrario). Der Antrag des Beschuldigten ist somit abzuweisen. Im Übrigen befindet sich das Protokoll der Parteibefragung vom 11. November 2020 am Bezirksgericht March seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in den Akten (Vi-act. 39, Ziff. III Beweisanträge, Beilage 1; vgl. STK 2024 36, KG- act. 51/2). Weil gemäss der damals in Kraft gewesenen StPO die Bezifferung und Begründung der Zivilklage spätestens im Parteivortrag zu erfolgen hatte (Art. 123 Abs. 2 aStPO) und die Privatklägerin dieses vor ihrem Parteivortrag einreichte (siehe Vi-act. 39, Ziff. III Beweisanträge, Beilage 1), ist das Protokoll ohnehin nicht aus dem Recht zu weisen. Die Privatklägerin bezifferte und be- gründete ihre Zivilforderungen bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 hinreichend (siehe Vi-act. 27, Rn. 106 ff.), spätestens jedenfalls in ihrem Parteivortrag zum Zivilpunkt an der Hauptverhandlung (siehe Vi-act. 39, Plädoyer 4). Des Weiteren kommt dem Teilurteil des Bezirksgerichts March, dem entsprechenden Berufungsentscheid des Kantonsgerichts und der Bestätigung des Bundesgerichts sowie der Ein- gabe der Privatklägerin an sich (STK 2024 36, KG-act. 51 und 51/1, 3 und 4) keine Bedeutung für die Beurteilung der Zivilforderungen zu (vgl. hinten E. 13 ff.). Das Teilurteil des Bezirksgerichts March wird nur in gewissem Mass im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation des Beschuldigten als be-
Kantonsgericht Schwyz 56 rufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB berück- sichtigt, wobei dem Teilurteil keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, sondern die entsprechende Qualifikation sich angesichts der Umstände auch ohne dieses ergeben hätte (vgl. hinten E. 4a/aa ff.). Ohnehin ist aber die Quali- fikation des Beschuldigten als berufsmässiger Vermögensverwalter nicht von Relevanz für die Beurteilung der Zivilforderungen, weil die relevanten An- spruchsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR auch erfüllt wären, wenn der Beschuldigte nicht als berufsmässiger Vermögensverwalter zu qualifizieren wäre, da die objektiven und subjektiven Tatbestände der einzelnen Delikte auch in diesem Fall vorlägen, auch wenn sie allenfalls mangels rechtsgültigen Straf- antrags strafrechtlich nicht verfolgbar wären (siehe hinten E. 4a/jj und E. 4b ff.; siehe hinten E. 13 ff.; vgl. Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 35). Das heisst, selbst wenn der Antrag des Beschuldigten gutzuheissen wäre, hätte dies keinen Einfluss auf den Entscheid über die Zivilforderungen (vgl. hinten E. 13 ff.).
b) aa) Ferner beantragte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 vorfrageweise, die Transaktionen, die weder dem Beschul- digten noch der Privatklägerin zugeordnet werden könnten, seien ausser Acht zu lassen, eventualiter seien hierzu Beweise zu erheben (STK 2024 36, KG- act. 53, Antrag Ziff. 2). Der Beschuldigte listete diesbezüglich angeblich sämtli- che Zahlungsaufträge über Fr. 20’000.00 auf, bei denen nicht eruiert werden könne, wer diese in Auftrag gegeben habe. Insgesamt würden sich die Zahlun- gen auf Fr. 11’964’025.21 und EUR 1’239’677.46 belaufen (STK 2024 36, KG- act. 53, Rn. 5 ff.). Die Privatklägerin entgegnete, die Transaktionen seien be- reits Thema vor erster Instanz gewesen. Einen Bezug zur Anklageschrift stelle der Beschuldigte nicht her. Man könne daher nicht beurteilen, welche Transak- tionen mit der Anklageschrift etwas zu tun hätten. Dass die Transaktionen nicht
Kantonsgericht Schwyz 57 zuordenbar seien, werde bestritten (STK 2024 36, KG-act. 53, S. 3). Die Staats- anwaltschaft führte aus, mit den in den Strafakten befindlichen Bankunterlagen sei dieses Thema geklärt. Auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtete sie (STK 2024 36, KG-act. 53, S. 2). bb) Der strafrechtliche Vorwurf, den die Anklage gegenüber dem Beschuldig- ten in Bezug auf die vorgebrachten Veruntreuungen zum Nachteil der Privatklä- gerin erhebt, bezieht sich nicht auf dem Umstand, dass er bestimmte Transak- tionen vorgenommen habe und ihm diese zurechenbar seien, sondern dass er als berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin nach Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags und der verlangten Herausgabe der ihm von ihr anvertrauten Vermögenswerte die Rückgabe verweigert und dadurch den obligatorischen Rückforderungsanspruch der Privatklägerin vereitelt habe (Vi-act. 1, Anklageziffern I.1.1–I.1.4). Zur Erfüllung des Tatbestands der Verun- treuung genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt wurde. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermö- genswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGer 6B_530/2024 vom 10. März 2025, E. 2.2). Welche Person die vom Be- schuldigten genannten Transaktionen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit den Investitionen während des Vermögensverwaltungsverhältnisses erfolgten, ausführte, ist diesbezüglich nicht von Bedeutung (siehe auch hinten E. 4a/ii, E. 4b/ii, E. 4c/hh, E. 4d/gg und E. 4e/ff). Dasselbe gilt für den Vorwurf der Ver- untreuung zum Nachteil von O.________, weil sich der strafrechtliche Vorwurf hierbei auf den Verbrauch der von O.________ beim Beschuldigten als berufs- mässigem Vermögensverwalter hinterlegten Vermögenswerte bezieht und nicht
Kantonsgericht Schwyz 58 auf die Zurechenbarkeit der Vornahme einzelner Transaktionen (Vi-act. 1, An- klageziffer I.1.5). Ohnehin betreffen die in der Anklage enthaltenen Transaktio- nen nicht die vom Beschuldigten in seiner Auflistung genannten (vgl. Vi-act. 1, S. 14). Die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG betreffen sowohl bezüglich des Vorwurfs der Schein-Liberie- rung (Vi-act. 1, Anklageziffer I.2.1) als auch bezüglich des Vorwurfs der Darle- hensbezüge von der H.________ AG (Vi-act. 1, Anklageziffer I.2.2) keine der vom Beschuldigten erwähnten ihm angeblich nicht zurechenbaren Transaktio- nen (vgl. auch hinten E. 6a/ii und E. 6b/ii). Dasselbe gilt für die Vorwürfe betref- fend ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerin sowie die Urkundendelikte (Vi-act. 1, Anklageziffern I.3, I.4 und I.5; vgl. auch E. 7h). Auf- grund dessen erübrigen sich denn auch weitere Beweisabnahmen im Zusam- menhang mit den Transaktionen. Ebenso erübrigen sich in diesem Zusammen- hang weitere Ausführungen betreffend die Eventualanklage der Staatsanwalt- schaft, weil bereits der Hauptanklage entsprochen wird (vgl. Vi-act. 1, Anklage Ziff. I.1.3b und I.1.4b; siehe hinten E. 4d/aa ff. und 4e/aa ff.). Der Antrag des Beschuldigten ist somit abzuweisen.
4. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zunächst mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privat- klägerin in Bezug auf vier Sachverhaltskomplexe vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A; Vi-act. 1, Anklageziffern I.1.1–I.1.4).
a) aa) In diesem Zusammenhang äusserte sich die Vorinstanz vorab zur Frage, ob der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB der Privatklägerin handelte (angef. Urteil, E. II.A.3.1 ff.). Sie erwog im Wesentlichen, selbst wenn der Beschuldigte für an- dere Personen das Vermögen berufsmässig verwaltet habe, bedeute dies nicht,
Kantonsgericht Schwyz 59 dass dies auch für dasjenige der Privatklägerin gegolten habe. Ebenso wenig sei dies aus dem Umstand abzuleiten, dass er Kunden für die Vermögensver- waltung zur AQ.________ AG gebracht habe, weil diese Vermögensverwaltung angeboten habe. Dass der Beschuldigte das Vermögen der Privatklägerin be- rufsmässig verwaltet haben könnte, lasse sich dem von ihm selbst am 2. Sep- tember 2013 verfassten Schreiben an die Privatklägerin entnehmen. Ferner liege ein Dokument bei den Akten, das der Beschuldigte unbestrittenermassen verfasst habe und das den Titel „Gedanken und Vorschlagsentwicklung betr. Gütertrennung“ trage. Darin schreibe der Beschuldigte u.a., dass seine Haupt- tätigkeit „Vermögensverwaltung und Allfinanz“ sei und diese bald nur noch auf das Vermögen der Eheleute angewandt und dritte Kunden abgebaut worden seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine berufsmässige Vermögensverwaltung indessen nicht leichthin anzunehmen. Anlässlich der Be- fragung vom 21. Juni 2014 habe die Privatklägerin noch auf die Frage, wie die Entscheide betreffend Investition ihres vorehelichen Geldes getroffen worden seien, ausgeführt, dass der Beschuldigte lediglich „limitiert“ mit ihr über die Pro- jekte gesprochen habe. Er habe ihr die Projekte je nachdem unterschiedlich präsentiert. In Bezug auf das Projekt H.________ AG habe er entgegen ihren Bedürfnissen, Anweisungen und Wünschen investiert. Sie habe von den einzel- nen Projekten grundsätzlich wenig bis nichts gewusst. Sie habe sich nicht ge- gen solche Investitionen gewehrt, weil er ihr Vermögensverwalter gewesen sei. Im Vergleich dazu habe die Privatklägerin indessen auch erklärt, dass sie in Bezug auf die Projekte AR.________, AS.________ und AT.________ – im Ge- gensatz zu den Projekten AU.________, AV.________, AW.________ – Kennt- nis gehabt und um die Investitionen gewusst habe. Schliesslich habe sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens am 11. November 2020 vor dem Bezirks- gericht March angegeben, dass sie jeweils vom Beschuldigten darüber infor- miert worden sei, bevor in ein Projekt investiert worden sei. Ausserdem habe
Kantonsgericht Schwyz 60 nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die Privatklägerin selbst Zahlungsauf- träge getätigt. Sie habe mithin selbst weiterhin Zugang zu ihren Bankkonten bzw. Vermögenswerten gehabt. In diesem Sinne habe der Beschuldigte die Vermögenswerte der Privatklägerin nicht selbständig verwaltet, weshalb er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als berufsmässiger Vermö- gensverwalter anzusehen sei. Vielmehr sei in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten im Rahmen ihrer ehelichen Gemeinschaft freiwillig die Verwaltung ihres eigenen Vermögens (wie auch des ehelichen Vermögens) überlassen habe, wobei die Eheleute hierfür weder einen Ehevertrag noch eine andere schriftliche Verein- barung bezüglich der Verwaltung des Vermögens bzw. Einkommens abge- schlossen hätten. Die Privatklägerin habe weiterhin Zugang zu ihren Bankkon- ten gehabt, habe sich aber nicht bzw. zu wenig um ihr Vermögen gekümmert. Ausserdem habe sie vereinzelt selbst Projekte initiiert und sei gemäss eigenen Aussagen jeweils über die Investitionen informiert gewesen. Unter den gegebe- nen Umständen sei der Beschuldigte damit nicht als berufsmässiger Vermö- gensverwalter der Privatklägerin tätig gewesen (angef. Urteil, E. II.A.3.1 ff., ins- besondere E. II.A.3.8). bb) Der Beschuldigte erklärt diesbezüglich im Berufungsverfahren zusam- mengefasst, er und die Privatklägerin hätten sich im Jahr 2003 kennengelernt und sie hätten im September 2005 geheiratet. Die Trennung sei im April 2015 erfolgt. Sie seien im Zeitpunkt des Bruchs ihrer Beziehung rund zehn Jahre ver- heiratet gewesen. Gemeinsam hätten sie über all diese Jahre Projekte realisiert. Die Rolle der Privatklägerin sei eine andere gewesen, als sie sich selbst oder die Staatsanwaltschaft ihr zugeschrieben habe. Es habe sich zwar vor allem um gemeinsame Projekte gehandelt, doch habe es auch individuelle Projekte der Privatklägerin gegeben. Nichtsdestotrotz habe man die Projekte besprochen
Kantonsgericht Schwyz 61 und sich informiert. Dies werde besonders deutlich, wenn man sich die von der Privatklägerin und vom Beschuldigten getätigten Zahlungen vor Augen führe. Die Privatklägerin habe nicht nur über seine Handlungen Bescheid gewusst und diese gebilligt, sondern sie habe auch selbst Zahlungen ausgelöst (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 7–9). Der Beschuldigte führte sodann diverse Zahlungen an, die angeblich die Privatklägerin ausgelöst habe (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 10 ff.). Zudem erklärte er, angesichts der Zahlungen könne man sich nicht auf den Standpunkt stellen, sie habe alles blind an ihn delegiert, Kontoauszüge nicht angeschaut und von nichts eine Ahnung gehabt. Überdies habe sie erheb- liche Zahlungen an sich selbst, an ihn, an die H.________ AG, die J.________ GmbH GmbH sowie Darlehen an die AT.________ getätigt und feste Vor- schüsse ausgelöst. Es zeige sich ein klares Bild von gemeinschaftlichem Han- deln. Die Summe der von den Privatklägerin ausgelösten Zahlungen belaufe sich insgesamt auf Fr. 3’558’370.34 und EUR 99’015.17. Ihm könnten nur Zah- lungsaufträge von total Fr. 4’256’540.51 zugewiesen werden. Eine berufsmäs- sige Vermögensverwaltung habe angesichts dessen nie vorgelegen. Die Vor- instanz habe ebenso verneint, dass er der berufsmässige Vermögensverwalter der Privatklägerin gewesen sei. Es könne auf die dortigen Ausführungen ver- wiesen werden sowie insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.249/2002 vom 21. November 2002, in dem betont werde, dass eine berufs- mässige Vermögensverwaltung nicht leichthin anzunehmen sei. Die beiden Be- schlüsse des Kantonsgerichts vom 19. Februar 2018 und 16. Dezember 2019 sowie die Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2019 beträfen eine überholte Aus- gangslage und einen völlig anderen Verfahrensstand, weshalb sie zur Begrün- dung einer berufsmässigen Vermögensverwaltung nicht mehr herangezogen werden könnten. Mangels berufsmässiger Vermögensverwaltung sei bei den Deliktsvorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin als Angehörige gemäss
Kantonsgericht Schwyz 62 Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ein gültiger und rechtzeitiger Strafantrag erforder- lich, was nicht erfüllt sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 7–36). cc) Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, der Beschuldigte sei auch in Bezug auf die Privatklägerin als berufsmässiger Vermögensverwalter zu qualifizieren. In den an die Privatklägerin adressierten Schreiben beschreibe sich der Beschuldigte selbst als berufsmässigen Vermögensverwalter. Nament- lich im Schreiben mit dem Titel „Gedanken und Vorschlagsentwicklung“ schreibe er explizit, dass seine Haupttätigkeit die Vermögensverwaltung und Allfinanz sei. Weiter erkläre er in diesem Schreiben, dass er dies bald nur noch auf das Vermögen der Eheleute angewandt habe und dritte Kunden abgebaut worden seien. Dennoch verneine die Vorinstanz die berufsmässige Vermö- gensverwaltung, wobei ihre Argumente nicht überzeugen würden. Die Interpre- tation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Vorinstanz sei nicht richtig. Das Bundesgericht verlange zur Bejahung der berufsmässigen Vermö- gensverwaltung keine Totalaufgabe der Kontrolle durch den Inhaber des Ver- mögens. Üblicherweise werde einem berufsmässigen Vermögensverwalter ein Rahmen vorgegeben, in dem er mit dem Vermögen arbeiten könne. Innerhalb dieses Rahmens müsse dem Vermögensverwalter Selbständigkeit zukommen. Spätestens ausserhalb dieses Rahmens sei der berufsmässige Vermögensver- walter verpflichtet, vorgängig mit dem Inhaber des Vermögens Kontakt aufzu- nehmen. Dies hätten auch der Beschuldigte und die Privatklägerin vereinbart. Dass die Privatklägerin weiterhin Zugriff auf ihre Bankkonten gehabt und teil- weise Zahlungen selbst ausgelöst habe, sei üblich und habe die Selbständigkeit des Beschuldigten nicht eingeschränkt. Nachdem der Beschuldigte die Privat- klägerin im Jahr 2003 kennengelernt habe und die Verwaltung ihres Vermögens Schritt für Schritt übernommen habe, habe sie ihm vollen Zugriff auf ihre Bank-
Kantonsgericht Schwyz 63 konten gewährt. Der Beschuldigte habe denn auch zahlreiche Investitionsent- scheidungen im Alleingang getroffen, was ihm nicht möglich gewesen wäre, hätte er nicht selbständig handeln können. Teilweise habe er sogar gegen des ausdrücklichen Willen der Privatklägerin gehandelt. Zudem habe der Beschul- digte zuerst professionell das Vermögen der Privatklägerin verwaltet und sei erst später ihr Ehemann geworden. Ferner habe er von der K.________ AG in den Jahren 2004 bis 2011 Provisionszahlungen und Retrozessionen für die An- lage der Vermögenswerte der Privatklägerin erhalten. Ausserdem habe er mas- siv von den Erträgen profitiert, die mit der Verwaltung des Eigenguts der Privat- klägerin erwirtschaftet worden seien. Mit einer Verwaltung im Rahmen der ehe- lichen Gemeinschaft habe dies nichts mehr zu tun gehabt, zumal die Eheleute zu Beginn der Ehe über gar kein gemeinsames Vermögen verfügt hätten, da nur die Privatklägerin ihr grosses Vermögen als Eigengut in die Ehe eingebracht habe. Bevor der Beschuldigte die Privatklägerin kennengelernt habe, sei er denn auch seit zehn Jahren in der Finanzbranche tätig gewesen und sowohl seine Ausbildung als auch sein beruflicher Werdegang sprächen für eine be- rufsmässige Vermögensverwaltung in Bezug auf das Vermögen der Privatklä- gerin (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 4 ff.). dd) Die Privatklägerin führt diesbezüglich zusammengefasst aus, von einer blossen Vermögensberatung könne vorliegend keine Rede sein. Selbst die Vor- instanz habe festgehalten, der Beschuldigte habe das Vermögen der Privatklä- gerin verwaltet. Zudem sei aktenmässig erstellt, dass er über dieses Vermögen frei habe verfügen können. Der Beschuldigte habe selbst in seinen Schreiben an die Privatklägerin dargelegt, dass er das Vermögen der Privatklägerin be- rufsmässig verwaltet habe. Die Argumentation der Vorinstanz habe nichts mit der Frage der berufsmässigen Vermögensverwaltung zu tun. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten schon vor der Heirat die Verwaltung ihres Vermögens
Kantonsgericht Schwyz 64 überlassen. Der Beschuldigte habe den zur Verwaltung nötigen Zugang zu ih- rem Vermögen gehabt. Demgegenüber habe die Privatklägerin keinen Zugang zu den Konten des Beschuldigten gehabt. Die Überlassung der Vermögens- werte der Privatklägerin an den Beschuldigten werde deutlich, wenn man sich einen Überblick über das Vermögen der Privatklägerin im Zeitpunkt der Heirat verschaffe und die danach vorgenommenen Verschiebungen dieser Vermö- genswerte analysiere. Der Beschuldigte habe treuhänderisch für die Privatklä- gerin ab 2005 deren Vermögenswerte in diverse Anlageobjekte investiert. Diese ergäben sich auch im Detail aus dem Urteil des Bezirksgerichts March vom
22. Dezember 2021, das die treuhänderische und umfassende Vermögensver- waltungstätigkeit des Beschuldigten ab 2005 nachzeichne. Die Privatklägerin kenne sich in finanziellen Angelegenheiten angesichts ihrer beruflichen Lauf- bahn nicht aus. Sie habe ihr Vermögen niemals selbst verwaltet. Der Beschul- digte hingegen habe sein eigenes Unternehmen J.________ GmbH gehabt, das in der Allfinanz und Vermögensberatung tätig gewesen sei. Nach der Heirat habe der Beschuldigte das Vermögen der Privatklägerin direkt verwaltet, weil er die Vollmachten von ihr erhalten habe. Einen schriftlichen Vermögensverwal- tungsvertrag habe es nicht gebraucht, weil der Beschuldigte das Anlageprofil der Privatklägerin aufgrund der K.________ AG-Verträge gekannt habe. Betref- fend Entgeltlichkeit der Vermögensverwaltungsauftrags habe der Beschuldigte bei der K.________ AG seine Kommissionen bekommen und er habe später von den Erträgen der Investitionen gelebt sowie weitere Kommissionen erhal- ten. Als Beweismittel lägen auch die Schreiben der Privatklägerin vom 27. Juni 2005 und 12. Oktober 2005 an die L.________ AG (Bank I) vor, die der Be- schuldigte gekannt habe. Es sei bewiesen, dass die Privatklägerin ihrem bishe- rigen langjährigen Vermögenverwalter gekündigt habe, um den Beschuldigten mit diesen Geschäften zu betrauen. Der Beschuldigte sei Finanzintermediär
Kantonsgericht Schwyz 65 und Mitglied bei der Selbstregulierungsorganisation Polyreg gewesen. Der Be- schuldigte habe immer nur fremdes Vermögen investiert und über diese Anla- gen treuhänderisch die Kontrolle behalten. Einige Projekte hätten sie zwar ge- meinsam entwickelt oder initiiert und sie habe auch sonst von gewissen Projek- ten Kenntnis gehabt, doch grundsätzlich habe der Beschuldigte als Frontmann agiert und die massgeblichen Entscheidungen getroffen. Die Aktien der H.________ AG und der I.________ AG seien mit ihrem Vermögen erworben worden und der Beschuldigte habe diese im fiduziarischen Eigentum gehalten. Die Erklärung des Beschuldigten, sie habe ihm diese Vermögenswerte ge- schenkt, sei nicht glaubhaft. Dies gelte ebenso für sein Vorbringen, wenn es keine Schenkung gewesen sei, handle es sich um Darlehen der Privatklägerin an ihn. Der Vermögensverwaltungsauftrag sei umfassend gewesen. Eine ein- schränkende Einigung habe nicht vorgelegen. Die Zivilgerichte hätten rechts- kräftig entschieden, dass der Beschuldigte ihr umfassender Vermögensverwal- ter gewesen sei und nur fiduziarischer Eigentümer ihrer Vermögenswerte sei. Gesamthaft ergebe sich denn auch eindeutig das Bild, dass der Beschuldigte ihr berufsmässiger Vermögensverwalter gewesen sei (STK 2024 36, KG- act. 53/4, Rn. 1–130). ee) Art. 138 Ziff. 2 StGB droht demjenigen Täter eine höhere Maximalstrafe an, der die Tat unter anderem als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht. Berufsmässige Vermögensverwaltung ist nicht leichthin anzunehmen. Der qua- lifizierte Tatbestand soll nur Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen. Nicht jede Person, die in Ausübung ihres Berufs Vermögen anver- traut erhält, gilt als berufsmässiger Vermögensverwalter. Ein solcher ist nur, wer Vermögenswerte von Drittpersonen in deren Interesse und im Rahmen allfälli- ger Anweisungen selbstständig und berufsmässig verwaltet. Berufsmässig ist
Kantonsgericht Schwyz 66 diese Tätigkeit, wenn sie einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Ver- walters darstellt und einen erheblichen Umfang aufweist. Der Beruf muss somit gerade in der Verwaltung von Vermögen bestehen, wobei diese nicht die Haupt- tätigkeit sein muss. Auch wer sich zudem in wesentlichem Umfang anders betätigt, kann ein berufsmässiger Vermögensverwalter sein (BGer 6B_415/2010 vom 1. September 2010, E. 4.3.1 m.w.H.). Wer Drittperso- nen nur berät, ist kein Vermögensverwalter, weil er nicht selbständig über Ver- mögenswerte des Beratenen verfügen kann; die Verfügungsmacht bleibt beim Eigentümer (BGer 6S.249/2002 vom 21. November 2002, E. 1.2). Als berufs- mässige Vermögensverwalter im Sinne dieser Bestimmung gelten etwa auch das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, die gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kunden- vermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB; BGE 120 IV 182, E. 1b mit Hin- weisen; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 3.2). ff) In Bezug auf die Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschul- digten und der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angef. Urteil, E. II.A.3.4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). gg) AI.________ sagte an der Einvernahme vom 27. März 2018 als Aus- kunftsperson aus, der Beschuldigte und er hätten seit ca. 1987 ein freundschaft- liches Verhältnis. Sie hätten sich bei AX.________ kennengelernt. Der Beschul- digte sei ein Unternehmer. Die wirtschaftlichen und finanzwissenschaftlichen Kenntnisse des Beschuldigten schätze er auf einen ähnlichen Stand wie seine eigenen. Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse der Privatklägerin oder des Beschuldigten vor der Heirat habe er nicht. Die AQ.________ AG habe sich als Vermögensverwalterin anerboten und der Beschuldigte habe dieser Kunden
Kantonsgericht Schwyz 67 vermittelt. Der Beschuldigte sei kein Vermögensverwalter gewesen (U- act. 10.1.010, Fragen 9, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 19). AY.________ gab an der Einvernahme vom 27. März 2018 als Auskunftsperson zu Protokoll, er stehe in einem Auftragsverhältnis zum Beschuldigten. Er habe den Beschuldigten im Jahr 2009 oder 2010 kennengelernt. Der Beschuldigte sei ein Unternehmer, Projektleiter und in einem gewissen Sinn Privatier. Die finanzwissenschaftlichen Kenntnisse des Beschuldigten könne er nicht beurtei- len, demgegenüber halte er dessen wirtschaftliche Kenntnisse für nicht sehr hoch. Er habe seit ungefähr dem Steuerjahr 2009 die Steuerangelegenheiten des Beschuldigten und der Privatklägerin erledigt. Davor habe er die Buchhal- tung der J.________ GmbH gemacht und später sei er mit der AZ.________ AG die Revisionsstelle der I.________ AG gewesen. Die Vermögensverhält- nisse des Beschuldigten und der Privatklägerin vor der Eheschliessung kenne er nicht (U-act. 10.1.011, Fragen 8, 9, 11, 12, 13, 16). hh) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte ein Wirtschaftsstudium in St. Gallen und Zürich sowie ein „Post-grad Management Training“ bei der BA.________ in Zürich und New York absolvierte, einen MBA in Global Finance erhielt, eine zuvor mit einem Partner geführte Unternehmung allein übernahm und sie in J.________ GmbH (später AD.________ GmbH, die am ________ aus dem Handelsregister gelöscht wurde) umfirmierte sowie auf die K.________ AG(heute BB.________ AG) stiess, mit der er als Inhaber der J.________ GmbH einen Agenturvertrag über den Vertrieb von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen abschloss, bevor er die Privatklägerin kennen- lernte bzw. heiratete (Vi-act. 39, Ziff. II, Fragen 2, 11 und 12; U-act. 8.1.004, Beilage 3; U-act. 10.1.005, Frage 11; U-act. 1.1.008, S. 2). Die Privatklägerin
Kantonsgericht Schwyz 68 absolvierte demgegenüber die Hotelfachschule in Lausanne, arbeitete im An- schluss in China, Russland, der Tschechei und der Schweiz in diesem Bereich, war danach in der Qualitätssicherung in der Schweiz tätig und engagierte sich später bei einer humanitären Organisation. Zudem absolvierte sie eine Bio- Landwirtschaftsausbildung für Quereinsteiger (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 50; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 5, Fragen 2 und 4). Weiter ist erstellt, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte im Jahr 2003 kennenlernten und im September 2005 heirateten (U-act. 8.1.001, Bei- lage 10; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 8; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 6 f., Fra- gen 13, 14 und 19). Sie schlossen keinen Ehevertrag ab und unterstanden mit- hin dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (U-act. 10.1.005, Frage 19; U-act. 10.1.004, Fragen 10 f.). In die Ehe brachte die Privatklägerin ein Vermö- gen von rund Fr. 15 Mio. ein, das im Jahr 2005 nach der Heirat namentlich auf- grund einer Schenkung an die Privatklägerin auf über Fr. 20 Mio. anwuchs. Der Beschuldigte demgegenüber verfügte über ein Vermögen von rund Fr. 1.7 Mio., wovon rund Fr. 1.4 Mio. auf Liegenschaften entfielen und denen Schulden im Betrag von rund Fr. 2 Mio. gegenüberstanden. Seine Schulden überstiegen seine Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Repartitionswerte um rund Fr. 300’000.00 (U-act. 8.1.001, Beilagen 2 f.; U-act. 8.1.004, Beilage 2; Vi- act. 27, Beilagen 2, 2.1 und 2.2; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 11; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 10, Frage 53). Einkommen generierte der Beschuldigte vor der Heirat gemäss seiner Steuererklärung 2004 einzig aus dem Ertrag seiner Lie- genschaften (gemäss Steuererklärung Fr. 28’871.00, was abzüglich der Hypo- thekarzinsen einen negativen Reineinkommensbetrag ergab [Vi-act. 27, Bei- lage 2.1]). Auch während der Ehe war das Netto-Erwerbseinkommen des Be- schuldigten gering (siehe Vi-act. 27, Beilage 2.2; siehe U-act. 14.4.003–
Kantonsgericht Schwyz 69 14.4.005). Hohe Wertschriften- und Liegenschaftserträge im sechsstelligen Be- reich erscheinen erst nach der Heirat des Beschuldigten und der Privatklägerin in deren Steuererklärungen (siehe Vi-act. 27, Beilage 2.2; siehe U- act. 14.4.003–14.4.006), weshalb davon auszugehen ist, dass dies erst durch das Vermögen der Privatklägerin ermöglicht wurde. Im Jahr 2003 war das Vermögen der Privatklägerin noch übersichtlich und kon- servativ angelegt. Es verteilte sich überwiegend auf die Banken L.________ AG (Bank I) und BC.________ (Bank XIII) (U-act. 8.1.004, Beilage 2; U- act. 10.1.005, Frage 10; vgl. STK 2024 36, KG-act. 51/1, E. 4.3, mit detaillierten Ausführungen in E. 4.1). Am 16. Dezember 2004 erteilte die Privatklägerin dem Beschuldigten und der K.________ AG ein Mandat, sie in sämtlichen Versiche- rungsangelegenheiten zu vertreten, für sie Verträge zu unterzeichnen und Ab- rechnungen zu überprüfen (U-act. 8.1.004, Beilage 4). Am 2. Februar 2005,
21. Februar 2005, 28. September 2005 und 28. November 2005 führte der Be- schuldigte als K.________ AG-Finanzberater Beratungsgespräche mit der Pri- vatklägerin durch (U-act. 14.13.003/4, 19, 29, 37). An den entsprechenden Da- ten wurde jeweils auch das Kundenprofil der Privatklägerin betreffend Anlage- horizont, Risikobereitschaft und Anlagestrategie eruiert (U-act. 14.13.003/5, 20, 30, 36). Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 bat die Privatklägerin ihren Vermö- gensverwalter bei der L.________ AG (Bank I), dem Beschuldigten sämtliche Informationen über ihre Geschäftsbeziehung und ihre finanzielle Situation zu erklären, damit er sich einen vollständigen Überblick verschaffen könne, weil er sich in Zukunft darum kümmern werde (U-act. 8.1.004, Beilage 5). Am 12. Ok- tober 2005 teilte die Privatklägerin der L.________ AG (Bank I) mit, dass sich der Beschuldigte wie angekündigt um ihre Finanzen kümmern werde, und sie bat um Überweisung ihres Depots an die M.________ AG (Bank II) (U-
Kantonsgericht Schwyz 70 act. 8.1.004, Beilage 6). Von diesen beiden Schreiben an den Vermögensver- walter der Privatklägerin bei der L.________ AG (Bank I) hatte der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen Kenntnis (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 28, Frage 211). Am 27. August 2005, 29. November 2005 bzw. 27. November 2006 er- teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten Vollmachten über ihre Konten bei den Banken N.________ (Bank III), T.________ (Bank VI) und M.________ AG (Bank II) (U-act. 8.1.004, Beilagen 9–11). Der Beschuldigte bestätigte darüber hinaus, dass die Privatklägerin ihm Vollmachten über sämtliche ihrer Bankkon- ten gegeben habe (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 108; vgl. STK 2024 36, KG- act. 51/2, S. 14, Fragen 88 ff.). Als der Beschuldigte die Privatklägerin kennenlernte, war er schon über die J.________ GmbH für die K.________ AG tätig (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 23, Fragen 161–163). Ab diesem Zeitpunkt und vor allem auch in den ersten Jahren nach der Heirat kam es beim Vermögen der Privatklägerin zu diversen Verschiebungen (siehe U-act. 8.1.004, Beilage 2; siehe STK 2024 36, KG- act. 51/1, E. 4.1). Insbesondere wurden die Vermögenswerte von den Konten bei den Banken BC.________ (Bank XIII) und L.________ AG (Bank I), die im Jahr 2003 noch ein Vermögen von über Fr. 13 Mio. umfassten, schrittweise ab- gezogen und den Konten bei den Banken N.________ (Bank III), M.________ AG (Bank II) und T.________ (Bank VI) zugeführt sowie in K.________ AG- Produkte investiert (U-act. 8.1.004, Beilagen 2 und 6; vgl. STK 2024 36, KG- act. 51/1, E. 4.1; Vi-act. 27, Beilagen 2 ff.). Im Jahr 2006 befanden sich nur noch rund Fr. 500’000.00 auf dem Konto bei BC.________ (Bank XIII) und kein Ver- mögen mehr auf demjenigen der L.________ AG (Bank I). Demgegenüber wa- ren über Fr. 6 Mio. in K.________ AG-Produkte investiert und es befanden sich rund Fr. 4.5 Mio. auf dem Konto der T.________ (Bank VI) sowie über Fr. 7 Mio. auf den Konten bei der N.________ (Bank III) (U-act. 8.1.004, Beilage 2; vgl. Vi-
Kantonsgericht Schwyz 71 act. 27, Beilage 16). Der Beschuldigte erhielt für die Vermittlung von K.________ AG-Produkten über die J.________ GmbH denn auch Vermitt- lungsprovisionen (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 67). Nach der Statutenänderung vom 25. Oktober 2006 beinhaltete der Zweck der J.________ GmbH ausser- dem Finanzberatung und Finanzbetreuung, BD.________, Begleitung von Start-ups, Venture Capital and Fractional Ownerships, Handel mit Immobilien sowie Finanzierung von Immobilienprojekten, Verkauf von Ideen, Kreationen und Durchführung von Events, PR-, Werbe und Marketingkonzepten (SHAB Nr. vvv). Sie bezweckte somit spätestens ab diesem Zeitpunkt mit BD.________ zumindest teilweise auch Vermögensverwaltungstätigkeiten. Der Beschuldigte schloss sich mit der J.________ GmbH denn auch der Selbstre- gulierungsorganisation (SRO) PolyReg an (U-act. 8.1.004, Beilage 17), welche die als Vereinsmitglieder angeschlossenen Finanzintermediäre beaufsichtigt, und gab ihr gegenüber an, dass Vermögensverwaltung 80 % der Geschäft- stätigkeit der J.________ GmbH ausmache (Vi-act. 27, Beilage 7). Am 2. September 2013 verfasste der Beschuldigte ein Schreiben an die Privat- klägerin und führte darin u.a. Folgendes aus (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U- act. 10.1.004, Frage 72): Du hast mir Vertrauen geschenkt Dein und das gemeinsame Vermögen (ca. 10/1, D.________/A.________) zu verwalten und zu vermehren. Es tut mir so sehr leid, dass ich mich wegtragen liess und in Dinge inves- tierte, die mir neu waren und zu lange in Leute vertraute, von denen Du seit längerem warntest. So setzte ich das Vermögen Risiken aus, wo Du dich nicht mehr wohl fühltest. Deine Komfortzone war längst überschritten und ich wollte dies lange nicht wahr haben. Das tut mir ganz fest leid und ich werde alles unternehmen und mit meinem besten Wissen und Gewissen und meiner ganzen Energie deins und unser Vermögen wieder zurückzugewinnen. Der Weg dazu:
Kantonsgericht Schwyz 72 Ich werde mich wieder auf meine Stärken fokussieren und im überschau- baren Rahmen selbst Vermögensteile verwalten und bewirtschaften an der Börse. Ferner liegt ein Schreiben mit der Überschrift „Gedanken und Vorschlagsent- wicklung betr. Gütertrennung“ in den Akten, das vom 17. Mai 2015 datiert und das der Beschuldigte anerkanntermassen verfasste (U-act. 8.1.001, Beilage 10; U-act. 10.1.004, Frage 82). Darin erklärte der Beschuldigte insbesondere Fol- gendes (U-act. 8.1.001, Beilage 10): […] Finanziell: D.________ brachte etwa 10 Mal mehr Vermögen in die Ehe (genaue Zahlen können grösstenteils aufgezeigt werden) (eine Aus- nahme) Der Ehestand ist ohne vertragliche Regelung, somit wird unterschieden zwischen eingebrachtem Gut und gemeinsamer Errungenschaft. Vorab verliess D.________ und ihre dortige Anstellung und siedelte um zurück nach Zürich. Anfänglich arbeiteten wir zusammen über meine bestehende Firma (J.________ GmbH), wo vorallem die Aufwände und die Kosten anfielen für die gemeinsamen Projekte. D.________ wurde auch Gesellschafterin. Meine Haupttätigkeit (Vermögensverwaltung und Allfinanz) wurde bald nur noch auf unser beides Vermögen angewandt und dritte Kunden abgebaut, oder anderen Partnern übertragen. […] D.________ führte das Backoffice und ich war an der Front und nahm Chancen und Möglichkeiten war, mit dem gemeinsamen Vermögen span- nende Projekte anzugehen und dabei auch Geld zu verdienen. Da wir beide gerne reisen, kam es auch, dass wir zudem in Asien (AR.________ und den USA (BE.________) investierten. […] Es kam zu Investitionen (H.________ AG), wo ich ohne Verblendung und Manipulation durch AH.________ nie gemacht hätte, zumal meine Frau davon abriet. […] ii) In Anbetracht der schulischen und beruflichen Werdegänge verfügte der Beschuldigte im Gegensatz zur Privatklägerin über differenzierte Kenntnisse im
Kantonsgericht Schwyz 73 wirtschaftlichen Bereich, insbesondere im Finanzsektor. Gemäss Aussagen von AI.________, der selbst Inhaber des Vermögensverwaltungsunternehmens AQ.________ AG ist (U-act. 10.1.010, Frage 8) und den Beschuldigten seit ca. 1987 kennt, hatte der Beschuldigte einen ähnlichen wirtschaftlichen und fi- nanzwissenschaftlichen Wissenstand wie er selbst (siehe vorne E. 4a/gg). Da- her ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich auch mit der Vermögens- verwaltung auskannte (siehe auch U-act. 6.1.001/25). Dies gilt umso mehr, als er die Beratungsgespräche mit der Privatklägerin für die K.________ AG führte und an diesen auch ihr Kundenprofil bezüglich der Vermögensanlagen eruierte (siehe vorne E. 4a/hh). Die Privatklägerin kannte sich in finanziellen Angelegen- heiten hingegen nicht aus. Sie liess ihr Vermögen stets fremd verwalten (U- act. 10.2.001, Frage 5; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 6, Frage 10, und S. 10, Fragen 51 f.). Nachdem sie den Beschuldigten kennenlernte und später auch heiratete, räumte sie ihm wie dargelegt immer weitergehende Befugnisse im Zusammenhang mit ihren finanziellen Angelegenheiten ein und kündigte na- mentlich ihre bisherige Vermögensverwaltung bei der L.________ AG (Bank I) zugunsten des Beschuldigten, bis dieser schliesslich Vollmachten über sämtli- che Konten der Privatklägerin und somit Zugriff auf praktisch ihr ganzes Vermö- gen hatte (siehe vorne E. 4a/hh). Im Interesse des Beschuldigten erfolgten denn auch die Verschiebungen des Vermögens der Privatklägerin ab dem Zeitpunkt des Kennenlernens bzw. der Heirat, zumal er für die Anlage in K.________ AG- Produkte über die J.________ GmbH Provisionen erhielt und in Bezug auf die Konten bei der N.________ (Bank III), der T.________ (Bank VI) und der M.________ AG (Bank II), auf welche grosse Teile des Vermögens der Privat- klägerin verschoben wurden, über konkrete Vollmachten verfügte (siehe vorne E. 4a/hh). Spätestens ab der Statutenänderung vom 25. Oktober 2006 be- zweckte sodann auch die J.________ GmbH zumindest teilweise Vermögens-
Kantonsgericht Schwyz 74 verwaltungstätigkeiten (siehe vorne E. 4a/hh). In der Folge schloss sich der Be- schuldigte mit der J.________ GmbH der SRO PolyReg an und erklärte ge- genüber dieser, dass die Vermögensverwaltung 80 % der Geschäftstätigkeit der GmbH darstelle (siehe vorne E. 4a/hh). Ausserdem hielt er in seinen Schreiben an die Privatklägerin vom 2. September 2013 bzw. 17. Mai 2015 selbst aus- drücklich fest, dass die Privatklägerin ihm Vertrauen geschenkt habe, ihr und das gemeinsame Vermögen zu verwalten und zu vermehren, dass er seine Haupttätigkeit (Vermögensverwaltung und Allfinanz) bald nur noch auf ihre bei- den Vermögen angewandt und andere Kunden abgebaut oder übertragen habe sowie dass er sich habe wegtragen lassen, in Dinge investiert habe, die ihm neu gewesen seien, in Leute vertraut habe, vor denen die Privatklägerin ge- warnt habe und das Vermögen so Risiken ausgesetzt habe, bei denen sich die Privatklägerin nicht mehr wohlgefühlt habe (siehe vorne E. 4a/hh). Ebenso gab er zu, dass er selbst Zahlungsaufträge in Millionenhöhe ausgelöst habe (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 27) und dass die angegangenen Projekte mehrheit- lich mit dem Geld der Privatklägerin finanziert worden seien, insbesondere habe er die erworbenen Aktien mit dem Geld der Privatklägerin finanziert (STK 2024 36, KG-act. 51/2, Fragen 216–222). Zudem geht aus den Schreiben vom
2. September 2013 bzw. 17. Mai 2015 hervor, dass der Beschuldigte ei- genständig Investitionen aus dem Vermögen der Privatklägerin tätigte, obwohl die Privatklägerin davon abgeraten hatte (siehe vorne E. 4a/hh; U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10). Der Beschuldigte gab überdies zu Protokoll, er habe Kennt- nis davon gehabt, dass die Privatklägerin die Gütertrennung habe vereinbaren und den Vermögensverwaltungsvertrag schriftlich habe aufsetzen wollen, doch wäre dies aus seiner Sicht nicht schlau oder realisierbar gewesen, weil er dann für alle Verluste die Verantwortung hätte übernehmen müssen (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 32, Fragen 247 und 250).
Kantonsgericht Schwyz 75 Aus alledem ist zu schliessen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten münd- lich oder zumindest konkludent beauftragte, ihr Vermögen in ihrem Interesse zu verwalten, zumal er sich in den genannten Schreiben an die Privatklägerin aus- drücklich für gewisse Fehltritte in der Vermögensverwaltung und gewisse Inves- titionen entschuldigte, von denen die Privatklägerin im Vorfeld abgeraten hatte, und teils Rechenschaft über die angegangenen Projekte/Investitionen ablegte (siehe vorne E. 4a/hh; U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10). Durch die erteilten Vollmachten hatte der Beschuldigte praktisch uneingeschränkten Zugang und entsprechende Verfügungsmöglichkeiten über das Vermögen der Privatkläge- rin, ohne dass er die Zustimmung der Privatklägerin gebraucht hätte, was sich wiederum an seinen Entschuldigungen für die Investitionen zeigt, von denen sie abgeraten hatte (siehe vorne E. 4a/hh; U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10). Er verwaltete das Vermögen der Privatklägerin somit selbständig. Dass die Privat- klägerin teilweise selbst Zahlungen auslöste, ist nicht relevant, weil für die be- rufsmässige Vermögensverwaltung nicht verlangt ist, dass die Vermögensver- waltung ausschliesslich durch den entsprechenden Vermögensverwalter erfolgt bzw. dass dieser ausschliesslichen Zugang zu den Vermögenswerten erhält. Angesichts des schulischen und beruflichen Werdegangs, der Kenntnisse des Beschuldigten im wirtschaftlichen Bereich sowie in der Vermögensverwaltung, seiner Tätigkeit für die K.________ AG und die J.________ GmbH sowie des Anschlusses an die SRO PolyReg genoss der Beschuldigte auch ein erhöhtes Vertrauen. Der Beschuldigte führte ferner aus, dass die Privatklägerin und er seit der Heirat keiner „eigentlichen“ beruflichen Tätigkeit nachgehen würden (Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 11) und dass sich seine Haupttätigkeit – Vermögens- verwaltung und Allfinanz – bald nur noch auf ihre beiden Vermögen bezogen und er dritte Kunden abgebaut habe (siehe vorne E. 4a/hh). Auch wenn der Beschuldigte dies nicht als „eigentliche“ berufliche Tätigkeit ansieht, bestand seine hauptsächliche Tätigkeit kurz nach der Heirat unter Berücksichtigung des
Kantonsgericht Schwyz 76 weitaus grösseren Vermögens der Privatklägerin im Vergleich zu seinem eige- nen somit im Wesentlichen in der Verwaltung des Vermögens der Privatkläge- rin. Anderweitige Tätigkeiten oder Kunden benötigte er nicht mehr, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, und baute diese weitgehend ab. Mit anderen Worten konnte er seine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit im Wesentlichen auf die Verwaltung des Vermögens der Privatklägerin beschränken. Das verwaltete Vermögen der Privatklägerin hatte denn auch einen erheblichen Umfang (siehe vorne E. 4a/hh), weshalb die Verwaltung desselben mit einem erheblichen Ar- beits- und Zeitaufwand einhergehen musste. Darüber hinaus ist unbestritten und anerkannt, dass der Beschuldigte in Bezug auf andere Personen als be- rufsmässiger Vermögensverwalter handelte, namentlich gegenüber O.________ (siehe hinten E. 5e; siehe angef. Urteil, E. II.F.2 sowie E. II.A.3.8). Die Vermögensverwaltung betreffend das Vermögen der Privatklägerin durch den Beschuldigten erfolgte in Nachachtung all dieser Ausführungen somit nicht nur selbständig, sondern auch berufsmässig. In Anbetracht all dessen handelte der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB. Selbst wenn die J.________ GmbH mit der Vermögensverwaltung betraut ge- wesen wäre, so hätte der Beschuldigte als deren Organ gehandelt und wäre angesichts der vorangehenden Erwägungen intern für die Vermögensverwal- tung der Privatklägerin zuständig gewesen, weshalb er auch in diesem Fall als berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin gelten würde (vgl. vorne E. 4a/ee). jj) Die Privilegierung in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB, wonach die Veruntreu- ung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt wird, findet keine Anwendung bei den Tätergruppen gemäss Art. 138
Kantonsgericht Schwyz 77 Ziff. 2 StGB (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 147). Aufgrund der Qualifizierung des Beschuldigten als berufsmässiger Vermögensverwalter in Bezug auf die Privat- klägerin, ist zur Verfolgung der Veruntreuungsvorwürfe zum Nachteil der Privat- klägerin kein Strafantrag erforderlich.
b) Der erste Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin betrifft die Aktien der H.________ AG (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.1). aa) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im Wesentlichen, ein gültiger Straf- antrag liege vor. Bei den sich auf den Konten der Privatklägerin befindenden Vermögenswerten handle es sich angesichts der dem Beschuldigten ein- geräumten Vollmachten, aufgrund derer er allein über diese Werte habe verfü- gen können, um dem Beschuldigten anvertraute Vermögenswerte, selbst wenn die Privatklägerin als Kontoinhaberin weiterhin Zugriff auf ihre Konten gehabt habe. Gemäss erstelltem Sachverhalt sei die Privatklägerin damit einverstan- den gewesen, dass der Beschuldigte deren Vermögenswerte zum Kauf der Ak- tien der H.________ AG bzw. zur Übernahme des Darlehens verwandt habe und dieser (statt ihrer Person) im Vordergrund gestanden habe. Indessen habe er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin vereitelt, indem er sich so- wohl die 1’305 wie auch die 1’902 Aktien angeeignet habe, letztere durch Ver- rechnung der mit Vermögenwerten der Privatklägerin erstandenen Darlehens- forderung gegenüber der H.________ AG, wobei er als Gläubiger der besagten Darlehensforderung in der Buchhaltung der H.________ AG seine Person an- gegeben habe. Indem der Beschuldigte behauptet habe, er sei Eigentümer der H.________ AG bzw. der Aktien, und deren Herausgabe verweigert habe, habe
Kantonsgericht Schwyz 78 er unmissverständlich den Willen kundgetan, sich die Aktien angeeignet zu ha- ben. Durch sein Verhalten habe sich der Beschuldigte unrechtmässig berei- chert. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte die Vermögenswerte für sich selbst habe verwenden wollen und er weder fähig noch willens gewesen sei, diese zurückzuerstatten respektive zu ersetzen. Somit habe er die ihm anvertrauten Vermögenswerte im Sinne des erstellten Sachverhalts unrechtmässig zu sei- nem eigenen Nutzen verwandt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte um die wirtschaftliche Fremdheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte ge- wusst, habe er doch selbst angegeben, dass die Investition in die H.________ AG durch Gelder aus dem Vermögen der Privatklägerin getätigt worden sei. Ihm sei damit bekannt gewesen, dass er keinen Anspruch auf besagte Vermögens- werte gehabt habe, weshalb er auch nicht davon habe ausgehen dürfen, er sei Eigentümer der Vermögenswerte bzw. Aktien. Dass es sich um Schenkungen oder Darlehen der Privatklägerin an ihn handle, wie dies der Beschuldigte gel- tend mache, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es bestünden keine berech- tigten Gründe, von einer Schenkung oder einem Darlehen auszugehen, zumal der Beschuldigte selbst erklärt habe, es sei nie über ein Darlehen gesprochen worden. Demzufolge habe er auch um die Unrechtmässigkeit der Verwendung gewusst, womit dem Beschuldigten direkter Vorsatz zur Last zu legen sei. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung sei sodann regelmässig mit der Aneig- nung selbst gegeben. Indem die Privatklägerin den Beschuldigten mit Schrei- ben vom 21. April 2016 aufgefordert habe, ihr die Vermögenswerte bzw. Aktien herauszugeben, und dieser nicht darauf reagiert habe, habe er zweifelsohne seine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht bekundet. Die Bereicherungsab- sicht würde lediglich entfallen, wenn der Beschuldigte Ersatzbereitschaft auf- weisen würde, wovon vorliegend indessen nicht auszugehen sei. Um ersatz- fähig zu sein, müsste der Täter über eigene ausreichende Mittel verfügen, wo-
Kantonsgericht Schwyz 79 von beim Beschuldigten aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht auszuge- hen sei. Demnach habe sich der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig ge- macht. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe seien keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen sei (angef. Urteil, E. II.B.1 ff., insbesondere E. II.B.4.2 ff.). bb) Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, es liege keine berufsmäs- sige Vermögensverwaltung vor, weshalb ein gültiger und insbesondere recht- zeitiger Strafantrag erforderlich gewesen wäre. Ein solcher sei jedoch nicht vor- handen, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei. Ausserdem er- scheine eine Schenkung im Zusammenhang mit den Aktien der H.________ AG zwar hoch, doch handle es sich hierbei um ein zivilrechtliches Thema. Un- terstützt werde die Annahme einer Schenkung oder zumindest eines Darlehens durch den Umstand, dass die Übertragung und die Kapitalerhöhung in den Jah- ren 2007 und 2008 erfolgt seien und damit in die Anfangsjahre der Ehe gefallen seien (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Antrag Ziff. 2 und Rn. 29 ff.). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz nur insofern, als sie den Beschuldigten nicht als berufsmässigen Vermögensver- walter einstufte und mithin nicht für die qualifizierte Tatvariante verurteilte (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 3). dd) Die Privatklägerin erklärt zusammengefasst, der Beschuldigte sei berufs- mässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin gewesen, weshalb er für die qualifizierte Tatvariante zu bestrafen sei. Sowohl der Kauf der Aktien als auch die Zeichnung der Aktien anlässlich der Kapitalerhöhung vom 15. Dezember
Kantonsgericht Schwyz 80 2008 sei mit Vermögenswerten der Privatklägerin finanziert worden. Der Be- schuldigte habe bestätigt, dass es sich um das Geld der Privatklägerin gehan- delt habe. Er habe sich die Aktien seit April 2016 angeeignet und unmissver- ständlich dargelegt, dass es sich als Eigentümer beurteile und die Aktien der Privatklägerin nicht herausgeben werde. Der Privatklägerin sei dadurch ein Ver- mögensschaden entstanden. Der Beschuldigte habe sich denn auch unrecht- mässig bereichert. Er habe die Vermögenswerte für sich selbst verwenden wol- len und sei weder fähig noch willens gewesen, diese zu ersetzen (STK 2024 36, KG-act. 43/4, Rn. 131 ff.). ee) Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB macht sich der qualifi- zierten Veruntreuung schuldig, wer als berufsmässiger Vermögensverwalter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, ins- besondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297, E. 1.3; 133 IV 21, E. 6.2; BGer 6B_240/2024 vom 9. Januar 2025, E. 2.1; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024, E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom
14. August 2024, E. 3.1; je mit Hinweisen). Dabei genügt nach der Rechtspre- chung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfü- gen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt wurde (BGE 133 IV 21, E. 6.2; BGer 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024, E. 6.2.2; 6B_209/2022 vom 18. August 2023, E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivil- rechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhalte- nen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht.
Kantonsgericht Schwyz 81 Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch be- stimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treu- geber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Ver- halten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21, E. 6.1.1; 129 IV 257, E. 2.2.1; 121 IV 23, E. 1c; BGer 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; 6B_1013/2020 vom 12. März 2024, E. 4.2; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024, E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögens- schadens (BGE 111 IV 19, E. 5; BGer 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024, E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024, E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die abredewidrige Ver- wendung der Vermögenswerte zu einem Schaden führen kann und mit der Ver- einbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädi- gung entgegengewirkt werden soll (BGer 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; 6B_1059/2020 vom 12. März 2024, E. 4.3). Ausserdem genügt für die Werterhaltungspflicht bereits die Begründung eines „faktischen“ oder „tatsäch- lichen“ Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297, E. 1.4; 133 IV 21, E. 6.2; BGer 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024, E. 6.6.2; je mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder – allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an den Anleger zurückzufliessen (BGer 6B_240/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 82 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtspre- chung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmäs- sig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21, E. 6.1.2; BGer 6B_240/2024 vom
9. Januar 2025, E. 2.1; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024, E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024, E. 3.1; je mit Hinweisen). ff) Auf den Vermögensverwaltungsvertrag sind die auftragsrechtlichen Re- geln anwendbar (vgl. BGE 137 III 393, E. 2.1; BGE 132 III 460, E. 4 mit Hinwei- sen). Der Beauftragte ist nach Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Ablieferungspflicht betrifft nicht nur diejenigen Vermögenswerte, die der Be- auftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhält, sondern auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen. Der Beauftragte soll durch den Auftrag - abgesehen von einem allfälligen Honorar - weder gewinnen noch verlieren; er hat daher alle Vermögenswerte herauszugeben, die in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen. Behalten darf der Beauftragte nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung, ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhält (zum Ganzen BGE 138 III 755, E. 4.2; siehe ferner BGE 138 III 137, E. 5.3.1; 137 III 393, E. 2.1; 132 III 460, E. 4.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 83 gg) Bezüglich Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und von AI.________ wird auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen (angef. Urteil, E. II.B.3.1 und II.B.3.3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). hh) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Jahr 2007 mit Ver- mögenswerten der Privatklägerin von Fr. 5.3 Mio. 1’305 Namenaktien der H.________ AG von Q.________ kaufte. Die Zahlungen erfolgten am 9. und
16. Oktober sowie am 7. November 2007 (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 125; Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 75; U-act. 8.1.001, Rn. 20; U-act. 8.1.005, Beilagen 1, 2, und 6; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Fragen 220 f.; siehe auch den Han- delsregistereintrag der H.________ AG). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschul- digte bereits berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii). Der Beschuldigte wurde im November 2007 zum einzigen Ver- waltungsrat mit Einzelunterschrift der H.________ AG gewählt (SHAB Nr. uuu). Im Rahmen der ordentlichen Kapitalerhöhung der H.________ AG im Dezem- ber 2008 zeichnete der Beschuldigte gemäss den entsprechenden Handelsre- gisterunterlagen 1’902 neue Namenaktien im eigenen Namen und liberierte diese durch Verrechnung mit einer Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 1’902’000.00 gegenüber der H.________ AG (U-act. 8.1.015/14 ff.; siehe auch den Handelsregistereintrag der H.________ AG). Diese Darlehensforde- rung war vom vormaligen Aktionär Q.________ übernommen worden, was mit Vermögenswerten der Privatklägerin geschah. Dementsprechend erfolgte am
11. März 2009 eine Zahlung vom Privatkonto der Privatklägerin in Höhe von Fr. 1’924’649.00 an Q.________ (U-act. 8.1.006, Beilage 20; vgl. U- act. 14.5.010/31 f.; STK 2024 36, KG-act. 51/2, Fragen 220–222; U- act. 8.1.004, Beilage 19, S. 2 f.).
Kantonsgericht Schwyz 84 ii) Die 3’207 Namenaktien der H.________ AG lauteten und lauten zwar auf den Namen des Beschuldigten (U-act. 10.1.004, Frage 48; U-act. 10.1.013, Fragen 156 und 163; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Frage 220). Dass die Privatklägerin ihm die Aktien geschenkt oder für deren Erwerb ein Darlehen ge- geben haben soll, wie er einwendet, ist jedoch nicht glaubhaft, zumal den Akten keine solchen Hinweise zu entnehmen sind und der Beschuldigte selbst aus- sagte, die Privatklägerin und er hätten nie darüber gesprochen, dass es ein Darlehen oder eine Schenkung sei (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 30, Fragen 226–230). Hinzu kommt, dass auch bei Ehegatten keine Schenkungen vermutet werden (vgl. BGer 5A_907/2018 vom 3. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 2.3) und es vorliegend einen Betrag in Höhe mehrerer Millionen, mithin einen grossen Teil des Vermögens der Privatklägerin betroffen hätte. Der Beschuldigte erwähnt denn auch kein Darlehen und ebenso wenig eine Schenkung der Privatklägerin in diesem Zu- sammenhang in den von ihm verfassten Schreiben vom 2. September 2013 bzw. 17. Mai 2015, in denen er u.a. die Geschehnisse und den Ablauf der In- vestitionen/Projekte – namentlich in Bezug auf die H.________ AG – schilderte (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72; U-act. 8.1.001, Beilage 10; U-act. 10.1.004, Frage 82). Demgegenüber erklärt er in diesen Schreiben ausdrücklich, das Vermögen der Privatklägerin verwaltet (siehe auch vorne E. 4a/ii) und die nötigen Investitionen im Zusammenhang mit der H.________ AG im Alleingang vorgenommen zu haben (U-act. 8.1.004, Beilage 19, S. 2). Unter diesen Umständen ist weder von einem Darlehen für den Erwerb der Ak- tien noch von einer Schenkung auszugehen, sondern vielmehr davon, dass der Beschuldigte 3’207 Namenaktien der H.________ AG im Rahmen der von ihm gegenüber der Privatklägerin ausgeübten beruflichen Vermögensverwaltung (siehe vorne E. 4a/ii) zu fiduziarischem Eigentum erwarb (bzw. fiduziarischer
Kantonsgericht Schwyz 85 Aktionär wurde), zumal er diese auch anerkanntermassen mit Vermögenswer- ten der Privatklägerin finanzierte (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Fragen 220–221), und sie daher wirtschaftlich – im Sinne eines obligatorischen An- spruchs – der Privatklägerin zustanden und auch weiterhin zustehen (vgl. BGE 113 III 26, E. 3; vgl. HGer ZH, HG150280 vom 8. Dezember 2017, E. III.1.3.1 ff.). Ausserdem hielt der Beschuldigte im Schreiben vom 2. Septem- ber 2013 selbst fest, dass er das Vermögen der Privatklägerin habe verwalten und vermehren sollen (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Angesichts all dessen waren die 3’207 Namenaktien der H.________ AG dem Beschuldigten somit anvertraut und es traf ihn eine Werterhaltungspflicht (vgl. vorne E. 4b/ee). Die vom Beschuldigten vorgebrachten, ihm angeblich nicht zurechenbaren Transaktionen sind nicht von Bedeutung, weil sie die vor- liegend relevanten Transaktionen nicht betreffen (vgl. STK 2024 36, KG- act. 53/2, Rn. 11 ff.; vgl. vorne E. 4b/hh). Die Privatklägerin verlangte diese Aktien unbestrittenermassen erstmals mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 21. April 2016 vom Beschuldigten heraus (U-act. 8.1.001, Beilage 12). Durch seinen damaligen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilen, dass er von der Rechtsauffassung der Privatklägerin Kenntnis nehme, diese jedoch nicht teile, und er verwies auf das Schreiben vom 25. November 2015 (U-act. 8.1.001, Bei- lage 13). In Letzterem liess der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter be- treffend die H.________ AG insbesondere ausführen, dass er rund 96 % der Aktien halte und daher Mehrheitsaktionär sowie faktischer Eigentümer sei (U- act. 8.1.001, Beilage 11). Aus diesem Schreiben vom 25. November 2015 allein ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte die Herausgabe der Aktien verweigert und damit seinen Willen bekundete, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil in diesem Schreiben gar keine
Kantonsgericht Schwyz 86 Stellungnahme zu einer allfälligen Herausgabe erfolgte, es ausserdem zutrifft, dass er (fiduziarischer) Eigentümer der Aktien war bzw. ist, und sich das Schrei- ben auf dasjenige der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 13. Oktober 2015 bezog, in dem sie die Herausgabe der Aktien noch gar nicht verlangte (U- act. 8.3.001, Beilage 8; U-act. 8.1.001, Beilage 11). In Kombination mit dem Schreiben vom 27. April 2016 bekundete der Beschuldigte jedoch eindeutig sei- nen Willen, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil dieses Schreiben als Reaktion auf u.a. die konkret verlangte Herausgabe der Aktien der H.________ AG erfolgte, sich aus dem Schreiben klar ergibt, dass der Beschuldigte die Rechtsauffassung und mithin das Bestehen des Heraus- gabeanspruchs der Privatklägerin nicht anerkennt, sich aufgrund des Verwei- ses auf das Schreiben vom 25. November 2015 unmissverständlich als recht- mässigen Eigentümer der Aktien betrachtet und die Aktien daher nicht heraus- geben bzw. auf die Privatklägerin übertragen wird, zumal er im Schreiben vom
25. November 2015 auch festhielt, er habe das Vermögen der Privatklägerin nie verwaltet (U-act., 8.1.001, Beilage 11), womit er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin aus der durch ihn erfolgten Vermögensverwaltung wider bes- seres Wissen (siehe U-act. 8.1.001, Beilage 9) zu verschleiern versuchte. Damit liegt die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung vor. Durch dieses Verhalten bewirkte der Beschuldigte unweigerlich, dass sich das Vermögen der Privatklägerin – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – in der Höhe des Werts der besagten Aktien verminderte bzw. nicht durch die Übertragung der Aktien auf die Privatklägerin in diesem Umfang erhöhte. Daher liegt ebenso ein Vermögensschaden durch das Verhalten des Beschuldigten bei der Privat- klägerin vor. Gemäss der letzten bekannten Bewertung der H.________ AG- Aktien durch das Steueramt Zürich vom 10. Februar 2016 (U-act. 14.3.002/28–
Kantonsgericht Schwyz 87
30) beträgt der Steuerwert einer Namenaktie der H.________ AG per 31. De- zember 2014 brutto Fr. 620.00 und netto (nach Pauschalabzug von 30 %) Fr. 434.00. Entsprechend weisen die vom Beschuldigten treuhänderisch für die Privatklägerin gehaltenen 3’207 Namenaktien der H.________ AG per 31. De- zember 2014 einen Steuerwert von brutto Fr. 1’988’340.00 und von netto Fr. 1’391’838.00 auf. Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung somit erfüllt. jj) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwaltete und dass er es vermehren sollte, zumal er dies selbst in seinem Schreiben vom 2. September 2013 festhielt (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Ihm war ebenso bekannt, dass er durch die von der Privatklägerin erteilten Vollmachten Zugriff auf praktisch ihr ganzes Vermögen hatte (siehe vorne E. 4a/hh und E. 4a/ii). Damit musste ihm klar sein, dass er ihr Vermögen selbständig verwaltete, zumal er eingestand, Zahlungs- aufträge in Millionenhöhe sowie Investitionen teils im Alleingang getätigt zu ha- ben (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 27; U-act. 8.1.001, Beilage 10, S. 1 und S. 2). Überdies wusste er, dass Vermögensverwaltung und Allfinanz seine Haupttätigkeit darstellten und dass er diese kurz nach der Heirat im Wesentli- chen nur noch auf ihre beiden Vermögen anwandte, gab er dies doch selbst in seinem Schreiben vom 17. Mai 2015 an (U-act. 8.1.001, Beilage 10; U- act. 10.1.004, Frage 82). Angesichts dessen und aufgrund des Umstands, dass er keiner anderweitigen Tätigkeit nachgehen musste, um seinen Lebensunter- halt zu finanzieren, sowie unter Berücksichtigung des erheblichen Umfangs des Vermögens der Privatklägerin und des damit einhergehenden Arbeits- und
Kantonsgericht Schwyz 88 Zeitaufwands für dessen Verwaltung (siehe vorne E. 4a/ii) musste der Beschul- digte jedenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre wissen, dass er die Vermögensverwaltung für die Privatklägerin berufsmässig vornahm, zu- mal er unbestrittenermassen auch das Vermögen anderer Personen berufs- mässig verwaltete (siehe vorne E. 4a/ii). Weil der Beschuldigte wusste, dass er berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin war, dass die Aktien der H.________ AG vollumfänglich mit Ver- mögenswerten der Privatklägerin finanziert wurden (STK 2024 36, KG- act. 51/2, S. 29, Fragen 219–222) sowie dass die Privatklägerin und er nie da- von sprachen, dass sie ihm die Aktien schenke oder für deren Erwerb ein Dar- lehen gebe (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 30, Fragen 226–230), musste er davon ausgehen, dass deren Erwerb im Rahmen der Vermögensverwaltung er- folgte, die Aktien wirtschaftlich der Privatklägerin zustehen und er diese nur treuhänderisch hält, sie ihm mithin nur anvertraut sind. Nachdem der Beschul- digte – wie bereits erwähnt – wusste, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwalten und vermehren sollte, war ihm auch seine Werterhaltungspflicht be- kannt. Daher musste ihm auch klar sein, dass er eindeutig seinen Willen bekun- det, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, wenn er über seinen Rechtsvertreter mitteilen lässt, dass er die Rechtsauffassung der Privat- klägerin betreffend Anspruch auf Herausgabe der Aktien nicht teile, und zudem auf ein Schreiben verweisen lässt, in dem er sich als Eigentümer der Aktien darstellt (siehe vorne E. 4b/ii). Ebenso musste ihm bewusst sein, dass durch die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung ein Vermögensschaden bei der Privatklägerin in der Höhe des Werts der besagten Aktien entsteht (siehe vorne E. 4b/ii). Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse
Kantonsgericht Schwyz 89 dennoch entsprechend handelte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Da er um die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung der Privatklägerin wusste und ungeachtet dessen ihren Anspruch vereiteln, mithin die Aktien für sich behalten und in seinem Nutzen verwenden wollte, handelte er ausserdem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Von einer solchen ist denn auch nicht auszugehen, weil der Beschuldigte als Vermögensverwalter mangels anderer Abreden verpflichtet war, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zukam, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR), er mithin jederzeit hätte ersatzbereit sein müssen (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), jedoch weder im Schreiben vom 27. April 2016 noch in demjenigen vom 25. November 2015 oder anderweitig zu dieser Zeit darlegte, willens zu sein, Ersatz zu leisten, sondern vielmehr die Herausgabe bzw. Über- tragung der Aktien schlichtweg verweigerte (siehe vorne E. 4b/ii). Mithin fehlte es ihm am Ersatzwillen. Unter Berücksichtigung, dass das Vermögen des Be- schuldigten zu Beginn der Ehe im Vergleich zu demjenigen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 : 10 stand (U-act. 8.1.001, Beilage 10), er ausserdem höhere Schulden als Vermögen hatte und der wesentliche Teil seines Vermö- gens aus Liegenschaften bestand (siehe vorne E. 4a/hh), wäre er – insbeson- dere in Nachachtung der hohen Vermögenswerte, die er sonst noch auf die Privatklägerin zu übertragen hatte und hat (vgl. hinten E. 12 ff. und E. 13 ff.; siehe auch hinten E. 11 ff.) – auch angesichts seines Reinvermögens gemäss seiner Steuererklärung 2015 (U-act. 14.4.006), das aufgrund des besagten Ver-
Kantonsgericht Schwyz 90 mögensstands zu Beginn der Ehe und der berufsmässigen Vermögensverwal- tung ohnehin zu grossen Teilen aus fiduziarisch gehaltenen Vermögenswerten der Privatklägerin bestehen musste, nicht in der Lage gewesen, selbst den Netto-Steuerwert der H.________ AG-Aktien (siehe vorne E. 4b/ii) aus seinen anderen Vermögenswerten der Privatklägerin zum Zeitpunkt, als sie die Aktien herausverlangte, zu ersetzen, zumal er die Aktien an sich nicht herausgeben wollte. Insofern fehlte ihm ebenso die Ersatzfähigkeit. kk) In Anbetracht all dessen ist der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt und der Beschuldigte angesichts der Qualifikation als berufsmässiger Vermögens- verwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, began- gen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
c) Der zweite Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin betrifft die Aktien der I.________ AG (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.2). aa) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es liege ein gültiger Strafantrag vor. Der Beschuldigte bestreite zu Recht nicht, dass für den Kauf der Aktien der I.________ AG Vermögenswerte der Privatklägerin verwendet worden seien. Dies ergebe sich aus den Akten. Eine Schenkung bezüglich der Aktien er- scheine nicht glaubhaft. Die Privatklägerin sei gemäss erstelltem Sachverhalt damit einverstanden gewesen, dass der Beschuldigte ihre Vermögenswerte zum Kauf der Aktien der I.________ AG verwende und der Beschuldigte (statt ihrer Person) im Vordergrund stehe. Indessen habe er den obligatorischen An- spruch der Privatklägerin vereitelt, indem er sich die 2’200 Aktien der I.________ AG angeeignet habe. Indem der Beschuldigte behauptet habe, er
Kantonsgericht Schwyz 91 sei Eigentümer der I.________ AG bzw. der Aktien, und deren Herausgabe ver- weigert habe, habe er unmissverständlich den Willen kundgetan, sich die Aktien angeeignet zu haben. Durch sein Verhalten habe sich der Beschuldigte unrecht- mässig bereichert. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte die Vermögenswerte für sich selbst habe verwenden wollen und er weder fähig noch willens gewesen sei, diese zurückzuerstatten respektive zu ersetzen. Somit habe er die ihm an- vertrauten Vermögenswerte im Sinne des erstellten Sachverhalts unrechtmäs- sig zu seinem eigenen Nutzen verwendet. In subjektiver Hinsicht habe der Be- schuldigte um die wirtschaftliche Fremdheit der ihm anvertrauten Vermögens- werte gewusst, habe er doch selbst angegeben, dass die Investition in die I.________ AG durch Gelder aus dem Vermögen der Privatklägerin getätigt worden sei. Ihm sei damit bekannt gewesen, dass er keinen Anspruch auf be- sagte Vermögenswerte gehabt habe, weshalb er auch nicht davon habe aus- gehen dürfen, er sei Eigentümer der Vermögenswerte bzw. Aktien. Dass es sich um eine Schenkung der Privatklägerin an ihn handle, wie er geltend mache, sei als Schutzbehauptung zu werten, bestünden doch aufgrund der Aktenlage keine berechtigten Gründe, von einer Schenkung auszugehen. Demzufolge habe er auch um die Unrechtmässigkeit der Verwendung gewusst, womit dem Beschuldigten direkter Vorsatz zur Last zu legen sei. Die Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung sei sodann regelmässig und auch vorliegend mit der Aneig- nung selbst gegeben. Indem die Privatklägerin den Beschuldigten mit Schrei- ben vom 21. April 2016 aufgefordert habe, ihr die Vermögenswerte bzw. Aktien herauszugeben, und dieser nicht darauf reagiert habe, habe er zweifelsohne seine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht bekundet. Eine Ersatzbereit- schaft von Seiten des Beschuldigten sei nicht gegeben, zumal der Beschuldigte nachweislich hierfür nicht über ausreichend eigene Mittel verfügt habe. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen habe sich der Beschuldigte demnach der Ver-
Kantonsgericht Schwyz 92 untreuung schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlies- sungsgründe seien keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen sei (angef. Ur- teil, E. II.C.1 ff., insbesondere E. II.C.4.2 ff.). bb) Der Beschuldigte bringt im Zusammenhang mit dem Veruntreuungsvor- wurf betreffend die Aktien der I.________ AG im Wesentlichen dasselbe vor wie in Bezug auf diejenigen der H.________ AG (siehe vorne E. 4b/bb). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz nur insofern, als sie den Beschuldigten nicht als berufsmässigen Vermögensver- walter einstufte und mithin nicht für die qualifizierte Tatvariante verurteilte (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 3). dd) Die Privatklägerin macht im Wesentlichen geltend, es sei erstellt, dass der Beschuldigte am 24. August 2007 in eigenem Namen aber auf Rechnung der Privatklägerin für Fr. 4’577’324.00 sämtliche Aktien der I.________ AG erwor- ben habe. Der Beschuldigte sei immer davon ausgegangen, dass er diese Ak- tien der Privatklägerin aushändigen müsse, was sich auch aus dem Schreiben vom 2. September 2013 ergebe. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm die Aktien geschenkt habe, sei nicht glaubhaft. Das Be- zirksgericht March habe ausserdem im rechtskräftigen Teilurteil vom 22. De- zember 2021 dargelegt, dass es sich beim Beschuldigten um den umfassenden Vermögensverwalter der Privatklägerin gehandelt habe. Indem die Privatkläge- rin den Beschuldigten mit Schreiben vom 21. April 2016 aufgefordert habe, ihr die Vermögenswerte bzw. Aktien herauszugeben und dieser nicht darauf rea- giert habe, habe er seine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht bekundet.
Kantonsgericht Schwyz 93 Eine Ersatzbereitschaft des Beschuldigten liege nicht vor, zumal der Beschul- digte weder über ausreichend Mittel verfüge noch gewillt sei, die Aktien heraus- zugeben. Der Beschuldigte sei daher der qualifizierten Veruntreuung schuldig zu sprechen (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Antrag Ziff. 1 und Rn. 154 ff.). ee) Bezüglich rechtlicher Erwägungen zur Veruntreuung und zum Vermö- gensverwaltungsvertrag wird nach vorne auf E. 4b/ee f. verwiesen. ff) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (an- gef. Urteil, E. II.C.3.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). gg) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Jahr 2007 mit Ver- mögenswerten der Privatklägerin von Fr. 4’577’324.00 sämtliche Namenaktien der I.________ AG von Y.________ kaufte. Die Zahlung erfolgte am 24. August 2007 vom Privatkonto der Privatklägerin bei der N.________ (Bank III) (Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 30; U-act. 8.1.001, Beilage 20; siehe auch den Han- delsregistereintrag der I.________ AG. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschul- digte bereits berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii und E. 4b/hh). Der Beschuldigte wurde im Oktober 2007 zum Ver- waltungsratspräsidenten mit Einzelunterschrift der I.________ AG gewählt (SHAB Nr. ttt). hh) Die 2’200 Namenaktien der I.________ AG lauteten und lauten zwar auf den Namen des Beschuldigten (U-act. 10.1.004, Frage 36; U-act. 10.1.013, Frage 367; STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Frage 220). Dass die Privatklä- gerin ihm die Aktien geschenkt oder für deren Erwerb ein Darlehen gegeben haben soll, wie er einwendet, ist jedoch nicht glaubhaft, zumal den Akten keine
Kantonsgericht Schwyz 94 solchen Hinweise zu entnehmen sind und der Beschuldigte selbst aussagte, die Privatklägerin und er hätten nie darüber gesprochen, dass es ein Darlehen oder eine Schenkung sei (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 30, Fragen 226–230). Hinzu kommt, dass auch bei Ehegatten keine Schenkungen vermutet werden (vgl. BGer 5A_907/2018 vom 3. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 2.3) und es vorliegend einen Betrag in der Höhe mehrerer Millionen, mithin einen grossen Teil des Vermögens der Privatklägerin betroffen hätte. Der Beschuldigte erwähnt denn auch kein Darlehen und ebenso wenig eine Schenkung der Privatklägerin in diesem Zusammenhang in den von ihm verfassten Schreiben vom 2. September 2013 bzw. 17. Mai 2015, in denen er u.a. die Geschehnisse und den Ablauf der Investitionen/Projekte – nament- lich in Bezug auf die I.________ AG – schilderte (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U- act. 10.1.004, Frage 72; U-act. 8.1.001, Beilage 10; U-act. 10.1.004, Frage 82). Demgegenüber erklärt er in diesen Schreiben ausdrücklich, das Vermögen der Privatklägerin verwaltet zu haben (siehe auch vorne E. 4a/ii) und dass die Ak- tien der I.________ AG – abgekürzt im Schreiben vom 2. September 2013 mit „BF.________“ – im Safe bei der N.________ (Bank III) für die Privatklägerin jederzeit greifbar seien (U-act. 8.1.001, Beilage 9). Unter diesen Umständen ist weder von einem Darlehen für den Erwerb der Aktien noch von einer Schen- kung auszugehen, sondern vielmehr davon, dass der Beschuldigte 2’200 Na- menaktien der I.________ AG im Rahmen der von ihm gegenüber der Privat- klägerin ausgeübten beruflichen Vermögensverwaltung (siehe vorne E. 4a/ii) zu fiduziarischem Eigentum erwarb, zumal er diese auch anerkanntermassen mit Vermögenswerten der Privatklägerin finanzierte (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Fragen 220–221), und sie daher wirtschaftlich – im Sinne eines obligato- rischen Anspruchs – der Privatklägerin zustanden und auch weiterhin zustehen (vgl. BGE 113 III 26, E. 3; vgl. HGer ZH, HG150280 vom 8. Dezember 2017,
Kantonsgericht Schwyz 95 E. III.1.3.1 ff.). Ausserdem hielt der Beschuldigte im Schreiben vom 2. Septem- ber 2013 selbst fest, dass er das Vermögen der Privatklägerin habe verwalten und vermehren sollen (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Angesichts all dessen waren die 2’200 Namenaktien der I.________ AG dem Beschuldigten somit anvertraut und es traf ihn eine Werterhaltungspflicht (vgl. vorne E. 4b/ee). Die vom Beschuldigten vorgebrachten, ihm angeblich nicht zurechenbaren Transaktionen sind nicht von Bedeutung, weil sie die vor- liegend relevanten Transaktionen nicht betreffen (vgl. STK 2024 36, KG- act. 53/2, Rn. 11 ff.; vgl. vorne E. 4c/gg; vgl. Vi-act. 1, S. 5). Die Privatklägerin verlangte diese Aktien unbestrittenermassen erstmals mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 21. April 2016 vom Beschuldigten heraus (U-act. 8.1.001, Beilage 12). Durch seinen damaligen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilen, dass er von der Rechtsauffassung der Privatklägerin Kenntnis nehme, diese jedoch nicht teile, und er verwies auf das Schreiben vom 25. November 2015 (U-act. 8.1.001, Bei- lage 13). In Letzterem liess der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter be- treffend die I.________ AG insbesondere ausführen, dass er Alleinaktionär sei (U-act. 8.1.001, Beilage 11). Aus diesem Schreiben vom 25. November 2015 allein ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte die Heraus- gabe der Aktien verweigert und damit seinen Willen bekundete, den obligatori- schen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil in diesem Schreiben gar keine Stellungnahme zu einer allfälligen Herausgabe erfolgte, es ausserdem zutrifft, dass er (fiduziarischer) Eigentümer der Aktien resp. Alleinaktionär war bzw. ist, und sich das Schreiben auf dasjenige der Rechtsvertreterin der Privat- klägerin vom 13. Oktober 2015 bezog, in dem sie die Herausgabe der Aktien noch gar nicht verlangte (U-act. 8.3.001, Beilage 8; U-act. 8.1.001, Beilage 11).
Kantonsgericht Schwyz 96 In Kombination mit dem Schreiben vom 27. April 2016 bekundete der Beschul- digte jedoch eindeutig seinen Willen, den obligatorischen Anspruch der Privat- klägerin zu vereiteln, weil dieses Schreiben als Reaktion auf u.a. die konkret verlangte Herausgabe der Aktien der I.________ AG erfolgte, sich aus dem Schreiben klar ergibt, dass der Beschuldigte die Rechtsauffassung und mithin das Bestehen des Herausgabeanspruchs der Privatklägerin nicht anerkennt, sich aufgrund des Verweises auf das Schreiben vom 25. November 2015 un- missverständlich als rechtmässigen Eigentümer der Aktien betrachtet und die Aktien daher nicht herausgeben bzw. auf die Privatklägerin übertragen wird, zu- mal er im Schreiben vom 25. November 2015 auch festhielt, er habe das Ver- mögen der Privatklägerin nie verwaltet (U-act., 8.1.001, Beilage 11), womit er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin aus der durch ihn erfolgten Vermögensverwaltung wider besseres Wissen (siehe U-act. 8.1.001, Beilage 9) zu verschleiern versuchte. Damit liegt die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung vor. Durch dieses Verhalten bewirkte der Beschuldigte unweigerlich, dass sich das Vermögen der Privatklägerin – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – in der Höhe des Werts der besagten Aktien verminderte bzw. nicht durch die Übertragung der Aktien auf die Privatklägerin in diesem Umfang erhöhte. Daher liegt ebenso ein Vermögensschaden durch das Verhalten des Beschuldigten bei der Privat- klägerin vor. Gemäss der letzten bekannten Bewertung der I.________ AG-Ak- tien durch das Steueramt Zürich vom 15. Mai 2017 (U-act. 14.2.009/26–28) be- trägt der Steuerwert einer normalen Namenaktie der I.________ AG per 31. De- zember 2015 brutto Fr. 400.00 und netto (nach Pauschalabzug von 30 %) Fr. 280.00 sowie einer Stimmrechtsaktie brutto Fr. 40.00 und netto (nach Pau- schalabzug von 30 %) Fr. 28.00. Entsprechend weisen die vom Beschuldigten treuhänderisch für die Privatklägerin gehaltenen 2’200 Namenaktien der
Kantonsgericht Schwyz 97 I.________ AG per 31. Dezember 2015 einen Steuerwert von insgesamt Fr. 160’000.00 brutto bzw. von netto Fr. 112’000.00 auf. Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung somit erfüllt. ii) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er das Vermögen der Privatklägerin selbständig und berufsmässig verwaltete (siehe ausführlich vorne E. 4b/jj). Weil der Beschuldigte wusste, dass er berufsmässiger Vermö- gensverwalter der Privatklägerin war, dass die Aktien der I.________ AG voll- umfänglich mit Vermögenswerten der Privatklägerin finanziert wurden (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 29, Fragen 219–222) sowie dass die Privatklägerin und er nie davon sprachen, dass sie ihm die Aktien schenke oder für deren Erwerb ein Darlehen gebe (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 30, Fragen 226– 230), musste er davon ausgehen, dass deren Erwerb im Rahmen der Vermö- gensverwaltung erfolgte, die Aktien wirtschaftlich der Privatklägerin zustehen und er diese nur treuhänderisch hält, sie ihm mithin nur anvertraut sind. Nach- dem der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – wusste, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwalten und vermehren sollte, war ihm auch seine Werter- haltungspflicht bekannt. Daher musste ihm auch klar sein, dass er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, wenn er über seinen Rechtsvertreter mitteilen lässt, dass er die Rechtsauffassung der Privatklägerin betreffend Anspruch auf Herausgabe der Aktien nicht teile, und zudem auf ein Schreiben verweisen lässt, in dem er sich als Alleinaktionär und mithin Eigentümer der Aktien darstellt (siehe vorne E. 4c/hh). Ebenso musste ihm bewusst sein, dass durch die tatbestandsmäs- sige Handlung der Veruntreuung ein Vermögensschaden bei der Privatklägerin in der Höhe des Werts der besagten Aktien entsteht (siehe vorne E. 4c/hh).
Kantonsgericht Schwyz 98 Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse dennoch entsprechend handelte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Weil er um die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung der Privatklä- gerin wusste und ungeachtet dessen ihren Anspruch vereiteln, mithin die Aktien für sich behalten und in seinem Nutzen verwenden wollte, handelte er ausser- dem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass Ersatzbereitschaft vor- liege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Von einer solchen ist denn auch nicht auszugehen, weil der Beschul- digte als Vermögensverwalter mangels anderer Abreden verpflichtet war, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zukam, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR), er mithin jederzeit hätte ersatzbereit sein müssen (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), jedoch weder im Schreiben vom
27. April 2016 noch in demjenigen vom 25. November 2015 oder anderweitig zu dieser Zeit darlegte, willens zu sein, Ersatz zu leisten, sondern vielmehr die Herausgabe bzw. Übertragung der Aktien schlichtweg verweigerte (siehe vorne E. 4c/hh). Mithin fehlte es ihm am Ersatzwillen. Unter Berücksichtigung, dass das Vermögen des Beschuldigten zu Beginn der Ehe im Vergleich zu demjeni- gen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 : 10 stand (U-act. 8.1.001, Bei- lage 10), er ausserdem höhere Schulden als Vermögen hatte und der wesent- liche Teil seines Vermögens aus Liegenschaften bestand (siehe vorne E. 4a/hh), wäre er – insbesondere in Nachachtung der hohen Vermögenswerte, die er sonst noch auf die Privatklägerin zu übertragen hatte und hat (vgl. hinten E. 12 ff. und E. 13 ff.; siehe auch hinten E. 11 ff.) – auch angesichts seines Reinvermögens gemäss seiner Steuererklärung 2015 (U-act. 14.4.006), das
Kantonsgericht Schwyz 99 aufgrund des besagten Vermögensstands zu Beginn der Ehe und der berufs- mässigen Vermögensverwaltung ohnehin zu grossen Teilen aus fiduziarisch gehaltenen Vermögenswerten der Privatklägerin bestehen musste, nicht in der Lage gewesen, selbst den Netto-Steuerwert der I.________ AG-Aktien (siehe vorne E. 4c/hh) aus seinen anderen Vermögenswerten der Privatklägerin zum Zeitpunkt, als sie die Aktien herausverlangte, zu ersetzen, zumal er die Aktien an sich nicht herausgeben wollte. Insofern fehlte ihm ebenso die Ersatzfähig- keit. jj) In Anbetracht all dessen ist der objektive sowie subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt und der Beschuldigte angesichts der Qualifikation als be- rufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
d) Der dritte Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin betrifft die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.3). aa) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im Wesentlichen, weil die Privatklä- gerin gemäss eigenen Aussagen im Sommer 2009 Kenntnis von den Buchhal- tungsunterlagen der H.________ AG gehabt habe, was AY.________ von der BG.________ AG bestätigt habe, seien ihr die Geldflüsse sowie der Umstand, dass der Beschuldigte die mit ihren Vermögenswerten der H.________ AG ge- währten Darlehen in der Buchhaltung der H.________ AG im Passivkonto 2560 „Darlehen A.________“ im Haben, also als Darlehensforderung des Beschul- digten gegenüber der H.________ AG, verbucht habe bzw. habe verbuchen lassen, bekannt. Sie habe selbst davon gesprochen, dass sie realisiert habe,
Kantonsgericht Schwyz 100 dass der Beschuldigte sie mit ihrem Geld betrogen habe. Dementsprechend habe die Antragsfrist ab diesem Moment zu laufen begonnen. Die Privatklägerin habe ihre erste Strafanzeige indessen erst am 15. Juli 2016 eingereicht, womit die Strafantragsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Für die dem Beschuldig- ten gemachten Vorwürfe nach Sommer 2009 sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin das Vorgehen des Beschuldigten, die Darlehen als seine (eige- nen) Forderungen gegenüber der H.________ AG zu verbuchen, gebilligt habe, da sie ihm dies nach ihrer Entdeckung im Sommer 2009 weder verboten noch anderweitige Weisungen oder dergleichen erteilt habe. In diesem Sinne habe ein Freispruch zu erfolgen (angef. Urteil, E. II.D.1 ff., insbesondere E. II.D.5). bb) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, eine berufsmässige Vermö- gensverwaltung liege nicht vor, daher sei ein gültiger Strafantrag erforderlich, doch ein solcher sei nicht vorhanden, weshalb das Verfahren diesbezüglich ein- zustellen sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Antrag Ziff. 2 und Rn. 29 ff.; vgl. vorne E. 4b/bb). cc) Die Staatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, weil der Beschul- digte als berufsmässiger Vermögensverwalter zu qualifizieren sei, bedürfe es keines Strafantrags. Der Beschuldigte sei daher auch in diesem Punkt wegen qualifizierter Veruntreuung zu verurteilen. Doch selbst wenn der Beschuldigte nicht als berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin zu qualifizieren sei, liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein gültiger Strafantrag vor (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 7 ff.). dd) Die Privatklägerin erklärt im Wesentlichen, die Vorinstanz thematisiere die eigentliche Tathandlung im angefochtenen Urteil nicht. Der Vorwurf in der An- klageschrift laute darauf, dass sich der Beschuldigte in der Zeit von 2008 bis
Kantonsgericht Schwyz 101 Ende 2014 Fr. 4’766’598.00 von der H.________ AG habe auszahlen lassen, wobei diese Vermögenswerte für ihn wirtschaftlich fremd gewesen und geblie- ben seien, weil er die Vermögenswerte nicht für sich, sondern für die Privatklä- gerin entgegengenommen habe. Diese Rückzahlungen, die sich der Beschul- digte ab April 2016 angeeignet habe, würden nachweislich aus Vermögenswer- ten stammen, die der Beschuldigte als Vermögensverwalter der Privatklägerin investiert habe. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten die ursprünglich in- vestierten Gelder in der Höhe von Fr. 5’119’292.95 weder geschenkt noch habe sie ihm in dieser Höhe ein Darlehen gewährt. Ebenso wenig habe ein Gesell- schaftsverhältnis zwischen den Parteien vorgelegen. Der Beschuldigte sei seit dem Jahr 2004 der Vermögensverwalter der Privatklägerin und er habe deren Gelder im Rahmen der Vermögensverwaltung investiert. Die Investitionen in die H.________ AG seien daher fiduziarisch in eigenem Namen, aber auf Rech- nung der Privatklägerin erfolgt. Im rechtskräftigen Teilurteil des Bezirksgericht March vom 22. Dezember 2021 werde dargelegt, dass die Privatklägerin nebst den Vermögenswerten für den Kauf der Aktien der H.________ AG weitere In- vestitionen von zusätzlichen Eigengütern in Form von Darlehen im Umfang von mehreren Millionen Franken in die H.________ AG nachgewiesen habe. Der Beschuldigte habe sich am 21. Dezember 2011 Fr. 1’143’828.00 und am 5. No- vember 2013 Fr. 776’833.60 zulasten der H.________ AG auf sein Privatkonto überweisen lassen. Die Gelder, die aus Investitionen mit Vermögenswerten der Privatklägerin stammen würden und an den Beschuldigten geflossen seien, seien ihm anvertraut gewesen. Er habe eine Werterhaltungspflicht gehabt. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten sämtliche eigenmächtige Vermögens- verwaltungshandlungen untersagt und die Herausgabe ihrer Vermögenswerte verlangt. Der Beschuldigte sei jedoch nicht gewillt, die mit dem verwalteten Ver- mögen der Privatklägerin erworbenen Aktiven herauszugeben und mache gel- tend, er sei rechtmässiger Eigentümer dieser Aktiven. Am 21. April 2016 habe
Kantonsgericht Schwyz 102 die Privatklägerin die Herausgabe ihrer Vermögenswerte verlangt, worauf der Beschuldigte nicht reagiert habe. Damit habe er seine Aneignungs- und Berei- cherungsabsicht gezeigt. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei die Tathand- lung nicht darin zu sehen, dass sich der Beschuldigte als Gläubiger gegenüber der H.________ AG ausgegeben habe. Vielmehr sei strafrechtlich relevant, dass der Beschuldigte als Vermögensverwalter die der Privatklägerin zustehen- den Rückzahlungen der H.________ AG nicht an die Privatklägerin zurückü- berwiesen habe, als sie dies im April 2016 verlangt habe. Er mache sogar gel- tend, dass die Gelder ihm zustehen würden. Ein Strafantrag sei nicht erforder- lich, weil es sich um ein Offizialdelikt handle. Ohnehin habe die Strafantragsfrist im Sommer 2009 noch gar nicht ausgelöst werden können, weil der Beschul- digte der Privatklägerin erst am 27. April 2016 mitgeteilt habe, dass er sich die anvertrauten Vermögenswerte aneigne. Ausgeschlossen sei, dass die Privat- klägerin dem Beschuldigten in der Zeit von 2008 bis 2013 einfach so Fr. 5’119’292.95 zur Verfügung gestellt und geschenkt habe. Der Beschuldigte habe über diese Vermögenswerte in seiner Funktion als Vermögensverwalter verfügt und die Gelder als solcher für die Privatklägerin in die H.________ AG investiert (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 162 ff.). ee) Bezüglich rechtlicher Erwägungen zur Veruntreuung und zum Vermö- gensverwaltungsvertrag wird nach vorne auf E. 4b/ee f. verwiesen. ff) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (an- gef. Urteil, E. II.D.2 und E. II.D.4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 103 gg) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom
29. Februar 2008 bis 7. Dezember 2013 der H.________ AG mit Vermögens- werten der Privatklägerin Darlehen in der Höhe von total Fr. 5’119’292.95 ge- währte, zumal er im Zusammenhang mit diesen Darlehen ausführte, dass er die Überbauung H.________ AG habe realisieren wollen, wofür er die finanzielle Unterstützung der Privatklägerin benötigt habe, dass er berechtigt gewesen sei, die von ihr erhaltenen Gelder sinnvoll in die H.________ AG zu investieren, und dass er die von der Privatklägerin für die Finanzierung der Überbauung H.________ AG geleisteten rund Fr. 5.3 Mio. nie bestritten habe (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 88, 89 und 100). Die einzelnen Darlehensbeträge wurden alle- samt in der Buchhaltung der H.________ AG im Passivkonto 2560 „Darlehen A.________“ im Haben, mithin als Darlehensforderung des Beschuldigten ge- genüber der H.________ AG verbucht (U-act. 14.5.009 ff.; siehe bezüglich der einzelnen Transaktionen Vi-act. 1, S. 6 f., sowie die Aktenhinweise in U- act. 10.1.015, Rn. 388–389). Über dieses Konto lief ausserdem das beim Kauf der H.________ AG-Aktien von Q.________ mit Vermögenswerten der Privat- klägerin übernommene Darlehen (siehe vorne E. 4b/hh; siehe U- act. 14.5.009/30: Saldovortrag von Fr. 1’825’553.95 sowie Buchungen am
1. Januar 2008 betreffend Darlehenszins von Q.________; siehe U- act. 14.5.010/31: Liberierung von 1’902 Aktien durch Verrechnung von Fr. 1’902’000.00 gemäss Buchung vom 23. Januar 2009). Hinzu kamen Darle- henszinsen in den Jahren 2008 bis 2013 von insgesamt rund Fr. 235’000.00 (U- act. 14.5.009 ff., jeweils Konto 2560), die ebenso der Privatklägerin zustehen, zumal die Darlehen, für welche die Zinsgutschriften erfolgten, mit Vermögens- werten der Privatklägerin gewährt wurden. Wie bereits erwähnt, anerkennt der Beschuldigte denn auch im Zusammenhang mit den Darlehensgewährungen an die H.________ AG, dass die Privatklägerin jedenfalls rund Fr. 5.3. Mio. in die Gesellschaft investierte (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 100).
Kantonsgericht Schwyz 104 Vor der ersten Darlehensgewährung mit Vermögenswerten der Privatklägerin war der Beschuldigte bereits berufsmässiger Vermögensverwalter der Privat- klägerin (siehe vorne E. 4a/ii, E. 4b/hh und 4c/gg). Weil die Darlehen zudem über das Passivkonto 2560 „Darlehen A.________“ verbucht wurden, der Be- schuldigte mithin nach aussen als (fiduziarischer) Eigentümer bzw. Berechtigter der aus dem Vermögen der Privatklägerin geleisteten Darlehen auftrat, ist da- von auszugehen, dass die Darlehensgewährungen im Rahmen der berufsmäs- sigen Vermögensverwaltung erfolgten. Ansonsten wären die Darlehensforde- rungen auf den Namen der Privatklägerin zu verbuchen gewesen, weil die Buchführung namentlich wahrheitsgetreu erfolgen muss (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR). Wirtschaftlich standen und stehen die Darlehensforderungen somit der Privatklägerin zu. Der Beschuldigte hielt im Schreiben vom 2. September 2013 wie bereits erwähnt fest, dass er das Vermögen der Privatklägerin habe verwalten und vermehren sollen (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Die Vermögenswerte waren dem Beschuldigten somit anvertraut und es traf ihn eine Werterhaltungspflicht (vgl. vorne E. 4b/ee; siehe zur berufsmäs- sigen Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten vorne E. 4a/ii). Wer die entsprechenden Transaktionen, mithin die Investitionen, im Einzelnen vornahm, ist daher nicht relevant (siehe auch vorne E. 4a/ii). Im Zeitraum vom 10. April 2008 bis 19. Dezember 2014 liess der Beschuldigte, der einziges Mitglied des Verwaltungsrats der H.________ AG war und ist (siehe vorne E. 4b/hh; siehe den Handelsregistereintrag der H.________ AG im Handelsregister des Kantons Schwyz sowie den gelöschten Eintrag im Han- delsregister des Kantons Zürich), von der Darlehensforderung gemäss Konto 2560 in der Buchhaltung der H.________ AG insgesamt Fr. 5’278’291.80 zurückzahlen (siehe U-act. 14.5.009 ff.; siehe bezüglich der einzelnen Transak- tionen Vi-act. 1, S. 8 f., sowie die Aktenhinweise in U-act. 10.1.015, Rn. 409–
Kantonsgericht Schwyz 105 410). Von diesen Rückzahlungen flossen einzig diejenige vom 2. Juli 2009 über Fr. 11’693.35 vom Kontokorrent Nr. ss bei der N.________ (Bank III) lautend auf H.________ AG (U-act. 6.12.002/5; U-act. 14.5.010/31) sowie diejenige vom 23. April 2010 über Fr. 500’000.00 vom Baukreditkonto Nr. rr bei der AA.________ (Bank VIII) lautend auf H.________ AG (U-act. 6.15.012/63; U- act. 14.5.011/29) an die Privatklägerin zurück. Im Übrigen gingen die Rückzah- lungen entweder direkt an den Beschuldigten oder an Dritte (siehe U- act. 14.5.009 ff.; siehe bezüglich der einzelnen Transaktionen Vi-act. 1, S. 8 f., sowie die Aktenhinweise in U-act. 10.1.015, Rn. 409–410). Die vom Beschul- digten eingewendeten angeblich durch die Privatklägerin vorgenommenen Transaktionen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 11 ff.) betreffen keine der Transaktionen in Bezug auf die Darlehensrückzahlungen (vgl. Vi-act. 1, S. 8 f.). Die Privatklägerin verlangte die ihr zustehenden Darlehen bzw. die entspre- chenden Rückzahlungen erstmals mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom
21. April 2016 vom Beschuldigten heraus (U-act. 8.1.001, Beilage 12). Jeden- falls musste der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschuldigte dieses Schreiben nach Treu und Glauben in diesem Sinne verstehen, zumal darin er- wähnt wird, der Beschuldigte habe im Jahr 2005 die Verwaltung des gesamten Vermögens der Privatklägerin übernommen, in Bezug auf die H.________ AG habe er sich diverse sechs- und siebenstellige Frankenbeträge zulasten der Ge- sellschaft überweisen lassen, was mit seiner Treuepflicht gegenüber der Privat- klägerin nicht vereinbar sei, er sei mehrfach auf seine Informations-, Abrech- nungs- und Ablieferungspflicht aufmerksam gemacht worden, diesen Pflichten sei er jedoch nicht nachgekommen und er habe die von der Privatklägerin er- langten Vermögenswerte (Wertpapiere, Forderungen etc.) nicht herausgege- ben (U-act. 8.1.001, Beilage 12). In den davor an den damaligen Rechtsvertre- ter des Beschuldigten gerichteten Schreiben betreffend Vermögensverwaltung
Kantonsgericht Schwyz 106 wurden die Darlehen bzw. die von der H.________ AG an den Beschuldigten geflossenen hohen Geldbeträge hingegen nicht erwähnt bzw. herausverlangt (vgl. U-act. 8.3.001, Beilagen 7 ff.). Dem Beschuldigten musste daher erst nach dem Schreiben vom 21. April 2016 klar sein, dass die Privatklägerin die ihr zu- stehenden Darlehensforderungen gegenüber der H.________ AG von ihm her- ausverlangt. Durch seinen damaligen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilen, dass er von der Rechtsauffassung der Privatklä- gerin Kenntnis nehme, diese jedoch nicht teile, und er verwies auf das Schrei- ben vom 25. November 2015 (U-act. 8.1.001, Beilage 13). In Letzterem liess der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter betreffend die H.________ AG insbesondere ausführen, dass er Mehrheitsaktionär und faktischer Eigentümer sei sowie dass die H.________ AG ihm Darlehen in Millionenhöhe gewährt habe (U-act. 8.1.001, Beilage 11). Aus diesem Schreiben vom 25. November 2015 allein ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte die Übertragung der der Privatklägerin zustehenden Darlehen resp. der entspre- chenden Rückzahlungen auf diese verweigert und damit seinen Willen bekun- dete, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil in die- sem Schreiben gar keine Stellungnahme zu einer allfälligen Herausgabe bzw. Übertragung der Darlehen oder der entsprechenden Rückzahlungen er- folgte, es ausserdem zutrifft, dass er (fiduziarischer) Eigentümer der Aktien resp. Mehrheitsaktionär war bzw. ist, und sich das Schreiben auf dasjenige der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 13. Oktober 2015 bezog, in dem sie die Herausgabe bzw. die Übertragung der Darlehen resp. der entsprechenden Rückzahlungen noch gar nicht verlangte (U-act. 8.3.001, Beilage 8; U- act. 8.1.001, Beilage 11). In Kombination mit dem Schreiben vom 27. April 2016
Kantonsgericht Schwyz 107 bekundete der Beschuldigte jedoch eindeutig seinen Willen, den obligatori- schen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil dieses Schreiben als Re- aktion auf u.a. die verlangte Herausgabe der Vermögenswerte der Privatkläge- rin und damit der Darlehen bzw. der entsprechenden Rückzahlungen erfolgte – was sich wie erwähnt jedenfalls nach Treu und Glauben aus dem Schreiben vom 21. April 2016 ergibt –, sich aus dem Schreiben vom 27. April 2016 ebenso ergibt, dass der Beschuldigte die Rechtsauffassung und mithin das Bestehen des Herausgabe- bzw. Übertragungsanspruchs der Privatklägerin nicht aner- kennt, sich aufgrund des Verweises auf das Schreiben vom 25. November 2015 unmissverständlich als rechtmässigen Eigentümer der H.________ AG sowie der Darlehen bzw. Vermögenswerte betrachtet und diese daher nicht heraus- geben bzw. auf die Privatklägerin übertragen wird, zumal er im Schreiben vom
25. November 2015 auch festhielt, er habe das Vermögen der Privatklägerin nie verwaltet (U-act., 8.1.001, Beilage 11), womit er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin aus der durch ihn erfolgten Vermögensverwaltung wider bes- seres Wissen (siehe U-act. 8.1.001, Beilage 9) zu verschleiern versuchte. Damit liegt die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung vor. Nicht relevant ist, wer die Darlehensbeträge konkret überwies oder die entsprechenden Zahlun- gen ausführte, weil der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter mangels anderweitiger Abrede verpflichtet war, die ihm anvertrauten Vermö- genswerte der Privatklägerin auf Verlangen jederzeit herauszugeben (Art. 400 Abs. 1 OR; vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), unabhängig davon, ob er die konkreten Überweisungen für die Investitionen selbst vorgenommen hatte. Durch dieses Verhalten bewirkte der Beschuldigte unweigerlich, dass sich das Vermögen der Privatklägerin – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – in der Höhe des Werts der besagten Darlehen verminderte bzw. nicht durch die Herausgabe
Kantonsgericht Schwyz 108 bzw. Übertragung der Darlehen auf die Privatklägerin in diesem Umfang er- höhte. Daher liegt ein Vermögensschaden durch das Verhalten des Beschul- digten bei der Privatklägerin vor. Die erfolgten Rückzahlungen der Darlehen von insgesamt Fr. 5’278’291.80 wären vollumfänglich der Privatklägerin zugestan- den. Unter Berücksichtigung der Rückzahlungen von Fr. 500’000.00 sowie Fr. 11’693.35 resultiert ein Schaden bei der Privatklägerin von Fr. 4’766’598.45. Die Privatklägerin verlangt denn auch einen Betrag in dieser Höhe und aner- kennt mithin diese Schadenshöhe (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 162 ff.). Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung somit erfüllt. hh) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er das Vermögen der Privatklägerin selbständig und berufsmässig verwaltete (siehe ausführlich vorne E. 4b/jj). Weil der Beschuldigte wusste, dass er berufsmässiger Vermö- gensverwalter der Privatklägerin war und dass die Darlehensgewährungen voll- umfänglich mit Vermögenswerten der Privatklägerin erfolgten (Vi-act. 39, Plä- doyer 8, Rn. 100), musste er davon ausgehen, dass diese im Rahmen der Ver- mögensverwaltung erfolgten, die Darlehensforderungen wirtschaftlich der Pri- vatklägerin zustehen und er diese nur treuhänderisch hält, sie ihm mithin nur anvertraut sind. Nachdem der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – wusste, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwalten und vermehren sollte, war ihm auch seine Werterhaltungspflicht bekannt. Daher musste ihm auch klar sein, dass er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, wenn er über seinen Rechtsvertreter mitteilen lässt, dass er die Rechtsauffassung der Privatklägerin betreffend Anspruch auf Herausgabe bzw. Übertragung der Darlehen resp. der entsprechenden Rück- zahlungen nicht teile, und zudem auf ein Schreiben verweisen lässt, in dem er
Kantonsgericht Schwyz 109 sich als Mehrheitsaktionär sowie Eigentümer der H.________ AG darstellt und in dem er auf ihm von der H.________ AG gewährte Darlehen verweist (siehe vorne E. 4d/gg). Ebenso musste ihm bewusst sein, dass durch die tatbestands- mässige Handlung der Veruntreuung ein Vermögensschaden bei der Privatklä- gerin in der Höhe des Werts der nicht an die Privatklägerin zurückgeflossenen Darlehen bzw. Rückzahlungen entsteht (siehe vorne E. 4d/gg). Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse dennoch entsprechend handelte, han- delte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Weil er um die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung der Privatklä- gerin wusste und ungeachtet dessen ihren Anspruch vereiteln, mithin die Dar- lehen bzw. Rückzahlungen für sich behalten und in seinem Nutzen verwenden wollte, handelte er ausserdem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Von einer solchen ist denn auch nicht auszuge- hen, weil der Beschuldigte als Vermögensverwalter mangels anderer Abreden verpflichtet war, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechen- schaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zukam, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR), er mithin jederzeit hätte ersatzbereit sein müssen (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), jedoch weder im Schreiben vom 27. April 2016 noch in demjenigen vom 25. November 2015 oder ander- weitig zu dieser Zeit darlegte, willens zu sein, Ersatz zu leisten, sondern viel- mehr die Herausgabe bzw. Übertragung der Darlehen/Rückzahlungen schlicht- weg verweigerte (siehe vorne E. 4d/gg). Mithin fehlte es ihm am Ersatzwillen. Unter Berücksichtigung, dass das Vermögen des Beschuldigten zu Beginn der Ehe im Vergleich zu demjenigen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 :
Kantonsgericht Schwyz 110 10 stand (U-act. 8.1.001, Beilage 10), er ausserdem höhere Schulden als Ver- mögen hatte und der wesentliche Teil seines Vermögens aus Liegenschaften bestand (siehe vorne E. 4a/hh), wäre er – insbesondere in Nachachtung der hohen Vermögenswerte, die er sonst noch auf die Privatklägerin zu übertragen hatte und hat (vgl. hinten E. 12 ff. und E. 13 ff.; siehe auch hinten E. 11 ff.) – auch angesichts seines Reinvermögens gemäss seiner Steuererklärung 2015 (U-act. 14.4.006), das aufgrund des besagten Vermögensstands zu Beginn der Ehe und der berufsmässigen Vermögensverwaltung ohnehin zu grossen Teilen aus fiduziarisch gehaltenen Vermögenswerten der Privatklägerin bestehen musste, nicht in der Lage gewesen, aus seinen Vermögenswerten der Privat- klägerin Fr. 4’766’598.45 zum Zeitpunkt, als sie die Darlehen/Rückzahlungen herausverlangte, zu ersetzen. Insofern fehlte ihm ebenso die Ersatzfähigkeit. ii) In Anbetracht all dessen ist der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt und der Beschuldigte angesichts der Qualifikation als berufsmässiger Vermögens- verwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, began- gen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
e) Der vierte Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin betrifft die Gewährung eines Darlehens an die J.________ GmbH mit Vermögenswer- ten der Privatklägerin (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.4). aa) In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Strafantragsfrist sei eingehalten worden. Eine Verletzung des Anklageprinzips sei nicht auszumachen. Die Privatklägerin habe gemäss erstelltem Sachverhalt der J.________ GmbH ein Darlehen gewährt. Der Verwendungszweck des Dar- lehens habe unbestrittenermassen im Kauf eines Teslas bestanden. Indem der
Kantonsgericht Schwyz 111 Beschuldigte dieses Darlehen in der Buchhaltung der J.________ GmbH im Passivkonto 2060 „KK A.________“ im Soll verbucht habe, habe er sich diese Darlehensforderung unmissverständlich angeeignet. Der Beschuldigte habe denn auch keinen nachvollziehbaren Grund angegeben, weshalb die Darle- hensforderung ihm zustehen solle. Durch dieses Verhalten habe sich der Be- schuldigte unrechtmässig bereichert. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Darlehen nicht an die Privatklägerin habe zurückzahlen, sondern dieses für sich selbst habe verwenden wollen und er weder fähig noch willens gewesen sei, dieses zurückzuerstatten respektive zu ersetzen, ansons- ten er das Darlehen nicht in der Buchhaltung im Passivkonto 2060 „KK A.________“ im Soll verbucht hätte. In subjektiver Hinsicht habe der Beschul- digte um die wirtschaftliche Fremdheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte gewusst, zumal er nicht bestreite, dass das Darlehen mit Vermögenswerten der Privatklägerin gewährt worden sei. Ihm sei damit bekannt gewesen, dass er keinen Anspruch auf die besagte Darlehensforderung gehabt habe, weshalb er auch nicht davon habe ausgehen dürfen, diese stünde ihm zu. Demzufolge habe er um die Unrechtmässigkeit der Verwendung gewusst. Indem der Be- schuldigte das Darlehen in der Buchhaltung der J.________ GmbH dennoch im Passivkonto 2060 „KK A.________“ im Soll verbucht habe, sei ihm direkter Vor- satz zur Last zu legen. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung sei sodann regelmässig und auch vorliegend mit der Aneignung selbst gegeben. Indem der Beschuldigte die Darlehensforderung am 16. Oktober 2009 in der Buchhaltung der J.________ GmbH im Passivkonto 2060 „KK A.________“ im Soll verbucht habe, habe er zweifelsohne seine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht be- kundet. Der Beschuldigte habe sich demnach der Veruntreuung schuldig ge- macht. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe seien keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am
Kantonsgericht Schwyz 112
16. Oktober 2009, schuldig zu sprechen sei (angef. Urteil, E. II.E.1 ff., insbe- sondere E. II.E.6.2 ff.). bb) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, eine berufsmässige Vermö- gensverwaltung liege nicht vor, daher sei ein gültiger Strafantrag erforderlich, doch ein solcher sei nicht vorhanden, weshalb das Verfahren diesbezüglich ein- zustellen sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Antrag Ziff. 2 und Rn. 29 ff.; vgl. vorne E. 4b/bb). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz nur insofern, als sie den Beschuldigten nicht als berufsmässigen Vermögensver- walter einstufte und mithin nicht für die qualifizierte Tatvariante verurteilte (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 3). Dasselbe gilt für die Privatklägerin (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Antrag Ziff. 1 und Rn. 1 ff.). dd) Bezüglich rechtlicher Erwägungen zur Veruntreuung und zum Vermö- gensverwaltungsvertrag wird nach vorne auf E. 4b/ee f. verwiesen. ee) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angef. Urteil, E. II.E.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit ihren Vermögenswerten über die I.________ AG einen Tesla Roadster gekauft habe (U-act. 10.1.013, Fragen 25 ff.). ff) Unbestritten und erstellt ist, dass am 16. Oktober 2009 eine Überweisung von einem allein auf die Privatklägerin lautenden Bankkonto, mithin aus dem
Kantonsgericht Schwyz 113 Vermögen der Privatklägerin, in der Höhe von EUR 110’000.00 auf das Konto der J.________ GmbH erfolgte (U-act. 8.2.001, Beilagen 2 f.; Vi-act. 39, Plä- doyer 8, Rn. 90). In der Buchhaltung der J.________ GmbH wurde der Zah- lungseingang im Aktivkonto 1025 „N.________ (Bank III), EUR“ mit dem Text „CH A.________ Einzahlung“ verbucht. Die Gegenbuchung fand im Passiv- konto 2060 „KK A.________“ statt. Der Beschuldigte trat nach aussen somit als Berechtigter der Forderung auf, obwohl das entsprechende Darlehen aus dem Vermögen der Privatklägerin stammte und wirtschaftlich mithin ihr zustand. Auf- grund dessen sowie des Umstands, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit bereits berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin war (siehe vorne E. 4a/ii), ist davon auszugehen, dass die Darlehensgewährung aus dem Ver- mögen der Privatklägerin an die J.________ GmbH im Rahmen der berufsmäs- sigen Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten erfolgte. Ansonsten wäre die Darlehensforderung auf den Namen der Privatklägerin zu verbuchen gewe- sen, weil die Buchführung namentlich wahrheitsgetreu erfolgen muss (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR). Der Beschuldigte hielt im Schreiben vom 2. September 2013 wie bereits erwähnt fest, dass er das Vermögen der Privatklägerin habe verwal- ten und vermehren sollen (U-act. 8.1.001, Beilage 9; U-act. 10.1.004, Frage 72). Der Vermögenswert war dem Beschuldigten somit anvertraut und es traf ihn eine Werterhaltungspflicht (vgl. vorne E. 4b/ee; siehe zur berufsmässigen Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten vorne E. 4a/ii). Das Geld ver- wendete der Beschuldigte in der Folge unbestrittenermassen zum Kauf eines Fahrzeugs der Marke Tesla über die I.________ AG für den Betrag von rund EUR 99’000.00 (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 90). Gemäss Ausführungen des Be- schuldigten lautete dieses stets auf die I.________ AG und wurde mittlerweile verkauft (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 90).
Kantonsgericht Schwyz 114 Die Privatklägerin verlangte vom Beschuldigten die von ihr erlangten Vermö- genswerte (Wertpapiere, Forderungen etc.) und mithin die besagte Darlehens- forderung gegenüber der J.________ GmbH erstmals mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 21. April 2016 vom Beschuldigten heraus (U-act. 8.1.001, Beilage 12). Jedenfalls musste der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschuldigte dieses Schreiben nach Treu und Glauben in diesem Sinne verste- hen, zumal darin erwähnt wird, der Beschuldigte habe im Jahr 2005 die Verwal- tung des gesamten Vermögens der Privatklägerin übernommen, er sei mehr- fach auf seine Informations-, Abrechnungs- und Ablieferungspflicht aufmerk- sam gemacht worden, diesen Pflichten sei er jedoch nicht nachgekommen und er habe die von der Privatklägerin erlangten Vermögenswerte (Wertpapiere, Forderungen etc.) nicht herausgegeben (U-act. 8.1.001, Beilage 12). In den da- vor an den damaligen Rechtsvertreter des Beschuldigten gerichteten Schreiben betreffend Vermögensverwaltung wurden nicht sämtliche Vermögenswerte der Privatklägerin herausverlangt, insbesondere nicht das besagte Darlehen (vgl. U-act. 8.3.001, Beilagen 7 ff.). Dem Beschuldigten musste daher erst nach dem Schreiben vom 21. April 2016 klar sein, dass die Privatklägerin die ihr zu- stehende Darlehensforderung gegenüber der J.________ GmbH von ihm her- ausverlangt. Durch seinen damaligen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilen, dass er von der Rechtsauffassung der Privatklä- gerin Kenntnis nehme, diese jedoch nicht teile, und er verwies auf das Schrei- ben vom 25. November 2015 (U-act. 8.1.001, Beilage 13). Aus diesem Schrei- ben vom 25. November 2015 allein ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte die Herausgabe bzw. Übertragung der Vermögenswerte der Privatklägerin und mithin des besagten Darlehens auf sie verweigert und damit seinen Willen bekundete, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu
Kantonsgericht Schwyz 115 vereiteln, weil in diesem Schreiben gar keine Stellungnahme zu einer allfälligen Herausgabe bzw. Übertragung der Vermögenswerte bzw. des entsprechenden Darlehens erfolgte, nachdem sich das Schreiben auf dasjenige der Rechtsver- treterin der Privatklägerin vom 13. Oktober 2015 bezog, in dem sie die Heraus- gabe bzw. die Übertragung der Vermögenswerte bzw. des Darlehens noch gar nicht verlangte (U-act. 8.3.001, Beilage 8; U-act. 8.1.001, Beilage 11). In Kom- bination mit dem Schreiben vom 27. April 2016 bekundete der Beschuldigte je- doch eindeutig seinen Willen, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln, weil dieses Schreiben als Reaktion auf u.a. die verlangte Heraus- gabe der Vermögenswerte der Privatklägerin und damit auch des fraglichen Darlehens erfolgte – was sich wie erwähnt jedenfalls nach Treu und Glauben aus dem Schreiben vom 21. April 2016 ergibt –, sich aus dem Schreiben vom
27. April 2016 ebenso ergibt, dass der Beschuldigte die Rechtsauffassung und mithin das Bestehen des Herausgabe- bzw. Übertragungsanspruchs der Privat- klägerin nicht anerkennt und entsprechend die Vermögenswerte wie auch das Darlehen gegenüber der J.________ GmbH nicht herausgeben bzw. auf die Privatklägerin übertragen wird, zumal er im Schreiben vom 25. November 2015
– auf das er im Schreiben vom 27. April 2016 verweist – festhielt, er habe das Vermögen der Privatklägerin nie verwaltet (U-act., 8.1.001, Beilage 11), womit er den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin aus der durch ihn erfolgten Vermögensverwaltung wider besseres Wissen (siehe U-act. 8.1.001, Beilage 9) zu verschleiern versuchte. Damit liegt die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung vor. Nicht relevant ist, wer den Darlehensbetrag konkret überwies oder die entsprechende Zahlung ausführte, weil der Beschuldigte als berufs- mässiger Vermögensverwalter mangels anderweitiger Abrede verpflichtet war, die ihm anvertrauten Vermögenswerte der Privatklägerin auf Verlangen jeder- zeit herauszugeben (Art. 400 Abs. 1 OR; vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119),
Kantonsgericht Schwyz 116 unabhängig davon, ob er die konkreten Überweisungen für die Investitionen selbst vorgenommen hatte. Durch dieses Verhalten bewirkte der Beschuldigte unweigerlich, dass sich das Vermögen der Privatklägerin – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – in der Höhe des Werts des besagten Darlehens verminderte bzw. nicht durch die Heraus- gabe bzw. Übertragung des Darlehens auf die Privatklägerin in diesem Umfang erhöhte. Daher liegt ein Vermögensschaden durch das Verhalten des Beschul- digten bei der Privatklägerin in Höhe von EUR 110’000.00 vor. Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung somit erfüllt. gg) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er das Vermögen der Privatklägerin selbständig und berufsmässig verwaltete (siehe ausführlich vorne E. 4b/jj). Weil der Beschuldigte wusste, dass er berufsmässiger Vermö- gensverwalter der Privatklägerin war und dass die Darlehensgewährung an die J.________ GmbH vollumfänglich mit Vermögenswerten der Privatklägerin er- folgte – kam das Geld doch von ihrem nur auf sie lautenden Privatkonto (Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 90; U-act. 8.2.001, Beilagen 2 f.), was der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäftsführer der J.________ GmbH wissen musste –, musste er davon ausgehen, dass diese im Rahmen der Vermögensverwal- tung erfolgten, die Darlehensforderung wirtschaftlich der Privatklägerin zusteht und er diese nur treuhänderisch hält, sie ihm mithin nur anvertraut ist. Nachdem der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – wusste, dass er das Vermögen der Privatklägerin verwalten und vermehren sollte, war ihm auch seine Werterhal- tungspflicht bekannt. Daher musste ihm auch klar sein, dass er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Privatklägerin zu vereiteln,
Kantonsgericht Schwyz 117 wenn er über seinen Rechtsvertreter mitteilen lässt, dass er die Rechtsauffas- sung der Privatklägerin betreffend Anspruch auf Herausgabe bzw. Übertragung sämtlicher ihrer Vermögenswerte und damit auch des Darlehens oder allfälliger Rückzahlungen desselben nicht teile, und zudem auf ein Schreiben verweisen lässt, in dem wider besseres Wissen die Vermögensverwaltung abstreitet und damit zu verschleiern versucht (siehe vorne E. 4e/ff). Ebenso musste ihm be- wusst sein, dass durch die tatbestandsmässige Handlung der Veruntreuung ein Vermögensschaden bei der Privatklägerin in der Höhe des Werts des nicht an die Privatklägerin zurückgeflossenen bzw. -übertragenen Darlehens oder allfäl- liger Rückzahlungen entsteht (siehe vorne E. 4e/ff). Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse dennoch entsprechend handelte, handelte er wis- sentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Weil er um die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung der Privatklä- gerin wusste und ungeachtet dessen ihren Anspruch vereiteln, mithin das Dar- lehen oder allfällige Rückzahlungen für sich behalten und in seinem Nutzen ver- wenden wollte, handelte er ausserdem in unrechtmässiger Bereicherungsab- sicht. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Be- schuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Von einer solchen ist denn auch nicht auszugehen, weil der Beschuldigte als Vermögensverwalter mangels an- derer Abreden verpflichtet war, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäfts- führung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus ir- gendeinem Grunde zukam, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR), er mithin jederzeit hätte ersatzbereit sein müssen (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 119), jedoch we- der im Schreiben vom 27. April 2016 noch in demjenigen vom 25. November 2015 oder anderweitig zu dieser Zeit darlegte, willens zu sein, Ersatz zu leisten, sondern vielmehr die Herausgabe bzw. Übertragung der Vermögenswerte und
Kantonsgericht Schwyz 118 mithin des Darlehens oder allfälliger Rückzahlungen schlichtweg verweigerte (siehe vorne E. 4e/ff). Mithin fehlte es ihm am Ersatzwillen. Unter Berücksichti- gung, dass das Vermögen des Beschuldigten zu Beginn der Ehe im Vergleich zu demjenigen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 : 10 stand (U- act. 8.1.001, Beilage 10), er ausserdem höhere Schulden als Vermögen hatte und der wesentliche Teil seines Vermögens aus Liegenschaften bestand (siehe vorne E. 4a/hh), wäre er – insbesondere in Nachachtung der hohen Vermö- genswerte, die er sonst noch auf die Privatklägerin zu übertragen hatte und hat (vgl. hinten E. 12 ff. und E. 13 ff.; siehe auch hinten E. 11 ff.) – auch angesichts seines Reinvermögens gemäss seiner Steuererklärung 2015 (U-act. 14.4.006), das aufgrund des besagten Vermögensstands zu Beginn der Ehe und der be- rufsmässigen Vermögensverwaltung ohnehin zu grossen Teilen aus fiduzia- risch gehaltenen Vermögenswerten der Privatklägerin bestehen musste, nicht in der Lage gewesen, aus seinen Vermögenswerten der Privatklägerin EUR 110’000.00 zum Zeitpunkt, als sie die Vermögenswerte herausverlangte, zu ersetzen. Insofern fehlte ihm ebenso die Ersatzfähigkeit. hh) In Anbetracht all dessen ist der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt und der Beschuldigte angesichts der Qualifikation als berufsmässiger Vermögens- verwalter der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/ii) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, began- gen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
f) Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der mehrfachen Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklä- gerin, begangen am 27. April 2016, schuldig zu sprechen.
Kantonsgericht Schwyz 119
5. Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten Veruntreuung der durch O.________ hinterlegten Vermögenswerte vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.1.5).
a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es handle sich um ein Offizialde- likt, weshalb die Desinteresseerklärung von O.________ keine Auswirkungen auf eine allfällige Verurteilung habe. O.________ habe einen Vertrag mit der J.________ GmbH abgeschlossen und der Beschuldigte habe klarerweise als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt, was von diesem nicht bestrit- ten werde. Der Sachverhalt werde vom Beschuldigten nicht grundsätzlich be- stritten und habe im Übrigen mit den im Recht liegenden Akten als erstellt zu gelten. Die Aussagen von O.________, wonach er sein Geld nur habe deponiert haben wollen, damit er es habe beziehen können, falls er Geld gebraucht hätte, seien glaubhaft, zumal der Beschuldigte vor Schranken selbst erklärt habe, dass dies stimmen möge. Das Kantonsgericht Zug sei ebenfalls zum Schluss gelangt, dass es sich um einen Hinterlegungsvertrag zwischen dem Beschul- digten bzw. der J.________ GmbH und O.________ gehandelt habe. Dement- sprechend sei nicht nachvollziehbar, inwiefern für einen Hinterlegungsvertrag Aufwendungen bzw. verrechenbare Forderungen im Umfang von mehreren hundert Stunden beim Beschuldigten bzw. der J.________ GmbH angefallen sein sollen. Der Beschuldigte habe sich zu den einzelnen in Rechnung gestell- ten Stunden denn auch nicht geäussert. Da O.________ erst im September 2008 seine Vermögenswerte an den Beschuldigten habe überweisen lassen, könne dieser keine Gegenforderungen geltend machen, die bis Anfang 2004 zurückgehen würden, wie dies die Verteidigung vor Schranken ausgeführt habe. Nachdem sich der Beschuldigte geweigert habe, die von O.________ hin- terlegten Vermögenswerte diesem herauszugeben, das Verrechnungsverbot von Art. 125 Ziff. 1 OR beim vorliegenden Hinterlegungsvertrag gelte und der
Kantonsgericht Schwyz 120 Beschuldigte die Vermögenswerte – nachdem sie von O.________ am 7. Au- gust 2008 auf ein Konto der J.________ GmbH überwiesen und damit anver- traut worden seien – weitertransferiert habe, namentlich am 22. September 2008 Fr. 50’000.00 an die I.________ AG und am 9. Oktober 2008 USD 50’000.00 auf sein persönliches Bankkonto und mit den restlichen Vermögens- werten Rechnungen der J.________ GmbH beglichen habe, habe er klarer- weise den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Ausserdem habe der Beschul- digte als Geschäftsführer der J.________ GmbH unbestrittenermassen als be- rufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung handle es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Die Tatfolgen seien nicht ge- ringfügig, gehe es doch um das besondere Vertrauen, das Personen einem be- rufsmässigen Vermögensverwalter entgegenbrächten. Das Verhalten des Be- schuldigten schädige demnach den Ruf der Berufsgruppe der Vermögensver- walter. Der Beschuldigte sei daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von O.________, begangen im Zeitraum von 6. August 2008 bis 14. Oktober 2008, schuldig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.F.1 ff., insbesondere E. II.F.5).
b) Der Beschuldigte führt aus, am 17. September 2020 habe O.________ eine schriftliche Desinteresseerklärung in Bezug auf die Strafverfolgung und die Bestrafung des Beschuldigten abgegeben und er habe ausdrücklich auf die wei- tere Teilnahme am Verfahren verzichtet. Die geleistete Entschädigung von Fr. 150’000.00 an O.________, die Desinteresseerklärung sowie der Umstand des langen Zeitablaufs würden die Anwendung von Art. 53 StGB erlauben und man könne von einem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB aus- gehen, weshalb von einer Strafe abzusehen sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 37 f.).
Kantonsgericht Schwyz 121
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4).
d) Bezüglich der rechtlichen Erwägungen zur Veruntreuung, zur berufsmäs- sigen Vermögensverwaltung und zum Vermögensverwaltungsvertrag wird nach vorne auf E. 4a/ee und E. 4b/ee f. verwiesen.
e) Der Beschuldigte beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von O.________, begangen im Zeitraum vom 6. August 2008 bis 14. Oktober 2008, im Berufungsverfahren an sich nicht, sondern beantragt in diesem Zusammen- hang lediglich, gestützt auf Art. 52 bzw. Art. 53 StGB von einer Bestrafung ab- zusehen (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Antrag Ziff. 3). Damit anerkennt er den von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Anklagesachverhalt, mithin dass ihm (bzw. ihm als Organ der damaligen J.________ GmbH [später AD.________ GmbH]) im August 2008 Vermögenswerte von O.________ im Umfang von jedenfalls Fr. 175’913.95 anvertraut waren, ihm als berufsmässi- gen Vermögensverwalter eine Werterhaltungspflicht bezüglich dieser Vermö- genswerte zukam, er diese Vermögenswerte vollumfänglich in seinem bzw. ei- nes anderen Nutzen verwendete, er keine verrechenbaren Forderungen ge- genüber O.________ hatte und er seinen Willen bekundete, den obligatori- schen Anspruch von O.________ zu vereiteln, dadurch O.________ ein Ver- mögensschaden von Fr. 175’913.95 entstand, der Beschuldigte dabei vorsätz- lich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte, keine Ersatzbereit- schaft vorlag und dies im Rahmen einer berufsmässigen Vermögensverwaltung
Kantonsgericht Schwyz 122 erfolgte (siehe Vi-act. 1, S. 12 ff.; siehe das angef. Urteil, E. II.F.1 ff.; vgl. U- act. 8.6.003, Beilage, E. 4 ff., insbesondere E. 4.6). Gegenteiliges bringt der Be- schuldigte jedenfalls nicht vor. Beim Schuldspruch hat es daher sein Bewenden.
f) In Bezug auf das beantragte Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52 bzw. Art. 53 StGB gilt Folgendes: aa) Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Mit dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu ver- zichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürf- nis besteht (BGE 135 IV 130, E. 5.3.3). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Ta- ten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297, E. 2.3; BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017, E. 5.2). In Bezug auf das Verschulden des Beschuldigten bezüglich dieser Tat wird nach hinten auf E. 10h verwiesen. Dieses erscheint im Rahmen vorstellbarer qualifizierter Veruntreuungen insgesamt noch leicht. Es ist allerdings nicht bloss geringfügig oder unerheblich. Denn das Handeln des Beschuldigten bedeutete für O.________ einen Schaden von Fr. 175’913.95 (siehe vorne E. 5e; siehe Vi-act. 1, S. 14; siehe das angef. Urteil, E. II.F.5; vgl. U-act. 8.6.003, Beilage, E. 4 ff., insbesondere E. 4.6). Selbst nach der aussergerichtlichen Einigung der beiden, wonach der Beschuldigte Fr. 150’000.00 an O.________ zu überwei- sen habe (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 13), und der Desinteresseerklärung
Kantonsgericht Schwyz 123 von O.________ bezüglich der Strafverfolgung sowie Bestrafung des Beschul- digten (Vi-act. 23) verblieb bei O.________ ein Schaden von Fr. 25’913.95, zu- mal er gemäss Vergleich vom 17. September 2020 auf die ihm im Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 11. Januar 2018 zugesprochene Forderung, mithin die ursprünglichen Fr. 175’913.95, ohne Angabe einer Gegenleistung verzich- tete. Für eine natürliche Person ist ein Schaden von Fr. 25’913.95 grundsätzlich erheblich. Hinzu kommt, dass der Vergleich erst zustandekam, nachdem das Kantonsgericht Zug O.________ Fr. 175’913.95 zusprach (vgl. U-act. 8.6.003, Beilage). Weder das Verschulden noch die Tatfolgen können daher als uner- heblich qualifiziert werden, weshalb ebenso wenig von einem offensichtlich feh- lenden Strafbedürfnis ausgegangen werden kann. Die Anwendung von Art. 52 StGB ist daher ausgeschlossen. bb) Bei der Wiedergutmachung nach Art. 53 aStGB (in Kraft bis zum 30. Juni 2019; der für den Beschuldigten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB milder ist; vgl. BGer 6B_781/2020 vom 17. Januar 2022, E. 2.3; 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021, E. 1.3.1; 6B_346/2020 vom 21. Juli 2020, E. 2.2) sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder ei- ner Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszuglei- chen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und der Geschädigten an der Straf- verfolgung gering sind (lit. b). Selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 lit. a aStGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet wurde, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfol- gung. Zu beurteilen bleibt, ob die Verhängung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten notwendig erscheint. Aus Sicht der positi-
Kantonsgericht Schwyz 124 ven Generalprävention kann das Vertrauen der Allgemeinheit in das Recht ge- stärkt werden, wenn festgestellt wird, dass auch der Täter den Normbruch an- erkennt und sich bemüht, den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Spezialprä- ventive Überlegungen sind bereits beim Entscheid über den bedingten Straf- vollzug zu berücksichtigen. Da die Gewährung des Strafaufschubs eine Vor- aussetzung der Wiedergutmachung ist, spielen sie bei der Beurteilung des öf- fentlichen Interesses nach Art. 53 aStGB nur eine untergeordnete Rolle. Bei der Beurteilung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen ist im konkreten Fall insbesondere auch nach den geschützten Rechtsgütern zu unterscheiden. Art. 53 aStGB nimmt explizit Bezug auf die Wiedergutmachung des begange- nen Unrechts. Worin dieses Unrecht liegt, definieren die einzelnen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts. Bei Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, entfällt häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Bei Straftaten ge- gen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wie- dergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (vgl. BGE 135 IV 12, E. 3.4.3 und E. 3.5.3; BGer 6B_781/2020 vom
17. Januar 2022, E. 2.3; 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021, E. 1.3.1 f.; 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021, E. 2; 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020, E. 2.2; 6B_533/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1; 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013, E. 4.3; je mit Hinweisen). Wie vorangehend dargelegt, verblieb bei O.________ ein erheblicher Schaden von Fr. 25’913.95, den der Beschuldigte nicht deckte (siehe E. 5f/aa). Zudem handelte der Beschuldigte unbestrittenermassen als berufsmässiger Vermö- gensverwalter (siehe vorne E. 5e), weshalb es sich nicht nur um ein Offizialde- likt handelte, sondern zudem um eine qualifizierte Form der Veruntreuung.
Kantonsgericht Schwyz 125 Überdies kam dem Beschuldigten als berufsmässigem Vermögensverwalter aufgrund des Berufsstands erhöhtes Vertrauen zu, das er durch sein Handeln enttäuschte. Der Beschuldigte leistete somit weder volle Wiedergutmachung noch kann angesichts der vorangehenden Ausführungen von einem geringen Strafverfolgungsinteresse – zumindest der Öffentlichkeit – ausgegangen wer- den, auch wenn der Geschädigte sich mit dem Beschuldigten aussergerichtlich einigte (vgl. vorne E. 5f/aa). Zudem kommt aufgrund der Ausführungen hinten zur Wahl der Strafart und der entsprechenden Gründe für die Wahl der Frei- heitsstrafe für sämtliche Delikte ebenso wenig ein bedingter Vollzug in Frage (siehe hinten E. 10d ff.; vgl. hinten E. 10p). Daher fällt auch die Anwendung von Art. 53 aStGB bzw. Art. 53 StGB ausser Betracht.
6. Sodann wirft die Anklage dem Beschuldigten mehrfache ungetreue Ge- schäftsbesorgung in Bezug auf zwei Sachverhaltskomplexe zum Nachteil der H.________ AG vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.2).
a) Der erste Vorwurf der ungetreue Geschäftsbesorgung betrifft die Nicht- Liberierung des durch die W.________ GmbH anlässlich der ordentlichen Ka- pitalerhöhung vom 15. Dezember 2008 gezeichneten Aktienkapitals (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.2.1). aa) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, indem das von der W.________ GmbH gezeichnete Aktienkapital in der Buchhaltung der H.________ AG im Jahr 2009 im Passivkonto 2800 „Aktienkapital“ der H.________ AG aufgenommen und als „Gegenbuchung“ das Aktivkonto 1435 „Forderung AH.________/W.________ GmbH“ neu geschaffen worden sei, habe offensichtlich keine Verrechnung per 18. Dezember 2008 stattgefunden, sondern es sei entsprechend der Buchung eine neue Forderung der
Kantonsgericht Schwyz 126 H.________ AG gegenüber der W.________ GmbH bzw. gegenüber deren da- mals einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer AH.________ auf Liberie- rung der gezeichneten Aktien bzw. auf Leistung der Einlage auf die Aktien ge- schaffen worden. Hätte eine Forderung der W.________ GmbH gegenüber der H.________ AG bestanden, die hätte verrechnet werden können, hätte diese in der Buchhaltung in einem entsprechenden Passivkonto erfasst sein müssen. Die W.________ GmbH habe demnach ihre Einlage auf den von ihr gezeichne- ten Aktien im Sinne von Art. 652c OR i.V.m. Art. 632 Abs. 1 OR (per 1. Oktober 2008 geltende Fassung) nicht geleistet. In diesem Sinne sei der angeklagte Sachverhalt erstellt. Der Beschuldigte habe in seiner Funktion als Verwaltungs- rat gemäss Art. 717 Abs. 1 OR die ihm übertragenen Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der H.________ AG in guten Treuen zu wahren gehabt. Zu den Interessen der Gesellschaft würden u.a. die Vermögensinteres- sen gehören. Als Verwaltungsrat der H.________ AG sei dem Beschuldigten die Buchhaltung derselben ohne Weiteres bekannt gewesen. Dennoch habe er im Beschluss des Verwaltungsrats betreffend Feststellung über die ordentliche Kapitalerhöhung vom 18. Dezember 2008 tatsachenwidrig bestätigt, dass die W.________ GmbH die gezeichneten 3’392 Namenaktien mittels Verrechnung liberiert habe. Dieses (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten sei als Pflichtverlet- zung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu werten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung könne sich der Beschuldigte nicht auf einen Sachverhaltsirr- tum berufen, nachdem ihm als (einzigem) Verwaltungsrat die Buchhaltung bes- tens bekannt gewesen sei und er sich damit nicht lediglich auf die Bestätigung des Revisors BH.________ vom 18. Dezember 2008 betreffend Kapitaler- höhungsbericht habe verlassen dürfen. Es habe klarerweise keine Forderung der W.________ GmbH gegenüber der H.________ AG bestanden. Dass die W.________ GmbH keine Aktien liberiert habe, ergebe sich im Übrigen aus den Bilanzen der H.________ AG selbst, die in den Jahren 2010 bis 2012 von „nicht
Kantonsgericht Schwyz 127 einbezahltem Aktienkapital“ gesprochen und in den Jahren 2013 bis 2016 wei- terhin eine Aktivforderung gegenüber der W.________ GmbH geführt habe. In- dem der Beschuldigte pflichtwidrig bestätigt habe, die W.________ GmbH hätte die 3’392 Namenaktien durch Verrechnung vollständig liberiert, habe er der H.________ AG einen Vermögensschaden zugefügt, zumal er der W.________ GmbH dadurch kostenlos Aktien überlassen habe. Im Konkursverfahren gegen die W.________ GmbH habe der Beschuldigte überdies die offene Forderung nicht eingegeben und schliesslich habe sich der Beschuldigte die besagten 3’392 Aktien unentgeltlich angeeignet. Der objektive Tatbestand sei daher er- füllt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns gewusst. Ausserdem habe er gewusst, dass die Nicht-Liberierung der Aktien durch die W.________ GmbH zu einem Vermögensschaden bei der H.________ AG führe. Demzufolge habe der Be- schuldigte vorsätzlich gehandelt bzw. habe er mindestens in Kauf genommen, dass die H.________ AG am Vermögen geschädigt werde. Indem der Beschul- digte sich die besagten Aktien schliesslich unentgeltlich angeeignet habe, habe er zudem die Absicht bekundet, sich einen Vermögensvorteil zu schaffen, wobei er auch in der Absicht gehandelt habe, sich rechtswidrig zu bereichern, zumal er gewusst habe, dass die besagten Aktien nicht liberiert gewesen seien. All dies zeige sich aus dem vom Beschuldigten verfassten Schreiben „Gedanken und Vorschlagsentwicklung betr. Gütertrennung“. Damit habe der Beschuldigte ebenso den subjektiven Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt. Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe seien keine ersichtlich. Der Beschuldigte sei daher wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, begangen am 18. Dezember 2008, schuldig zu spre- chen (angef. Urteil, E. II.G.1 ff., insbesondere E. II.G.2.4 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 128 bb) Der Beschuldigte bringt in Bezug auf diesen Vorwurf im Wesentlichen vor, dieser könne aufgrund der Zahlungstätigkeiten sowohl von ihm als auch von der Privatklägerin nicht aufrechterhalten werden, könne doch die Tathandlung damit nicht in der erforderlichen Genauigkeit umrissen werden. Darüber hinaus ergebe sich mit Blick auf den Wissensstand der Privatklägerin in Bezug auf alle oder jedenfalls einen Grossteil der Handlungen des Beschuldigten eine Ver- schiebung oder in gewissen Bereichen sogar ein Wegfallen seiner Verantwort- lichkeit. Insbesondere habe die Privatklägerin auch allein Zahlungen betreffend die H.________ AG ausgelöst. Der Beschuldigte könne nicht für die finanziellen Entwicklungen der H.________ AG und diesbezügliche Entscheidungen ver- antwortlich gemacht werden, und wenn doch, dann nicht allein und jedenfalls nicht im Sinne einer ungetreuen Geschäftsbesorgung (STK 2024 36, KG- act. 53/2, Rn. 39 ff.). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4). dd) Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verlet- zung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich han- delt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern,
Kantonsgericht Schwyz 129 wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB damit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen (BGer 6B_1161/2021 vom
21. April 2023, E. 16.2.2; 6B_85/2021 vom 26. November 2021, E. 14.3.2.1; 6B_20/2015 vom 16. März 2015, E. 1.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 104). Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung der spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spe- zieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346, E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebliche Grundlage bilden insbe- sondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Re- glemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (BGer 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023, E. 8.2.2; 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019, E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Die Sorg- falts- und Treuepflicht des Verwaltungsrats einer Schweizer Aktiengesellschaft ergibt sich aus Art. 717 und 717a OR. Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur der Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsor- gane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesell- schaft (BGer 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023, E. 8.2.2 mit Hinweisen). Tätig- keiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Ri- siken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen
Kantonsgericht Schwyz 130 würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die einge- gangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auf- traggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346, E. 3.2 mit Hinweisen). Der Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher gegeben ist, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betrugs (BGer 6B_1161/2021 vom
21. April 2023, E. 16.2.4; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021, E. 3.3.2; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020, E. 2.3). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminde- rung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven (BGE 147 IV 73, E. 6.1; 142 IV 346, E. 3.2; 129 IV 124, E. 3.1; je mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016, E. 7.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflicht- widrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Scha- den beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anfor- derungen zu stellen, weil der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 120 IV 190, E. 2b mit Hinweisen). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346, E. 3.2). Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin. Ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-
Kantonsgericht Schwyz 131 AG ist auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinakti- onär jemand anderer. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere ist grundsätzlich auch im Strafrecht beachtlich. Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zulasten der Einpersonen-AG, die im Widerspruch zu den aktienrechtlichen Bestimmun- gen zum Schutz des Gesellschaftsvermögens steht, ist nach der Rechtspre- chung indes nur insoweit pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, als damit in das Reinvermögen der AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Re- serven eingegriffen und die Einpersonen-AG insofern am Vermögen geschädigt wird (zum Ganzen BGE 141 IV 104, E. 3.2; 117 IV 259, E. 3b und 5b; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023, E. 16.2.3; 6B_1043/2021 vom 9. De- zember 2022, E. 6.3.1; je mit Hinweisen). ee) Der Beschuldigte sagte betreffend die Prüfungsbestätigung der AG.________ AG vom 18. Dezember 2008 zur Kapitalerhöhung der H.________ AG aus, bei der der Prüfungsbestätigung beiliegenden Rechnung handle es sich um eine Aufstellung, mit der die W.________ GmbH die Kapi- talerhöhung gemacht habe. Dies sei bei BI.________ in Zug durchgegangen. Er könne sich noch erinnern, dass sie das alles vorbereitet hätten (U- act. 10.1.013, Frage 180). Auf die Frage, weshalb man nichts in der Buchhal- tung der H.________ AG zu den Rechnungen der W.________ GmbH finde, antwortete der Beschuldigte, die ganze Geschichte sei der zweite Betrugsfall ihrer Karriere, sie hätten x-Tage verbracht mit der Anwaltskanzlei und er könne keine Auskunft geben (U-act. 10.1.013, Frage 181). Ansonsten verweigerte er in Bezug auf diesen Vorwurf im Wesentlichen die Aussage (vgl. U- act. 10.1.013, Fragen 176 ff.; Vi-act. 39, Ziff. II, Fragen 190 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 132 ff) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im November 2007 zum einzigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der H.________ AG gewählt wurde (SHAB Nr. uuu). Im Rahmen der ordentlichen Kapitalerhöhung der H.________ AG im Dezember 2008 zeichneten gemäss den entsprechenden Handelsregisterunterlagen der Beschuldigte 1’902 neue Namenaktien zu ins- gesamt Fr. 1’902’000.00 und die W.________ GmbH 3’392 neue Namenaktien zu insgesamt Fr. 3’392’000.00 (U-act. 8.1.015/14 ff.; siehe auch den Handels- registereintrag der H.________ AG [im Kanton Schwyz und zuvor im Kanton Zürich]). Als einziger Verwaltungsrat stellte der Beschuldigte am 18. Dezember 2008 im öffentlich beurkundeten Beschluss des Verwaltungsrats der H.________ AG betreffend ordentliche Kapitalerhöhung u.a. fest, dass der durch Verrechnung geleisteten Einlage der W.________ GmbH im Betrag von Fr. 3’392’000.00 verrechenbare Forderungen gegen die Gesellschaft gegenü- bergestanden seien, unter Bestätigung der erfolgten Verrechnung, und dass da- mit die Einlage entsprechend den Anforderungen des Gesetzes und der Statu- ten sowie des Generalversammlungsbeschlusses geleistet worden sei (U- act. 8.1.015/16). Im Wesentlichen dasselbe bestätigte er im Kapitalerhöhungs- bericht vom 18. Dezember 2008 (U-act. 8.1.015/20 f.). Die AG.________ AG erstellte am 18. Dezember 2008 die Prüfungsbestätigung, worin sie erklärte, dass der Kapitalerhöhungsbericht vollständig und richtig sei (U-act. 8.1.015/22). Als Grundlage für die Erstellung der Prüfungsbestätigung diente namentlich eine „Übersicht über beglichene Rechnungen bis zum 14. Januar 2009“, die ei- nen Gesamtbetrag von Fr. 3’392’468.50 ausweist (U-act. 14.6.006/6–8; U- act. 14.6.006/1, Ziff. 1.1). Gemäss Buchhaltung der H.________ AG für das Geschäftsjahr 2008 bestand keine verrechenbare Gegenforderung der W.________ GmbH in der Höhe von
Kantonsgericht Schwyz 133 Fr. 3’392’000.00 (vgl. U-act. 14.5.009). Dementsprechend kam es auch zu kei- ner Verrechnung. Vielmehr wurde das neu gezeichnete Aktienkapital im Jahr 2009 im Passivkonto 2800 „Aktienkapital“ der H.________ AG aufgenommen und für die Gegenbuchung das Aktivkonto 1435 „Forderung AH.________/W.________ GmbH“ neu geschaffen (U-act. 14.5.010). Mithin wurde statt der Liberierung der Aktien eine neue Forderung auf Leistung der Einlage für die Aktien erstellt. Die W.________ GmbH hatte ihre Einlage somit entgegen der Feststellung des Beschuldigten als einziger Verwaltungsrat nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geleistet (vgl. Art. 652c OR i.V.m. Art. 632 aOR [zum Tatzeitpunkt geltende Fassung]). Dass die W.________ GmbH keine Aktien liberiert hatte, ergibt sich denn auch aus den späteren Bilanzen der H.________ AG, die in den Jahren 2010 bis 2012 den Betrag von Fr. 3’392’000.00 als „Nicht einbezahltes Aktienkapital“ aufführten und in den Jahren 2013 bis 2016 weiterhin eine Aktivforderung in besagter Höhe gegenüber der W.________ GmbH enthielten (U-act. 14.3.002/78, 103; U-act. 14.3.002/10, 21, 37; 14.5.017/19). Die W.________ GmbH hingegen führte die Aktien der H.________ AG in ihrer Buchhaltung weder als Aktivum noch als Passivum (U-act. 14.14.004– 14.14.006). Die Steuererklärung des Beschuldigten von 2015 zeigt ausserdem, dass der Beschuldigte sich die H.________ AG-Aktien der W.________ GmbH spätestens im Jahr 2015 angeeignet hatte, weil er in der Steuererklärung eine Beteiligung an der H.________ AG von rund 97 % angab (U-act. 14.4.006/7). Nichtsdestotrotz leistete auch der Beschuldigte die notwendige Einlage nicht und er übernahm ebenso wenig die Schuld der W.________ GmbH, sondern es erfolgte in der Buchhaltung der H.________ AG im Geschäftsjahr 2017 die Abschreibung der Forderung von Fr. 3’392’000.00 (U-act. 14.5.018/9 und 32), obwohl der Beschuldigte gemäss seinem Schreiben vom 17. Mai 2015 wusste,
Kantonsgericht Schwyz 134 dass er im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der H.________ AG ein strafrechtlich relevantes Problem haben könnte und in der Verantwortung stehe (U-act. 8.1.001, Beilage 10, S. 3). Über die W.________ GmbH wurde gemäss Handelsregistereintrag am 6. Februar 2017 der Konkurs eröffnet und am 4. Mai 2017 mangels Aktiven eingestellt. Dass der Beschuldigte versucht habe, die Forderung der H.________ AG von Fr. 3’392’000.00 gegenüber der W.________ GmbH geltend zu machen, bringt er weder vor noch ergibt sich dies aus den Akten. gg) Als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG war der Beschuldigte da- mit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögens- verwaltung zu beaufsichtigen, und er war verpflichtet, die wirtschaftlichen Inter- essen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern (vgl. vorne E. 6a/dd). Indem der Beschuldigte tatsachenwidrig und wider besseres Wissen (siehe hinten E. 6a/hh) am 18. Dezember 2018 feststellte, dass die W.________ GmbH ver- rechenbare Forderungen in der Höhe von Fr. 3’392’000.00 gegenüber der H.________ AG habe und die W.________ GmbH 3’392 neue Namenaktien per Verrechnung mit den genannten Forderungen liberiert habe, die entspre- chende Einlage nie geleistet wurde und der Beschuldigte ebenso wenig dafür sorgte, dass sie geleistet wird, sondern der Beschuldigte die besagten Aktien spätestens im Jahr 2015 ohne Gegenleistung übernahm und die in der Buch- haltung geführte Forderung von Fr. 3’392’000.00 abgeschrieben wurde, ver- letzte der Beschuldigte seine Pflichten als Verwaltungsrat gegenüber der H.________ AG und damit deren wirtschaftliche Interessen (bzw. liess er zu- mindest zu, dass diese in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt wird), zumal die H.________ AG durch sein Handeln neue Aktien ausgab, ohne je das not- wendige Aktienkapital dafür zu erhalten. Durch das Handeln des Beschuldigten entstand der H.________ AG entsprechend ein Vermögensschaden in Höhe
Kantonsgericht Schwyz 135 des nicht erhaltenen Aktienkapitals von Fr. 3’392’000.00. Ohne das Handeln des Beschuldigten wäre es nicht zu diesem Schaden gekommen, weil die von ihm öffentlich beurkundeten Feststellungen sowie der Kapitalerhöhungsbericht notwendig waren, um die Kapitalerhöhung durchzuführen und mithin neue Ak- tien herauszugeben (vgl. Art. 652g f. aOR). Ebenso war sein Handeln nach all- gemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, um einen Schaden in besagter Höhe zu verursachen, weil die notwendige Ein- lage weder erfolgte noch gewährleistet war, wenn die von ihm wider besseres Wissen bestätigten, angeblich verrechenbaren Forderungen nicht bestanden und daher auch nicht verrechnet werden konnten, und der Beschuldigte auch anderweitig nicht für die Sicherstellung oder Geltendmachung der Einlage sorgte, zumal die Gesellschaft dadurch trotz neu herausgegebener Aktien nicht über die entsprechenden Mittel verfügte. Die Pflichtverletzung des Beschuldig- ten war somit natürlich und adäquat kausal für den Vermögensschaden. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist in Nachach- tung der vorangehenden Ausführungen erfüllt. hh) Der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG musste in subjektiver Hinsicht – insbesondere angesichts seiner Ausbildung und beruf- lichen Erfahrung (siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) sowie der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft (vgl. vorne E. 6a/dd) – wissen, dass er seine Aufgaben mit aller Sorgfalt gegenüber der H.________ AG wahrzuneh- men und deren Interessen – vor allem in Bezug auf ihr Vermögen – in guten Treuen zu wahren hatte, zumal sich die entsprechenden Pflichten aus dem Ge- setz ergeben (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 6 aOR; vgl. Art. 717 Abs. 1 aOR). Ferner musste ihm als einzigem Verwaltungsrat der H.________ AG deren Buchhaltung bekannt sein (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 6 aOR; vgl. Art. 957
Kantonsgericht Schwyz 136 ff. aOR), insbesondere wenn er eine Kapitalerhöhung durchzuführen und einen Kapitalerhöhungsbericht (namentlich betreffend Bestand und Verrechenbarkeit der Schuld [Art. 652e Ziff. 2 aOR]) zu verfassen sowie entsprechende Feststel- lungen öffentlich beurkunden zu lassen hatte (vgl. Art. 650 Abs. 1, Art. 652e, Art. 652g f. aOR). Aufgrund dessen musste dem Beschuldigten klar sein, dass die von ihm als bestehend und verrechenbar festgestellten Forderungen der W.________ GmbH gegenüber der H.________ AG gar nicht bestanden. Daher konnte er sich nicht auf die gegenteilige Prüfungsbestätigung der AG.________ AG verlassen und unterlag insbesondere keinem Sachverhaltsirrtum. Entspre- chend musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er entgegen den ihm be- kannten Pflichten gegenüber der H.________ AG tatsachenwidrig den Bestand und die Verrechenbarkeit von Forderungen in Millionenhöhe feststellte, um die Herausgabe neuer Aktien zu bewirken. Aufgrund dessen musste ihm klar sein, dass die notwendige Einlage weder geleistet wurde noch sichergestellt war und der H.________ AG deshalb ein Schaden in Höhe der nicht liberierten Aktien von Fr. 3’392’000.00 entstand, zumal er in der Folge selbst die Aktien ohne Ge- genleistung übernahm und die Forderung der H.________ AG in der ihm als Verwaltungsrat bekannten Buchhaltung abgeschrieben wurde (siehe vorne E. 6a/gg). Weil er angesichts der durchgeführten Kapitalerhöhung über die zu- gehörigen Vorschriften Bescheid wusste, musste er wissen, dass es ohne sein pflichtwidriges Verhalten zu gar keiner Kapitalerhöhung und damit zu keiner Herausgabe neuer Aktien oder einem Schaden bei der H.________ AG gekom- men wäre. Dass sein Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, einen Schaden in besagter Höhe zu verursachen, musste ihm angesichts seiner Stellung als Verwaltungsrat und seiner Ausbildung sowie beruflichen Erfahrung im wirtschaftlichen Bereich (siehe vorne E. 4a/hh und E. 4a/ii) ebenso klar sein. Nachdem der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 137 trotz dieses Wissens dennoch pflichtwidrig handelte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. In Anbetracht, dass durch sein pflichtwidriges Handeln zunächst die W.________ GmbH und in der Folge er selbst in den Genuss der neu heraus- gegebenen Aktien der H.________ AG kamen, ohne hierfür eine Gegenleistung erbracht zu haben, und die Forderung der H.________ AG letztlich einfach ab- geschrieben wurde, was der Beschuldigte alles wusste, handelte er in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht. Dies muss umso mehr gelten, als es gemäss Schreiben des Beschuldigten vom 17. Mai 2015 das Ziel war, die Beteiligung des Minderheitsaktionärs an der H.________ AG zu verwässern (U- act. 8.1.001, Beilage 10, S. 3), die Kapitalerhöhung mithin nur deshalb erfolgte und nicht, um der H.________ AG mehr Mittel zur Verfügung zu stellen. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte we- der vor noch ist dies ersichtlich, zumal die Forderung der H.________ AG in der Buchhaltung ansonsten nicht einfach abgeschrieben worden wäre. Im Übrigen zeigt das Verhalten des Beschuldigten – der gemäss seinem Schreiben vom
17. Mai 2015 wusste, dass sein Verhalten im Zusammenhang mit der Kapitaler- höhung strafrechtlich relevant sein könnte und er in der Verantwortung stehe, und er dennoch nicht dafür sorgte, dass die W.________ GmbH die Aktien li- berierte, die Forderung der H.________ AG gegenüber der W.________ GmbH geltend gemacht wird oder er selbst die Aktien nach deren Übernahme libe- rierte, sondern die Forderung der H.________ AG in der Buchhaltung schlicht- weg abschrieb bzw. abschreiben liess –, dass es von Anfang an nie geplant war, dass die Aktien liberiert werden. ii) Die vom Beschuldigten eingewendeten angeblich durch die Privatklägerin vorgenommenen Transaktionen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 11 ff. und
Kantonsgericht Schwyz 138 39 ff.) sind für diesen Tatvorwurf nicht relevant, weil sie nicht die Liberierung der aufgrund der Kapitalerhöhung herausgegebenen Aktien betreffen. Ohnehin war die Privatklägerin im Gegensatz zum Beschuldigten nicht Verwaltungsrätin der H.________ AG und ebenso wenig faktisches Organ, zumal sie gemäss Schreiben des Beschuldigten vom 17. Mai 2015 nur das Backoffice führte (U- act. 8.1.001, Beilage 10, S. 1). Somit war sie nicht verantwortlich für die dama- lige Kapitalerhöhung. Dass die Tatbestandsmerkmale des Vermögensscha- dens und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht bzw. der subjektive Tat- bestand nicht erfüllt seien (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 43), ist in Nachachtung der vorangehenden Erwägungen unzutreffend. jj) Angesichts all dessen ist der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt und der Beschuldigte im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG, begangen am
18. Dezember 2008, schuldig zu sprechen.
b) Der zweite Vorwurf der ungetreue Geschäftsbesorgung betrifft die Darle- hensbezüge durch den Beschuldigten von der H.________ AG (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.2.2). aa) Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, der Beschuldigte habe als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG um die finanzielle Situation des Unternehmens Bescheid gewusst. Per 31. Dezember 2013 habe die H.________ AG einen Bilanzverlust von Fr. 413’383.79, per 31. Dezember 2014 von Fr. 2’522’841.33 und per 31. Dezember 2015 von Fr. 2’628’257.00 aufgewiesen. Für das Jahr 2016 liege keine Bilanz vor. Der Beschuldigte habe sich gleichwohl Darlehen in Höhe von insgesamt Fr. 2’850’850.00 von der
Kantonsgericht Schwyz 139 H.________ AG gewähren lassen. Der Vermögensschaden ergebe sich dar- aus, dass die Darlehensforderung der H.________ AG gegenüber dem Be- schuldigten infolge ihrer mangelnden Marktüblichkeit (Darlehenszins 0.5 % und Laufzeit bis 31. Dezember 2031, Kündigungsfrist von zwölf Monaten sowie au- tomatische Verlängerung um fünf Jahre [nicht beschränkt]) in ihrem Wert erheb- lich vermindert gewesen sei, zumal der Beschuldigte gegenüber der H.________ AG für das Darlehen keine Sicherheiten zu leisten gehabt habe und auch kein Rückzahlungsmodus oder dgl. vereinbart worden sei. Einem Drit- ten wären unter den gegebenen Umständen nie dieselben Konditionen gewährt worden. Damit liege der Vermögensschaden ausschliesslich in der schadens- gleichen Vermögensgefährdung infolge der durch den Beschuldigten vorge- nommenen marktunüblichen Ausrichtung des Darlehens an sich selbst. In ob- jektiver Hinsicht sei der Tatbestand damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten Vorsatz zur Last zu legen, nachdem ihm die finanzielle Lage der H.________ AG bekannt gewesen sei. Zumindest habe er jedoch durch die Darlehensgewährung eine Vermögensschädigung der H.________ AG in Kauf genommen. Ausserdem habe er in Bereicherungsabsicht gehandelt, nachdem er sich mit diesem Darlehen (selbst) ungerechtfertigt bereichert habe. In diesem Sinne habe der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Rechtfer- tigungs- und Schuldausschlussgründe seien keine ersichtlich. Der Beschuldigte sei daher wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, begangen im Zeitraum 16. Dezember 2014 bis 27. Juni 2016, schuldig zu sprechen (angef. Urteil. E. II.H.1 ff., insbe- sondere E. II.H.3.2 ff.). bb) Der Beschuldigte bringt bezüglich dieses Vorwurfs zusammengefasst vor, es fänden sich weder in der Anklageschrift noch in den vorinstanzlichen Partei-
Kantonsgericht Schwyz 140 vorträgen Angaben, was in Bezug auf die Darlehensbezüge und die damit zu- sammenhängenden Sicherheiten marktüblich gewesen wäre. Das von der Vor- instanz erwähnte Bundesgerichtsurteil sei nicht einschlägig. Im Übrigen macht der Beschuldigte dieselben Ausführungen wie beim ersten Vorwurf der unge- treuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 39 ff.; siehe vorne E. 6a/bb). cc) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4). dd) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Gewährung nicht marktüblicher Darlehen des einzigen Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft im eigenen Interesse an sich selbst eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB dar. In dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall ergab sich der Vermögensschaden aus der erheblichen Verminderung des Werts der Dar- lehensforderung durch die mangelnde Marktüblichkeit des Darlehens und der zweifelhaften Bonität des Darlehensnehmers (BGer 6B_300/2016 vom 7. No- vember 2016, E. 3.2, 6.4 und 7.4). Im Übrigen wird auf die rechtlichen Erwägungen zur ungetreuen Geschäfts- führung vorne in E. 6a/dd verwiesen. ee) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und vom damaligen Direktor der H.________ AG, AI.________, wird auf die
Kantonsgericht Schwyz 141 vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angef. Urteil, E. II.H.2.1 und E. II.H.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). ff) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte im November 2007 zum einzigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der H.________ AG gewählt wurde (SHAB Nr. uuu). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte Mehrheitsaktionär der H.________ AG war und ist (U-act. 8.1.001, Beilage 11; zum fiduziarischen Halten der der Privatklägerin zustehenden Aktien der H.________ AG siehe vorne E. 4b/ii). Ebenso unbestritten und erstellt sind die Darlehensgewährungen der H.________ AG an den Beschuldigten – zumal sie in der Buchhaltung der H.________ AG über das Konto 2560 „Darlehen A.________“ verbucht wurden – im Zeitraum vom 19. Dezember 2014 bis
27. Juni 2016 von insgesamt Fr. 3’245’037.25 (siehe Vi-act. 1, S. 17 f.; Vi- act. 39, Plädoyer 8, Rn. 174; siehe die Aktenverweise zu den einzelnen Darle- hen in U-act. 10.1.015, Rn. 590–591; U-act. 14.5.015–14.5.017, jeweils Konto 2560 „Darlehen A.________“). Zwar sind die Angaben in der Anklage zu den Darlehen vom 16. Dezember 2014 und vom 16. März 2015 nicht ganz korrekt (vgl. Vi-act. 1, S. 17), doch ändert dies nichts an der Gesamtsumme der Darle- hen und dem besagten Zeitraum: Beim Darlehen vom 16. Dezember 2014 sind das Datum und der Betrag falsch. Die Buchung erfolgte eigentlich am 19. De- zember 2014 und betraf einen Betrag von Fr. 100’000.00 (U-act. 14.5.015, Konto 2560 „Darlehen A.________“), doch ist zugunsten des Beschuldigten vom tieferen Betrag in der Anklageschrift auszugehen. Das Darlehen vom
16. März 2015 stimmt in Bezug auf den Betrag, erfolgte aber am 19. März 2015 (U-act. 14.5.015, Konto 2560 „Darlehen A.________“). Unter Berücksichtigung der Zinsgutschriften in den Jahren 2014 bis 2016 von total Fr. 9’454.05 sowie der Rückzahlungen des Beschuldigten an die
Kantonsgericht Schwyz 142 H.________ AG vom 1. Januar 2016 im Betrag von Fr. 3’641.30 und am 6. Juni 2016 in Höhe von Fr. 400’000.00 (U-act. 14.5.017; vgl. U-act. 14.5.015 f.; je- weils Konto 2560 „Darlehen A.________“) resultiert per 31. Dezember 2016 ein Darlehenssaldo zugunsten der H.________ AG von Fr. 2’850’850.00. Der Be- schuldigte und im Namen der H.________ AG AI.________ unterzeichneten am 7. bzw. 11. Juli 2017 einen Darlehensvertrag zwischen der H.________ AG und dem Beschuldigten, wonach die H.________ AG dem Beschuldigten ein Darlehen von Fr. 2’850’850.00 gewähre, das bereits überwiesen worden sei (U- act. 5.2.004). Die Vertragsparteien vereinbarten im Darlehensvertrag nament- lich eine Mindestlaufzeit bis 31. Dezember 2031, die erstmalige Kündbarkeit auf den 31. Dezember 2031, eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten, eine jeweils automatische Verlängerung der Laufzeit um fünf Jahre bei ausbleibender Kün- digung, einen jährlichen Darlehenszins von 0.5 % sowie die Berechtigung des Beschuldigten, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Si- cherheiten für das Darlehen vereinbarten sie nicht (U-act. 5.2.004). AI.________ gab an, dass er davon ausgegangen sei, es habe sich um einen bereits bestehenden Darlehensvertrag gehandelt, der habe weiterlaufen sollen, denn er habe die H.________ AG aufgrund des Betrags nicht für etwas Neues verpflichten wollen (U-act. 10.1.010, Fragen 38, 40 und 43). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass die H.________ AG im Jahr 2012 einen Verlust von Fr. 631’176.00, im Jahr 2013 einen Verlust von Fr. 31’869.00, im Jahr 2014 einen Verlust von Fr. 413’383.73, im Jahr 2015 einen Verlust von Fr. 105’415.67, im Jahr 2016 einen Verlust von Fr. 53’759.30 und im Jahr 2017 einen Verlust von Fr. 3’897’122.74 verbuchte (U-act. 14.5.013–14.5.018, je- weils Konto 2991 „Jahresgewinn/-verlust“).
Kantonsgericht Schwyz 143 gg) Als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG war der Beschuldigte da- mit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögens- verwaltung zu beaufsichtigen, und er war verpflichtet, die wirtschaftlichen Inter- essen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern (vgl. vorne E. 6a/dd). Nichts- destotrotz liess er sich im Zeitraum vom 19. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2016 Darlehen von der H.________ AG in Höhe mehrerer Millionen gewähren und zahlte nur einen geringen Teil zurück, sodass per 31. Dezember 2016 ein Darlehenssaldo von Fr. 2’850’850.00 zugunsten der H.________ AG bestand, obwohl die H.________ AG zumindest von 2012 bis 2017 kontinuierlich und teils hohe Verluste schrieb (siehe vorne E. 6b/ff). Zwar besteht diesbezüglich ein Darlehensvertrag vom 11. Juli 2017 zwischen der H.________ AG und dem Beschuldigten. Angesichts der Übereinstimmung des Darlehensbetrags im Dar- lehensvertrag mit dem Darlehenssaldo zugunsten der H.________ AG per Ende 2016, des Umstands, dass der Vertrag festhält, dass das Darlehen bereits überwiesen worden sei, sowie der Aussagen von AI.________ (siehe vorne E. 6b/ff) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Darlehensvertrag im Nachhinein erstellte, um die Geldüberweisungen der H.________ AG an ihn zu legitimieren. Doch selbst wenn die im Vertrag festgelegten Bedingungen von Anfang an gegolten haben sollten, wären diese in Anbetracht der hohen Darle- henssumme, der Mindestlaufzeit von rund 15 Jahren, der automatischen Ver- längerung um fünf Jahre bei Ausbleiben einer Kündigung, des geringen Darle- henszinses von 0.5 %, der fehlenden Sicherheiten und des mit alledem einher- gehenden hohen Ausfallrisikos einem Dritten nie gewährt worden. Die Darlehen waren mithin nicht marktüblich. Überdies hatte die Privatklägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darle- hensvertrags dem Beschuldigten die berufsmässige Vermögensverwaltung in
Kantonsgericht Schwyz 144 Bezug auf ihr Vermögen gekündigt und ihre Vermögenswerte von ihm heraus- verlangt (siehe dazu vorne E. 4a/ii, 4b/ii, 4c/hh, 4d/gg,4e/ff). Die Vermögens- werte, aus denen die Darlehensgewährungen der H.________ AG an den Be- schuldigten erfolgten, stammten denn auch ursprünglich aus dem Vermögen der Privatklägerin (siehe vorne E. 4d/gg). Unter Berücksichtigung, dass das Vermögen des Beschuldigten im Vergleich zu demjenigen der Privatklägerin im Verhältnis von rund 1 : 10 stand (U-act. 8.1.001, Beilage 10), er ausserdem höhere Schulden als Vermögen hatte, der wesentliche Teil seines Vermögens aus Liegenschaften bestand und er nur ein geringes Erwerbseinkommen aus- wies (siehe vorne E. 4a/hh), war die Bonität des Beschuldigten äusserst schlecht, zumal er aufgrund der Auflösung der Vermögensverwaltung der Pri- vatklägerin alles, was ihm in deren Rahmen zukam, zu erstatten hatte bzw. im- mer noch zu erstatten hat (vgl. Art. 400 OR), mithin einen Grossteil des bei ihm befindlichen bzw. auf seinen Namen lautenden Vermögens (und den damit ein- hergehenden Vermögensertrag) wieder auf die Privatklägerin zurückübertragen resp. dieser herausgeben musste bzw. muss, sodass diese Vermögenswerte nicht zur Verfügung standen resp. stehen, um der H.________ AG die Darlehen zurückzubezahlen. In Anbetracht dieser Umstände verletzte der Beschuldigte als Verwaltungsrat seine Pflichten bezüglich Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interes- sen der H.________ AG durch die Gewährung der Darlehen an sich selbst. Be- reits aufgrund der marktunüblichen Konditionen der Darlehen hätten im Ge- schäftsverkehr wegen des hohen Ausfallrisikos erhebliche Abzüge vom Nenn- wert der Forderung oder Rückstellungen gemacht werden müssen (vgl. BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016, E. 7.4). Aufgrund der zudem äusserst schlechten Bonität des Beschuldigten konnte nicht davon ausgegan- gen werden, dass er die Darlehen überhaupt zurückzahlt. Daher ist von einem
Kantonsgericht Schwyz 145 Gefährdungsschaden bei der H.________ AG in Höhe des Darlehenssaldos per
31. Dezember 2016 zu ihren Gunsten von Fr. 2’850’850.00 auszugehen, zumal eine vorübergehende Schädigung genügt (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 130). Eine genaue Bezifferung des Vermögensschadens ist in einem solchen Fall aber ohnehin nicht notwendig (BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016, E. 7.4). Ohne die Gewährung der Darlehen an den Beschuldigten unter den genannten Umständen wäre es nicht zu dem Schaden gekommen und das Handeln des Beschuldigten war nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen entsprechenden Schaden zu verursachen, war es doch gerade die Pflichtverletzung des Beschuldigten, die zur besagten Ge- fährdung führte. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten war mithin natürlich und adäquat kausal für den Vermögensschaden der H.________ AG. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist in Nachach- tung der vorangehenden Ausführungen erfüllt. hh) In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte als einziger Verwaltungs- rat der H.________ AG – insbesondere angesichts seiner Ausbildung und be- ruflichen Erfahrung (siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) sowie der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft (vgl. vorne E. 6a/dd) – wissen, dass er seine Aufgaben mit aller Sorgfalt gegenüber der H.________ AG wahrzuneh- men und deren Interessen – vor allem in Bezug auf ihr Vermögen – in guten Treuen zu wahren hatte, zumal sich die entsprechenden Pflichten aus dem Ge- setz ergeben (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 6 aOR; vgl. Art. 717 Abs. 1 aOR). Ferner musste ihm als einzigem Verwaltungsrat der H.________ AG deren Buchhaltung und somit die jährlichen Verluste bekannt sein (vgl. Art. 716a
Kantonsgericht Schwyz 146 Abs. 1 Ziff. 3 und 6 aOR; vgl. Art. 957 ff. aOR; siehe vorne E. 6b/ff)), insbeson- dere wenn er aus dem Vermögen der Gesellschaft Darlehen in Millionenhöhe bezieht und mithin die Liquidität der Gesellschaft stark beeinträchtigt. Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung im wirtschaftlichen Be- reich (insbesondere im Finanzsektor; siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) sowie der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft (vgl. vorne E. 6a/dd) musste ihm klar sein, dass die im Darlehensvertrag festgelegten Konditionen in Anbetracht der hohen Darlehenssumme, der Mindestlaufzeit von rund 15 Jah- ren, der automatischen Verlängerung um fünf Jahre bei Ausbleiben einer Kün- digung, des geringen Darlehenszinses von 0.5 %, der fehlenden Sicherheiten sowie des mit alledem einhergehenden Ausfallrisikos einem Dritten nie gewährt worden wären und daher nicht marktüblich waren. Seine eigene finanzielle Si- tuation war ihm angesichts seiner eigenen und der gemeinsamen Steuerer- klärungen (siehe Vi-act. 27, Beilagen 2.1 f., sowie U-act. 14.4.003 ff.) sowie na- mentlich des Schreibens vom 17. Mai 2015 (U-act. 8.1.001, Beilage 10; siehe auch vorne E. 4a/hh) ebenso klar. Wie bereits dargelegt, wusste er auch, dass er berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin war (siehe vorne E. 4b/jj), die Privatklägerin diese Vermögensverwaltung jedoch gekündigt sowie ihre Vermögenswerte herausverlangt hatte (siehe vorne E. 4b/ii f., 4c/hh f., 4d/ff f., 4e/ff f.), bevor er den Darlehensvertrag vom 11. Juli 2017 unterzeich- nete. Ihm musste daher bewusst sein, dass er das von ihm fiduziarisch gehal- tene Vermögen, mithin – angesichts des Verhältnisses seines Vermögens zu demjenigen der Privatklägerin von 1 : 10 (U-act. 8.1.001, Beilage 9, sowie Bei- lage 10, S. 1) – einen Grossteil des bei ihm befindlichen bzw. auf seinen Namen lautenden Vermögens, wieder auf die Privatklägerin zurückübertragen bzw. die- ser herausgeben musste bzw. muss, sodass diese Vermögenswerte nicht zur
Kantonsgericht Schwyz 147 Verfügung standen resp. stehen, um der H.________ AG die Darlehen zurück- zubezahlen. Nachdem dem Beschuldigten seine Pflichten gegenüber der H.________ AG, seine eigene finanzielle Situation sowie diejenige der H.________ AG und die Marktunüblichkeit der ihm von der H.________ AG gewährten Darlehen be- kannt waren, musste ihm auch klar sein, dass er seine Pflichten zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der H.________ AG durch die Darlehensgewährungen verletzt. Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung im wirtschaftlichen Bereich (insbesondere im Finanzsektor; siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) sowie der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Akti- engesellschaft (vgl. vorne E. 6a/dd) und seiner Kenntnisse der Buchhaltung musste er wissen, dass bei solchen Darlehen aufgrund des hohen Ausfallrisikos im Geschäftsverkehr erhebliche Abzüge vom Nennwert der Forderung oder Rückstellungen gemacht werden müssten. Daher musste ihm bewusst sein, dass die H.________ AG einen (zumindest vorübergehenden) Gefährdungs- schaden davonträgt. Weil dieser ausserdem direkt von den Darlehensge- währungen an ihn abhing, musste ihm auch klar sein, dass sein pflichtwidriges Verhalten natürlich und adäquat kausal zum entsprechenden Schaden führte. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte dies alles wusste und dennoch pflichtwidrig handelte, handelte er wissentlich und willentlich. Ihm ist daher Vorsatz vorzuwerfen, jedenfalls aber Eventualvorsatz. Weil der Beschul- digte wusste, dass die Darlehen nicht marktüblich waren, einem Dritten unter den gleichen Umständen nie zu denselben Bedingungen gewährt worden wären und er durch sein Handeln seine Pflichten gegenüber der H.________ AG verletzt, er die Darlehen aber dennoch bezog, um gemäss seiner eigenen Aussage weitere Projekte zu finanzieren (U-act. 10.1.013, Frage 346), handelte
Kantonsgericht Schwyz 148 er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass Ersatzbereitschaft vorliege oder vorgelegen habe, bringt der Beschuldigte nicht vor und dies ergibt sich ebenso wenig aus den Akten. Vielmehr zeigt die nachträgliche Erstellung des Darlehensvertrags zur Legitimierung der Bezüge durch den Beschuldigten, nachdem die Privatklägerin die Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten bereits gekündigt und ihre Vermögenswerte herausverlangt hatte, und die im Vertrag vorgesehenen Bedingungen mit einer langen Laufzeit von rund 15 Jah- ren und der unbeschränkten automatischen Verlängerung um jeweils fünf Jahre, wenn keine Kündigung erfolgt, unter Berücksichtigung des niedrigen Zin- ses von 0.5 %, der hohen Darlehenssumme, der langen Kündigungsfrist und der fehlenden Sicherheiten, dass der Beschuldigte gar nie willens war, das Dar- lehen zurückzuzahlen, zumal er von sich als einzigem Verwaltungsrat auch keine Kündigung befürchten musste. Angesichts seiner finanziellen Lage ohne die Vermögenswerte der Privatklägerin (siehe vorne E. 4a/hh und 6b/gg) wäre er auch nicht fähig, das hohe Darlehen, das er in weitere Projekte investierte (U-act. 10.1.013, Frage 346), nach einer entsprechenden Kündigung zurückzu- bezahlen. Ersatzbereitschaft ist damit nicht gegeben. ii) Die vom Beschuldigten eingewendeten angeblich durch die Privatklägerin vorgenommenen Transaktionen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 11 ff. und 39 ff.) sind für diesen Tatvorwurf nicht relevant, weil sie keine der fraglichen Transaktionen in Bezug auf die Darlehensbezüge betreffen (vgl. Vi-act. 1, S. 17 f.). Ohnehin war die Privatklägerin im Gegensatz zum Beschuldigten nicht Ver- waltungsrätin der H.________ AG und ebenso wenig faktisches Organ, zumal sie gemäss Schreiben des Beschuldigten vom 17. Mai 2015 nur das Backoffice führte (U-act. 8.1.001, Beilage 10, S. 1). Ausserdem war es der Beschuldigte, der nachträglich einen Darlehensvertrag erstellen liess. Dass die Privatklägerin etwas mit den Darlehensbezügen zu tun hatte, ist daher nicht glaubhaft. In
Kantonsgericht Schwyz 149 Nachachtung der vorangehenden Erwägungen ist denn auch unzutreffend, dass die Tatbestandsmerkmale des Vermögensschadens und der unrechtmäs- sigen Bereicherungsabsicht bzw. der subjektive Tatbestand nicht erfüllt seien (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 43). jj) Angesichts all dessen ist der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt und der Beschuldigte im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG, begangen im Zeit- raum vom 19. Dezember 2014 bis 27. Juni 2016, schuldig zu sprechen.
c) Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG, begangen am 18. Dezember 2008 sowie im Zeit- raum vom 19. Dezember 2014 bis 27. Juni 2016, schuldig zu sprechen.
7. Alsdann wirft die Anklage dem Beschuldigten ungetreue Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.3).
a) In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es liege ein gültiger Strafantrag vor. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 hätten die Rechtsvertreter des Beschuldigten und der Privatklägerin die Mieterin AK.________ GmbH Zürich darüber informiert, dass der Mietzins ab Januar 2016 vollumfänglich auf das bekannte (gemeinsame) Konto bei der N.________ (Bank III) einzuzahlen sei. Die Mietzinse für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 seien unbestrittenermassen auf dieses Konto überwiesen worden. Die für das Scheidungsverfahren zuständige Rechtsvertreterin der Privatklägerin habe dem Beschuldigten und der J.________ GmbH mit Schreiben vom 5. Februar
Kantonsgericht Schwyz 150 2016 untersagt, weiterhin als Vertreter der Privatklägerin aufzutreten, insbeson- dere gegenüber der Mieterschaft an der AJ.________strasse. Am 18. Juli 2016 habe der Beschuldigte der Privatklägerin über deren Rechtsvertreterin mitteilen lassen, dass die Verwalterin J.________ GmbH mit der Mieterin AK.________ GmbH eine Mietzinsreduktion vereinbart habe und dass der Mietzins auf ein anderes Konto überwiesen werde. Tags darauf, am 19. Juli 2016, habe die Pri- vatklägerin den Verteidiger wissen lassen, dass das Vorgehen des Beschuldig- ten nicht mit ihr abgesprochen worden sei, sie damit nicht einverstanden sei und es dem Beschuldigten bzw. der J.________ GmbH spätestens seit Kündi- gung allfälliger Verwaltungsmandate untersagt sei, die Miteigentümer der AJ.________strasse zu vertreten und in ihrem Namen zu verfügen. Unbestrit- tenermassen stehe die Liegenschaft an der AJ.________strasse in (hälftigem) Mieteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin. Ebenso unbestritten sei, dass der Beschuldigte der Mieterin AK.________ GmbH eine (befristete) Mietzinsreduktion gewährt habe und in der Folge ein neues Konto eröffnet habe, auf das die Mietzinse überwiesen worden seien und auf das nur der Be- schuldigte Zugriff gehabt habe. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten nicht nur keine Nutzungs- oder Verwaltungsordnung im Sinne von Art. 647 ZGB vereinbart, sondern seit dem Erwerb der Liegenschaft auch keine externe Ver- waltung beauftragt. Für die Mietzinsreduktion und die Änderung der Bankver- bindung hätte es daher der Zustimmung aller Miteigentümer bedurft. Mangels Zustimmung der Privatklägerin zur Mietzinsreduktion und Änderung der Bank- verbindung habe der Beschuldigte die Ermächtigung zur Vertretung der Mitei- gentümergemeinschaft (im Innenverhältnis) missbraucht, zumal die Mieterin davon habe ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte im Namen der Miteigentü- merschaft (im Aussenverhältnis) habe auftreten dürfen. Die Privatklägerin habe durch die Reduktion des Mietvertrags einen Vermögensschaden im Umfang von Fr. 67’560.00. Durch die Überweisung der Mietzinse auf ein Bankkonto,
Kantonsgericht Schwyz 151 über das lediglich der Beschuldigte habe verfügen können, sei ausserdem das Vermögen der Privatklägerin in einem Masse gefährdet gewesen, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert gewesen sei. Dieser Betrag belaufe sich auf Fr. 166’718.36. Der Beschuldigte habe klarerweise vorsätzlich gehan- delt, indem er eigenmächtig und ohne Absprache oder Einverständnis der Pri- vatklägerin der Mieterin einerseits eine Mietzinsreduktion gewährt und anderer- seits die Bankverbindung für die Überweisung der Mietzinse auf ein Konto, auf das lediglich er selbst Zugriff gehabt habe, geändert habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Zustimmung beider Miteigentümer nötig gewesen wäre und er die ihm im Rahmen der Miteigentümergemeinschaft zustehende Er- mächtigung durch sein Handeln überschritten habe, was zwangsläufig zu einem Vermögensschaden bei der Privatklägerin geführt habe. Dass ein rasches Han- deln angezeigt gewesen wäre, weil die Mieterin die Verlängerung des Mietver- hältnisses bei gleichbleibendem Mietzins nicht hätte finanzieren können und da- mit der Mietvertrag am 30. September 2017 ausgelaufen wäre, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht werde, sei nicht auszumachen. Weil es sich lediglich um zwei Miteigentümer handle, wäre es – sofern die Mieterin tatsäch- lich in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei – ohne Weiteres möglich ge- wesen, gemeinsam (nach den Regeln des Miteigentums) eine rasche und ge- meinsame Lösung zu finden. Indem der Beschuldigte dies unterlassen und ei- genmächtig entschieden habe, sei ihm zudem Bereicherungsabsicht zur Last zu legen. Demnach sei der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB zum Nachteil von D.________ schuldig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.I.1 ff., insbesondere E. II.I.4.2 ff.).
b) Der Beschuldigte macht in Bezug auf diesen Vorwurf geltend, es sei nicht erstellt, dass die Privatklägerin nicht einverstanden gewesen sei mit der Miet- zinsreduktion, zumal sie ebenfalls davon profitiert habe. Die Vorwerfbarkeit
Kantonsgericht Schwyz 152 scheitere ausserdem bereits daran, dass die Tatbestandselemente des Vermö- gensschadens und der unrechtmässigen Bereicherung nicht erstellt seien, ins- besondere auch in subjektiver Hinsicht. Im Übrigen macht der Beschuldigte die- selben Ausführungen wie beim ersten Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der H.________ AG (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 39 ff.; siehe vorne E. 6a/bb).
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4).
d) Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 2 StGB). Treffen der Treubruchtatbe- stand (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der Missbrauchstatbestand (Art. 158 Ziff. 2 StGB) zusammen, geht Art. 158 Ziff. 1 StGB vor (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 182). Im Übrigen wird auf die rechtlichen Erwägungen zur ungetreuen Geschäfts- führung vorne in E. 6a/dd verwiesen.
e) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (an- gef. Urteil, E. II.I.3.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 153
f) Im Berufungsverfahren unbestritten ist, dass ein gültiger Strafantrag vor- liegt. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen (angef. Urteil, E. II.I.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
g) Unbestritten und erstellt ist, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte je hälftige Miteigentümer der Liegenschaft an der AJ.________strasse, waren und sind (U-act. 8.3.001, Beilagen 2 f.). Ebenso unbestritten und erstellt ist, dass die Rechtsvertreter des Beschuldigten und der Privatklägerin mit Schrei- ben vom 16. Dezember 2015 die Mieterin AK.________ GmbH Zürich darüber informierten, dass der Mietzins ab Januar 2016 vollumfänglich auf das bekannte (gemeinsame) Konto der Vermieter bei der N.________ (Bank III) einzuzahlen sei (U-act. 8.3.001, Beilage 14). Die Mietzinse für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 leistete die Mieterin denn auch unbestrittenermassen auf dieses Konto (U-act. 8.3.001, Beilage 21). Umstritten ist, ob der Beschuldigte bzw. die J.________ GmbH die Liegenschaft an der AJ.________strasse verwaltete (vgl. Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 176; vgl. Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 215; vgl. U-act. 10.1.013, Frage 46 f.; vgl. U- act. 10.1.005, Frage 105). Unbestritten und erstellt ist jedenfalls, dass die für das Scheidungsverfahren zuständige Rechtsvertreterin der Privatklägerin dem Beschuldigten sowie der J.________ GmbH spätestens mit Schreiben vom
5. Februar 2016 untersagte, insbesondere gegenüber der Mieterschaft an der AJ.________strasse weiterhin als Vertreter der Privatklägerin aufzutreten, und im Interesse der Privatklägerin erklärte, dass diese auf der Beauftragung einer neutralen Liegenschaftsverwaltung beharre (U-act. 8.3.001, Beilage 15). Mit Er- gänzung des Mietvertrags betreffend die Liegenschaft AJ.________strasse in Zürich vom 29. Juni 2016 gewährte die J.________ GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, der Mieterin eine Mietzinsreduktion von Fr. 4’504.00 monatlich
Kantonsgericht Schwyz 154 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2018 und die Mieterin ver- pflichtete sich, den Mietzins ab Juli 2016 auf ein Konto lautend allein auf den Beschuldigten zu überweisen (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 21, Ziff. 2 und 8). Am 18. Juli 2016 teilte der Beschuldigte diese Anpassungen im Namen der J.________ GmbH der Privatklägerin über deren Rechtsvertreterin mit (U- act. 8.3.001, Beilage 19; siehe auch Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 221). Der Rechts- vertreter der Privatklägerin erklärte daraufhin am 19. Juli 2016 gegenüber dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten, dass der Beschuldigte das Vorgehen weder vorgängig mit der Privatklägerin abgesprochen habe noch die Privatklä- gerin damit einverstanden sei und dem Beschuldigten bzw. der J.________ GmbH spätestens seit Kündigung allfälliger Verwaltungsmandate untersagt sei, die Miteigentümer der AJ.________strasse zu vertreten und in ihrem Namen zu verfügen (U-act. 8.3.001, Beilage 21). Von Juli 2016 bis September 2018 überwies die Mieterin den reduzierten Miet- zins von Fr. 25’000.00 unbestrittenermassen auf ein Bankkonto lautend auf den Beschuldigten (vgl. U-act. 6.2.002 und 6.2.005; U-act. 8.3.001/61). Am 18. De- zember 2018 überwies die Mieterin den hälftigen (reduzierten) Mietzinsanteil der Privatklägerin für die Monate Oktober, November und Dezember 2018 wie- der auf das gemeinsame Konto der Privatklägerin und des Beschuldigten bei der N.________ (Bank III) (U-act. 3.1.032/31). Seit Januar 2019 gilt die Miet- zinsreduktion nicht mehr und die Mieterin überweist den ursprünglichen Miet- zins unbestrittenermassen zur Hälfte auf das gemeinsame Konto und zur Hälfte auf ein Bankkonto des Beschuldigten (vgl. U-act. 3.1.032/31; vgl. Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 22). Der Beschuldigte überwies der Privatklägerin für den Zeitraum vom Juli 2016 bis September 2018 einen Mietzinsanteil von insgesamt Fr. 143’250.00 (U-act. 3.1.032/36–40; siehe auch U-act. 10.1.015, Rn. 790– 791).
Kantonsgericht Schwyz 155
h) Miteigentümer bedürfen für die Anpassung von Mietzinsen im Zusam- menhang mit der Vermietung der gemeinschaftlichen Sache, unter Vorbehalt abweichender Regeln einer allfälligen Verwaltungsordnung, eines Mehrheitsbe- schlusses gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB, weil die Vertragsänderung den Be- reich der gewöhnlichen Verwaltungshandlungen von Art. 647a Abs. 1 ZGB übersteigt (Schmid, Der gemeinsame Mietvertrag, in: SJZ 87/1991, S. 374). Eine schriftliche Nutzungs- oder Verwaltungsordnung betreffend die Liegenschaft an der AJ.________strasse liegt nicht vor. Hinweise, dass die Mit- eigentümer den Beschuldigten oder die J.________ GmbH als Verwalter/in der Liegenschaft mit der Befugnis zu wichtigeren Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647b Abs. 1 ZGB bestellten, sind ebenso wenig ersichtlich. Vielmehr geht aus den Schreiben des damaligen Verteidigers sowie der für das Schei- dungsverfahren zuständigen Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 16. De- zember 2015 an die Mieterinnen hervor, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte einigen konnten, dass die Mieterinnen die Mietzinse ab Januar 2016 auf das gemeinsame Konto bei der N.________ (Bank III) einzahlen (U- act. 8.3.001, Beilage 14). Damit zeigten der Beschuldigte und die Privatklägerin, dass im Zusammenhang mit der Liegenschaft AJ.________strasse spätestens ab Januar 2016 nicht nur die Entgegennahme von Geldbeträgen an beide Mit- eigentümer, sondern auch die Bezahlung von Rechnungen o.Ä. betreffend die Liegenschaft nur mit Zustimmung beider Miteigentümer erfolgen sollten, zumal Belastungen des besagten Und-Kontos unbestrittenermassen die Genehmi- gung beider Personen erforderten (vgl. Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 177; vgl. U- act. 10.1.005, Frage 105). Daher muss von einer (jedenfalls mündlichen oder konkludenten) Einigung der Miteigentümer ausgegangen werden, dass es ei- nem Miteigentümer allein – namentlich dem Beschuldigten allein oder im Na- men seines Unternehmens J.________ GmbH (als angebliche/r Verwalter/in) –
Kantonsgericht Schwyz 156 nicht gestattet war, ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers das Emp- fängerkonto für die Mietzinse zu ändern. Weil es sich bei der Entgegennahme und der Bezahlung von Geldbeträgen für die Miteigentümergemeinschaft aus- serdem um eine gewöhnliche Verwaltungshandlung gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB handelt und die beiden Miteigentümer bezüglich der Mietzinse nicht einmal solche Verwaltungshandlungen einem von ihnen allein erlauben wollten, muss aufgrund der besagten Einigung der beiden davon ausgegangen werden, dass sie sich (unter Berücksichtigung von Treu & Glauben und jedenfalls mündlich oder konkludent) ebenso darauf einigten, dass keiner von ihnen allein – na- mentlich der Beschuldigte allein oder im Namen des Unternehmens J.________ GmbH (als angebliche/r Verwalter/in) – befugt ist, ohne Zustimmung des ande- ren wichtigere Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647b Abs. 1 ZGB be- treffend die Mietverträge und insbesondere deren Anpassung in Bezug auf den Mietzins vorzunehmen. Der Beschuldigte (bzw. er als Organ der J.________ GmbH) besorgte somit in Bezug auf den Miteigentumsanteil der Privatklägerin, als er mit der Mieterin eine Mietzinsreduktion und die Überweisung der Mietzinse auf ein nur auf ihn lau- tendes Konto vereinbarte (siehe vorne E. 7g), Geschäfte für die Privatklägerin, ohne dafür beauftragt zu sein, weshalb er als Geschäftsführer ohne Auftrag zu qualifizieren ist und er mithin verpflichtet war, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteil und der mutmasslichen Absicht der Privatklägerin entsprach (vgl. Art. 419 OR). Dass es nicht dem Willen der Privatklägerin ent- sprach, dass er eigenmächtig mit der Mieterin eine Mietzinsreduktion und die Überweisung der Mietzinse auf ein nur auf ihn lautendes Bankkonto verein- barte, wusste er insbesondere aufgrund der gemeinsamen Einigung betreffend Überweisung der Mietzinse auf das gemeinsame Konto und der Schreiben vom
16. Dezember 2015 sowie vom 5. Februar 2016 (U-act. 8.3.001, Beilage 14; U-
Kantonsgericht Schwyz 157 act. 8.3.001, Beilage 15). Ausserdem führte der Beschuldigte aus, bei gleich- bleibendem Mietzins wäre der Mietvertrag am 30. September 2017 ausgelaufen (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 180). Somit hätten der Beschuldigte und die Privat- klägerin im Zeitpunkt der durch den Beschuldigten gewährten Mietzinsreduktion über ein Jahr Zeit gehabt, um einen neuen Mieter zu den bisherigen Konditio- nen zu finden. Nachdem der Beschuldigte ausserdem erklärte, die Mieterin habe 30 Monate später wieder den vollen Mietzins bezahlt (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 180), ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Nachfrage in Be- zug auf die angebotenen Räumlichkeiten zum ursprünglichen Mietzins bestand, der Beschuldigte und die Privatklägerin mithin einen anderen Mieter zum ur- sprünglichen Mietzins hätten finden können, insbesondere wenn sie über ein Jahr Zeit dafür hatten. Der Beschuldigte verletzte daher seine Pflichten als Ge- schäftsführer ohne Auftrag sowohl durch die Mietzinsreduktion als auch durch die vereinbarte Überweisung der Mietzinse auf sein eigenes Bankkonto. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin unbestrittenermassen Fr. 166’718.36 der von ihm von Juli 2016 bis September 2018 eingenommenen und ihr zustehenden Mietzinse nicht ausbezahlte (Fr. 337’500.00 [1/2 Brutto- miete von Fr. 25’000.00 monatlich für 27 Monate vom Juli 2016 bis September 2018] abzüglich 1/2 Anteil an von der Privatklägerin nicht beanstandeten Rech- nungen von Fr. 27’531.64 sowie abzüglich Zahlungen an die Privatklägerin in Höhe von insgesamt Fr. 143’250.00; siehe hierzu U-act. 8.1.005/31, 8.3.002/3, 3.1.032/36-40; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 177; STK 2024 36, KG-act. 53/5, Rn. 63; siehe auch vorne E. 7g). Damit kam er seiner Ablieferungspflicht nicht nach (vgl. Oser/Weber, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 419 OR N 20; vgl. Art. 400 OR; vgl. Art. 423 OR). Die vom Beschuldigten vorgebrachten, ihm angeblich nicht zurechenba-
Kantonsgericht Schwyz 158 ren Transaktionen sind nicht von Bedeutung, weil sie keine der vorliegend rele- vanten Transaktionen betreffen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 11 ff.; vgl. Vi-act. 1, S. 20 f.). Die Privatklägerin erlitt durch die Reduktion des Mietzinses einen Vermögens- schaden im Umfang von Fr. 67’560.00 (hälftiger Anteil der Mietzinsreduktion von Fr. 4’504.00 pro Monat über einen Zeitraum von 30 Monaten [Juli 2016 bis Dezember 2018]) und durch die unterbliebene Auszahlung der ihr zustehenden Mietzinse einen solchen von Fr. 166’718.36, mithin insgesamt Fr. 234’278.36. Ohne die Pflichtverletzungen des Beschuldigten wäre es nicht zu diesem Ver- mögensschäden der Privatklägerin gekommen und die Pflichtverletzungen des Beschuldigten waren nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge auch geeignet, einen solchen Vermögensschaden zu ver- ursachen, zumal gerade die Mietzinsreduktion sowie die unterbliebene Auszah- lung der der Privatklägerin zustehenden Mietzinse, die sich der Beschuldigte durch die Mieterin eigenmächtig auf sein eigenes Konto überweisen liess, zum besagten Vermögensschaden führten.
i) In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten aufgrund der gemein- samen Schreiben vom 16. Dezember 2015 klar sein, dass er und die Privatklä- gerin sich geeinigt hatten, die Mietzinse der Liegenschaft AJ.________strasse nur noch gemeinsam auf das Und-Konto entgegenzunehmen und von diesem ebenso nur zusammen betreffend die Liegenschaft Rechnungen o.Ä. zu bezah- len (vgl. vorne E. 7h). Er musste daher wissen, dass er allein das Empfänger- konto für die Mietzinse nicht ändern durfte. Unglaubhaft ist, dass er dies bloss tat, weil die Privatklägerin ihre Zustimmung zur Bezahlung von Rechnungen verweigert habe, zumal die Privatklägerin dies unbestrittenermassen nur tat,
Kantonsgericht Schwyz 159 weil der Beschuldigte davor selbst seine Zustimmung zur Bezahlung von Steu- errechnungen nicht abgeben wollte (U-act. 10.1.013, Fragen 79 f.). Gründe für die Verweigerung des Beschuldigten bringt er weder vor noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Hätte der Beschuldigte seine Zustimmung nicht zuerst verweigert, hätte die Privatklägerin ihre Zustimmung unbestrittenermassen er- teilt (U-act. 10.1.013, Frage 80). Der Beschuldigte hätte mithin die Situation lö- sen können, indem er seine Zustimmung zur Bezahlung der Steuerrechnungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft erteilt, weshalb die eigenmächtige Än- derung des Empfängerkonto für die Mietzinse nicht gerechtfertigt war, was der Beschuldigte angesichts der Kenntnis seines eigenen Verhaltens wissen musste. Ferner musste der Beschuldigte nach der Einigung mit der Privatklä- gerin, wonach keiner von ihnen mehr die Entgegennahme und Bezahlung von Geldbeträgen in Bezug auf die Liegenschaft AJ.________strasse eigenständig vornehmen durfte, zumindest nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass weitergehende eigenmächtige Anpassungen insbesondere in Bezug auf die Mietzinse in den Mietverträgen ohne Einwilligung der Privatklägerin ebenso we- nig gestattet waren. Unter Berücksichtigung all dessen musste dem Beschuldigten klar sein, dass er bei seinem Vorgehen betreffend den Miteigentumsanteil der Privatklägerin ohne Auftrag handelte. Angesichts seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung (siehe vorne E. 4a/hh und 4a/ii) musste er entsprechend wissen, dass er in ei- nem solchen Fall das Geschäft so zu führen hatte, wie es dem Vorteil und der mutmasslichen Absicht der Privatklägerin entsprach, zumal sich dies ohne Wei- teres aus dem Gesetz ergibt (Art. 419 OR). Dass es nicht dem Willen der Pri- vatklägerin entsprach, dass er eigenmächtig mit der Mieterin eine Mietzinsre- duktion und die Überweisung der Mietzinse auf ein nur auf ihn lautendes Bank-
Kantonsgericht Schwyz 160 konto vereinbarte, wusste er insbesondere aufgrund der gemeinsamen Eini- gung betreffend Überweisung der Mietzinse auf das gemeinsame Konto und der Schreiben vom 16. Dezember 2015 sowie vom 5. Februar 2016 (U- act. 8.3.001, Beilage 14; U-act. 8.3.001, Beilage 15; siehe vorne E. 7h). Weiter musste dem Beschuldigten klar sein bzw. musste er zumindest für möglich hal- ten, dass er innerhalb eines Jahres einen anderen Mieter zu den ursprünglichen Vertragskonditionen hätte finden können, zumal er selbst von einer nur tem- porären Mietzinsreduktion ausging aufgrund der in dieser Zeit schlechten finan- ziellen Situation der Mieterin, der Mietzins an sich aus der Sicht des Beschul- digten für die entsprechenden Räumlichkeiten mithin nicht zu hoch war (vgl. U- act. 8.3.001, Beilage 19), und sie mit über einem Jahr genügend Zeit zur Mie- tersuche hatten. Der Beschuldigte musste entsprechend wissen, dass er durch sein Vorgehen seine Pflichten verletzt. Ebenso musste ihm klar sein, dass der Privatklägerin wegen der nicht notwendigen Mietzinsreduktion ein Schaden ent- steht (vgl. vorne E. 7h). Nachdem ihm auch bekannt war, dass der Privatkläge- rin aufgrund des hälftigen Miteigentums auch die Hälfte der Mietzinse zustand, wusste er ebenso, dass ihr ein Schaden entsteht, wenn er ihr nicht den gesam- ten ihr zustehenden Mietzinsanteil ausbezahlt (vgl. vorne E. 7h), zumal er nicht vorbringt, gegenüber der Privatklägerin allenfalls in einem gewissen Umfang die Verrechnung erklärt zu haben oder sonstige Gründe für die unterlassene Aus- zahlung zu haben. Weil die Mietzinsreduktion und die unterbliebene Auszah- lung der Mietzinse so naheliegend zu geringeren bzw. fehlenden Einnahmen führen, musste der Beschuldigte wissen, dass seine Pflichtverletzungen natür- lich und adäquat kausal für den Vermögensschaden der Privatklägerin sind. Nachdem der Beschuldigte trotz all dieser Kenntnisse dennoch entsprechend handelte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, jedenfalls aber eventualvorsätzlich. Weil er wusste bzw. zumindest für möglich halten
Kantonsgericht Schwyz 161 musste, dass er innerhalb eines Jahres einen neuen Mieter zu den ursprüngli- chen Konditionen hätte finden können, handelte er in Bezug auf die Mietzinsre- duktion betreffend den hälftigen Anteil der Privatklägerin in unrechtmässiger Be- reicherungsabsicht (jedenfalls aber in Eventualabsicht) zugunsten der Mieterin. Da er sich durch die Vertragsanpassung ausserdem die Überweisung der Miet- zinse auf sein eigenes Bankkonto sicherte und der Privatklägerin ihren Miet- zinsanteil grundlos nicht vollständig auszahlte, handelte er ebenso in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht (jedenfalls aber in Eventualabsicht) zu seinen eigenen Gunsten. Nachdem er der Privatklägerin wider besseres Wissen nicht ihren vollumfänglichen Mietzinsanteil ausbezahlte und er weder eine Verrech- nung erklärte noch anderweitige Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschul- digte der Privatklägerin die ihr noch zustehenden Mietzinse ausbezahlen oder den ihr durch die Mietzinsreduktion entstandenen Schaden ersetzen wollte, lag beim Beschuldigten keine Ersatzbereitschaft vor.
j) Angesichts all dessen ist der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt und der Beschuldigte im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 158 Ziff. 3 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum vom 29. Juni 2016 bis Dezember 2018, schuldig zu spre- chen.
k) Selbst wenn der Beschuldigte (allenfalls auch als Organ der J.________ GmbH) mit der Verwaltung der Liegenschaft AJ.________strasse betraut ge- wesen wäre, hätte er sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht, weil er in diesem Fall durch Rechtsgeschäft als Verwalter damit betraut gewesen wäre, den Miteigentumsanteil der Privatklägerin in deren Interesse zu verwalten, und er angesichts der vorangehenden Ausführungen
Kantonsgericht Schwyz 162 (siehe vorne E. 7h f.) jedenfalls eventualvorsätzlich, in unrechtmässiger Berei- cherungsabsicht und ohne Ersatzbereitschaft durch Verletzung seiner Pflichten adäquat kausal dafür sorgte, dass die Privatklägerin an ihrem Vermögen ge- schädigt wird. Im Übrigen wäre, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und worauf verwiesen wird, zumindest der Missbrauchstatbestand im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB erfüllt (angef. Urteil, E. II.I.1 ff.). Wäre mithin Art. 158 Ziff. 1 StGB (Treubrucht- atbestand), der dem Missbrauchstatbestand vorgeht (siehe vorne E. 7d), nicht erfüllt, wäre der Beschuldigte für den Missbrauchstatbestand schuldig zu spre- chen. Der Strafrahmen in diesem Zusammenhang bliebe derselbe (vgl. Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB).
8. Ferner wirft die Anklage dem Beschuldigten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.4).
a) Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, der Beschuldigte habe vor Schranken eingestanden, dass er für die Privatklägerin unterschrieben habe, mithin die Unterschrift der Privatklägerin nachgeahmt habe. Er sei keinem Sachverhaltsirrtum unterlegen, weil er gewusst habe, dass er die Unterschrift der Privatklägerin gefälscht habe. Ebenso habe er gewusst, dass die Privatklä- gerin das Optionsrecht nicht habe ausüben wollen, und er ihre Unterschrift so- mit ohne ihr Einverständnis gefälscht habe. Zumindest habe er durch sein Ver- halten in Kauf genommen, dass er eine unechte Urkunde durch die Fälschung der Unterschrift der Privatklägerin herstelle. Der Beschuldigte habe überdies in Vorteilsabsicht gehandelt, weil er ohne die Mitwirkung der Privatklägerin das Optionsrecht gar nicht hätte ausüben können. Der Beschuldigte sei deshalb der
Kantonsgericht Schwyz 163 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schul- dig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.J.1 ff., insbesondere E. II.J.3.1 ff.).
b) Der Beschuldigte bringt vor, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt und es fehle an einer Schädigungs- und Vorteilsabsicht, zumal es gar nicht um die Ausübung des Optionsrechts gegangen sei (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 45).
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4).
d) Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder be- urkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeig- net sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Tat- bestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechts- verkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falsch-
Kantonsgericht Schwyz 164 beurkundung. Urkundenfälschung im engeren Sinne ist das Herstellen einer un- echten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt beziehungsweise wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten „Geistigkeitstheorie“ derje- nige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 169, E. 2.3.1; 128 IV 265, E. 1.1.1, je mit Hinweisen). Die Falschbeur- kundung betrifft demgegenüber die Errichtung einer echten, aber unwahren Ur- kunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachver- halt nicht miteinander übereinstimmen (BGE 142 IV 119, E. 2.1; 138 IV 130, E. 2.1; 132 IV 12, E. 8.1, je mit Hinweisen). Ahmt der Täter die Unterschrift einer abwesenden Person ohne deren Ermäch- tigung nach, entsteht objektiv eine unechte Urkunde, auch wenn die abwesende Person mit dem Inhalt der Erklärung einverstanden war und diese selbst auch unterschrieben hätte. Die nachträgliche Genehmigung der Erklärung durch den Anscheinsaussteller beseitigt die Unechtheit nicht rückwirkend (BGer 6B_771/2011 vom 26. März 2012, E. 2.4.2).
e) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (an- gef. Urteil, E. II.J.3.1 f. sowie E. II.J.4.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
f) Gemäss Mietvertrag vom 27. Dezember 2012 waren der Beschuldigte und die Privatklägerin in den Jahren 2013–2016 Mieter einer 4.5-Zimmer-Woh-
Kantonsgericht Schwyz 165 nung am X.________weg mit der Option zur Verlängerung des Mietverhältnis- ses um drei Jahre. Vermieter war AM.________ (U-act. 8.4.003). Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 teilten der Beschuldigte und die Privatklägerin AM.________ (vermeintlich) mit, dass sie ihr Optionsrecht ausüben würden, so- dass sich der Mietvertrag um fünf Jahre verlängere (U-act. 8.4.006; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 188). Der Beschuldigte gestand jedoch ein, dass er für die Pri- vatklägerin unterschrieben und mithin die Unterschrift der Privatklägerin nach- geahmt habe (Vi-act. 39, Ziff. II, Fragen 235 f.; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 188). Laut den Aussagen des Beschuldigten wollten er und die Privatklägerin mit der Optionsausübung nur erreichen, dass AM.________ den Mietvertrag heraus- gibt, weil sie diesen nicht mehr hatten. Dies hätten sie mit ihrem damaligen An- walt so besprochen und der Beschuldigte habe im Einverständnis mit der Pri- vatklägerin gehandelt (U-act. 10.1.003, Fragen 19–21; Vi-act. 39, Ziff. II, Fra- gen 235 ff.). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass sie vom Schreiben, auf dem ihre Unterschrift sein solle, nichts gewusst habe, da sie dem Beschuldigten geraten habe, falls er die Option ausüben wolle, er dies dem Vermieter so schreiben solle, sie selbst bei der Ausübung des Optionsrechts jedoch nicht mitmachen werde. Sie hätte das nie unterschrieben, weil es nicht in ihrem Sinne gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie nämlich kurz vor der Trennung gestanden, was bereits festgestanden habe (U-act. 10.1.002, Fragen 14 ff.; U- act. 10.2.002, Fragen 14 ff.; U-act. 10.2.004, Fragen 12 ff.). Wenn der Beschuldigte und die Privatklägerin, wie der Beschuldigte erklärte, tatsächlich nur den Mietvertrag hätten herausbekommen wollen, erscheint das Vorgehen des Beschuldigten aus den folgenden Gründen weder zweckmässig noch nachvollziehbar: Die blosse Optionsausübung verpflichtet den Vermieter
Kantonsgericht Schwyz 166 nicht, den Mietvertrag herauszugeben. Vielmehr hätten die Mieter in einem all- fälligen Zivilprozess zu beweisen, dass ihnen ein entsprechendes Optionsrecht zusteht. Ferner wären der Beschuldigte und die Privatklägerin, wenn der Ver- mieter mit der Ausübung des Optionsrechts einverstanden gewesen wäre (siehe jedoch Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 24), weitere fünf Jahre gebunden gewesen, obwohl der Beschuldigte zumindest gemäss einer seiner Aussagen in der besagten Wohnung nicht weiter bleiben wollte (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 242). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin erst im April 2015 trennten (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 8). Wenn der Beschuldigte, wie er vorbrachte (U-act. 10.1.003, Frage 20), im Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens tatsächlich nicht gewusst hätte, dass die Trennung der beiden be- vorsteht, hätte er ohne Weiteres versuchen können, die Unterschrift der Privat- klägerin (namentlich auf postalischem Weg) einzuholen, auch wenn sie zu die- ser Zeit in Genf war (U-act. 10.1.003, Frage 19). Der Beschuldigte bringt jeden- falls keine zeitliche Dringlichkeit für sein Handeln vor noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Überdies zeigen die Schreiben des Beschuldigten vom
2. September 2013 und vom 17. Mai 2015 (U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10), in denen er bezüglich diverser Angelegenheiten Rechenschaft ablegte und sich bei der Privatklägerin für verschiedene Fehltritte entschuldigte, dass er von der angespannten Situation in ihrer Ehe wusste, zumal er selbst hierzu ausführte, dass die Schreiben in sehr emotionalen Phasen der Ehe entstanden seien (STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 26 f., Fragen 193, 202, 203, 206 und 207). Aus all diesen Gründen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte annahm, die Pri- vatklägerin sei mit seinem Vorgehen einverstanden, und dass er bloss den Miet- vertrag habe herausbekommen wollen. Vielmehr ist aufgrund der genannten Umstände und in Anbetracht der Aussagen der Privatklägerin davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte selbst das Optionsrecht ausüben wollte, zumal er auch aussagte, er habe in dem Quartier weiterhin wohnen wollen (Vi-act. 39,
Kantonsgericht Schwyz 167 Ziff. II, Frage 240), er aber ebenso wusste, dass sie das Optionsrecht als Mieter gemeinsam ausüben mussten und die Privatklägerin das Optionsrecht nicht ausüben wollte, und er deshalb die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Schreiben vom 21. Januar 2015 nachahmte.
g) Durch die Nachahmung der Unterschrift der Privatklägerin auf dem Schreiben vom 21. Januar 2015 stellte der Beschuldigte eine unechte Urkunde her, die bestimmt und geeignet war, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, sollte damit doch das Optionsrecht aus dem Mietvertrag ausgeübt werden. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin mit der Optionsaus- übung nicht einverstanden war (siehe vorne E. 8f). Ebenso wusste er, dass es sich beim Schreiben vom 21. Januar 2015 um eine Urkunde handelte, die be- stimmt und geeignet war, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, ist es doch gerade der Zweck eines solchen Schreibens, durch Ausübung der Option die Vertragsverlängerung herbeizuführen. Dem Beschuldigten war mit- hin klar, dass er eine unechte Urkunde erstellte. Weil er dennoch entsprechend handelte, tat er dies wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Mit der nach- geahmten Unterschrift wollte der Beschuldigte den Vermieter darüber täuschen, dass beide Mieter gemeinsam das Optionsrecht ausüben würden, zumal er selbst erklärte, wenn nur er unterschrieben hätte, hätte der Vermieter sowieso etwas dagegen gehabt (U-act. 10.1.003, Frage 19). Der Beschuldigte handelte somit in Täuschungsabsicht. Weil der Beschuldigte ferner durch sein Handeln die Verlängerung des Mietvertrags bewirken wollte, er dies aber nicht ohne die Mitwirkung der Privatklägerin konnte, handelte er ausserdem in unrechtmässi- ger Vorteilsabsicht. Zudem handelte er auch in Schädigungsabsicht (jedenfalls Eventualabsicht), weil er durch sein Handeln die Privatklägerin weitere fünf Jahre an den Mietvertrag gebunden hätte, weshalb sie als Mitmieterin weiterhin Miete hätte zahlen müssen und solidarisch für die gesamte Miete gehaftet hätte.
Kantonsgericht Schwyz 168 Unter Berücksichtigung der angestrebten Verlängerung des Mietverhältnisses um fünf Jahre (oder zumindest um die im Mietvertrag vorgesehene Verlänge- rungsoption um drei Jahre [U-act. 8.4.003]) und des Nettomietzinses von mo- natlich Fr. 6’000.00 (U-act. 8.4.003), was bei fünf Jahren Miete einen Betrag von insgesamt Fr. 360’000.00 (bzw. bei drei Jahren einen solchen von Fr. 216’000.00) ausgemacht hätte, den die Privatklägerin als Mitmieterin zumin- dest teilweise geschuldet und für den sie vollumfänglich solidarisch gehaftet hätte, liegt kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 aStGB (im Tatzeitpunkt geltende Fassung) vor, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
h) Angesichts all dessen ist der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt und der Beschuldigte im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, be- gangen am 21. Januar 2015, schuldig zu sprechen.
9. Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten mehrfache Erschlei- chung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB vor (siehe vorne Sachverhalt lit. A, Anklageziffer I.5).
a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, gemäss Beschluss des Verwaltungsrats der H.________ AG vom 18. Dezember 2008 solle die W.________ GmbH 3’392 Namenaktien zu Fr. 1’000.00, insgesamt Fr. 3’392’000.00, vollständig gezeichnet haben. Dies habe nicht der Wahrheit entsprochen. Der Beschuldigte habe dennoch diesen inhaltlich falschen Be- schluss des Verwaltungsrats der H.________ AG vom 18. Dezember 2008 durch eine Urkundsperson öffentlich beurkunden lassen und er habe diesen beim Handelsregister des Kantons Zürich angemeldet. Dadurch habe er einer-
Kantonsgericht Schwyz 169 seits die Urkundsperson und andererseits den zuständigen Handelsregisterfüh- rer bzw. die zuständige Handelsregisterführerin des Kantons Zürich getäuscht. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt, indem er im Wissen um die Nicht- Liberierung der Aktien der W.________ GmbH im besagten Beschluss vermerkt habe, dass die 3’392 Namenaktien vollständig gezeichnet seien, und er diesen danach öffentlich habe beurkunden lassen sowie beim Handelsregister des Kantons Zürich angemeldet habe. Der Beschuldigte habe damit sowohl in ob- jektiver wie auch subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllt. Ein Sachverhaltsirrtum liege nicht vor. Der Beschuldigte sei demnach der mehr- fachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen am 18. Dezember 2008, schuldig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.K.1 ff., insbesondere E. II.K.4 f.).
b) Der Beschuldigte führt aus, es fehle an der Nachweisbarkeit insbeson- dere des subjektiven Tatbestands sowie an seiner Verantwortlichkeit, zumal die Vorwürfe betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung eng mit den An- klagesachverhalten betreffend die H.________ AG verflochten seien. Im Übri- gen verweist der Beschuldigte auf die vorinstanzlichen Ausführungen des da- maligen Verteidigers (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 46).
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht und beantragt entsprechend das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu bestätigen (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 1). Die Privatklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch ebenso wenig (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4).
Kantonsgericht Schwyz 170
d) Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffent- lichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, na- mentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beur- kundete Tatsache zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 253 StGB). Das Bundesgericht bejaht in Fällen der Scheineinzahlung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden ist, Falschbeurkundung und Erschleichung einer Falschbeurkun- dung. Es erkannte, die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesell- schaft sei nicht lediglich Urkunde darüber, dass die Gründer die im Gesetz ge- nannten Tatsachen vor der Urkundsperson bestätigten, sondern insbesondere auch Urkunde darüber, dass ihre Bestätigung mit den Tatsachen übereinstimmt (BGE 81 IV 238, E. 2a; 101 IV 60, E. 2a, und 101 IV 145, E. 2a; vgl. auch BGer 6S.213/1998 vom 19. Juni 2000, E. 5b/aa mit weiteren Hinweisen; 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 7d). Ob die Urkundsperson die Über- einstimmung der bestätigten Tatsachen überprüft oder überprüfen kann, ist da- nach ohne Bedeutung (BGE 81 IV 238, E. 2a; 101 IV 60, E. 2a und 101 IV 145, E. 2a; vgl. auch BGE 119 IV 319, E. 2). Dies gilt in gleichem Masse für Kapi- talerhöhungen, für die Art. 650 Abs. 1 aOR auf die Regeln über die Gründung der Gesellschaft verweist (vgl. die nicht publizierte E. III.4 von BGE 107 IV 128; ferner BGE 103 IV 239, E. 3; zum Ganzen BGer 6B_199/2016 vom 8. Dezem- ber 2016, E. 2.1.2, und 6P.34/2002 vom 20. September 2002, E. 8.3).
e) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angef. Urteil, E. II.K.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 171
f) Gemäss öffentlicher Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrats betreffend Feststellungen über die ordentliche Kapitalerhöhung der H.________ AG vom 18. Dezember 2008 (U-act. 8.1.015/14 ff.) stellte der Be- schuldigte als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG im Zusammenhang mit der damaligen Kapitalerhöhung fest, dass sämtliche neu ausgegebenen Ak- tien gültig gezeichnet seien, die versprochenen Einlagen dem gesamten Aus- gabebetrag entsprächen, den durch Verrechnung geleisteten Einlagen im Be- trag von Fr. 1’902’000.00 des Beschuldigten sowie Fr. 3’392’000.00 der W.________ GmbH verrechenbare Forderungen gegen die Gesellschaft ge- genübergestanden hätten, unter Bestätigung der erfolgten Verrechnung durch den Verwaltungsrat, und damit die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes und der Statuten sowie des Generalversammlungsbeschlusses geleistet worden seien (U-act. 8.1.015/16). Wie bereits aufgezeigt, war die Fest- stellung in Bezug auf die W.________ GmbH wahrheitswidrig, was der Beschul- digte auch wusste (siehe ausführlich vorne E. 6a/ff–hh). Nichtsdestotrotz liess der Beschuldigte diese wahrheitswidrige Feststellung in Kenntnis ihrer Unrich- tigkeit von einer Urkundsperson öffentlich beurkunden und er meldete die Än- derung zur Eintragung in das Handelsregister des Kantons Zürich am 18. De- zember 2008 an, was letztlich auch zur entsprechenden Eintragung im Han- delsregister führte (U-act. 8.1.015/1–5, 14–18; siehe den damaligen Eintrag der H.________ AG im Handelsregister des Kantons Zürich). Damit handelte er nicht nur wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, sondern auch in Täu- schungsabsicht. Somit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Erschlei- chung einer falschen Beurkundung sowohl durch die Beurkundung der wahr- heitswidrigen Tatsachen durch die Urkundsperson als auch durch die Anmel- dung und Eintragung der entsprechenden Tatsachen im Handelsregister (vgl. BGer 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.1.2).
Kantonsgericht Schwyz 172
g) Angesichts all dessen ist der Beschuldigte der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen am 18. De- zember 2008, schuldig zu sprechen.
10. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten (angef. Urteil, Dispositivziffer 3). Demgegenüber bean- tragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 90 Monaten (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 3). Der Beschuldigte äussert sich nicht zur Strafzu- messung (STK 2024 36, KG-act. 53, Ziff. 8).
a) Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat began- gen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwen- dung gelangen. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objek- tiven Gesichtspunkten (BGE 147 IV 241, E. 4.2.2; 142 IV 401, E. 3.3; 134 IV 82, E. 6.2.1; BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023, E. 3.1). Die Tatzeitpunkte der vom Beschuldigten begangenen Delikte liegen zwischen August 2008 und Juni 2016 (siehe die vorangehenden Erwägungen zu den ein-
Kantonsgericht Schwyz 173 zelnen Delikten). Die Strafarten und Strafrahmen bei der (qualifizierten) Verun- treuung (Art. 138 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) blieben seit August 2008 unverändert. Bei der Urkundenfälschung entfiel zwar per 1. Juli 2023 der privilegierte Strafrahmen für besonders leichte Fälle (Art. 251 Ziff. 2 aStGB), doch ist dieser vorliegend ohnehin nicht relevant, weil kein besonders leichter Fall vorliegt (siehe hierzu vorne E. 8g). Bei der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung konnte bis Ende Juni 2023 nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB bei unrechtmässiger Bereicherungsabsicht auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Seit Juli 2023 lautet die Formulierung dahingehend, dass der Täter bei unrechtmässiger Bereicherungsabsicht mit ei- ner Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Wie nach- folgend aufgezeigt wird, wäre für die qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gungen jeweils als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr auszusprechen (siehe hinten E. 10i, 10j und 10k). Ob es sich bei der Formulie- rung „von einem Jahr“ um eine Mindeststrafe handelte (vgl. Niggli, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 7) und das neue Recht aufgrund dessen abstrakt milder wäre, ist für die vor- liegende Beurteilung somit nicht von Bedeutung. Hinzu kommt, dass unter dem alten Sanktionensystem (in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze betragen konnte (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und die Voraus- setzungen für eine kurze (unbedingte) Freiheitsstrafe höher waren (vgl. Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). In Anbetracht all dessen ist das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder. Daher ist das alte Recht (in Kraft vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017) anzuwenden. Die alten Bestimmungen werden nachfolgend mit „aStGB“ gekennzeichnet, dies jedoch nur, wo es aufgrund von Unterschieden zum aktuellen Recht notwendig ist.
Kantonsgericht Schwyz 174
b) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241, Regeste und E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetre- tener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, krimi- nelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6). Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persön- liche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls ge- zeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGer 6S.237/2006
Kantonsgericht Schwyz 175 vom 10. November 2006 E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwor- tung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquie- ren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend aus- wirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 27 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2). Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie diejenigen im Inland Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (BGer 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015, E. 1.2.1). cc) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und
Kantonsgericht Schwyz 176 daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Bemes- sung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in ei- nem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 3.2.1). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2, 144 IV 217, E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020, E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtspre- chung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_104/2023 vom 12. April 2024, E. 3.4.2; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
Kantonsgericht Schwyz 177 grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veran- schlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023, E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022, E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7; je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und sub- jektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind end- lich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1).
c) Wie nachfolgend bei der Strafzumessung für die einzelnen Delikte aufge- zeigt wird, ist für jedes Delikt als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen (siehe sogleich E. 10d ff.). Aus diesem Grund hat eine Gesamtstrafenbil- dung zu erfolgen. Die qualifizierten Veruntreuungen enthalten mit zehn Jahren Freiheitsstrafe die abstrakt schwerste Strafandrohung. Unter ihnen ist bei der Gesamtstrafenbil- dung zunächst von demjenigen Delikt auszugehen, das im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., Rn. 485). Angesichts der De- liktssumme von rund Fr. 4.8 Mio. wiegt die qualifizierte Veruntreuung zum
Kantonsgericht Schwyz 178 Nachteil der Privatklägerin betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin (siehe vorne E. 4d/gg) am schwersten und zieht, wie sogleich nachfolgend dargelegt wird (siehe E. 10d), die höchste Strafe nach sich, weshalb anhand dieses Delikts die Einsatzstrafe festzulegen ist.
d) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung im Zusammenhang mit Ge- währung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Pri- vatklägerin (siehe vorne E. 4d, insbesondere E. 4d/gg ff.) ist in objektiver Hin- sicht zunächst die besonders hohe Deliktssumme von rund Fr. 4.8 Mio. zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4d/gg). Beim Tatbestand der Veruntreuung sind zwar auch höhere Deliktssummen denkbar, doch kann die objektive Tatschwere bei dieser Höhe und in Nachachtung, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute und sie mithin in ihrem Vermö- gen erheblich schädigte, sowie unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Geschädigten um seine (damalige) Ehefrau handelte und die Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwalter erfolgte (siehe vorne E. 4d/gg), dem Be- schuldigten mithin ein besonders hohes Vertrauen entgegenkam, nicht mehr als leicht eingestuft werden, sondern ist vielmehr im mittleren Bereich zu veran- schlagen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 4d/hh). Die Gewährung sowie die Rückzahlungen der Darlehen, wovon nur ein geringer Teil an die Privatklägerin zurückfloss, erstreckte sich über einen Zeitraum von fast sieben Jahren (siehe vorne E. 4d/gg). Aufgrund der Dauer der für das Delikt notwendigen Handlun- gen und der damit einhergehenden Anstrengungen des Beschuldigten ist von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Das subjektive Verschulden ist
Kantonsgericht Schwyz 179 angesichts der rein finanziellen Beweggründe und der erhöhten kriminelle Ener- gie straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Be- schuldigten aber immer noch im mittleren Bereich festzusetzen. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, sieht sich während des vorliegen- den Strafverfahrens jedoch erneut mit einem Strafverfahren wegen einfachen Diebstahls konfrontiert (STK 2024 36, KG-act. 43 und 46/1). Trotz fehlender Vorstrafen ist er vorliegend für elf Delikte schuldig zu sprechen, die er verteilt auf einen Zeitraum von rund acht Jahren beging (siehe vorne E. 10a). Diese Delikte betrafen teils Deliktssummen in Millionenhöhe oder im sechsstelligen Bereich (siehe insbesondere E. 4–7, aber auch die [beabsichtigten] Vorteile aus den Urkundendelikten [siehe vorne E. 8–9]). Viele der Delikte standen im Zu- sammenhang mit dem Vermögen der Privatklägerin, der (damaligen) Ehefrau des Beschuldigten, mithin einer ihm nahestehenden Person, die ihm aufgrund des Näheverhältnisses nachvollziehbarerweise grosses Vertrauen entgegen- brachte (vgl. STK 2024 36, KG-act. 51/2, S. 14, Frage 97). Zudem verübte er diverse Delikte als berufsmässiger Vermögensverwalter bzw. als Verwaltungs- rat von Aktiengesellschaften (siehe vorne E. 4a ff. und E. 6a ff). Auch in diesen Positionen wurde dem Beschuldigten (zusätzliches) grosses Vertrauen entge- gengebracht. Einsicht oder Reue zeigte der Beschuldigte bei keinem der Delikte (im Zusammenhang mit der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von O.________ siehe hinten E. 10h). Vielmehr offenbarte der Beschuldigte durch sein Verhalten, insbesondere durch den Missbrauch des ihm entgegengebrach- ten Vertrauens und die hohen Deliktssummen, eine ausgeprägte Rücksichts- und Einsichtslosigkeit. Zudem vermittelte er der Strafkammer des Kantonsge- richts an der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 den Eindruck, dass ihn das gegen ihn geführte Strafverfahren und die schweren Vorwürfe gar nicht in-
Kantonsgericht Schwyz 180 teressierten, zumal er während der Verhandlung den Ausführungen der Par- teien kaum Beachtung schenkte, häufig auf seinem Mobiltelefon herumtippte und dabei grinste oder lachte (STK 2024 36, KG-act. 53, Ziff. 7). Aus seinen Schreiben vom 3. September 2013 und vom 17. Mai 2015 ergibt sich ferner, dass er mit diversen Investitionen auch hohe Verluste einfuhr (U-act. 8.1.001, Beilagen 9 und 10). Die finanziellen Einbussen hielten ihn aber weder von wei- teren Investitionen noch von deliktischem Verhalten ab. Der Beschuldigte ist mittlerweile von der Privatklägerin geschieden (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 16), aber mit einer neuen Ehefrau verheiratet (siehe STK 2024 36, KG-act. 44/1). Er hat eine Schwester, die in BJ.________ lebt (U-act. 1.1.008, S. 2). Kinder hat er keine und ebenso wenig Unterhaltspflichten (U-act. 1.1.008, S. 4). Er fühlt sich dem Alter entsprechend fit und gesund (U-act. 1.1.008, S. 3). In Bezug auf seine aktuelle Arbeitssituation erklärte der Beschuldigte, dass er die I.________ AG führe und auch im Verwaltungsrat sei (Vi-act. 39, Ziff. II, Frage 16). In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten, des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten sowie des mittleren Verschuldens bei diesem Delikt erscheint eine Geldstrafe (oder ge- meinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlenden Vorstrafen nicht ge- eignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr erscheint wegen der genannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Be- schuldigten hätte (bei einem allfälligen Organisationsmangel der I.________
Kantonsgericht Schwyz 181 AG durch den Vollzug der Freiheitsstrafe siehe Art. 731b OR). Die Freiheits- strafe ist angesichts all dessen auch angemessen. Aufgrund des mittleren Verschuldens ist die Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. 48 Monaten gerecht- fertigt (zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p).
e) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung im Zusammenhang mit den Ak- tien der H.________ AG (siehe vorne E. 4b, insbesondere E. 4b/hh ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst die besonders hohe Deliktssumme von rund Fr. 2 Mio. (Bruttosteuerwert der Aktien) zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4b/ii). Beim Tatbestand der Veruntreuung sind zwar auch weitaus höhere Deliktssum- men denkbar, doch kann die objektive Tatschwere bei dieser Höhe und in Nachachtung, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute und sie mithin in ihrem Vermögen erheblich schädigte, sowie unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Geschädigten um seine (damalige) Ehe- frau handelte und die Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwalter erfolgte (siehe vorne E. 4b/hh f.), dem Beschuldigten mithin ein besonders ho- hes Vertrauen entgegenkam, nicht mehr als bloss leicht eingestuft werden, son- dern ist vielmehr (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d) im leichten bis mittleren Bereich zu veranschlagen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 4b/jj). Besondere Anstrengungen zur Deliktsbegehung musste er nicht vor- nehmen, weshalb von keiner erhöhten kriminellen Energie auszugehen ist. Das
Kantonsgericht Schwyz 182 subjektive Verschulden ist angesichts der rein finanziellen Beweggründe straf- erhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldig- ten aber immer noch im leichten bis mittleren Bereich festzusetzen. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten, des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten sowie des leichten bis mittleren Verschuldens bei diesem konkreten Delikt erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlenden Vorstrafen nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der genannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die per- sönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr imma- nenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch angemessen. Aufgrund des leichten bis mittleren Verschuldens wäre die Einzelstrafe im un- teren bis mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von 2.5 Jah- ren bzw. 30 Monaten gerechtfertigt (zur Gesamtstrafenbildung und Berücksich- tigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p).
Kantonsgericht Schwyz 183 Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Zudem stand die Tat, wie die anderen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin, im Zusammenhang mit ihrem Vermögen. Die Begehungsweise ähnelte im Wesentlichen den restlichen Veruntreuungen zum Nachteil der Privatklägerin (siehe vorne E. 4b ff.). Dennoch betraf die Tat mit den Aktien der H.________ AG einen eigenständigen Deliktsgegenstand. Ins- gesamt rechtfertigt sich eine leichte bis mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um einen Drittel der Ein- zelstrafe, mithin um zehn Monate angemessen.
f) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung im Zusammenhang mit den Ak- tien der I.________ AG (siehe vorne E. 4c, insbesondere E. 4c/gg ff.) ist in ob- jektiver Hinsicht zunächst die hohe Deliktssumme von Fr. 160’000.00 (Brutto- steuerwert der Aktien) zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4c/hh). Beim Tatbe- stand der Veruntreuung sind jedoch auch weitaus höhere Deliktssummen denk- bar (siehe die vorangehenden E. 10d f.), weshalb die objektive Tatschwere trotz dieser Höhe und des Umstands, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute, es sich bei der Geschädigten um seine (damalige) Ehefrau handelte und die Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwal- ter erfolgte (siehe vorne E. 4c/gg f.), immer noch als leicht einzustufen ist (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f.). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 4c/ii). Besondere Anstrengungen zur Deliktsbegehung musste er nicht vornehmen, weshalb von keiner erhöhten kriminellen Energie auszugehen ist. Das subjektive Verschulden ist angesichts der rein finanziellen Beweggründe straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschul- digten aber immer noch leicht.
Kantonsgericht Schwyz 184 In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten gerechtfertigt (zur Ge- samtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Zudem stand die Tat, wie die anderen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin, im Zusammenhang mit ihrem Vermögen. Die Begehungsweise ähnelte im Wesentlichen den restlichen Veruntreuungen zum Nachteil der Privatklägerin (siehe vorne E. 4b ff.), insbesondere betreffend die
Kantonsgericht Schwyz 185 Aktien der H.________ AG, doch war die Deliktssumme im Vergleich zu den Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewährten Darlehen weitaus tiefer (siehe vorne E. 10d f.). Den- noch betraf die Tat mit den Aktien der I.________ AG einen eigenständigen Deliktsgegenstand. Insgesamt rechtfertigt sich eine eher leichte Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um drei Mo- nate angemessen.
g) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung im Zusammenhang mit der Ge- währung eines Darlehens an die J.________ GmbH (siehe vorne E. 4e, insbe- sondere E. 4e/ff ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst die hohe Deliktssumme von EUR 110’000.00 zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4e/ff). Beim Tatbe- stand der Veruntreuung sind jedoch auch weitaus höhere Deliktssummen denk- bar (siehe die vorangehenden E. 10d f.), weshalb die objektive Tatschwere trotz dieser Höhe und des Umstands, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute, es sich bei der Geschädigten um seine (damalige) Ehefrau handelte und die Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwal- ter erfolgte (siehe vorne E. 4e/ff), immer noch als leicht einzustufen ist (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f.). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 4e/gg). Besondere Anstrengungen zur Deliktsbegehung musste er nicht vornehmen, weshalb von keiner erhöhten kriminellen Energie auszugehen ist. Das subjektive Verschulden ist angesichts der rein finanziellen Beweg- gründe straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten aber immer noch leicht.
Kantonsgericht Schwyz 186 In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von acht Monaten gerechtfertigt (vgl. auch die Einzelstrafe vorne in E. 10f bei einer etwas höheren Deliktssumme; zur Ge- samtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Zudem stand die Tat, wie die anderen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin, im Zusammenhang mit ihrem Vermögen. Die Begehungsweise ähnelte im Wesentlichen den restlichen Veruntreuungen zum
Kantonsgericht Schwyz 187 Nachteil der Privatklägerin (siehe vorne E. 4b ff.), insbesondere betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin, doch war die Deliktssumme im Vergleich zu den Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewähr- ten Darlehen weitaus tiefer (siehe vorne E. 10d f.). Dennoch betraf die Tat mit dem Darlehen an die J.________ GmbH einen eigenständigen Deliktsgegen- stand. Insgesamt rechtfertigt sich eine eher leichte Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um zwei Monate angemes- sen.
h) Betreffend die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil von O.________ (siehe vorne E. 5, insbesondere E. 5e ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst die hohe Deliktssumme von rund Fr. 176’000.00 zu berücksichtigen (siehe vorne E. 5e). Beim Tatbestand der Veruntreuung sind jedoch auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar (siehe die vorangehenden E. 10d f.), weshalb die ob- jektive Tatschwere trotz dieser Höhe und des Umstands, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person veruntreute und dies als berufsmässi- ger Vermögensverwalter erfolgte (siehe vorne E. 5e), immer noch als leicht ein- zustufen ist (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f.). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanzi- ellen Motiven (siehe vorne E. 5e). Er versuchte ferner unbestrittenermassen, gegenüber O.________ nicht bestehende Forderungen zu verrechnen (siehe vorne E. 5e; siehe angef. Urteil, E. II.F.5), weshalb von einer erhöhten kriminel- len Energie auszugehen ist. Die rein finanziellen Beweggründe und die erhöhte kriminelle Energie sind straferhöhend zu berücksichtigen. Zu beachten ist über- dies, dass es zwischen dem Beschuldigten und O.________ zu einer ausser- gerichtlichen Einigung kam, wonach der Beschuldigte Fr. 150’000.00 an O.________ zu überweisen habe (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 13). Trotz des
Kantonsgericht Schwyz 188 Vergleichs verblieb bei O.________ somit ein erheblicher Schaden von rund Fr. 26’000.00 (siehe vorne E. 5f/aa). Hinzu kommt, dass der Vergleich erst zu- standekam, nachdem das Kantonsgericht Zug das Unternehmen des Beschul- digten (die AD.________ GmbH, zuvor J.________ GmbH) zur Bezahlung der Fr. 175’913.95 an O.________ verpflichtete, was zweieinhalb Jahre vor dem Vergleich geschah (vgl. U-act. 8.6.003, Beilage; siehe vorne E. 5f/aa). Die aus- sergerichtliche Einigung fusste mithin nicht in Einsicht und Reue des Beschul- digten, sondern erfolgte erst nach der rechtskräftigen gerichtlichen Beurteilung der Forderung, als dem Beschuldigten mit anderen Worten nichts anderes mehr übrigblieb, und dennoch bezahlte der Beschuldigte nicht die gesamte Forde- rung, sondern einigte sich mit dem Geschädigten ohne Angabe einer Gegen- leistung auf einen tieferen Betrag (siehe vorne E. 5f/aa). Daher ist die ausser- gerichtliche Einigung nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten immer noch leicht. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine
Kantonsgericht Schwyz 189 weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von elf Monaten gerechtfertigt (vgl. auch die Einzelstrafen vorne in E. 10f f.; zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichti- gung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Die Tat betraf im Gegensatz zu einem grossen Teil der anderen Delikte jedoch nicht das Vermögen der Privatklägerin, sondern dasjenige von O.________. Die Begehungsweise im Vergleich zu den restli- chen Veruntreuungen (siehe vorne E. 4b ff.) unterschied sich denn auch in ge- wissem Masse und dem Delikt kommt im Vergleich zu den anderen Veruntreu- ungen eine grössere Selbständigkeit zu, doch handelte der Beschuldigte ebenso als berufsmässiger Vermögensverwalter und war die Deliktssumme im Vergleich zu den Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewährten Darlehen weitaus tiefer (siehe vorne E. 10d f.). Insgesamt rechtfertigt sich eine mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um fünf Monate angemes- sen.
i) Betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG im Zusammenhang mit der Nicht-Liberierung der Aktien
Kantonsgericht Schwyz 190 (siehe vorne E. 6a, insbesondere E. 6a/ff ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst die besonders hohe Deliktssumme von rund Fr. 3.4 Mio. zu berücksichtigen (siehe vorne E. 6a/ff f.). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sind zwar auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar, doch kann die objek- tive Tatschwere bei dieser Höhe und in Nachachtung, dass der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat handelte und die H.________ AG zum eigenen Nut- zen in ihrem Vermögen erheblich schädigte (siehe vorne E. 6a/ff f.), nicht mehr als bloss leicht eingestuft werden, sondern ist vielmehr (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f.) im mittleren Bereich zu veranschlagen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finan- ziellen Motiven (siehe vorne E. 6a/hh). Angesichts der notwendig gewesenen Durchführung einer ordentlichen Kapitalerhöhung und der in diesem Rahmen verwendeten Auflistung von (nicht bestehenden) Forderungen der W.________ GmbH zur Deliktsbegehung (siehe vorne E. 6a/ff f.) ist von einer erhöhten kri- minellen Energie des Beschuldigten auszugehen. Das subjektive Verschulden ist angesichts der rein finanziellen Beweggründe sowie der erhöhten kriminellen Energie straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten aber immer noch im mittleren Bereich festzusetzen. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten, des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten sowie des mittleren Verschuldens bei diesem konkreten Delikt erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlenden Vorstrafen nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab-
Kantonsgericht Schwyz 191 zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des mittleren Verschuldens wäre die Einzelstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bzw. 24 Monaten gerechtfertigt (zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkom- ponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Die Tat betraf im Gegensatz zu einem grossen Teil der anderen Delikte jedoch nicht direkt das Vermögen der Privatklägerin, sondern dasjenige der H.________ AG. Aufgrund dessen stand sie aber auch in einem gewissen Zusammenhang zu den anderen Delikten, welche die H.________ AG betrafen, insbesondere zu der mehrfachen Erschleichung ei- ner falschen Beurkundung im Rahmen der durchgeführten Kapitalerhöhung (siehe vorne E. 9 ff.). Weil die Privatklägerin ausserdem die wirtschaftlich Be- rechtigte an den H.________ AG-Aktien ist (siehe vorne E. 4b/ii), betraf das Delikt zumindest indirekt auch das Vermögen der Privatklägerin. Die Bege- hungsweise unterschied sich aufgrund der durchzuführenden Kapitalerhöhung weitgehend von den anderen Delikten – mit Ausnahme der mehrfachen Er-
Kantonsgericht Schwyz 192 schleichung einer falschen Beurkundung, die ebenso im Rahmen der Kapitaler- höhung erfolgte –, doch handelte der Beschuldigte wie bei der anderen unge- treuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG (siehe vorne E. 6b ff.) als einziger Verwaltungsrat. Insgesamt rechtfertigt sich eine mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Aspera- tion um die Hälfte der Einzelstrafe, mithin um zwölf Monate angemessen.
j) Betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG im Zusammenhang mit den Darlehensbezügen durch den Beschuldigten (siehe vorne E. 6b, insbesondere E. 6b/ff ff.) ist in objektiver Hin- sicht zunächst die besonders hohe Deliktssumme von rund Fr. 2.85 Mio. zu berücksichtigen (siehe vorne E. 6b/ff f.). Beim Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sind zwar auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar, doch kann die objektive Tatschwere bei dieser Höhe und in Nachachtung, dass der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat handelte und die H.________ AG zum eigenen Nutzen in ihrem Vermögen erheblich schädigte (siehe vorne E. 6b/ff f.), nicht mehr als bloss leicht eingestuft werden, sondern ist vielmehr (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10d f. und E. 10i) im leichten bis mittleren Bereich zu veranschlagen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, jedenfalls eventualvorsätzlich, und aus rein finan- ziellen Motiven (siehe vorne E. 6b/hh). Angesichts des Umstands, dass sich die Darlehensbezüge über einen Zeitraum von rund zwei Jahren erstreckten und der Beschuldigte zudem im Nachhinein einen Darlehensvertrag erstellen liess, um sein Handeln zu legitimieren (siehe vorne E. 6b/ff f.), ist von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Das subjektive Verschulden ist bezüglich der rein finanziellen Beweggründe sowie der erhöhten kriminellen Energie strafer-
Kantonsgericht Schwyz 193 höhend und in Bezug auf das allenfalls nur eventualvorsätzliche Handeln straf- mindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldig- ten immer noch im leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten bis mittleren Verschuldens bei diesem kon- kreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der genannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die per- sönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr imma- nenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch angemessen. Aufgrund des leichten bis mittleren Verschuldens wäre die Einzelstrafe im un- teren bis mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten gerechtfertigt (vgl. auch die Einzelstrafe in E. 10i bei einem etwas höheren De- liktsbetrag; zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkompo- nenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p).
Kantonsgericht Schwyz 194 Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Die Tat betraf im Gegensatz zu einem grossen Teil der anderen Delikte jedoch nicht direkt das Vermögen der Privatklägerin, sondern dasjenige der H.________ AG. Aufgrund dessen stand sie aber auch in einem gewissen Zusammenhang zu den anderen Delikten, welche die H.________ AG betrafen, insbesondere zur anderen ungetreuen Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der H.________ AG (siehe vorne E. 6a ff.), verletzte der Beschuldigte doch in beiden Fällen seine Pflichten als einziger Verwaltungsrat, und zur Veruntreuung betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin (siehe vorne E. 4d ff.), gewährte der Beschuldigte sich doch gerade mit diesen Geldern Darlehen zu marktunüblichen Konditionen. Weil die Privatklägerin ausserdem die wirtschaft- lich Berechtigte an den H.________ AG-Aktien ist (siehe vorne E. 4b/ii), betraf das Delikt zumindest indirekt auch das Vermögen der Privatklägerin. Die Bege- hungsweise unterschied sich grundsätzlich von den anderen Delikten, insbe- sondere der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG betreffend Nicht-Liberierung der Aktien (siehe vorne E. 6a ff.), weshalb die- sem Delikt eine grössere Selbständigkeit zukommt, doch betraf es aber auch über weite Teile den gleichen Sachverhalt wie die Veruntreuung durch Ge- währung von Darlehen an die H.________ AG mit Vermögenswerten der Pri- vatklägerin (siehe vorne E. 4d ff.). Insgesamt rechtfertigt sich eine mittlere As- peration der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um acht Monate angemessen.
k) Betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerin (siehe vorne E. 7, insbesondere E. 7f ff.) ist in objektiver Hin- sicht zunächst die hohe Deliktssumme von rund Fr. 234’000.00 zu berücksich-
Kantonsgericht Schwyz 195 tigen (siehe vorne E. 6b/ff f.). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung sind jedoch auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar (siehe die vorangehenden E. 10i f.), weshalb die objektive Tatschwere trotz dieser Höhe und des Umstands, dass der Beschuldigte eigenmächtig und gegen den klar geäusserten Willen der Privatklägerin handelte und diese dadurch schädigte (siehe vorne E. 7g ff.), immer noch als leicht einzustufen ist (auch in Nachach- tung der objektiven Tatschwere namentlich in E. 10g–10j). In subjektiver Hin- sicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, jedenfalls eventualvorsätzlich, und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 7i). Angesichts des Umstands, dass sich das deliktische Verhalten über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren erstreckte, der Beschuldigte eigenmächtig Vereinbarungen mit der Mie- terin ohne Zustimmung der Privatklägerin traf und er der Privatklägerin trotz mehrfacher Überweisungen in diesem Zusammenhang wiederholt den ihr zu- stehenden Mietzinsanteil nicht vollumfänglich überwies (siehe vorne E. 7g f.), ist von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Das subjektive Ver- schulden ist bezüglich der rein finanziellen Beweggründe sowie der erhöhten kriminellen Energie straferhöhend und in Bezug auf das allenfalls nur eventua- lvorsätzliche Handeln strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Ver- schulden des Beschuldigten immer noch als leicht zu qualifizieren. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt
Kantonsgericht Schwyz 196 nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände und des Straf- rahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB) erschiene eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten gerechtfertigt (vgl. namentlich auch die Einzelstrafen vorne in E. 10f–10h; zur Gesamtstrafen- bildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das Vermögen – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei den übrigen Vermögensdelikten. Zudem stand die Tat, wie die anderen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin, im Zusammenhang mit ihrem Vermögen. Die Begehungsweise unterschied sich jedoch von den restlichen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin, weil das Delikt erst durch die eigenmächtige Verein- barung des Beschuldigten mit der Mieterin ermöglicht wurde (siehe vorne E. 7g f.). Dem Delikt kam somit eine gewisse Selbständigkeit zu, doch war die Deliktssumme im Vergleich namentlich zu den Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewährten Darlehen weitaus tiefer (siehe vorne E. 10d f.). Insgesamt rechtfertigt sich eine leichte bis mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine
Kantonsgericht Schwyz 197 Asperation um einen Drittel der Einzelstrafe, mithin um vier Monate angemes- sen.
l) Betreffend die Urkundenfälschung (siehe vorne E. 8, insbesondere E. 8f ff.) ist in objektiver Hinsicht zunächst der beabsichtigte Vorteil in Form der Verlängerung des Mietverhältnisses um fünf (bzw. drei) Jahre zu berücksichti- gen, was Mietkosten in Höhe von insgesamt Fr. 360’000.00 (bzw. Fr. 216’000.00 bei drei Jahren Verlängerung) verursacht hätte, welche die Privatklägerin zumindest teilweise hätte tragen müssen und für die sie voll- umfänglich solidarisch mitgehaftet hätte (siehe vorne E. 8f f.). Bei Urkundende- likten sind jedoch auch weitaus grössere Vorteile und Schädigungen denkbar (siehe nachfolgend E. 10m), weshalb die objektive Tatschwere trotz des beab- sichtigten Vorteils und der Schädigung der Privatklägerin, die damit einherge- gangen wäre (siehe vorne E. 8f f.), und insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich der Vorteil und die Schädigung nicht verwirklichten, immer noch als leicht einzustufen ist (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in E. 10m). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven (siehe vorne E. 8f f.). Besondere Anstrengungen zur Deliktsbegehung musste der Beschuldigte nicht unternehmen, weshalb von kei- ner ausgeprägten kriminellen Energie auszugehen ist. Das subjektive Verschul- den ist wegen der rein egoistischen Beweggründe straferhöhend zu berücksich- tigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten aber immer noch als leicht zu qualifizieren. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten und
Kantonsgericht Schwyz 198 des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlen- den Vorstrafen sowie des leichten Verschuldens bei diesem konkreten Delikt nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der ge- nannten Gründe eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die persönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Ein- zelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch ange- messen. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände, namentlich der möglich gewesenen hohen finanziellen Folgen für die Privatklägerin, und des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB) er- schiene eine Freiheitsstrafe von acht Monaten gerechtfertigt (vgl. namentlich auch die Einzelstrafen vorne in E. 10f–10h und hinten in E. 10m; zur Gesamts- trafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das besondere Vertrauen in Urkunden als Beweis- mittel im Rechtsverkehr (BGE 140 IV 155, E. 3.3.3) – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, unterschei- det sich aber von demjenigen aller anderen Delikte, die das Vermögen betrafen. Die Tat stand allerdings, wie sämtliche der Delikte zum Nachteil der Privatklä- gerin, zumindest indirekt im Zusammenhang mit ihrem Vermögen und hätte
Kantonsgericht Schwyz 199 ebenso zu ihrem Nachteil erfolgen sollen (siehe vorne E. 8f f.). Die Begehungs- weise unterschied sich jedoch gänzlich von den restlichen Delikten zum Nach- teil der Privatklägerin, weil es zur Hauptsache die Nachahmung der Unterschrift der Privatklägerin umfasste (siehe vorne E. 8f f.). Dem Delikt kam somit eine gewisse Selbständigkeit zu, doch wäre der Vorteil und die Schädigung, die da- mit einhergegangen wäre, im Vergleich namentlich zu den Deliktssummen der Veruntreuungen betreffend die H.________ AG-Aktien und die an die H.________ AG gewährten Darlehen weitaus geringer gewesen (siehe vorne E. 10d f.). Insgesamt rechtfertigt sich eine mittlere Asperation der Einsatzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um die Hälfte der Einzel- strafe, mithin um vier Monate angemessen.
m) Betreffend die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung (siehe vorne E. 9, insbesondere E. 9f) ist in objektiver Hinsicht zunächst der beabsichtigte und erlangte Vorteil in Form des um rund Fr. 3.4 Mio. zu hoch ausgewiesenen Aktienkapitals der H.________ AG zu berücksichtigen (siehe vorne E. 9f sowie E. 6a/ff–hh). Bei Urkundendelikten sind zwar auch weitaus grössere Vorteile oder Schädigungen denkbar, doch kann die objektive Tatschwere angesichts dieses Vorteils und der damit einhergehenden ver- fälschten Aussenwirkung der H.________ AG und ihrer finanziellen Situation im Geschäftsverkehr bei beiden Erschleichungen einer falschen Beurkundung nicht mehr als leicht eingestuft werden, sondern ist jeweils im mittleren Bereich zu veranschlagen (auch in Nachachtung der objektiven Tatschwere in der vor- angehenden E. 10l). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätz- lich und aus rein finanziellen Motiven (siehe vorne E. 9f sowie E. 6a/ff–hh). An- gesichts der notwendig gewesenen Durchführung einer ordentlichen Kapitaler- höhung und der in diesem Rahmen verwendeten Auflistung von (nicht beste- henden) Forderungen der W.________ GmbH zur Deliktsbegehung (siehe
Kantonsgericht Schwyz 200 vorne E. 9f und E. 6a/ff–hh) ist von einer erhöhten kriminellen Energie des Be- schuldigten auszugehen. Das subjektive Verschulden ist wegen der rein finan- ziellen Beweggründe und der erhöhten kriminellen Energie straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten bei beiden Delikten aber immer noch als mittel zu qualifizieren. In Anbetracht der Anzahl begangener Delikte, der hohen Deliktssummen, des langen Deliktszeitraums, des im Wesentlichen aufgrund eigener finanzieller In- teressen missbrauchten Vertrauens, der Einsichts- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, des schlechten unmittelbaren Eindrucks vom Beschuldigten, des mangelnden Einflusses finanzieller Einbussen auf sein Verhalten und des mittleren Verschuldens bei diesen beiden konkreten Delikten erscheint eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit nach altem Recht) trotz der fehlenden Vorstrafen jeweils in Bezug auf beide Erschleichungen einer falschen Beurkun- dung nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Vielmehr erscheint wegen der genannten Gründe jeweils eine Freiheitsstrafe hierfür notwendig. Die per- sönliche, soziale und berufliche Situation des Beschuldigten spricht ausserdem nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, zumal diese über die ihr imma- nenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten hätte (siehe im Einzelnen vorne E. 10d). Die Freiheitsstrafe ist angesichts all dessen auch angemessen. Aufgrund des jeweils mittleren Verschuldens wäre die Einzelstrafe je für beide Delikte im mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Nachachtung der Umstände, namentlich des durch die beiden Delikte um rund Fr. 3.4 Mio. zu hoch ausgewiesenen Aktienkapitals der H.________ AG, und des Strafrah-
Kantonsgericht Schwyz 201 mens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 253 StGB) erschiene eine Frei- heitsstrafe von jeweils 24 Monaten gerechtfertigt (vgl. namentlich auch die Ein- zelstrafe vorne in E. 10i; zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe vorne E. 10b/cc f. und hinten E. 10n und E. 10p). Das verletzte Rechtsgut – das besondere Vertrauen in Urkunden als Beweis- mittel im Rechtsverkehr (BGE 140 IV 155, E. 3.3.3) – ist bei dieser Tat dasselbe wie bei der Urkundenfälschung, unterscheidet sich aber von demjenigen aller anderen Delikte, die das Vermögen betrafen. Die beiden Taten standen aller- dings in einem ausserordentlich engen Zusammenhang mit der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung betreffend die Nicht-Liberierung der H.________ AG-Aktien (siehe vorne E. 6a ff.), weil die beiden Beurkundungen für die Kapitalerhöhung und damit die Ermöglichung dieses Delikts unabdingbar waren. Dasselbe gilt für den Zusammenhang der beiden Erschleichungen einer falschen Beurkun- dung untereinander. Diesen beiden Delikten kam somit kaum Selbständigkeit zu. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine nur sehr geringe Asperation der Ein- satzstrafe. Angesichts der Umstände erscheint eine Asperation um jeweils zwei Monate, mithin total um vier Monate angemessen.
n) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Beschul- digte weist keine Vorstrafen auf (siehe vorne E. 10d). Seine persönlichen Ver- hältnisse (siehe vorne E. 10d) sind als neutral zu werten. Reue oder Einsicht zeigte der Beschuldigte bei keinem der Delikte (siehe vorne E. 10d und insbe- sondere auch E. 10h). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten sind insgesamt weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen.
Kantonsgericht Schwyz 202
o) In Bezug auf die Dauer des Strafverfahrens ist Folgendes festzuhalten: Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht un- nötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrens- dauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dring- lichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldig- ten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbe- trachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3.1; BGer 7B_540/2023 vom
6. Februar 2025, E. 18.2.1; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022, E. 2.4.2; 6B_684/2022 vom 31. August 2022, E. 5.1.1; 6B_217/2022 vom 15. August 2022, E. 3.2; je mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49, E. 1.8.2; 143 IV 373, E. 1.4.1 f.; BGer 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025, E. 18.2.3; je mit Hinweisen). Die erste Einvernahme des Beschuldigten fand am 23. Mai 2016 statt (U- act. 10.2.003). Am 5. März 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage (Vi- act. 1). Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 27. Januar 2021 und die begrün- dete Ausfertigung wurde am 27. August 2021 versandt. Die erste Berufungs- verhandlung fand am 8. November 2022 statt, an der weder der Beschuldigte noch sein damaliger Verteidiger trotz im Vorfeld abgewiesenen Verschiebungs-
Kantonsgericht Schwyz 203 gesuchs erschienen (siehe vorne Sachverhalt lit. E). Das Urteil des Bundesge- richts betreffend die Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2023 erging am 19. August 2024 (STK 2024 36, KG-act. 1). Die zweite Berufungsverhandlung fand am 3. Juni 2025 statt (siehe vorne Sachver- halt lit. F). Das gesamte Verfahren dauerte bisher rund neun Jahre. Allerdings handelte es sich einerseits um zahlreiche schwere Vorwürfe und diverse Straf- tatbestände mit Deliktsbeträgen in Millionenhöhe oder im sechsstelligen Be- reich (vgl. Vi-act. 1; siehe vorne E. 4 ff.). Andererseits waren die Sachverhalte namentlich aufgrund der verschiedenen involvierten juristischen und natürli- chen Personen, der grossen Anzahl unterschiedlicher Bankkonten bei unter- schiedlichen Banken, der zahlreichen Transaktionen im Zusammenhang mit den Bankkonten und des langen Deliktszeitraums von rund acht Jahren äus- serst komplex (vgl. Vi-act. 1; siehe vorne E. 4 ff. und E. 10a). Dennoch handel- ten die Strafbehörden den Umständen entsprechend beförderlich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Dauer des Verfahrens zumindest insofern selbst verschuldete, als weder er noch sein damaliger Verteidiger an der Beru- fungsverhandlung vom 8. November 2022 trotz abgewiesenen Verschiebungs- gesuchs erschienen. Daher erscheint die Sache für den Beschuldigten ohnehin nicht besonders dringlich gewesen zu sein. In Anbetracht all dessen ist das Be- schleunigungsgebot nicht verletzt, weshalb die Dauer des Verfahrens nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.
p) Zusammengefasst ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 100 Monaten auszusprechen. Aufgrund der Höhe der Strafe fällt ein bedingter oder teilbe- dingter Vollzug ausser Betracht (vgl. Art. 42 f. aStGB). Die Gesamtfreiheits- strafe ist mithin zu vollziehen.
Kantonsgericht Schwyz 204
11. Die Staatsanwaltschaft verlangt, den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 11’243’726.81 an den Staat zu verpflichten (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Antrag Ziff. 4 sowie S. 12 ff.). Hierzu erwog die Vorinstanz, die Ersatzforderung sei abzuweisen, weil die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen würden, weshalb eine Zuweisung gemäss Art. 73 StGB obsolet werde, da zivilrechtliche Ausgleichsmechanismen den Ausgleich herstellen könnten (angef. Urteil, E. IV.2). Der Beschuldigte äus- sert sich zur Ersatzforderung nicht.
a) Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermö- genswerte nicht mehr vorhanden, erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Einziehung und Ersatz- forderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuord- nen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209, E. 5.3; BGer 6B_1163/2023 vom 3. April 2025, E. 6.2.1; 6B_1167/2023 vom
30. Januar 2025, E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Eingezogen (Art. 70 StGB) werden können neben den aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern man die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen iden- tifizieren und dokumentieren kann („Papierspur“; „paper trail“). Erst wenn die Papierspur nicht rekonstruierbar ist, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97, E. 3c; BGer 1B_255/2018
Kantonsgericht Schwyz 205 vom 6. August 2018, E. 2.4 f., und 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 6.2; OGer ZH, DG230059 vom 8. November 2023, E. X.A.3). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvor- teils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozial-ethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht loh- nen soll (BGE 149 IV 248, E. 6.4.2; 147 IV 176, E. 4.2; 145 IV 237, E. 3.2.1; 144 IV 285, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatz- forderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, bessergestellt wird als derjenige, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; 123 IV 70, E. 3; BGer 6B_913/2023 vom 10. Oktober 2023, E. 5.1; 6B_379/2020 vom
1. Juni 2021, E. 3.6, nicht publ. in: BGE 147 IV 479; je mit Hinweisen). Die Er- satzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswer- ten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermes- sensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. BGer 6B_989/2023 vom 22. April 2024, E. 4.2.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 3.3.2; zum Ganzen BGer 6B_1163/2023 vom 3. April 2025, E. 6.2.1). Es ist zulässig, den Geschädigten einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schaden- ersatz zuzusprechen und gleichzeitig eine Ersatzforderung anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer den geschuldeten Schadenersatz noch nicht bezahlt hat. Dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist dann entsprochen, wenn der Täter den Geschädigten den Schaden ersetzt hat und
Kantonsgericht Schwyz 206 über den unrechtmässigen Vermögensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt sich somit erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht, ist doch erst dann sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat. Solange er noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Ersatzforderung anzuordnen. Damit ist der Täter indes der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Die beiden Interessen - dasjenige des Staates an der Gewinnabschöpfung und jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben - bleiben ge- wahrt, wenn das Gericht die Ersatzforderung mit dem Vorbehalt verfügt, dass die eingezogenen Vermögenswerte auf den Täter rückübertragen werden, so- fern und soweit dieser den Geschädigten Schadenersatz geleistet hat. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzo- gen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen (BGE 117 IV 107, E. 2a und 2b; siehe auch BGer 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024, E. 8.4.1; 6B_687/2014 vom 22. Dezember 2017, E. 3.3.3; 6B_326/2011 vom 14. Fe- bruar 2012, E. 2.3.1). Die Zuweisung zugunsten des Staates ist insoweit subsi- diär zur Zuweisung an die verletzte Person, als dass sie nur dann zum Tragen kommt, solange die Schadenersatzpflicht nicht erfüllt ist und nicht sichergestellt ist, dass der Täter nicht mehr über den unrechtmässig erlangten Vermögens- vorteil verfügt (BGE 146 IV 211, E. 4.2.1; 117 IV 107, E. 2a). Solange der Täter den Schadenersatz- bzw. Rückforderungsanspruch der geschädigten Perso- nen nicht befriedigt hat, darf und muss eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB greifen. Diese darf jedoch nur unter dem Vorbehalt angeordnet werden, dass diese dem Täter zurückerstattet wird, sollte er den Geschädigten direkt Ersatz leisten (BGE 150 IV 338, E. 2.3; 139 IV 209, E. 5.3 in fine; 117 IV 107, E. 2; BGer 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024, E. 8.4.1; 6B_1360/2019 vom
20. November 2020, E. 3.4.1 in fine; zum Ganzen BGer 6B_1163/2023 vom
3. April 2025, E. 6.2.1).
Kantonsgericht Schwyz 207 Die Einziehung steht auch bei Delikten gegen den Einzelnen nicht zur Disposi- tion des durch die Straftat Geschädigten. Sie knüpft nicht an die rechtswidrige schädigende Handlung, sondern an die Straftat an. Verzichtet der Geschädigte beispielsweise im Rahmen eines Vergleichs gänzlich oder teilweise auf Scha- denersatz beziehungsweise Restitution, bleibt die schädigende Handlung gleichwohl eine Straftat und ist der dadurch erlangte Vermögenswert einzuzie- hen. Ein Vergleich steht der Einziehung nicht entgegen (BGE 139 IV 209, E. 5.3).
b) Der Beschuldigte bereicherte sich durch die Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG um Fr. 4’766’598.45 (siehe vorne E. 4d/gg) und durch diejenige betreffend die Gewährung eines Darlehens an die J.________ GmbH um Fr. 102’674.00 (= EUR 110’000.00 gemäss Wechselkurs im Zeitpunkt des Berufungsurteils laut www.fxtop.com; siehe vorne E. 4e/gg), durch die Veruntreuung zum Nachteil von O.________ unter Berücksichtigung der vergleichsweise geleisteten Zah- lung von Fr. 150’000.00 um Fr. 25’913.95 (siehe vorne E. 5e ff.), durch die un- getreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG betreffend Nicht-Liberierung der Aktien um Fr. 3’392’000.00 (siehe vorne E. 6a/ff ff.) und durch diejenige betreffend die Darlehensbezüge von der H.________ AG um Fr. 2’850’850.00 (siehe vorne E. 6b/ff ff.) sowie durch die ungetreue Geschäfts- besorgung zum Nachteil der Privatklägerin im Umfang der der Privatklägerin zustehenden und ihr nicht ausbezahlten Mietzinse von Fr. 166’718.36 (siehe vorne E. 7g ff.). Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten hätten sich so- mit insgesamt im Betrag von Fr. 11’304’754.76 gelohnt (zu den Aktien der H.________ AG und der I.________ AG siehe nachfolgend E. 12).
Kantonsgericht Schwyz 208 Grundsätzlich ist auf eine Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB nur zu erkennen, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte nicht mehr vorhanden sind. Möglich ist ein Ausweichen auf die Ersatzfor- derung aber auch dann, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter delikti- scher Vermögenswerte (bzw. von Surrogaten) nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand möglich wäre (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 67 m.H.). Aufgrund der grossen Anzahl begangener Vermögensdelikte (siehe vorne E. 4 ff.), der vielen involvierten Bankkonten bei unterschiedlichen (auch auslän- dischen) Banken (siehe die einzelnen Kontoauszüge in U-act. 6.0.00 Bankak- ten; siehe die Aktenverweise in U-act. 10.1.015, Rn. 163–182, 191–194, 216– 219, 385–401, 409–422, 442–449, 526–529; U-act. 8.0.002, S. 5 ff, und U- act. 8.0.005, S. 2 ff..; U-act. 8.1.001/65 ff., 8.1.002/10 ff., 8.1.005/8 ff. und 8.1.006/22 ff., 51 ff., 61 ff., 147; U-act. 8.2.001/15 ff.; U-act. 8.3.001/72 f.; vgl. auch vorne E. 4 ff.), von denen nicht einmal alle bekannt sind (siehe Vi- act. 1, S. 7 und 9; siehe auch die Aktenverweise in U-act. 10.1.015, Rn. 385– 401, 409–422, 760–761; siehe U-act. 8.0.002, S. 5 ff.), der zahlreichen Trans- aktionen zwischen diesen wie auch anderen Bankkonten (siehe die einzelnen Kontoauszüge in U-act. 6.0.00 Bankakten; siehe auch die Aktenhinweise in U- act. 10.1.015. Rn. 163–182, 191–194, 216–219, 385–401, 409–422, 442–449, 589–605, 725–729, 788–791; siehe U-act. 8.0.002, S. 5 ff, und U-act. 8.0.005, S. 2 ff..; U-act. 8.1.001/65 ff., 8.1.002/10 ff., 8.1.005/8 ff. und 8.1.006/22 ff., 51 ff., 61 ff., 147; U-act. 8.2.001/15 ff.; U-act. 8.3.001/72 f.), der vielen Gutschrif- ten und Belastungen, die auch unabhängig von den Vermögensdelikten erfolg- ten (siehe die einzelnen Kontoauszüge in U-act. 6.0.00 Bankakten; vgl. auch die Aktenhinweise in U-act. 10.1.015. Rn. 163–182, 191–194, 216–219, 385– 401, 409–422, 442–449, 589–605, 725–729, 788–791; vgl. U-act. 8.0.002, S. 5
Kantonsgericht Schwyz 209 ff, und U-act. 8.0.005, S. 2 ff..; U-act. 8.1.001/65 ff., 8.1.002/10 ff., 8.1.005/8 ff. und 8.1.006/22 ff., 51 ff., 61 ff., 147; U-act. 8.2.001/15 ff.; U-act. 8.3.001/72 f.), des Deliktszeitraums von rund acht Jahren (siehe vorne E. 10a), der entspre- chenden Vermögensverschiebungen (bei nicht gesperrten oder unbekannten Konten bis heute, bei gesperrten Konten bis zu den verfügten Kontosperren [vgl. Vi-act. 1, S. 25]) und der erfolgten Vermischung der deliktischen mit ande- ren Vermögenswerten lässt sich die Papierspur der deliktischen Vermögens- werte nicht oder zumindest nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand rekon- struieren, weshalb auch nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand feststellbar wäre, welcher Anteil der noch vorhandenen Vermögenswerte aus den jeweiligen Delikten herrührt. Daher ist eine Einziehung oder die Aushändi- gung an den Verletzten gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, wes- halb gegenüber dem Beschuldigten auf eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB zu erkennen ist, damit der Beschuldigte aus den Straftaten letztlich nicht profitiert. Der Beschuldigte ist somit zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 11’304’754.76 an den Kanton Schwyz zu verpflichten. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Ersatzforderung bzw. die Rückübertragung, sofern und soweit der Beschuldigte den Geschädigten direkt Ersatz leistet (vgl. vorne E. 11a).
12. Die Privatklägerin verlangt die Zuweisung der ihr zustehenden und durch den Beschuldigten veruntreuten Aktien der H.________ AG sowie der I.________ AG gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 201 ff.). Die Staats- anwaltschaft führt dies ebenso in Bezug auf die Aktien der I.________ AG aus (STK 2024 36, KG-act. 53/3, S. 12 ff.). Der Beschuldigte äusserte sich hierzu nicht.
Kantonsgericht Schwyz 210
a) Der staatliche Einziehungsanspruch nach Art. 70 Abs. 1 StGB ist öffentlich- rechtlicher Natur. Als Folge des staatlichen Einziehungsanspruchs ergibt sich aus dem öffentlichen Recht ein Anspruch der verletzten Person auf Zuweisung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat aus ihrem Vermögen erlangt wur- den (Scholl, in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar: Kriminelles Vermögen – Krimi- nelle Organisationen, Band I, 2018, § 4 Rn. 450 ff., insbesondere Rn. 460). Die Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB setzt eine Straftat, Vermögenswerte sowie einen derartigen Kausalzusammenhang voraus, dass der Erhalt der Zweiteren als die direkte und unmittelbare Folge der Ersteren erscheint. Die Straftat muss der wesentliche beziehungsweise adäquate Grund für den Erhalt der Vermögenswerte sein und diese müssen typischerweise aus der Straftat stammen (BGE 145 IV 237 = Pra 109 [2020] Nr. 6, E. 3.2.1; BGE 144 IV 1 = Pra 107 [2018] Nr. 87, E. 4.2.1; BGE 141 IV 155, E. 4.1 mit Hinweisen). Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der unrechtmässige wirtschaftliche Vor- teil indirekt aus der Straftat herrührt und sich über die Differenztheorie erfassen lässt (BGer 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025, E. 17.3.2 m.H.). Für die Zuwei- sung eines der Wegnahme unterliegenden Vermögenswerts an eine verletzte Person ist ausserdem vorausgesetzt, dass der ursprünglich durch die Straftat erlangte Vermögenswert vor der Straftat Teil des Vermögens der verletzten Per- son war und durch die Straftat der verletzten Person entzogen wurde (Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 461). Nicht relevant ist, ob der wegzunehmende Vermögenswert vor der Straftat zum Vermögen der verletzten Person gehörte, sondern ob der ursprünglich direkt durch die Straftat erlangte Vermögenswert der verletzten Person gehörte (Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 462). Der tatsächlich eingetretene Sach-
Kantonsgericht Schwyz 211 verhalt ist mit dem hypothetischen Sachverhalt zu vergleichen, wie er sich dar- stellen würde, wenn die Anlasstat nicht begangen worden wäre resp. wenn sich der Täter oder die Täterin rechtmässig verhalten hätte. Dies führt unter Umstän- den dazu, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte einer Person zuzuweisen sind, welcher die betreffenden Vermögenswerte vorher nicht gehörten (Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 478).
b) Wie bereits dargelegt, erwarb der Beschuldigte als berufsmässiger Ver- mögensverwalter im Rahmen des Vermögensverwaltungsauftrags sowohl die 3’207 Namenaktien der H.________ AG als auch die 2’200 Namenaktien der I.________ AG mit Vermögenswerten der Privatklägerin, weshalb der Beschul- digte nur fiduziarischer Eigentümer bzw. Inhaber der Aktien wurde und die Ak- tien mithin wirtschaftlich der Privatklägerin zustanden bzw. zustehen (siehe vorne E. 4b/hh ff. und E. 4c/gg ff.; zur Beschlagnahme der I.________ AG-Ak- tien siehe hinten E. 14b). Hätte der Beschuldigte die Straftaten betreffend die Aktien nicht begangen, hätte er – bei rechtmässigem Alternativverhalten – die Aktien aufgrund der von der Privatklägerin verlangten Herausgabe auf diese übertragen (siehe vorne E. 4b/hh ff. und E. 4c/gg ff.). Dass die Aktien weiterhin auf den Beschuldigten lauten und er weiterhin Eigentümer bzw. Inhaber ist, ist somit direkte sowie unmittelbare Folge der Straftaten und ein in sich unrecht- mässiger Vorteil (siehe vorne E. 4b/hh ff. und E. 4c/gg ff.). Entsprechende Ver- mögenswerte stammen denn auch typischerweise aus Veruntreuungen, weil der Tatbestand gerade die unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermö- genswerte im eigenen oder im Nutzen eines anderen erfasst (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). In Anbetracht all dessen sind die 3’207 Namenaktien der H.________ AG und die 2’200 Namenaktien der I.________ AG der Privatklä- gerin gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zuzuweisen. Der Beschuldigte ist
Kantonsgericht Schwyz 212 entsprechend zu verpflichten, diese Aktien auf die Privatklägerin zu übertragen und hierfür alle notwendigen Handlungen vorzunehmen.
c) Die Privatklägerin beantragt die Zuweisung bzw. Übertragung der Aktien unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1’000.00 für jeden Tag der Nich- terfüllung (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Anträge Ziff. 4.4, 4.5 und 5). Die Anordnung einer Zuweisung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB stellt einen strafrechtlichen Entscheid dar (Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 621). Demgegenü- ber ist die Anordnung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eine vollstreckungsrechtliche Massnahme (vgl. Art. 343 ZPO; vgl. Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 621). Die urteilende Strafbehörde ist für vollstreckungsrechtliche Anordnungen grundsätzlich nur zuständig, wenn das kantonale Recht dies vor- sieht (Art. 439 Abs. 1 StPO; Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 621). Gemäss kantonalem Recht vollzieht das Amt für Justizvollzug die Strafen und Massnahmen, die na- mentlich durch kantonale Justizbehörden ausgefällt wurden (§ 114 Abs. 1 Jus- tizgesetz [JG; SRSZ 231.110] i.V.m. § 23a Abs. 1 Haft-, Straf- und Massnah- mevollzugsverordnung [HSMV; SRSZ 250.311]). Das kantonale Recht sieht hingegen nicht vor, dass die urteilende Strafbehörde vollstreckungsrechtliche Anordnungen vornehmen kann. Dementsprechend ist das Kantonsgericht für die Anordnung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung nicht zu- ständig, weshalb es eine solche nicht anordnen kann. Vielmehr hat die Vollstre- ckung der angeordneten Zuweisung durch das Amt für Justizvollzug auf dem verwaltungsrechtlichen Weg zu erfolgen (vgl. Scholl, a.a.O., § 4 Rn. 660).
13. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 4’766’598.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. April 2016, EUR 110’000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. April 2016 und
Kantonsgericht Schwyz 213 Fr. 234’278.36 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. August 2017 zu bezahlen (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Anträge Ziff. 4–4.3). Sie stützt diese Ansprüche auf Art. 41 OR (STK 2024 36, KG-act. 53/5, Rn. 32 ff.). Die Vorinstanz verwies die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg, weil es keinen Sinn ergebe, diese im Strafverfahren zu beurteilen, nachdem ein umfangreiches Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht March hängig sei und es wider- sprüchliche Urteile zu vermeiden gelte (angef. Urteil, E. V.2). Der Beschuldigte führt aus, das Straf- und Scheidungsverfahren seien eng miteinander verfloch- ten, weshalb die Vorinstanz richtigerweise die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen habe. Ausserdem würden sich die einzelnen Geldflüsse in Bezug darauf, wer sie mit oder ohne Wissen bzw. Einverständnis des anderen getätigt habe, nicht beweisen lassen und ebenso wenig sei eine Zinsberechnung unter den gegebenen Umständen möglich (STK 2024 36, KG-act. 53/2, Rn. 47 f.)
a) Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Das Ge- richt verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn namentlich Gründe nach Art. 126 Abs. 2 StPO vorliegen (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 126 StPO N 32). Der Beschuldigte ist wie dargelegt vollumfänglich schuldig zu sprechen (siehe vorne E. 4 ff.). Mit Strafanzeige vom 15. Juli 2016 erklärte die Privatklägerin, sich am Verfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen, und sie beantragte, adhäsionsweise seien die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise zu erheben (U-act. 8.1.001, Antrag Ziff. 3). Damit wurde ihre Zivilklage (auch ohne Bezifferung und Begründung zum damaligen Zeitpunkt) rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 123 StPO; vgl. Dolge,
Kantonsgericht Schwyz 214 a.a.O., Art. 122 StPO N 15, 85 und 89). Das Scheidungsverfahren leitete die Privatklägerin demgegenüber erst mit unbegründeter Scheidungsklage vom
22. März 2017 ein. Am 23. Januar 2018 reichte sie die begründete Scheidungs- klage ein (Vi-act. 39, Plädoyer 8, Rn. 205; U-act. 14.10.005/19; STK 2024 36, KG-act. 51/1, S. 10). Als die adhäsionsweise Zivilklage rechtshängig wurde, lag somit keine allenfalls anderweitige Rechtshängigkeit durch die Scheidungs- klage vor, weshalb sie der Beurteilung im Adhäsionsprozess nicht entgegen- steht. Eine allenfalls anderweitige Rechtshängigkeit wäre in diesem Zusam- menhang vielmehr vom zweitangerufenen Gericht zu berücksichtigen (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 4. A. 2024, Art. 59 ZPO N 17). Gemäss der damals in Kraft gewesenen StPO hatte die Bezifferung und Begründung der Zivilklage darüber hinaus spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 aStPO). Die Pri- vatklägerin bezifferte und begründete ihre Zivilforderungen bereits vor der erst- instanzlichen Hauptverhandlung mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 hinrei- chend (siehe Vi-act. 27, Rn. 106 ff.), spätestens jedenfalls in ihrem Parteivor- trag zum Zivilpunkt an der Hauptverhandlung (siehe Vi-act. 39, Plädoyer 4). In Anbetracht all dessen liegen keine Gründe zur Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg vor, weshalb über diese gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zu entscheiden ist.
b) Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung ein- gewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung
Kantonsgericht Schwyz 215 oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatz- pflichtigen sonst erschwert, kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR; BGer 6B_338/2024 vom 11. Sep- tember 2024, E. 2.1.1). Eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschul- den des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 = Pra 95 [2006] Nr. 107, E. 4.1; Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 2c). Der Schaden im rechtlichen Sinne ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung oder ein unfreiwillig entgangener Gewinn (Fischer, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, 2016, Art. 41 OR N 17). Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Ver- mögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt wurden und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 321, E. 2.2.1 m.w.H.). Natürli- che Kausalität liegt dann vor, wenn die schädigende Handlung eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden darstellt. Ein adäquater Kausalzu- sammenhang besteht, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch die Ur- sache als allgemein begünstigt erscheint (Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar, Obligationenrecht, 2014, Art. 41 OR N 14 f.). Die Schadens- zufügung ist widerrechtlich, wenn entweder ein absolutes Recht des Geschä- digten verletzt oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen
Kantonsgericht Schwyz 216 eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Fischer, a.a.O., Art. 41 OR N 63 f.). Verschulden des Schädigers liegt vor, wenn er einerseits vorsätzlich oder fahr- lässig handelte und andererseits urteilsfähig war (Fischer, a.a.O., Art. 41 OR N 157 ff.). Nach dem Grundgedanken von Art. 44 Abs. 1 OR muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Da- bei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haf- tungsrechts (BGE 130 III 182, E. 5.5.1; BGer 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013, E. 3.3.1). Das Selbstverschulden des Geschädigten wird prinzipiell nach denselben Regeln beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Es muss ihm vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzu- wendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses Verhal- ten aber nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst. Gleich wie das Ver- schulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab be- urteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (BGer 6B_338/2024 vom 11. September 2024, E. 2.1.1).
c) Die Privatklägerin verlangt Fr. 4’766’598.45 im Zusammenhang mit der Veruntreuung zu ihrem Nachteil betreffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG mit ihren Vermögenswerten, EUR 110’000.00 im Zusammen- hang mit der Veruntreuung zu ihrem Nachteil betreffend die Gewährung eines Darlehens an die J.________ GmbH mit ihren Vermögenswerten und Fr. 234’278.36 im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu
Kantonsgericht Schwyz 217 ihrem Nachteil (STK 2024 36, KG-act. 53/5, Rn. 20 ff.). Die entsprechenden Schäden, das schädigende Verhalten des Beschuldigten, der adäquate Kausa- lzusammenhang und das Verschulden des Beschuldigten in Form des (eventual- )vorsätzlichen Handelns wurden bereits erstellt (siehe vorne E. 4d/gg ff., 4e/ff ff. und 7g ff.). Die Widerrechtlichkeit ergibt sich aus der Verletzung der Schutz- normen (Art. 138 und Art. 158 StGB), die das Vermögen schützen sollen (vgl. Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 35). Damit liegen die Anspruchsvorausset- zungen von Art. 41 Abs. 1 OR in Bezug auf die beantragten Beträge vor. Die Privatklägerin hat weder in die schädigende Handlung eingewilligt noch haben Umstände, für die sie einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimme- rung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst er- schwert. Die besagten Schäden sind vollumfänglich auf das Verhalten des Be- schuldigten zurückzuführen (siehe vorne E. 4d/gg ff., 4e/ff ff. und 7g ff.). Dass der Beschuldigte die Vermögenswerte der Privatklägerin veruntreuen, der Mie- terin an der AJ.________strasse eigenmächtig eine Mietzinsreduktion ge- währen und der Privatklägerin ihren Mietzinsanteil nicht vollständig ausbezah- len würde (siehe vorne E. 4d/gg ff., 4e/ff ff. und 7g ff.), konnte die Privatklägerin denn auch nicht voraussehen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den Akten noch bringt dies der Beschuldigte vor. Angesichts dessen sowie der Umstände bei den jeweiligen Straftaten und des (eventual-)vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten in Bereicherungsabsicht (siehe vorne E. 4d/gg ff., 4e/ff ff. und 7g ff.), rechtfertigt es sich, der Privatklägerin Schadenersatz in vollem Umfang zuzusprechen.
d) Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkte, bis zum
Kantonsgericht Schwyz 218 Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 130 III 591, E. 4). Dieser Scha- denszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaft- liche Auswirkungen befriedigt worden wäre. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung den Satz des Schadenszinses in der Regel ohne nähere Be- gründung in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 % festgelegt (BGE 122 III 53, E. 4a; BGer 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025, E. 3.1.1). In Bezug auf die Fr. 4’766’598.45 im Zusammenhang mit der Veruntreuung be- treffend die Gewährung von Darlehen an die H.________ AG sowie die EUR 110’000.00 im Zusammenhang mit der Veruntreuung betreffend die Ge- währung eines Darlehens an die J.________ GmbH erfolgte die unerlaubte Handlung jeweils am 27. April 2016 (siehe vorne E. 4d/gg und E. 4e/ff), weshalb der Privatklägerin bezüglich dieser Beträge jeweils ein Zins von 5 % seit dem
27. April 2016 zuzusprechen ist. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerin er- folgte die unerlaubte Handlung durch die eigenmächtige Vertragsanpassung mit der Mieterin am 29. Juni 2016 (siehe vorne E. 7g f.). Die finanziellen Aus- wirkungen begannen bei der Privatklägerin aufgrund der geringeren Mietein- nahmen jedoch erst ab dem 1. Juli 2016 und dauerten bis zum 1. Dezember 2018, zumal die Mieterin die Mietzinse ohne die Vertragsanpassung jeweils An- fang Monat auf das gemeinsame Konto der Privatklägerin und des Beschuldig- ten hätten einzahlen müssen (U-act. 8.3.001, Beilage 14; vgl. U-act. 8.3.001/29 und die Zahlungsdaten in U-act. 6.2.002; Vi-act. 39, Plädoyer 8, Beilage 19; siehe vorne E. 7g f.). Daraus ergibt sich der mittlere Verfall am 16. September
2017. In Bezug auf den Betrag von Fr. 234’278.36 ist der Privatklägerin somit ein Zins von 5 % seit dem 16. September 2017 zuzusprechen.
Kantonsgericht Schwyz 219
e) Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin die Beträge von Fr. 4’766’598.45 zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2016, EUR 110’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2016 sowie Fr. 234’278.36 zzgl. Zins von 5 % seit dem 16. September 2017 zu bezahlen.
14. Die Vorinstanz hob die bestehenden Beschlagnahmen allesamt auf, weil über die dinglichen oder obligatorischen Rechte an den Vermögenswerten im Rahmen des güterrechtlichen Verfahrens endgültig zu entscheiden sei (angef. Urteil, Dispositivziffer 7 und E. VI.1 ff.). Der Beschuldigte beantragt ebenfalls die Aufhebung der Beschlagnahmen und die Herausgabe der Vermögenswerte an ihn, macht aber keine weiteren Ausführungen hierzu (STK 2024 36, KG- act. 53/2, Antrag Ziff. 4). Die Privatklägerin beantragt bezüglich der Beschlag- nahmen, die Aktien der I.________ AG seien ihr auszuhändigen und die Be- schlagnahmen gemäss Dispositivziffer 7d–7g des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Vermögenswerte seien ihr zur Deckung ihrer zivilrechtli- chen Ansprüche in entsprechender Höhe zuzusprechen (STK 2024 36, KG- act. 53/4, Anträge Ziff. 5 und 6). Sie stützt ihren Anspruch auf Art. 70 Abs. 1 bzw. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte die beschlagnahmten Vermögenswerte aus den Strafta- ten erlangt habe oder diese zumindest Surrogate darstellen würden (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 231 ff., insbesondere Rn. 254). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Aktien der I.________ AG seien der Privatklägerin zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen und die übrigen be- schlagnahmten Vermögenswerte seien zur Deckung der Ersatzforderung zu verwenden, soweit sie nicht vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und Ent- schädigungen sowie allfälliger Geldstrafen und Bussen zu verwenden sind (STK 2024 36, KG-act. 53/3, Anträge Ziff. 5 und 6 sowie S. 12 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 220
a) aa) Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO so viel beschlag- nahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) oder der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Die Straf- behörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92–94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Wurde die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung ist bundesrechtswidrig. Bei einer Ersatzforderungsbe- schlagnahme ist im Endentscheid lediglich über die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme zu entscheiden. Nach Inkrafttreten des Urteils bleibt die Be- schlagnahme bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetrei- bungsrechts bestehen (BGE 141 IV 360, E. 3.2 mit Hinweisen; BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019, E. 2.4.4).
Kantonsgericht Schwyz 221 Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Re- gel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen – abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall –, wenn der „Dritte“ mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen „Durchgriff“ vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine „Strohper- son“ übertragen wurden (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer 7B_540/2023 vom
6. Februar 2025, E. 21.2.3; 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2; 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.6; 1B_463/2016 vom 10. April 2017, E. 4.6; je mit Hinweisen). bb) Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, spricht das Gericht dem Geschädigten laut Art. 73 Abs. 1 StGB auf dessen Ver- langen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurde, die vom Verurteilten be- zahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), eingezogene Gegenstände und Vermö- genswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b), Ersatzforderungen (lit. c) oder den Betrag der Friedensbürgschaft (lit. d) zu. Der Anspruch der geschädigten Person auf Verwendung zu ihren Gunsten nach Art. 73 StGB beschlägt nur Vermögenswerte, die das Ergebnis einer ge- gen sie gerichteten Straftat darstellen. Die Bestimmung sieht keine Solidarität zwischen den geschädigten Personen vor (BGE 122 IV 365, E. III.2b; BGer 6B_1084/2022 vom 5. April 2023, E. 7.1; 6B_1126/2013 vom 21. Juli 2014, E. 2.3; 6B_659/2012 vom 8. April 2013, E. 3.1; je mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 222
b) Nachdem der Privatklägerin die Aktien der I.________ AG nach Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zuzuweisen sind (siehe vorne E. 12b), ist die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Beschlagnahme von 10 Aktienzertifikaten über total 200 Namenaktien zu Fr. 1’000.00 sowie von 10 Aktienzertifikaten über total 2’000 Namenaktien zu Fr. 100.00 der I.________ AG, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ii, aufzuheben. Die Kantonspolizei Schwyz ist anzuweisen, die Aktienzertifikate der Privatklägerin auszuhändigen. Die Beschlagnahme des Bezirksgerichts March vom 22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch diesen Entscheid jedoch unberührt. Bezüglich der übrigen angefochtenen Beschlagnahmen gilt im Zusammenhang mit der Privatklägerin Folgendes: Weil, wie bereits dargelegt, nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Auf- wand feststellbar wäre, welcher Anteil der noch vorhandenen und beschlag- nahmten Vermögenswerte aus den jeweiligen Delikten herrührt, ist eine Einzie- hung oder die Aushändigung an den Verletzten gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, weshalb gegenüber dem Beschuldigten auch auf eine Ersatz- forderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB zu erkennen ist (siehe vorne E. 11b). Auf- grund dessen kann dem Antrag der Privatklägerin betreffend Zuweisung dieser Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB nicht entsprochen werden. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit Art. 73 Abs. 1 StGB, weil dieser nur Ver- mögenswerte beschlägt, die das Ergebnis einer gegen den Geschädigten ge- richteten Straftat darstellen (vgl. vorne E. 14a/bb). Die Privatklägerin zeigt denn auch nicht auf, in welchem konkreten Umfang die beschlagnahmten Vermö- genswerte jeweils aus den gegen sie verübten Delikten stammen würden.
Kantonsgericht Schwyz 223 Nachdem die Zuweisung gestützt auf Art. 73 StGB ausserdem nur auf aus- drückliches Verlangen erfolgt, die anwaltlich vertretene Privatklägerin ihren An- trag gemäss ihren Ausführungen allerdings nur auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB stützt (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Rn. 254), kann ihr ebenso wenig der Ertrag der Ersatzforderung nach deren Vollstreckung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochen werden (vgl. Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 73 StGB N 15 und 19). Ohnehin macht die Privatklägerin nicht geltend, es sei anzunehmen, dass der Beschul- digte – nachdem er mit vorliegendem Urteil dazu verpflichtet wird –, die Zivilfor- derungen der Privatklägerin nicht bezahlen werde. Entsprechende Hinweise sind denn auch nicht ersichtlich. Gemäss der Steuererklärung 2023 bzw. der Veranlagungsverfügung 2019 des Beschuldigten ist jedenfalls genügend Ver- mögen vorhanden (STK 2024 36, KG-act. 44/1). Die beschlagnahmten Vermö- genswerte sind daher nicht der Privatklägerin zur Deckung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zuzusprechen.
c) Aktuell sind – ohne Berücksichtigung der Aktien der I.________ AG, die der Privatklägerin auszuhändigen sind (siehe vorne E. 14b) – noch Vermögens- werte des Beschuldigten im Umfang von insgesamt rund Fr. 5.8 Mio. beschlag- nahmt (siehe Vi-act. 1, Ziff. II.3). Gemäss den in den Akten befindlichen jewei- ligen Konto- und Buchhaltungsunterlagen sowie Bankauskünften ist der Be- schuldigte der wirtschaftlich Berechtigte all dieser Forderungen (U-act. 6.0.003; U-act. 6.4.001/1, 4 ff.; U-act. 6.11.008/15; U-act. 14.4.006/06 ff.; U- act. 14.2.009/11; U-act. 6.17.008/5; U-act. 6.7.001/31 f.). Nicht erstellt ist, dass die Vermögenswerte aus den begangenen Straftaten herrühren (siehe vorne E. 11b und 14b). Ferner ist gegenüber dem Beschuldigten eine Ersatzforderung von über Fr. 11 Mio. anzuordnen und der Beschuldigte hat den Grossteil der Verfahrenskosten zu tragen (siehe vorne E. 11b und hinten E. 15a/aa sowie
Kantonsgericht Schwyz 224 15b/aa). In Anbetracht all dessen rechtfertigt es sich, die Beschlagnahmen zur Deckung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten aufrechtzuerhalten (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. 268 Abs.1 lit. a StPO; Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO), was bezüglich Ersatzforderung bis zum Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts gilt (vgl. vorne E. 14a/aa; bezüglich Verfahrenskosten siehe sogleich E. 14d). Angesichts der Höhe der Ersatzforderung und derjeni- gen der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie des beim Beschuldigten gemäss seiner Steuererklärung 2023 bzw. Veranlagungsverfügung 2019 vor- handenen Vermögens (siehe STK 2024 36, KG-act. 44/1), ist die Aufrechterhal- tung der Beschlagnahmen auch verhältnismässig.
d) Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nachdem die Voraussetzungen sowohl für die Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. 268 Abs.1 lit. a StPO als auch für diejenige nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO vorliegen und der Beschuldigte den Grossteil der Verfahrens- kosten zu tragen hat (siehe hinten E. 15a/aa und 15b/aa), sind die beschlag- nahmten Vermögenswerte gestützt auf die Privilegierung zugunsten der De- ckung der Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO vorab zur Deckung der vorinstanzlichen sowie der Kosten des Berufungsverfahrens (siehe hinten E. 15a/aa und 15b/aa) zu verwenden (vgl. OGer ZH, SB230441 vom 28. Mai 2024, E. VII.4.3). Im Übrigen wird der im – vorab nur im Dispositiv eröffneten – Urteil vom 29. Juli 2025 offensichtlich fälschlicherweise erfolgte Verweis in Dis- positivziffer 11 auf den nicht existenten Art. 422 Abs. 4 StPO hiermit auf Art. 442 Abs. 4 StPO berichtigt (§ 40 Abs. 3 JG).
Kantonsgericht Schwyz 225
e) Von diesem Entscheid unberührt bleiben die vom Bezirksgericht March angeordneten Beschlagnahmen und Vermögenssperren.
15. a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Weil der Beschuldigte vollumfänglich schuldig zu sprechen ist (siehe vorne E. 4 ff.) und die Zivilforderungen der Privatklägerin praktisch vollumfänglich gut- zuheissen sind (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO; siehe vorne E. 13 ff.; siehe hinten E. 15b/aa), rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die in die in der Höhe nicht beanstandeten Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfäng- lich aufzuerlegen. Damit entfällt eine Entschädigung des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 1 StPO). Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Beschuldigten auf Genugtuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 StPO). Jedenfalls sind keine Gründe für die Zusprechung einer Genugtuung ersichtlich und der Beschuldigte bringt sol- che auch nicht vor. bb) Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Gemäss dem Ge- bührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter,
Kantonsgericht Schwyz 226 dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwie- rigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Er- messen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Ak- ten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangrei- chem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschrit- ten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiser- hebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Die Privatklägerin beantragt eine Entschädigung für ihre vorinstanzlichen Auf- wendungen in Höhe von Fr. 90’000.00 (STK 2024 36, KG-act. 53/4, Antrag Ziff. 7), obwohl die Vorinstanz ihr bereits den Höchstansatz der Entschädigung gemäss Gebührentarif im Umfang von Fr. 20’000.00 zusprach (angef. Urteil, Dispositivziffer 9). Dass und inwiefern es sich rechtfertigt, den Höchstansatz zu überschreiten, legt die Privatklägerin nicht dar, weshalb es bei der von der Vor- instanz festgelegten Entschädigung sein Bewenden hat. Im Übrigen erscheint in diesem Fall aufgrund der Dauer des Verfahrens, der zahlreichen Tatvorwürfe
Kantonsgericht Schwyz 227 mit nicht ganz einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der hohen Deliktsbe- träge und Zivilforderungen, der Nebenfolgen, der zahlreichen Einvernahmen, der zwei erstinstanzlichen Verhandlungstage und des zwar umfangreichen, aber nicht besonders umfangreichen Aktenmaterials (namentlich auch unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien) sowie in Nachachtung, dass auch noch weitaus aufwendigere Fälle vorstellbar sind, die Ausschöpfung des Hono- rarrahmens, nicht jedoch dessen Überschreitung angemessen. Insbesondere sind die zusätzlichen, nicht notwendigen Kosten wegen der Vertretung der Pri- vatklägerin durch zwei Rechtsanwälte nicht vom Beschuldigten zu entschädi- gen, zumal der Beschuldigte selbst jeweils nur von einem Rechtsanwalt vertre- ten wurde. Daher erscheint es angemessen, den Beschuldigten zu verpflichten, die Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im vorinstanzlichen Ver- fahren mit pauschal Fr. 20’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dabei sind die Gerichtsgebühren gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzule- gen (§ 3 Abs. 1 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111]). Besteht ein Mindest- und Höchstan- satz, ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebO). Der Höchstansatz darf aus- nahmsweise um bis zu 50 Prozent überschritten werden, wenn eine Amtshand- lung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 GebO). Gebühren und Ausla- gen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Gemäss § 27 Nr. 16 GebO können in der Strafrechtspflege für die Verhandlung vor Gericht und den Entscheid inklusive Vorbereitung sowie
Kantonsgericht Schwyz 228 Beweisaufnahmen Gebühren im Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 50’000.00 er- hoben werden. In Anbetracht der Dauer des Verfahrens, der zahlreichen Tatvorwürfe mit nicht ganz einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der hohen Deliktsbeträge und Zivilforderungen, der Strafe, der Nebenfolgen, des umfangreichen Aktenmate- rials (namentlich auch unter Berücksichtigung der zahlreichen Eingaben der Parteien) sowie der vielen notwendigen Anordnungen und des damit einherge- henden hohen Aufwands für die Strafkammer des Kantonsgerichts (siehe vorne Sachverhalt lit. B ff.; siehe Dispositivziffern 1 ff.), was sich auch in der Länge des vorliegenden Entscheids widerspiegelt, erscheint die Ausschöpfung des Gebührenrahmens, nicht jedoch dessen Überschreitung angemessen. Auf- grund dessen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 50’000.00 fest- zusetzen (inkl. Anklagevertretungskosten von Fr. 2’500.00 [STK 2024 36, KG- act. 53/3, S. 15] und Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6’572.80 [inkl. Auslagen und MWST; siehe sogleich E. 15b/bb]). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/1–2). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit all ihren Anträgen, be- treffend Strafmass und Ersatzforderung ist sogar leicht über ihre Anträge hin- auszugehen (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/3). Die Privatklägerin obsiegt na- hezu vollumfänglich. Sie unterliegt lediglich in Bezug auf die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen, teilweise betreffend die Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren sowie leicht bezüglich des Zeitpunkts der Ver- zinsung ihrer Zivilforderungen. Im Vergleich zu ihren übrigen Anträgen, insbe- sondere zur Höhe ihrer Zivilforderungen, sind dies jedoch nur untergeordnete Punkte, weshalb die Privatklägerin insgesamt nur äusserst geringfügig unter- liegt (vgl. STK 2024 36, KG-act. 53/4). Angesichts all dessen rechtfertigt es sich
Kantonsgericht Schwyz 229 grundsätzlich, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Auszunehmen davon sind die Kosten von Fr. 2’000.00, die im Zusammenhang mit dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2023 im Verfahren STK 2021 45 standen, den das Bundesgericht aufhob (vgl. STK 2024 36, KG-act. 1; vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 50’000.00 sind daher im Umfang von Fr. 48’000.00 dem Be- schuldigten (zu den Kosten der amtlichen Verteidigerin siehe sogleich E. 15b/bb) aufzuerlegen und gehen im Betrag von Fr. 2’000.00 zulasten des Staates. Weil dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2023 bereits eine Entschädigung zugespro- chen wurde (STK 2024 36, KG-act. 1, Dispositivziffer 3) und der Beschuldigte im Übrigen die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, ent- fällt eine weitergehende Entschädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 1 StPO). Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Be- schuldigten auf Genugtuung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 StPO). Jedenfalls sind keine Gründe für die Zusprechung einer Genug- tuung ersichtlich und der Beschuldigte bringt solche auch nicht vor. bb) Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wurde Rechtsanwältin G.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (STK 2021 46, KG- act. 68). Am 19. September 2024 wurde das amtliche Mandat widerrufen (STK 2024 36, KG-act. 8). Die amtliche Verteidigerin reichte eine Honorarnote über Fr. 6’572.80 (inkl. Auslagen und MWST) ein (STK 2024 36, KG-act. 7/1). Betreffend Festsetzung der Entschädigung wird grundsätzlich auf die rechtli- chen Erwägungen vorne in E. 15a/bb verwiesen. Zu ergänzen bleibt, dass die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kan- tons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1
Kantonsgericht Schwyz 230 StPO), und das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt (§ 13 lit. c GebTRA). Angesichts der Dauer des Verfahrens und derjenigen des amtlichen Mandats, der zahlreichen Tatvorwürfe mit nicht ganz einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der hohen Deliktsbeträge und Zivilforderungen, der hohen von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe, der Nebenfolgen und des zwar um- fangreichen, aber nicht besonders umfangreichen Aktenmaterials (namentlich auch unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien) sowie in Nachachtung, dass zwar auch noch aufwendigere Fälle vorstellbar sind, die amtliche Verteidi- gerin aufgrund ihrer erst im Berufungsverfahren erfolgten Bestellung aber keine Aktenkenntnis aus dem vorinstanzlichen Verfahren hatte, erscheint eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 6’572.80 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin G.________ ist daher mit Fr. 6’572.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu ent- schädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. cc) Die beiden Rechtsvertreter der Privatklägerin reichten für das Berufungs- verfahren Honorarnoten über Fr. 23’934.15 und Fr. 18’251.10 (inkl. Auslagen und MWST) ein (STK 2024 36, KG-act. 53/6). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Es wird auf die rechtlichen Erwägungen vorne in E. 15a/bb verwiesen. Das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz beträgt, wie bereits erwähnt, Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA).
Kantonsgericht Schwyz 231 Dass und inwiefern es sich rechtfertigt, den Höchstansatz zu überschreiten, legt die Privatklägerin nicht dar. Die eingereichten, den Höchstansatz überschrei- tenden Kostennoten beider Rechtsvertreter der Privatklägerin erscheinen daher nicht angemessen. Angesichts der Dauer des Verfahrens, der zahlreichen Tat- vorwürfe mit nicht ganz einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der hohen Deliktsbeträge und Zivilforderungen, der Nebenfolgen, der beiden Berufungs- verhandlungen und des zwar umfangreichen, aber nicht besonders umfangrei- chen Aktenmaterials (namentlich auch unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien) sowie in Nachachtung, dass auch noch weitaus aufwendigere Fälle vorstellbar sind und die beiden Rechtsvertreter zudem durch das vorin- stanzliche Verfahren bereits über weitgehende Aktenkenntnis verfügten, recht- fertigt sich zwar die Ausschöpfung des Honorarrahmens, nicht jedoch dessen Überschreitung. Insbesondere sind die zusätzlichen, nicht notwendigen Kosten wegen der Vertretung der Privatklägerin durch zwei Rechtsanwälte nicht vom Beschuldigten zu entschädigen, zumal der Beschuldigte selbst jeweils nur von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Daher erscheint es angemessen, den Be- schuldigten zu verpflichten, die Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendun- gen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 232 festgestellt:
1. Der Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
1. O.________ wird nicht mehr als Privatkläger zum vorliegenden Verfahren zugelassen.
2. Die H.________ AG wird nicht als Privatklägerin zum vorliegenden Verfahren zugelassen.
2. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 (SGO 2020 11) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]
6. a) […]
b) Auf die Zivilforderungen der H.________ AG wird nicht einge- treten. […]
7. Beschlagnahmen:
a) Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
12. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Bundesordner mit der Beschriftung „O.________ aktuell“, 1 Bundesordner mit der Beschriftung „O.________ alt“ und 1 Bundesordner mit der Beschriftung „K.________ AG A.________“, lagernd bei der Staatsanwaltschaft in Goldau, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
b) Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
12. Juli 2018 beschlagnahmte Darlehensvertrag zwischen A.________ und der H.________ AG vom 11. Juli 2017, la- gernd bei der Staatsanwaltschaft in Goldau, ist durch die Kan- tonspolizei Schwyz beim Bezirksgericht March zu hinterlegen. c)–g) […] […]
Kantonsgericht Schwyz 233 und beschlossen:
1. Die Verfahren STK 2024 36 und STK 2021 46 werden vereinigt.
2. Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 des Beschuldigten an der Berufungsver- handlung vom 3. Juni 2025 betreffend Vorfragen werden abgewiesen. sowie erkannt: In Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin sowie der Anschlussberufungen der Staatsan- waltschaft und der Privatklägerin wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom
27. Januar 2021 (SGO 2020 11) in den Dispositivziffern 1a, 1c, 1d, 2, 3, 4, 5, 6a, und 7c–g aufgehoben sowie in Dispositivziffern 1b, 1e, 1f, 8 und 9 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 27. April 2016;
b) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von O.________, begangen im Zeitraum vom 6. August 2008 bis 14. Oktober 2008;
Kantonsgericht Schwyz 234
c) der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG, begangen am 18. Dezember 2008 sowie im Zeitraum vom 19. De- zember 2014 bis 27. Juni 2016;
d) der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 158 Ziff. 3 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum vom 29. Juni 2016 bis Dezember 2018;
e) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, begangen am 21. Januar 2015;
f) der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen am 18. Dezember 2008.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 100 Monaten bestraft.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. a) A.________ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 11’304’754.76 an den Kanton Schwyz verpflichtet. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Ersatzforderung bzw. die Rückübertragung, sofern und soweit A.________ den Geschädigten direkt Ersatz leistet.
b) 3’207 Namenaktien der H.________ AG werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB der Privatklägerin zugewiesen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, diese Aktien auf die Privatklägerin zu übertragen und hierfür alle notwendigen Handlungen vorzunehmen.
c) Die beschlagnahmten 10 Aktienzertifikate über total 200 Namenaktien zu Fr. 1’000.00 sowie die beschlagnahmten 10 Aktienzertifikate über
Kantonsgericht Schwyz 235 total 2’000 Namenaktien zu Fr. 100.00 der I.________ AG werden ge- stützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB der Privatklägerin zugewiesen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, diese Aktien auf die Privatklägerin zu übertragen und hierfür alle notwendigen Handlungen vorzunehmen.
5. Zivilforderungen: A.________ wird verpflichtet, D.________ die Beträge von Fr. 4’766’598.45 zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2016, EUR 110’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2016 sowie Fr. 234’278.36 zzgl. Zins von 5 % seit dem 16. September 2017 zu bezahlen.
6. Beschlagnahmen:
a) Die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Beschlag- nahme von 10 Aktienzertifikaten über total 200 Namenaktien zu Fr. 1’000.00 sowie von 10 Aktienzertifikaten über total 2’000 Namen- aktien zu Fr. 100.00 der I.________ AG, lagernd bei der Kantonspoli- zei Schwyz unter der Lager-Nr. ii, wird aufgehoben. Die Kantonspolizei Schwyz wird angewiesen, die Aktienzertifikate der Privatklägerin aus- zuhändigen. Die Beschlagnahme des Bezirksgerichts March vom
22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
b) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. November 2017 verfügten Sperren und Beschlagnahmen über die Beziehungen, Konten bzw. Depots Nr. kk, Nr. sss, Nr. hh, Nr. gg und Nr. ff, lautend auf A.________, Nr. ee, lautend auf die AN.________ AG, und Nr. dd so- wie Nr. rrr, lautend auf die H.________ AG, bei der N.________ (Bank
Kantonsgericht Schwyz 236 III) werden zur Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv- ziffer 4a bis zum Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts aufrechterhalten. Vorbehal- ten bleibt die vorgängige Verwendung der Vermögenswerte zur De- ckung der Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 11. Die Vermö- genssperre des Bezirksgerichts March vom 5. November 2018 (ZEO 17 23) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
c) Die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Beschlag- nahme der Darlehensforderung des Beschuldigten gegenüber der I.________ AG über Fr. 400’000.00 wird zur Durchsetzung der Ersatz- forderung gemäss Dispositivziffer 4a bis zum Ersatz durch eine Mass- nahme des Schuldbetreibungsrechts aufrechterhalten. Vorbehalten bleibt die vorgängige Verwendung der Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 11. Die Vermögens- sperre des Bezirksgerichts March vom 22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
d) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. September 2019 verfügte Sperre und Beschlagnahme über die Kunden-Nr. cc, lautend auf A.________, bei der AO.________ AG (Bank XI), wird zur Durchset- zung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 4a bis zum Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts aufrechterhal- ten. Vorbehalten bleibt die vorgängige Verwendung der Vermögens- werte zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 11.
e) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. November 2017 verfügte Sperre und Beschlagnahme über das Portfolio Nr. bb (inkl. Privatkonto Nr. aa), lautend auf A.________, bei der AP.________ AG (Bank XII) wird zur Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 4a
Kantonsgericht Schwyz 237 bis zum Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts aufrechterhalten. Vorbehalten bleibt die vorgängige Verwendung der Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Disposi- tivziffer 11.
7. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 77’025.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 17’025.30 Total Fr. 94’050.30 werden A.________ auferlegt.
8. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im vor- instanzlichen Verfahren mit pauschal Fr. 20’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 50’000.00 (inkl. Anklage- vertretungskosten von Fr. 2’500.00 und Kosten der amtlichen Verteidi- gung von Fr. 6’572.80 [inkl. Auslagen und MWST; siehe Dispositivzif- fer 10) werden im Umfang von Fr. 48’000.00 A.________ auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2’000.00) zulasten des Staates.
10. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin G.________ wird mit Fr. 6’572.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Dispositivziffer 6b–6e werden vorab zur Deckung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
Kantonsgericht Schwyz 238 gemäss Dispositivziffer 7 und des Berufungsverfahrens gemäss Disposi- tivziffer 9 verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
12. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Be- rufungsverfahren mit pauschal Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
13. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 239
14. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwältin G.________ (1/R, auszugsweise be- treffend Dispositivziffer 10), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abtei- lung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, auszugsweise betreffend Dis- positivziffer 6a sowie die rechtskräftigen Dispositivziffern 7a–7b des vor- instanzlichen Urteils), das Bezirksgericht March (1/R, auszugsweise be- treffend Dispositivziffern 6a–6c sowie die rechtskräftige Dispositivziffer 7b des vorinstanzlichen Urteils), die N.________ (Bank III) (1/R, auszugs- weise betreffend Dispositivziffer 6b), die I.________ AG (1/R, auszugs- weise betreffend Dispositivziffer 6c), die AO.________ AG (Bank XI) (1/R, auszugsweise betreffend Dispositivziffer 6d), die AP.________ AG (Bank XII) (1/R, auszugsweise betreffend Dispositivziffer 6e) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) sowie elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2025 amu